Mobilitätspass
Teil 2, Abschnitt 4: Mobilitätspass
- Zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und zum Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs können Stadt- und Landkreise, die Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr nach § 6 Absatz 1 ÖPNVG in der jeweils gültigen Fassung sind, eine Abgabe in Form eines wiederkehrenden Beitrags erheben, die einen Mobilitätspass für die Zahlenden finanziert. Zur gleichen Zeit kann von jedem Abgabenberechtigten jeweils nur eine Abgabe des Mobilitätspasses erhoben werden.
Die Abgabenerhebung ist Bestandteil der Umsetzung der nachhaltigen Mobilität gemäß § 1; sie dient der Erreichung von Klimaschutzzielen im Öffentlichen Personennahverkehr insbesondere durch die mit dem Mobilitätspass bewirkte Mitfinanzierung und Attraktivierung des Öffentlichen Personennahverkehrs sowie einer Änderung des Mobilitätsverhaltens. Die Abgaben nach Satz 1 werden auf Grund einer Satzung erhoben. Die Allgemeinen Vorschriften des Ersten Teils des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß. Die für die Abgabenberechtigten nach Satz 1 nutzbaren Abgabeninstrumente sind in den §§ 19 und 20 näher bestimmt. - Die Möglichkeit der Abgabenerhebung steht auch Großen Kreisstädten zu, die Verkehrsleistungen im Öffentlichen Personennahverkehr im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 ÖPNVG fördern oder durch eigene Verkehrsunternehmen erbringen, ohne Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG zu sein. Große Kreisstädte nach Satz 1 können ein eigenes Abgabeninstrument im Sinne dieses Gesetzes nur dann einführen, wenn der zuständige Aufgabenträger nicht bereits ein Abgabeninstrument auch für das Gebiet der Großen Kreisstadt eingeführt hat. Die Einführung eines Abgabeninstruments durch eine Große Kreisstadt bedarf der Zustimmung durch den Landkreis als zuständigem Aufgabenträger. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landkreis der Einführung nicht innerhalb eines Jahres nach Zustimmungsersuchen in Textform der Großen Kreisstadt widerspricht. Der Landkreis darf nur dann widersprechen, wenn er die konkrete Absicht verfolgt, ein eigenes Abgabeninstrument einzuführen, das auch das Gebiet der Großen Kreisstadt umfasst.
- Beabsichtigt ein Landkreis als zuständiger Aufgabenträger ein Abgabeninstrument für das gesamte Kreisgebiet einzuführen, nachdem ein Abgabeninstrument bereits durch eine Große Kreisstadt nach Absatz 2 eingeführt worden ist, ist ein Einvernehmen zwischen Landkreis und Großer Kreisstadt herbeizuführen, ob und in welcher Ausgestaltung die beiden Abgabeninstrumente insbesondere auch unter Berücksichtigung von Absatz 5 nebeneinander bestehen können. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, wird das für Verkehr zuständige Ministerium zur Herbeiführung einer Entscheidung hinzugezogen.
- Hat ein Landkreis als zuständiger Aufgabenträger bereits ein Abgabeninstrument eingeführt, darf die Große Kreisstadt nicht später ein anderes Abgabeninstrument einführen. Die Große Kreisstadt kann im Rahmen des bestehenden Abgabeninstruments des Landkreises auch nach dessen Einführung im Einklang mit diesem Gesetz einen zusätzlichen Abgabenanteil für ihr Gebiet einführen. Dieser zusätzliche Abgabenanteil ist mit einem Vomhundertsatz festzusetzen, der von der Großen Kreisstadt nach Satz 1 zu bestimmen ist. Über die Umsetzung einschließlich Zuordnung der im Zusammenhang mit der Umsetzung entstehenden Kosten stimmen sich Landkreis und Große Kreisstadt einvernehmlich ab.
- Finanzielle Doppelbelastungen der Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldner im Sinne einer doppelten Zahlung derselben Abgabenschuldnerin beziehungsweise desselben Abgabenschuldners für mehrere Abgabeninstrumente des Mobilitätspasses sind auszuschließen.
- Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten zum Ausschluss von finanziellen Doppelbelastungen und zur Anrechnung bei parallel eingeführten Abgabeninstrumenten durch Rechtsverordnung zu regeln. Es wird weiter ermächtigt im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel, bei Bedarf eine Stelle einzurichten, die die Umsetzung der Abgabeninstrumente gemäß diesem Gesetz landesweit koordiniert.
