Mobilitätsdaten, Datenübermittlung und digitale Parkraumkontrolle
Teil 2, Abschnitt 3: Mobilitätsdaten, Datenübermittlung und digitale Parkraumkontrolle
- Das Land betreibt ein interoperables, öffentlich zugängliches informationstechnisches System zur kostenlosen Zurverfügungstellung von Mobilitätsdaten. Es dient insbesondere Zwecken der Verkehrsplanung und -steuerung durch Träger öffentlicher Aufgaben, der echtzeitbasierten Information von Verkehrsteilnehmenden durch Träger öffentlicher Aufgaben oder Dritte sowie der Innovationsförderung für attraktive und klimaschonende Mobilität. Das Land baut dieses System vor dem Hintergrund des Standes der Technik sukzessive im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel weiter aus.
- Das Land betreibt dieses informationstechnische System als landesweite Datendrehscheibe. Mit den vom Land bereitgestellten Schnittstellen können alle mit der Verarbeitung von Mobilitätsdaten tätigen Träger öffentlicher Aufgaben, auch wenn diese in einer Rechtsform des Privatrechts organisiert sind, sowie private Unternehmen ihre Mobilitätsdaten für eine Weiterverwendung zur Verfügung stellen sowie Mobilitätsdaten weiterverwenden, die über das System zur Verfügung gestellt werden.
- Das Land betreibt im Netz der Bundes- und Landesstraßen eine eigene Infrastruktur zur Erfassung und Verwendung von Mobilitätsdaten.
- Das Land unterstützt durch die kostenfreie Bereitstellung von Systemen und Fachanwendungen die Stadt- und Landkreise sowie die Gemeinden beim Betrieb einer Infrastruktur zur Erfassung und Verwendung von Mobilitätsdaten. Diesen obliegt die Nutzung dieser Systeme und Fachanwendungen.
- Die mit der Verarbeitung von Mobilitätsdaten tätigen Träger öffentlicher Aufgaben, auch wenn diese in einer Rechtsform des Privatrechts organisiert sind, sowie private Unternehmen können in ihrer Funktion als im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätige Betreiber und Vermittler von Verkehrsdienstleistungen einschließlich Betreiber des ÖPNV und Betreiber von Verkehrsinfrastrukturen dazu verpflichtet werden, vorhandene Mobilitätsdaten für die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zur freien und kostenlosen Weiterverwendung an das Land zu übermitteln. Dies gilt nur, sofern und soweit sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aus Bundesrecht oder unmittelbar geltendem Unionsrecht für bestimmte Mobilitätsdaten ergibt. Das Land kann für die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 eine geeignete Behörde oder ein geeignetes Unternehmen betrauen. Die Aufforderung muss bemessen an den Aufgaben nach den Absätzen 1, 2 und 4 angemessen und begründet sein. Dabei sind insbesondere die betroffenen Interessen der Betreiber und Vermittler sowie des Datenschutzes zu berücksichtigen. Sind Mobilitätsdaten von wirtschaftlichem Wert betroffen, bestimmt sich die Angemessenheit der Übermittlungsverpflichtung auch nach der Schutzbedürftigkeit der Mobilitätsdaten im Hinblick auf den Aufwand ihrer rechtmäßigen Erhebbarkeit oder Erlangbarkeit durch Dritte.
- Das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes wird ermächtigt, besondere Vorschriften zur Verpflichtung nach Absatz 5 durch Rechtsverordnung zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf
1. die Kategorien der zu übermittelnden Mobilitätsdaten, wie etwa Haltestellen, Routen, Tarife und gegenwärtige Auslastung von Verkehrslinien und Parkplätzen, gegenwärtigen Standorte und Verfügbarkeiten von Fahrzeugen und Störungen,
2. die Rechte an den zu übermittelnden Mobilitätsdaten,
3. eine etwaige Entschädigung,
4. etwaige Maßnahmen bei Nichterfüllung,
5. die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung durch einen Erfüllungsgehilfen,
6. die Art und Weise der Erfüllung einschließlich der zu verwendenden Datenformate und Interoperabilität und
7. Zuständigkeitsregelungen. - Zuständig für die Aufgaben des Landes nach den Absätzen 1 bis 5 ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
- Soweit dies zur Ermittlung des Bedarfs an öffentlicher Ladeinfrastruktur für die Erstellung einer Landesstrategie für Ladeinfrastruktur erforderlich ist, kann das für Verkehr zuständige Ministerium bei den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen und bei Eigentümern privater Grundstücke Daten erheben zu Lage und Art vorhandener Ladeinfrastruktur sowie entsprechende Daten für geplante Ladeinfrastruktur, die in den nächsten zwei Jahren errichtet werden soll.
- Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 4 Satz 2 oder zur Aufstellung einer Ladeinfrastrukturplanung für das Gemeindegebiet oder Teile davon erforderlich ist, können auch die Gemeinden die in Absatz 1 genannten Daten bei den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen und bei Eigentümern privater Grundstücke erheben.
- Die zur Ermittlung des Bedarfs an öffentlicher Ladeinfrastruktur im Gemeindegebiet sowie für die Erstellung der Landesstrategie für Ladeinfrastruktur erhobenen personenbezogenen Daten sowie Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen nicht für einen anderen Zweck als zu demjenigen verarbeitet werden, zu dem sie erhoben wurden. Sobald dies ohne Gefährdung des Erhebungszwecks möglich ist, sind die personenbezogenen Daten und die Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, zu löschen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen personenbezogene Daten einem Auftragsverarbeiter offengelegt werden.
- Zum Zwecke der wirksamen Überwachung der Parkraumbewirtschaftung durch eine digitale Parkraumkontrolle
1. darf im Falle der Anordnung zur Überwachung der Parkzeit durch Parkscheinautomaten nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vorgesehen werden, dass auch das amtliche Fahrzeugkennzeichen zum Erwerb eines Parkscheins am Parkscheinautomaten bei der Gewährung der Parkberechtigungen eingegeben werden muss
2. dürfen die Daten, die bei Erwerb der Parkberechtigung nach Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung oder nach § 13 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung erfasst werden, durch die erhebende Stelle gespeichert und nach Maßgabe des Absatz 2 elektronisch übermittelt werden; dies umfasst insbesondere das amtliche Fahrzeugkennzeichen, die Dauer und den Ort der Parkberechtigung; die betroffene Person ist nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr.2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) (Datenschutzgrundverordnung) zu informieren;
3. sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Daten, die beim Erwerb einer Parkberechtigung nach § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 1, 2, 2a und § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4a, 4b, 11, 12 der Straßenverkehrs-Ordnung erfasst werden, zu speichern und elektronisch nach Maßgabe des Absatzes 2 zu übermitteln; dies betrifft insbesondere das amtliche Kennzeichen, die Dauer und die Art der Parkberechtigung. Die betroffene Person ist gemäß Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung zu informieren;
4. dürfen die nach der Nummern 1 – 3 erfassten Daten in einer Datenbank der für die Parkraumkontrolle zuständige Behörde gespeichert und zu diesem Zweck an diese Behörde übermittelt werden (Parkberechtigungsdatenbank). Vor der Übermittlung sind die Daten zu verschlüsseln. Nach Ablauf der Parkberechtigung sind diese Daten unverzüglich zu löschen. - Soweit in einem gebührenpflichtigen Parkbereich oder in einem Bereich mit Bewohnerparkvorrechten im Zusammenhang mit der Gewährung der Parkberechtigungen Daten zum Zweck der Parkraumkontrolle nach Absatz 1 erfasst werden, darf die zuständige Behörde zur Kontrolle der Parkberechtigungen im Rahmen von stichprobenartigen Überprüfungen mit mobilen Scan-Fahrzeugen, auch durch selbsttätiges Wirken des Scan-Fahrzeugs, folgende Daten verarbeiten:
1. eine Bildaufzeichnung des Fahrzeugs,
2. das Kennzeichen des Fahrzeugs,
3. Standort des Fahrzeugs sowie den Zeitpunkt der Datenerhebung.
Das Kennzeichen des Fahrzeugs ist unverzüglich zu verschlüsseln. Die Bereiche, in denen eine digitale Parkraumkontrolle durch Bildaufzeichnung durchgeführt wird, müssen für die betroffenen Personen als solche erkennbar sein, bevor sie von der Datenerhebung betroffen sind. Die kontrollierenden Fahrzeuge sind als solche zu kennzeichnen. Werden bei der Anfertigung der Bildaufzeichnung des Fahrzeugs Personen miterfasst, sind diese vor Ausleitung der Daten aus dem Scan-Fahrzeug und vor Einsicht durch eine natürliche Person automatisiert unkenntlich zu machen. - Die zuständige Behörde darf die nach Absatz 2 erhobenen Daten mit den Daten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Parkberechtigungen erfasst worden sind, automatisiert oder manuell abgleichen, um festzustellen, ob für das Fahrzeug eine Parkberechtigung besteht. Der Abgleich hat unverzüglich zu erfolgen.
