Mobilitätsdaten, Datenübermittlung und digitale Parkraumkontrolle
Teil 2, Abschnitt 3: Mobilitätsdaten, Datenübermittlung und digitale Parkraumkontrolle
- Das Land betreibt ein interoperables, öffentlich zugängliches informationstechnisches System zur kostenlosen Zurverfügungstellung von Mobilitätsdaten. Es dient insbesondere Zwecken der Verkehrsplanung und -steuerung durch Träger öffentlicher Aufgaben, der echtzeitbasierten Information von Verkehrsteilnehmenden durch Träger öffentlicher Aufgaben oder Dritte sowie der Innovationsförderung für attraktive und klimaschonende Mobilität. Das Land baut dieses System vor dem Hintergrund des Standes der Technik sukzessive im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel weiter aus.
- Das Land betreibt dieses informationstechnische System als landesweite Datendrehscheibe. Mit den vom Land bereitgestellten Schnittstellen können alle mit der Verarbeitung von Mobilitätsdaten tätigen Träger öffentlicher Aufgaben, auch wenn diese in einer Rechtsform des Privatrechts organisiert sind, sowie private Unternehmen ihre Mobilitätsdaten für eine Weiterverwendung zur Verfügung stellen sowie Mobilitätsdaten weiterverwenden, die über das System zur Verfügung gestellt werden.
- Das Land betreibt im Netz der Bundes- und Landesstraßen eine eigene Infrastruktur zur Erfassung und Verwendung von Mobilitätsdaten.
- Das Land unterstützt durch die kostenfreie Bereitstellung von Systemen und Fachanwendungen die Stadt- und Landkreise sowie die Gemeinden beim Betrieb einer Infrastruktur zur Erfassung und Verwendung von Mobilitätsdaten. Diesen obliegt die Nutzung dieser Systeme und Fachanwendungen.
- Die mit der Verarbeitung von Mobilitätsdaten tätigen Träger öffentlicher Aufgaben, auch wenn diese in einer Rechtsform des Privatrechts organisiert sind, sowie private Unternehmen können in ihrer Funktion als im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätige Betreiber und Vermittler von Verkehrsdienstleistungen einschließlich Betreiber des ÖPNV und Betreiber von Verkehrsinfrastrukturen dazu verpflichtet werden, vorhandene Mobilitätsdaten für die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zur freien und kostenlosen Weiterverwendung an das Land zu übermitteln. Dies gilt nur, sofern und soweit sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aus Bundesrecht oder unmittelbar geltendem Unionsrecht für bestimmte Mobilitätsdaten ergibt. Das Land kann für die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 eine geeignete Behörde oder ein geeignetes Unternehmen betrauen. Die Aufforderung muss bemessen an den Aufgaben nach den Absätzen 1, 2 und 4 angemessen und begründet sein. Dabei sind insbesondere die betroffenen Interessen der Betreiber und Vermittler sowie des Datenschutzes zu berücksichtigen. Sind Mobilitätsdaten von wirtschaftlichem Wert betroffen, bestimmt sich die Angemessenheit der Übermittlungsverpflichtung auch nach der Schutzbedürftigkeit der Mobilitätsdaten im Hinblick auf den Aufwand ihrer rechtmäßigen Erhebbarkeit oder Erlangbarkeit durch Dritte.
- Das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes wird ermächtigt, besondere Vorschriften zur Verpflichtung nach Absatz 5 durch Rechtsverordnung zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf
1. die Kategorien der zu übermittelnden Mobilitätsdaten, wie etwa Haltestellen, Routen, Tarife und gegenwärtige Auslastung von Verkehrslinien und Parkplätzen, gegenwärtigen Standorte und Verfügbarkeiten von Fahrzeugen und Störungen,
2. die Rechte an den zu übermittelnden Mobilitätsdaten,
3. eine etwaige Entschädigung,
4. etwaige Maßnahmen bei Nichterfüllung,
5. die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung durch einen Erfüllungsgehilfen,
6. die Art und Weise der Erfüllung einschließlich der zu verwendenden Datenformate und Interoperabilität und
7. Zuständigkeitsregelungen. - Zuständig für die Aufgaben des Landes nach den Absätzen 1 bis 5 ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
- Soweit dies zur Ermittlung des Bedarfs an öffentlicher Ladeinfrastruktur für die Erstellung einer Landesstrategie für Ladeinfrastruktur erforderlich ist, kann das für Verkehr zuständige Ministerium bei den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen und bei Eigentümern privater Grundstücke Daten erheben zu Lage und Art vorhandener Ladeinfrastruktur sowie entsprechende Daten für geplante Ladeinfrastruktur, die in den nächsten zwei Jahren errichtet werden soll.
- Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 4 Satz 2 oder zur Aufstellung einer Ladeinfrastrukturplanung für das Gemeindegebiet oder Teile davon erforderlich ist, können auch die Gemeinden die in Absatz 1 genannten Daten bei den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen und bei Eigentümern privater Grundstücke erheben.
- Die zur Ermittlung des Bedarfs an öffentlicher Ladeinfrastruktur im Gemeindegebiet sowie für die Erstellung der Landesstrategie für Ladeinfrastruktur erhobenen personenbezogenen Daten sowie Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen nicht für einen anderen Zweck als zu demjenigen verarbeitet werden, zu dem sie erhoben wurden. Sobald dies ohne Gefährdung des Erhebungszwecks möglich ist, sind die personenbezogenen Daten und die Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, zu löschen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen personenbezogene Daten einem Auftragsverarbeiter offengelegt werden.
- Zum Zwecke der wirksamen Überwachung der Parkraumbewirtschaftung durch eine digitale Parkraumkontrolle
1. darf im Falle der Anordnung zur Überwachung der Parkzeit durch Parkscheinautomaten nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vorgesehen werden, dass auch das amtliche Fahrzeugkennzeichen zum Erwerb eines Parkscheins am Parkscheinautomaten bei der Gewährung der Parkberechtigungen eingegeben werden muss
2. dürfen die Daten, die bei Erwerb der Parkberechtigung nach Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung oder nach § 13 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung erfasst werden, durch die erhebende Stelle gespeichert und nach Maßgabe des Absatz 2 elektronisch übermittelt werden; dies umfasst insbesondere das amtliche Fahrzeugkennzeichen, die Dauer und den Ort der Parkberechtigung; die betroffene Person ist nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr.2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) (Datenschutzgrundverordnung) zu informieren;
3. sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Daten, die beim Erwerb einer Parkberechtigung nach § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 1, 2, 2a und § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4a, 4b, 11, 12 der Straßenverkehrs-Ordnung erfasst werden, zu speichern und elektronisch nach Maßgabe des Absatzes 2 zu übermitteln; dies betrifft insbesondere das amtliche Kennzeichen, die Dauer und die Art der Parkberechtigung. Die betroffene Person ist gemäß Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung zu informieren;
4. dürfen die nach der Nummern 1 – 3 erfassten Daten in einer Datenbank der für die Parkraumkontrolle zuständige Behörde gespeichert und zu diesem Zweck an diese Behörde übermittelt werden (Parkberechtigungsdatenbank). Vor der Übermittlung sind die Daten zu verschlüsseln. Nach Ablauf der Parkberechtigung sind diese Daten unverzüglich zu löschen. - Soweit in einem gebührenpflichtigen Parkbereich oder in einem Bereich mit Bewohnerparkvorrechten im Zusammenhang mit der Gewährung der Parkberechtigungen Daten zum Zweck der Parkraumkontrolle nach Absatz 1 erfasst werden, darf die zuständige Behörde zur Kontrolle der Parkberechtigungen im Rahmen von stichprobenartigen Überprüfungen mit mobilen Scan-Fahrzeugen, auch durch selbsttätiges Wirken des Scan-Fahrzeugs, folgende Daten verarbeiten:
1. eine Bildaufzeichnung des Fahrzeugs,
2. das Kennzeichen des Fahrzeugs,
3. Standort des Fahrzeugs sowie den Zeitpunkt der Datenerhebung.
Das Kennzeichen des Fahrzeugs ist unverzüglich zu verschlüsseln. Die Bereiche, in denen eine digitale Parkraumkontrolle durch Bildaufzeichnung durchgeführt wird, müssen für die betroffenen Personen als solche erkennbar sein, bevor sie von der Datenerhebung betroffen sind. Die kontrollierenden Fahrzeuge sind als solche zu kennzeichnen. Werden bei der Anfertigung der Bildaufzeichnung des Fahrzeugs Personen miterfasst, sind diese vor Ausleitung der Daten aus dem Scan-Fahrzeug und vor Einsicht durch eine natürliche Person automatisiert unkenntlich zu machen. - Die zuständige Behörde darf die nach Absatz 2 erhobenen Daten mit den Daten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Parkberechtigungen erfasst worden sind, automatisiert oder manuell abgleichen, um festzustellen, ob für das Fahrzeug eine Parkberechtigung besteht. Der Abgleich hat unverzüglich zu erfolgen.
- Die nach Absatz 1 und 2 erhobenen, übermittelten und gespeicherten Daten und die im Zuge des Datenabgleichs nach Absatz 3 erzeugten Daten dürfen für die Kontrolle der Parkberechtigungen nach Absatz 3 und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 10 verwendet werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nicht zulässig.
- Die Daten nach Absatz 2 sind unverzüglich und automatisch zu löschen, wenn der Datenabgleich nach Absatz 3 ergibt, dass für das Fahrzeug eine Parkberechtigung besteht. Im Übrigen sind sie unverzüglich, spätestens aber 24 Stunden nach der Erhebung gemäß Absatz 1, zu löschen, soweit sie für den Zweck nach Absatz 4 nicht mehr benötigt werden.
- An Orten, an denen das Parken nach § 12 Absatz 3 und 3a StVO unzulässig ist, sowie in Bereichen, in denen durch die Verkehrszeichen 283, 286 oder 290.1 ein absolutes oder eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist, darf die zuständige Behörde zur Kontrolle des Park- oder Halteverbots im Rahmen von stichprobenartigen Überprüfungen mit mobilen Scan-Fahrzeugen, auch durch selbsttätiges Wirken des Scan-Fahrzeugs, folgende Daten verarbeiten:
1. eine Bildaufzeichnung des Fahrzeugs,
2. das Kennzeichen des Fahrzeugs,
3. den Standort des Fahrzeugs sowie den Zeitpunkt der Datenerhebung.
Das Kennzeichen des Fahrzeugs ist unverzüglich zu verschlüsseln. Die Bereiche, in denen eine digitale Parkraumkontrolle durch Bildaufzeichnung durchgeführt wird, müssen für die betreffenden Personen also solche erkennbar sein, bevor sie von der Datenerhebung betroffen sind. Die kontrollierenden Fahrzeuge sind als solche zu kennzeichnen. Werden bei der Anfertigung der Bildaufzeichnung des Fahrzeugs Personen miterfasst, sind diese vor Ausleitung der Daten aus dem Scan-Fahrzeug und vor Einsicht durch eine natürliche Person automatisiert unkenntlich zu machen. - Die zuständige Behörde darf die aus Absatz 6 erhobenen Daten mit den Daten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Parkberechtigung erfasst worden sind, automatisiert oder manuell abgleichen, um festzustellen, ob für das Fahrzeug eine Parkberechtigung besteht. Der Abgleich hat unverzüglich zu erfolgen.
- Die nach Absatz 6 erhobenen Daten dürfen für die Kontrolle, ob mögliche Verstöße gegen Park- oder Halteverbote nach Absatz 6 Satz 1 vorliegen, und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verwendet werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich, spätestens aber 24 Stunden nach der Erhebung gemäß Absatz 5, zu löschen, soweit sie für den Zweck nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.
- Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist die für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. S. 3108), zuständige Behörde.
- Besteht auf Grundlage der nach Absatz 1 und 2 erhobenen und der im Zuge des Datenabgleichs nach Absatz 3 und 7 erzeugten Daten oder auf Grundlage der nach Absatz 6 erhobenen Daten der konkrete Verdacht, dass Kraftfahrzeuge ohne die erforderliche Parkberechtigung geparkt sind oder dass Verstöße gegen Park- oder Halteverbote vorliegen, so veranlasst die zuständige Behörde die zur Verfolgung und Ahndung von möglichen Ordnungswidrigkeiten und zur Abwehr etwaiger Gefahren erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften.