- Das Abgabenaufkommen ist, soweit es nicht durch Einlösung des Mobilitätsguthabens gemäß § 18 Absatz 1 verbraucht wird, von den Abgabenberechtigten nach § 14 Absätze 1 und 2 für den Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs zu verwenden. Zum Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs zählt insbesondere die Verbesserung des Fahrplan-, Qualität- und Tarifangebotes sowie die Verbesserung der Öffentlichen Personennahverkehrs-Infrastruktur einschließlich infrastruktureller und technischer Maßnahmen zur Verknüpfung verschiedener Verkehrsträger.
- Die Abgabenberechtigten nach § 14 Absatz 1 und 2 können bis zu zwei Prozent des Abgabenaufkommens, soweit es nicht gemäß § 18 Absatz 1 verbraucht wird, für die Kommunikation zur Förderung der vermehrten Nutzung klimafreundlicher Mobilitätsformen verwenden.
- Das Abgabenaufkommen darf darüber hinaus von den Abgabenberechtigten auch für den ihnen bei der Einführung und Umsetzung der Abgabe entstehenden Verwaltungs- und Erhebungsaufwand verwendet werden.
- Abgaben nach diesem Gesetz dürfen von volljährigen natürlichen Personen sowie von juristischen Personen erhoben werden.
- Es ist eine Befreiung von der Abgabenpflicht vorzusehen, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Abgabenschuldnerin oder den Abgabenschuldner mit der Abgabe kein unmittelbarer Vorteil verbunden ist.
- Neben möglichen Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen ist in der vom Abgabenberechtigten zu erlassenden Satzung die Möglichkeit eines individuellen Befreiungsantrags zu regeln.
- Die Abgabenhöhe wird in der vom Abgabenberechtigten zu erlassenden Satzung (§ 14 Absatz 1 Sätze 4 und 5) festgelegt. Die Abgabenhöhe darf nicht unverhältnismäßig sein unter Berücksichtigung der jeweils vor Ort konkret vorherrschenden Gegebenheiten sowie der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten.
- In der vom Abgabenberechtigten zu erlassenden Satzung können differenzierte Abgabensätze für bestimmte Abgabeschuldnerinnen und Abgabenschuldner geregelt werden, wenn sich dies insbesondere aus sozialen Gründen als sachgerecht erweist.
- Der Abgabenschuldnerin oder dem Abgabenschuldner wird im Gegenzug für die Abgabe ein Mobilitätsguthaben für die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs in Höhe der zu leistenden Abgabe eingeräumt. Das Mobilitätsguthaben kann zum Erwerb von nicht übertragbaren personalisierten Zeitkarten des Öffentlichen Personennahverkehrs nach nachstehender Maßgabe ab einem Geltungszeitraum von mindestens einer Woche verwendet werden. Die Einlösung des Mobilitätsguthabens ist dabei für diese Tarifprodukte, die von dem Verkehrsverbund in dem Gebiet des Abgabenberechtigten zur Nutzung des Nahverkehrsangebots angeboten werden, möglich. Das Mobilitätsguthaben aus mehreren Abgabenzeiträumen kann vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 aufsummiert werden.
- Das Mobilitätsguthaben verfällt für jeden Abgabenzeitraum jeweils zwölf Monate nach der Bereitstellung.
- Das Mobilitätsguthaben einer abgabenpflichtigen natürlichen Person ist nicht übertragbar; die Abgabenberechtigten können abweichend hiervon eine Übertragbarkeit zwischen natürlichen Personen im Rahmen ihrer Satzung regeln. Bezüglich der Übertragbarkeit des Mobilitätsguthabens von einer juristischen Person auf die mit ihm verbundenen natürlichen Personen beim Mobilitätspass für Kraftfahrzeughalterinnen und Kraftfahrzeughalter gelten die in § 20 Absatz 4 geregelten Vorgaben.
- Die Verwaltung des Mobilitätsguthabens obliegt den Abgabenberechtigten nach § 14 Absätze 1 und 2.
- Abgabenberechtigte nach § 14 Absätze 1 und 2 können durch Satzung von ihren Einwohnerinnen und Einwohnern im Sinne von § 10 Absatz 1 der Gemeindeordnung beziehungsweise § 9 Absatz 1 der Landkreisordnung einen Beitrag im Sinne von § 14 Absatz 1 erheben.