- Die nach Absatz 1 und 2 erhobenen, übermittelten und gespeicherten Daten und die im Zuge des Datenabgleichs nach Absatz 3 erzeugten Daten dürfen für die Kontrolle der Parkberechtigungen nach Absatz 3 und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 10 verwendet werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nicht zulässig.
- Die Daten nach Absatz 2 sind unverzüglich und automatisch zu löschen, wenn der Datenabgleich nach Absatz 3 ergibt, dass für das Fahrzeug eine Parkberechtigung besteht. Im Übrigen sind sie unverzüglich, spätestens aber 24 Stunden nach der Erhebung gemäß Absatz 1, zu löschen, soweit sie für den Zweck nach Absatz 4 nicht mehr benötigt werden.
- An Orten, an denen das Parken nach § 12 Absatz 3 und 3a StVO unzulässig ist, sowie in Bereichen, in denen durch die Verkehrszeichen 283, 286 oder 290.1 ein absolutes oder eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist, darf die zuständige Behörde zur Kontrolle des Park- oder Halteverbots im Rahmen von stichprobenartigen Überprüfungen mit mobilen Scan-Fahrzeugen, auch durch selbsttätiges Wirken des Scan-Fahrzeugs, folgende Daten verarbeiten:
1. eine Bildaufzeichnung des Fahrzeugs,
2. das Kennzeichen des Fahrzeugs,
3. den Standort des Fahrzeugs sowie den Zeitpunkt der Datenerhebung.
Das Kennzeichen des Fahrzeugs ist unverzüglich zu verschlüsseln. Die Bereiche, in denen eine digitale Parkraumkontrolle durch Bildaufzeichnung durchgeführt wird, müssen für die betreffenden Personen also solche erkennbar sein, bevor sie von der Datenerhebung betroffen sind. Die kontrollierenden Fahrzeuge sind als solche zu kennzeichnen. Werden bei der Anfertigung der Bildaufzeichnung des Fahrzeugs Personen miterfasst, sind diese vor Ausleitung der Daten aus dem Scan-Fahrzeug und vor Einsicht durch eine natürliche Person automatisiert unkenntlich zu machen. - Die zuständige Behörde darf die aus Absatz 6 erhobenen Daten mit den Daten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Parkberechtigung erfasst worden sind, automatisiert oder manuell abgleichen, um festzustellen, ob für das Fahrzeug eine Parkberechtigung besteht. Der Abgleich hat unverzüglich zu erfolgen.
- Die nach Absatz 6 erhobenen Daten dürfen für die Kontrolle, ob mögliche Verstöße gegen Park- oder Halteverbote nach Absatz 6 Satz 1 vorliegen, und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verwendet werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich, spätestens aber 24 Stunden nach der Erhebung gemäß Absatz 5, zu löschen, soweit sie für den Zweck nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.
- Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist die für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. S. 3108), zuständige Behörde.
- Besteht auf Grundlage der nach Absatz 1 und 2 erhobenen und der im Zuge des Datenabgleichs nach Absatz 3 und 7 erzeugten Daten oder auf Grundlage der nach Absatz 6 erhobenen Daten der konkrete Verdacht, dass Kraftfahrzeuge ohne die erforderliche Parkberechtigung geparkt sind oder dass Verstöße gegen Park- oder Halteverbote vorliegen, so veranlasst die zuständige Behörde die zur Verfolgung und Ahndung von möglichen Ordnungswidrigkeiten und zur Abwehr etwaiger Gefahren erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften.