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Kennzeichnung von Liniennetzen und -namen in Fahrplanauskünften (und an den Zügen selbst)
Es wäre begrüßenswert, wenn in die Fahrplanauskunftssysteme die Zugehörigkeit der Züge in Baden-Württemberg zu den Netzen oder die Liniennamen unter dem Punkt „Informationen“ (hier DB Navigator als beispielhafte Anwendung beschrieben) als Anmerkung aufgenommen werden würden. Je nach Fallkonstellation können einem Zug auch zwei Informationen
Es wäre begrüßenswert, wenn in die Fahrplanauskunftssysteme die Zugehörigkeit der Züge in Baden-Württemberg zu den Netzen oder die Liniennamen unter dem Punkt „Informationen“ (hier DB Navigator als beispielhafte Anwendung beschrieben) als Anmerkung aufgenommen werden würden. Je nach Fallkonstellation können einem Zug auch zwei Informationen zugeordnet werden. Zusätzlich wäre auch ein entsprechendes Logo an den Zügen selbst folgerichtig, damit die teils bisher im normalen Sprachgebrauch genutzten Liniennamen erhalten bleiben. Leider verschwinden diese auf den Zügen selbst teilweise zunehmend (z. B. beim Ringzug, Seehäsle), andere kommen wiederum hinzu (z. B. Metropolexpress). Die Kennzeichnung ist auch sinnvoll, wenn Personen Auskünfte geben und z. B. sagen, man solle den Ringzug nutzen. Mit einer entsprechenden Kennzeichnung am Zug selbst und in der Fahrplanauskunft wird der beauskunfteten Person eine Hilfestellung für das Ausfindigmachen des passenden Zuges gegeben. Hier sind einige Beispiele:
- MEX18: Infozeile in Fahrplanausk.: „Metropolexpress“, Logo am Zug: ja
- RE2: Infozeile in Fahrplanausk.: „Schwarzwaldbahn“, Logo am Zug: ja
- RE72: Infozeile in Fahrplanausk.: „Nordbaden Express“, Logo am Zug: nein
- RB31: Infozeile in Fahrplanausk.: „Seehänsele“, Logo am Zug: fehlt mittlerweile
- RB32: Infozeile in Fahrplanausk.: „Biberbahn“
- RB42: Infoz. in Fahrplanausk.: „Ringzug“, Logo am Zug fehlt mittlerweile
- RB54: Infozeile in Fahrplanausk.: „Räuberbahn“
- RB68: Infoz. in Fahrplanausk.: „Main-Neckar-Ried-Express“, Logo am Zug: ja
- RB72: Infozeile in Fahrplanausk.: „Klosterstadt-Express“
- RS21: Infoz. in Fahrplanausk.: „Regio-S-Bahn Donau-Iller“, Logo am Zug: ja
- S1: Infozeile in Fahrplanausk.: „Breisgau S-Bahn“, Logo am Zug: fehlt
- S1: Infozeile in Fahrplanausk.: „S-Bahn Rhein-Neckar“, Logo am Zug: ja
- S1: Infozeile in Fahrplanausk.: „S-Bahn Stuttgart“, Logo am Zug: ja
- S6: Infoz. 1 in Fahrplanausk.: „S-Bahn Bodensee“, Logo Information 1 am Zug: nein; Infoz. 2 in Fahrplanausk.: „Seehas“, Logo Information 2 am Zug: ja
- S6: Infozeile in Fahrplanausk. „S-Bahn Basel“, Logo am Zug: ja
- S61: Infoz. 1 in Fahrplanausk.: „S-Bahn Bodensee“, Logo Information 1 am Zug: nein; Infoz. 2 in Fahrplanausk.: „Seehäsle“, Logo Information 2 am Zug: fehlt mittlerweile
- S62: Infozeile 1 in Fahrplanausk.: „Rhyhas“, Infozeile 2 in Fahrplanausk.: „S-Bahn Bodensee“
Parkraum für Menschen mit Mobilitätseinschränkung
Baden Württemberg ist das einzige Bundesland, dass für Menschen mit erheblichen körperlichen Einschränkungen keine Lösungen zur Teilhabe am öffentlichen Leben anbietet. Das Bundesteilhabegesetz ( 2016 ) verpflichtet die Bundesländer zu Inklusion und Teilhabe ALLER Menschen mit Behinderung. So weigert sich Baden-Württemberg Alten, chronisch
Baden Württemberg ist das einzige Bundesland, dass für Menschen mit erheblichen körperlichen Einschränkungen keine Lösungen zur Teilhabe am öffentlichen Leben anbietet.