- Die Satzung regelt die Einzelheiten zu den Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldnern und der Abgabenhöhe einschließlich Differenzierungen.
- Für Einwohnerinnen und Einwohner, die einen Nebenwohnsitz im Zuständigkeitsgebiet des Abgabenberechtigten haben, ist die Möglichkeit vorzusehen, sich auf Antrag von der Abgabenpflicht befreien zu lassen, wenn eine Abgabe nach diesem Gesetz am Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsgebiet eines anderen Abgabenberechtigten geleistet wird.
- Abgabenberechtigte nach § 14 Absätze 1 und 2 können durch Satzung von natürlichen oder juristischen Personen, die im jeweiligen Gebiet des Abgabenberechtigten ihren (Wohn-)Sitz haben und auf die mindestens ein Kraftfahrzeug nach § 3 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils gültigen Fassung, zugelassen ist, einen Beitrag im Sinne von § 14 Absatz 1 erheben.
- Die Satzung regelt die Einzelheiten zu den Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldnern und der Abgabenhöhe einschließlich Differenzierungen.
- Das Halten von Kraftfahrzeugen nach § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung führt nicht zu einer Abgabenpflicht.
- Abgabenpflichtige Kraftfahrzeughalter und Kraftfahrzeughalterinnen, die juristische Personen sind, können das anfallende Mobilitätsguthaben wahlweise für die Finanzierung von sogenannten Jobtickets oder für den Erwerb von Zeitkarten des Öffentlichen Personennahverkehrs für ihre Betriebszugehörigen, die zwischen diesen möglichst flexibel übertragbar sind, einsetzen.
- Abgaben nach den §§ 19 und 20 dürfen nur dann erhoben werden, wenn der Abgabenschuldnerin oder dem Abgabenschuldner jeweils ein ausreichendes und für sie beziehungsweise für ihn nutzbares Angebot des Öffentlichen Personennahverkehrs zur Verfügung steht.
- Ein ausreichendes Angebot des Öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Absatzes 1 ist dann gegeben, wenn der Öffentliche Personennahverkehr als zumutbare Alternative zum Motorisierten Individualverkehr im Zuständigkeitsgebiet des Abgabenberechtigten oder in einem Teilgebiet hiervon, für das er den Beitrag erhebt, eingestuft werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn
1. ein Angebot des Öffentlichen Personennahverkehrs von 5 bis 24 Uhr gegeben ist,
2. in der Hauptverkehrszeit in Verdichtungsräumen mindestens ein 15-Minuten-Takt und im ländlichen Raum ein 30-Minuten-Takt sichergestellt ist,
3. in den übrigen Verkehrszeiten zwischen 5 und 24 Uhr ein 30-Minuten-Takt in Verdichtungsräumen und ein Stundentakt im ländlichen Raum umgesetzt wird und
4. eine auch im Übrigen zumutbare Anbindung an das derart ausgestaltete ÖPNV-Angebot für den Einzelnen besteht.
Eine ÖPNV-Anbindung nach vorstehender Maßgabe muss in abgabeberechtigten Landkreise nicht in alle Richtungen, sondern mindestens jeweils vom Teilort an den Hauptort, vom Hauptort an das nächste Unterzentrum, vom Unterzentrum an das nächste Mittelzentrum und vom Mittelzentrum an das nächste Oberzentrum gewährleistet sein (Zentrale-Orte-System). - Bezüglich der Einordnung des Gebiets als Verdichtungsraum oder als ländlicher Raum im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sowie als Mittel- und Oberzentrum im Sinne von Absatz 2 Satz 3 gelten die Vorgaben des jeweils geltenden Landesentwicklungsplans. Ein Teilort nach Absatz 2 Satz 3 ist ein räumlich vom übrigen Gebiet des Abgabeberechtigten getrennter Ortsteil. Als Hauptort im Sinne des Absatz 2 Satz 3 gilt in der Regel dabei der Teilort mit der höchsten Einwohnerzahl im Gebiet des jeweiligen Abgabeberechtigten. Sofern es nur einen räumlich getrennten Ortsteil gibt, so gilt dieser als Hauptort.
- Das ausreichende Angebot des Öffentliches Personennahverkehrs muss bereits zum Zeitpunkt der Einführung des Abgabeninstruments in der Form des Beitrags vorliegen.