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Kommentare : zu „Mobilitätsdaten, Datenübermittlung und digitale Parkraumkontrolle“
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Digitale Parkraumkontrolle
Es sollten Möglichkeiten geschaffen und genutzt werden, auch die Freihaltung von Gehwegen digital zu kontrollieren. Zu Fuß gehen ist die herausragend gesunde, ressourcensparende, soziale Fortbewegungsart. Es stößt jedoch auf vielerlei Barrieren. Selbst schmale Gehwege werden oft durch (teilweises "halbes" ) Gehwegparken, Abstellen von EScootern,
Es sollten Möglichkeiten geschaffen und genutzt werden, auch die Freihaltung von Gehwegen digital zu kontrollieren. Zu Fuß gehen ist die herausragend gesunde, ressourcensparende, soziale Fortbewegungsart. Es stößt jedoch auf vielerlei Barrieren. Selbst schmale Gehwege werden oft durch (teilweises "halbes" ) Gehwegparken, Abstellen von EScootern, Müll, Verkehrsschildern u.a. zugestellt. Dies muss im Sinne nachhaltiger Mobilität für Menschen ganz unterschiedlicher Bedürfnisse (klein/groß, unterwegs mit Mobilitätshilfen, mit Kindern, Einkäufen, zu zweit...) verhindert, zunächst identifiziert und sanktioniert werden.
Mobilitätsdaten
Mobilitätsdaten sollten auch nach Quartieren und Quartierstypen erhoben werden. Das Mobilitätsverhalten (Pkw-Besitz, Nutzung Carsharing, Fahrrad, zu Fuß Gehen, ÖV) unterscheidet sich deutlich je nach städtebaulicher Struktur, Nutzungsmischung, Dichte, Qualität des öffentlichen Raums etc. Eine Differenzierung nach Quartieren bzw. Quartierstypen kann
Mobilitätsdaten sollten auch nach Quartieren und Quartierstypen erhoben werden. Das Mobilitätsverhalten (Pkw-Besitz, Nutzung Carsharing, Fahrrad, zu Fuß Gehen, ÖV) unterscheidet sich deutlich je nach städtebaulicher Struktur, Nutzungsmischung, Dichte, Qualität des öffentlichen Raums etc. Eine Differenzierung nach Quartieren bzw. Quartierstypen kann dazu beitragen, räumliche Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität zu identifizieren.
Paragraphen 12 und 13: Datenerhebung
P.12 "und bei Eigentümern privater Grundstücke Daten erheben" (für eine Bedarfsermittlung - wird die Angabe freiwillig sein?) und P.13 Ticket mit Kennzeichen, Ort und Dauer; Speicherung und Übermittlung der Daten; automatisierter Scan; Abgleich der Daten - wegen einer Ordnungswidrigkeit. Das ist alles weit über das Ziel hinausgeschossen und m.E.
P.12 "und bei Eigentümern privater Grundstücke Daten erheben" (für eine Bedarfsermittlung - wird die Angabe freiwillig sein?) und P.13 Ticket mit Kennzeichen, Ort und Dauer; Speicherung und Übermittlung der Daten; automatisierter Scan; Abgleich der Daten - wegen einer Ordnungswidrigkeit.
Das ist alles weit über das Ziel hinausgeschossen und m.E. verfassungswidrig. Ich erinnere an die guten alten Urteile des Bundesverfassungsgerichts mit der unbedingten Maßgabe zur Datensparsamkeit.
Der Bürger möchte nicht 24h überwacht werden, schon garnicht automatisiert. Der Bürger möchte auch nicht ohne Zustimmung seine Daten für irgendwelche Bedarfsermittlungen abgeschlaucht bekommen. Beide Paragraphen, 12 und 13, sollten komplett gestrichen werden.
Datenerhebung
die digitale Datenerhebung ist aus Gründen des Datenschutzes und des Schutzes der Persönlichkeitsrexhte abzulehnen. Keine Erstellung und Speicherung von Bewegungsprofilen.
Digitale Parkraumkontrolle
Eine weitergehende Ausbreitung digitaler Parkraumkontrolle, insbesondere mit der geplanten Ausweitung auf den öffentlichen Bereich, ist in dieser Form abzulehnen da mit der Erfassung der Kennzeichen automatisch auch bewegungsprofil- und damit persönlichkeitsrelevante Daten unnötigerweise mit erfasst werden und deren weitere Verwendung für die
Eine weitergehende Ausbreitung digitaler Parkraumkontrolle, insbesondere mit der geplanten Ausweitung auf den öffentlichen Bereich, ist in dieser Form abzulehnen da mit der Erfassung der Kennzeichen automatisch auch bewegungsprofil- und damit persönlichkeitsrelevante Daten unnötigerweise mit erfasst werden und deren weitere Verwendung für die Allgemeinheit nicht transparent überprüf- und nachvollziehbar ist.