Das Bundesteilhabegesetz ( 2016 ) verpflichtet die Bundesländer zu Inklusion und Teilhabe ALLER Menschen mit Behinderung.
So weigert sich Baden-Württemberg Alten, chronisch Kranken und Schwerbehinderten die NICHT im Rollstuhl sitzen ein Teilhabeangebot zu machen.
Gleichzeitig wird öffentlicher Parkraum verknappt und Menschen, die dringend auf kurze Wege angewiesen sind, werden leider ausgegrenzt.
Es ist einer großen Gruppe Menschen nicht mehr möglich in Baden-Württemberg behindertengerecht zum Arzt zu kommen.
Wer für seine Klimaziele Grundrechte von Menschen einschränkt, die in der eigenen Politik nicht vorkommen, sollte dringend aus jeglichem politischen Umfeld ausgegrenzt werden.
Es ist nicht die Rede von IHREM "Rollstuhlparkplatz" !
Nehmen Sie sich ein Beispiel an NRW, wo man ernsthaft bemüht ist das BTHG in seiner vollen Form umzusetzen.
Beschämend, wie in Baden-Württemberg Ausgrenzung und Diskriminierung an Menschen betrieben wird, die leider nicht gesund genug sind um Grüner Ideologie zu entsprechen.
Zurverfügungstellung von Fahrplaninformationen der Bürgerbusse auch in den Fahrplanauskunftsmedien der Deutschen Bahn
Erfreulich wäre es, wenn die Fahrpläne von Bürgerbussen auch in den Auskunftsmedien der Deutschen Bahn (z. B. www.bahn.de, DB Navigator) vertreten wären. Bisher können diese lediglich in den Fahrplanauskünften des Landes (www.efa-bw.de, Bus & Bahn-App) abgerufen werden.
Landesweites Bürgerinformationssystem für Landkreise, Gemeinden und Regionalverbände
Bürgerinformationssysteme enthalten, neben vielen anderen, auch mobilitätsbezogene Informationen (z. B. Studien über Verkehr, Pläne für Radverkehrsanlagen, Mobilitätskonzepte, Lärmaktionspläne, Nahverkehrspläne usw.) und sind für am Verkehr interessierte Personen eine wichtige Informationsquelle. Die Problematik hierbei ist allerdings, dass diese
Bürgerinformationssysteme enthalten, neben vielen anderen, auch mobilitätsbezogene Informationen (z. B. Studien über Verkehr, Pläne für Radverkehrsanlagen, Mobilitätskonzepte, Lärmaktionspläne, Nahverkehrspläne usw.) und sind für am Verkehr interessierte Personen eine wichtige Informationsquelle. Die Problematik hierbei ist allerdings, dass diese oft auf verschiedensten Systemen verteilt liegen und damit spezifische Suchen aufwendig sind. Um dies zu optimieren wäre es erfreulich, wenn das Land Baden-Württemberg eine einzige Software beschafft und diese allen Landkreisen, Gemeinden und Regionalverbänden zur Nutzung bereitstellt (alternativ gemeinsame Beschaffung durch Gemeinden). Da dann nicht mehr jeder selbst die eigene Software kaufen muss, sondern dies vom Land übernommen wird, ist zu vermuten, dass dieses Vorgehen in Summe zu einer Ausgabenersparnis führt. Zum anderen können entsprechende Dokumente landesweit über alle Kommunen hinweg durchsucht werden. Generell profitiert die Bevölkerung von einem einfacheren Zugang zu Informationen, auf dessen Grundlage politische Entscheidungen getroffen werden, womit die Transparenz gesteigert wird.