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Kommentare : zu „Mobilitätspass“
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Mobilitätspass-Erstattungen wenn ÖPNV (auch angekündigte) Probleme hat!
Immer wenn der ÖPNV im Bereich der Kommune oder z. B. auf dem Weg zur Arbeit der Mobilitätspass-Zahler ganz oder teilweise ausfällt bzw. sich verschlechtert z. B. auch durch Streiks, Baustellen oder z. B. an bestimmten Feiertagen ein schlechteres Angebot hat als an normalen Feiertagen und es keinen brauchbaren Ersatzverkehr gibt, muss es für diesen
Immer wenn der ÖPNV im Bereich der Kommune oder z. B. auf dem Weg zur Arbeit der Mobilitätspass-Zahler ganz oder teilweise ausfällt bzw. sich verschlechtert z. B. auch durch Streiks, Baustellen oder z. B. an bestimmten Feiertagen ein schlechteres Angebot hat als an normalen Feiertagen und es keinen brauchbaren Ersatzverkehr gibt, muss es für diesen Monat ein (teilweise) Erstattung der Mobilitätspass-Kosten geben (z. B. eine Pauschale auch wenn man wegen dieser Probleme von Fahrten abgesehen hat z. B. in ähnlicher Höhe wie die Bahn-Fahrgastrechten bei Zeitkarten vorsehen) oder das Guthaben für Taxi-/Minicar nutzbar sein.
Es muss genügend Druck auf die Kommunen geben, nicht nur zu kassieren, sondern auch etwas brauchbares zu bieten, zur Not einen brauchbaren Ersatzverkehr, egal wer der Betreiber der betroffenen ÖPNV-Strecke ist.
Alternativ Guthabens-Nutzungsmöglichkeit für Taxi/Minicar.
Mobilitätspass-Guthabennutzung auch z. B. für Taxi/Minicar, wenn ÖPNV (auch temporär) zu schlecht
Zwischen 0-5h wird kein ÖPNV zugesichert. War selbst schon in der Situation, dass ich früh morgens keine Chance hatte mit dem ÖPNV rechtzeitig zum ca. 20km entfernten ICE-Halt zu kommen (außer mit mehreren Stunden Umsteigezeit). Oder man hat eine ÖPNV-Haltestelle in der Nähe, soll aber weiter zu der Haltestelle laufen, wo man erstmals ein
Zwischen 0-5h wird kein ÖPNV zugesichert. War selbst schon in der Situation, dass ich früh morgens keine Chance hatte mit dem ÖPNV rechtzeitig zum ca. 20km entfernten ICE-Halt zu kommen (außer mit mehreren Stunden Umsteigezeit).
Oder man hat eine ÖPNV-Haltestelle in der Nähe, soll aber weiter zu der Haltestelle laufen, wo man erstmals ein ÖPNV-Fahrzeug betritt oder hat lange Umsteigezeiten, auch bei Streiks, Baustellen etc.
Oder an bestimmten Feiertagen ist das Angebot geplant schlechter als an normalen Feiertagen.
In solchen Situationen muss es möglich sein, das Mobilitätsguthaben unbürokratisch auch z. B. für Taxi/Minicar verwenden zu können.
Auch wenn es "nur" darum geht Probleme zu vermeiden, die im Zusammenhang mit Fahrgastrechte durch getrennte Tickets entstehen, egal ob das andere Ticket von der Bahn ist oder nicht.
Was wenn Auto auf Eltern läuft oder Büro nicht im Verkehrsverbund, insb. bei ÖPNV-Förderung durch Arbeitgeber?
Mir sind die Mindestanforderungen für die Regelungen nicht klar, wie das läuft, wenn man z. B. sein Auto über die Eltern angemeldet hat oder man außerhalb des Verkehrsverbunds arbeitet, insb. wenn der Arbeitgeber nur wenn man bei "dessen" Verkehrsverbund ein Job-Ticket bestellt einen Zuschuss dafür bekommt (oder man gar z. B. nach Frankreich oder
Mir sind die Mindestanforderungen für die Regelungen nicht klar, wie das läuft, wenn man z. B. sein Auto über die Eltern angemeldet hat oder man außerhalb des Verkehrsverbunds arbeitet, insb. wenn der Arbeitgeber nur wenn man bei "dessen" Verkehrsverbund ein Job-Ticket bestellt einen Zuschuss dafür bekommt (oder man gar z. B. nach Frankreich oder in die Schweiz pendelt).