Zudem erfasst eine kameraunterstützte Erfassung und -überwachung auch weitere Personen und Passanten die nicht am Parkvorgang beteiligt sind was bei flächendeckender Ausweitung auch konstruktionsbedingt nicht mehr gesichert und nachvollziehbar vermieden werden kann.
Genug Parkplätze für pflegende Angehörige auch bei abgelehnten Status für Behinderten-Parkausweis!
Viele ältere Menschen können kaum noch laufen und werden von Angehörigen gepflegt, bekommen aber keinen Behinderten-Parkausweis, auch wenn sie einen Antrag stellen, weil die Voraussetzungen zu erfüllen und alles im Antrag richtig anzugeben kompliziert ist. Die Angehörigen haben z. T. zudem selbst gesundheitliche Probleme. Deswegen muss es wegen
Viele ältere Menschen können kaum noch laufen und werden von Angehörigen gepflegt, bekommen aber keinen Behinderten-Parkausweis, auch wenn sie einen Antrag stellen, weil die Voraussetzungen zu erfüllen und alles im Antrag richtig anzugeben kompliziert ist. Die Angehörigen haben z. T. zudem selbst gesundheitliche Probleme.
Deswegen muss es wegen sozialer Gerechtigkeit genügend für sie unbürokratisch nutzbare Parkplätze auch im öffentlichen Parkraum geben, insb. in der Nähe von Ärzten, auch wenn die z. B. in einer Fußgängerzone sind. Längere, zeitraubendere bzw. umständlichere Wege (ggf. einschließlich ÖPNV) kosten viel Zeit, die pflegenden Angehörigen auch fehlt um Geld zu verdienen. Und ggf. können diese Angehörigen auch selbst kaum laufen oder den Rollstuhl aus dem Kofferraum holen.
Die pflegenden Angehörigen müssen auch unbürokratisch auch über mehrere Tage das Anwohner-Parken beim zu pflegenden Angehörigen nutzen dürfen.
Nicht erforderlich und aus Datenschutzgründen abzulehnen
Eine Parkraumkontrolle funktioniert seit Anbeginn der Zeit ohne die Notwendigkeit zusätzliche persönliche und damit sensible Daten zu erheben. Dies ist somit auch in der Zukunft nicht nötig und abzulehnen. Ich lehne die automatische Erfassung von Kennzeichen kategorisch ab. Hier hilft auch keine sofortige Verschlüsselung oder ähnliche
Eine Parkraumkontrolle funktioniert seit Anbeginn der Zeit ohne die Notwendigkeit zusätzliche persönliche und damit sensible Daten zu erheben. Dies ist somit auch in der Zukunft nicht nötig und abzulehnen.
Ich lehne die automatische Erfassung von Kennzeichen kategorisch ab. Hier hilft auch keine sofortige Verschlüsselung oder ähnliche Bestimmungen im Gesetz. Werden Daten erst einmal erhoben und liegen vor, werden sie auch gebraucht und im Zweifel missbraucht werden. Hier gilt die Maxime der Datensparsamkeit.
Eine automatisierte Erfassung von Kennzeichen und ähnlichen auf die Person rückführbare Daten ist nicht erforderlich.
Parkraumkontrolle
Mir fehlt eine AUFFORDERUNG an die Kommunen, aktiv und konsequent Parkraumkontrollen vorzunehmen, um das Parken in Kreuzungsbereichen, auf Rad- und Gehwegen sowie anderen Bereichen zu unterbinden, insbesondere wenn dadurch die selbständige und sichere Mobilität schwächerer Verkehrsteilnehmer (z.B. Schulkinder) beeinträchtigt wird.
Widerspruchsfrist
Hallo, ich sehe nirgends eine Widerspruchsmöglichkeit der Erfassung von "Bewegungsdaten" im öffentlichen Raum für die Bürger. Hier sollte man sensible sein und die Persönlichkeitsrechte wahren.