Hier befinden sich beispielhaft noch einige Links zu zufällig ausgewählten Bürgerinformationssystemen:
- Weil der Stadt: https://weil-der-stadt-sitzungsdienst.komm.one/bi/info.asp
- Regionalverband Neckar-Alb: https://rvna-sitzungsdienst.komm.one/bi/info.asp
- Landkreis Ludwigsburg: https://sbi.landkreis-ludwigsburg.de/info.php
Stadt Crailsheim: https://session.crailsheim.de/bi/info.asp
Weiterleitung von Echtzeitinformationen der Busunternehmen an die Datendrehscheibe des Landes
Obwohl die meisten Busunternehmen vermutlich per Ausschreibung dazu verpflichtet sind, Echtzeitinformationen an die Datendrehscheibe des Landes weiterzuleiten, wird das in der Praxis oft nicht ausgeübt. An dieser Stelle wäre es wünschenswert, wenn sich landesseitig konkret um diese Problematik gekümmert und und eine entsprechende Anlaufstelle für
Obwohl die meisten Busunternehmen vermutlich per Ausschreibung dazu verpflichtet sind, Echtzeitinformationen an die Datendrehscheibe des Landes weiterzuleiten, wird das in der Praxis oft nicht ausgeübt. An dieser Stelle wäre es wünschenswert, wenn sich landesseitig konkret um diese Problematik gekümmert und und eine entsprechende Anlaufstelle für Fahrgäste speziell für diese Thematik eingerichtet werden würde. Dies hätte den Vorteil, dass Verstöße dieser Art nicht über mehrere Ausschreibungsperioden einfach folgenlos blieben und Fahrgäste aller Regionen in BW unabhängig vom jeweils vor Ort tätigen Verkehrsunternehmen zuverlässig mit Echtzeitinformationen versorgt werden würden.
Anbindung der Datendrehscheibe an die Auskunftssysteme der DB
Es gibt im Land BW Verkehrsunternehmen, welche Echtzeitinformationen lediglich an die Datendrehscheibe des Landes, allerdings nicht an die DB weitergeben (z. B. Stadtwerke Konstanz, Stadtwerke Heilbronn). Damit auch Echtzeitdaten von solchen Unternehmen in Auskunftssystemen der DB (z. B. bahn.de, DB Navigator) angezeigt werden können, wäre es
Es gibt im Land BW Verkehrsunternehmen, welche Echtzeitinformationen lediglich an die Datendrehscheibe des Landes, allerdings nicht an die DB weitergeben (z. B. Stadtwerke Konstanz, Stadtwerke Heilbronn). Damit auch Echtzeitdaten von solchen Unternehmen in Auskunftssystemen der DB (z. B. bahn.de, DB Navigator) angezeigt werden können, wäre es wünschenswert, wenn die Echtzeitdatendrehscheibe des Landes an die Auskunftssysteme der Deutschen Bahn angeschlossen werden könnte. Diese hätte die Möglichkeit, sollten keine Daten vom betroffenen Unternehmen direkt an die DB weitergeleitet worden sein, auf die Daten der Echtzeitdatendrehscheibe des Landes zuzugreifen.
Digitale Wagenreihung in BW auch bei NE-Bahnen
DB Regio BW stellt seit einiger Zeit auch im Regionalverkehr in BW die digitale Wagenreihung bereit und beschreibt diese wie folgt: „Die digitale Wagenreihung gibt Ihnen Auskunft über die Anzahl der Wagen und zur Fahrtrichtung des Zuges. Außerdem zur Platzierung der 1. und 2. Klasse, von Fahrrad- und Rollstuhlplätzen und ob Toiletten sowie eine
DB Regio BW stellt seit einiger Zeit auch im Regionalverkehr in BW die digitale Wagenreihung bereit und beschreibt diese wie folgt:
„Die digitale Wagenreihung gibt Ihnen Auskunft über die Anzahl der Wagen und zur Fahrtrichtung des Zuges. Außerdem zur Platzierung der 1. und 2. Klasse, von Fahrrad- und Rollstuhlplätzen und ob Toiletten sowie eine Einstiegshilfe für mobilitätseingeschränkte Reisende vorhanden sind.“ Quelle: https://regional.bahn.de/regionen/baden-wuerttemberg/service/wagenreihung
Es wäre wünschenswert, wenn die nichtbundeseigenen Eisenbahnen (z. B. SWEG, Arverio, SBB GmbH usw.) dies in Zukunft ebenfalls umsetzen würden. Damit können sowohl die Barrierefreiheit und die Betriebsstabilität verbessert werden, da sich Fahrgäste vor dem Zustieg am Bahnsteig an der richtigen Stelle platzieren können. Zusätzlich werden Zugteilungen noch deutlicher kommuniziert (welcher Triebwagen fährt in welche Richtung). Neben dem entsprechenden Eingabetool der Deutschen Bahn (https://www.deutschebahn.com/resource/blob/5813860/c0f8dfcfd17e3e6eec45a5aaf7ad9386/Leitfaden-WASA-data.pdf, https://www.deutschebahn.com/resource/blob/5813852/d9594ca942d700ec15eec376350393e8/WASA-Tool-data.pdf) kann die Realisierung wie beim RRX auch über die VDV 454-Schnittstelle umgesetzt werden (https://nationalexpress.de/de/aktuelles-24/presse/details/national-express-bietet-auskunft-der-wagenreihung-in-echtzeit-an).
Anschlussvormeldung im Nahverkehr
Kontinuierliche Umsetzung einer Anschlussvormeldung zwischen allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Verkehrs, wie es diese in Bayern bereits gibt (https://bahnland-bayern.de/de/zukunft/aktuelle-projekte/anschlussvormeldung).
Elektronisches Kursbuch für BW
Am Vorbild des elektronischen Kursbuchs der Bahn (https://kursbuch.bahn.de/hafas/kbview.exe) oder der Schweizer Plattform ÖV-Info (https://www.oev-info.ch/de/fahrplan-aktuell/fahrplanfelder-abfragen) wäre es wünschenswert, wenn das Land ein ähnliches Portal auf den Weg bringt, in dem u. a. alle Fahrpläne in Form von Kursbuchtabellen für den Bahn-,
Am Vorbild des elektronischen Kursbuchs der Bahn (https://kursbuch.bahn.de/hafas/kbview.exe) oder der Schweizer Plattform ÖV-Info (https://www.oev-info.ch/de/fahrplan-aktuell/fahrplanfelder-abfragen) wäre es wünschenswert, wenn das Land ein ähnliches Portal auf den Weg bringt, in dem u. a. alle Fahrpläne in Form von Kursbuchtabellen für den Bahn-, Bus-, Seilbahn-, Bergbahn- und Schiffsverkehr veröffentlicht werden.
Liniennetzplan für BW
Neben dem bereits sehr attraktiv und übersichtlich aussehenden Liniennetzplan für den Regionalverkehr in BW (https://www.bwegt.de/fileadmin/assets/www.bwegt.de/0000_v2/c_PDFs/Karten/bwegt_Liniennetzplan_Regionalverkehr_BW_08.12.2023_barrierefrei.pdf) auf der Schiene wäre die Entwicklung einer landesweiten Karte wünschenswert, welche neben den Bahn-
Neben dem bereits sehr attraktiv und übersichtlich aussehenden Liniennetzplan für den Regionalverkehr in BW (https://www.bwegt.de/fileadmin/assets/www.bwegt.de/0000_v2/c_PDFs/Karten/bwegt_Liniennetzplan_Regionalverkehr_BW_08.12.2023_barrierefrei.pdf) auf der Schiene wäre die Entwicklung einer landesweiten Karte wünschenswert, welche neben den Bahn- auch alle Bus- und Bürgerbuslinien, die Schiffsverkehre sowie die Bergbahnen beinhaltet (falls möglich auch zusätzlich in Form einer Netzgrafik).