Finde dass egal in welcher Konstellation auch immer, es unbürokratisch und Zusatzkosten möglich sein muss:
a) ÖPNV-Zuschüsse vom Arbeitgeber zur Bezahlung des Mobilitätsguthabens zu nutzen
b) auch Einzel- und Tagesticket gekauft können, auch zur Arbeit und zurück auch wenn es in einem anderen Verkehrsverbund liegt (z. B. bwtarif).
c) dafür zu sorgen, dass niemand defakto den Mobilitätspass für jmd. anderen zahlen muss, wodurch unterm Strich langfristige Nachteile für die Betroffenen entstehen.
Auch Laufentfernungen bei schlechtem ÖPNV auch in Städten berücktsichtigen!
Ich musste vor langer Zeit regelmäßig den ÖPNV nutzen um zur Schule zu kommen. Je nach dem an welchen Standort der Schule ich musste oder zwischen welchen Standorten ich wechseln musste, blieb mir nix anderes übrig, als hauptsächlich zwischen Wohnhäusern ohne große bauliche Lücken durch die halbe Stadt zu laufen. Heute ist das immernoch nicht viel
Ich musste vor langer Zeit regelmäßig den ÖPNV nutzen um zur Schule zu kommen. Je nach dem an welchen Standort der Schule ich musste oder zwischen welchen Standorten ich wechseln musste, blieb mir nix anderes übrig, als hauptsächlich zwischen Wohnhäusern ohne große bauliche Lücken durch die halbe Stadt zu laufen. Heute ist das immernoch nicht viel anders.
Bei sowas muss man sich unbürokratisch vom Mobilitätspass befreien lassen können!
Mehr Ausnahmen bei schlechtem ÖPNV!
Es gibt keine Regelung, dass es z. B. auf der Route zur Schule (oder gar Arbeit) mind. 30min-Takt geben muss, nicht mal wenn das innerhalb des Verkehrsverbunds ist. Dadurch ist die Gefahr hoch, dass innerhalb der Städten stark ausgebaut wird, obwohl dort die Entfernungen so sind, dass es das Radfahren kanibalisiert. Und dann wenn man Strecken hat
Es gibt keine Regelung, dass es z. B. auf der Route zur Schule (oder gar Arbeit) mind. 30min-Takt geben muss, nicht mal wenn das innerhalb des Verkehrsverbunds ist. Dadurch ist die Gefahr hoch, dass innerhalb der Städten stark ausgebaut wird, obwohl dort die Entfernungen so sind, dass es das Radfahren kanibalisiert. Und dann wenn man Strecken hat wo es zu weit für das Rad ist (z. B. in eine größere Stadt des Kreises, die etwas entfernt ist), hat man trotzdem auf der Route 1h-Takt oder noch schlimmer.
An dieser Stelle muss die Regelung dringend geändert werden, damit es nicht effektiv einen 1h-Takt oder schlimmer selbst für viele Bewohner einer Stadt gibt, die in eine bestimmte andere entferntere Stadt des Verkehrsverbunds wollen. Hatte das leider zu meiner Schulzeit erlebt und wäre heute offenbar nicht viel anders, wenn ich wieder diese Schule besuchen wollte. Oder wenn es das doch gibt, muss man sich unbürokratisch vom Mobilitätspass befreien lassen können.
Mobilitätspass vs. Home-Office (spontane Fahrten ins Büro) oder Büro außerhalb des Verkehrsverbunds
Durch Home-Office ist man besonders nachhaltig. Aber wenn man mal spontan mit dem ÖPNV ins Büro muss hat man auch das o.g. Problem mit den Wochenkarten. Dazu kommt: Was ist, wenn man außerhalb des Tarifverbunds arbeitet? Es muss eine Pflicht her, das Guthaben auch für Einzel-/Tagestickets bzw. auch für den bwtarif unbürokratisch und ohne
Durch Home-Office ist man besonders nachhaltig. Aber wenn man mal spontan mit dem ÖPNV ins Büro muss hat man auch das o.g. Problem mit den Wochenkarten.
Dazu kommt: Was ist, wenn man außerhalb des Tarifverbunds arbeitet?
Es muss eine Pflicht her, das Guthaben auch für Einzel-/Tagestickets bzw. auch für den bwtarif unbürokratisch und ohne Aufpreis nutzen zu können.
Mobilitätspass-Verbot bei nicht nachhaltigen ÖPNV-Fahrzeugen
In jedem Fall muss eine Mobilitätsabgabe verboten sein, wenn man an der Wohnadresse oder am Bhf. den man am ehesten benutzt in den ÖPNV einsteigt weitestgehend mit nicht rein elektrischen Fahrzeugen unterwegs ist, insb. wenn die Schienenstrecke am nächsten Bhf. schon lange komplett elektrifiziert ist oder zumindest gut genug für Akkuhybridfahrzeuge
In jedem Fall muss eine Mobilitätsabgabe verboten sein, wenn man an der Wohnadresse oder am Bhf. den man am ehesten benutzt in den ÖPNV einsteigt weitestgehend mit nicht rein elektrischen Fahrzeugen unterwegs ist, insb. wenn die Schienenstrecke am nächsten Bhf. schon lange komplett elektrifiziert ist oder zumindest gut genug für Akkuhybridfahrzeuge oder bei Akkuhybridfahrzeugen ein zusätzliches Umsteigen ggü. den Dieselfahrzeugen nötig ist.
Auch Einzel-/Tagesticket müssen möglich sein, sonst wird Radfahren kannibalisiert
Wieso sind die Regelungen so gestaltet, dass sie Rad fahren kannibalisieren, z. B. weil man das Guthaben nur für Zeitkarten ab einer Woche verwenden kann, wobei es vielerorts nicht mal Wochenkarten gibt, statt dass man das Guthaben auch z. B. für einzelne Fahrten ausgeben kann, wenn man das Fahrrad nicht nutzen will? Somit sind Zeitkarten ab einer
Wieso sind die Regelungen so gestaltet, dass sie Rad fahren kannibalisieren, z. B. weil man das Guthaben nur für Zeitkarten ab einer Woche verwenden kann, wobei es vielerorts nicht mal Wochenkarten gibt, statt dass man das Guthaben auch z. B. für einzelne Fahrten ausgeben kann, wenn man das Fahrrad nicht nutzen will? Somit sind Zeitkarten ab einer Woche nicht nachhaltig, wenn man eigentlich nur Einzel-/Tagestickets möchte.
Mobilitätspass bei Schwerbehinderung
Schwerbehinderter mit dem Merkzeichen G und aG können für maximal €91 jährlich eine Wertmarke für den ÖPNV erwerben. Egal welche Form des Mobilitätspass kommt, für Schwerbehinderter mit aG oder G wird es immer zu hohen Zusatzbelastungen kommen. Denn ein Ausgleich ist wohl kaum möglich. Hier ist eine Befreiung zwingend angezeigt. Egal ob
Schwerbehinderter mit dem Merkzeichen G und aG können für maximal €91 jährlich eine Wertmarke für den ÖPNV erwerben.
Egal welche Form des Mobilitätspass kommt, für Schwerbehinderter mit aG oder G wird es immer zu hohen Zusatzbelastungen kommen. Denn ein Ausgleich ist wohl kaum möglich. Hier ist eine Befreiung zwingend angezeigt. Egal ob personenbezogene Pässe kommen oder je PKW. Denn auch einen PKW unterhält der Personenkreis nicht zum Vergnügen. In aller Regel dient der der Mobilität, weil die Nutzung ÖVM zumindest zeitweise nicht möglich ist. Und am Beispiel Hauptbahnhof Freiburg wegen fehlender Barrierefreiheit nicht nutzbar ist.
Gute Alternativen für die letzte Meile
Die Mobilitätspass Initiative, so wie erhöhte Parkgebühren, motivieren dazu, statt zum PKW zu anderen Transportmitteln zu greifen. Dafür sollte auf jeden Fall überall sichergestellt werden, dass es sinnvolle Alternativen gibt, insbesondere um das Problem der "letzten Meile" zu bedienen. Dafür wären mehr Car Sharing, Bike Sharing und ÖPNV
Die Mobilitätspass Initiative, so wie erhöhte Parkgebühren, motivieren dazu, statt zum PKW zu anderen Transportmitteln zu greifen. Dafür sollte auf jeden Fall überall sichergestellt werden, dass es sinnvolle Alternativen gibt, insbesondere um das Problem der "letzten Meile" zu bedienen. Dafür wären mehr Car Sharing, Bike Sharing und ÖPNV Verbindungen ein Mindestkriterium um dies realistisch erreichen zu können (ohne erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand).