Nichtraucherschutzgesetz

Nutzen und Bedarf einer Gesetzesänderung

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Eine Frau befestigt einen „Rauchen-Verboten“-Aufkleber an einer Scheibe (Bild: © dpa).
  • Gestaltungsspielraum des Landes
  • Neujustierung des Rauchbegriffs
  • Gesetzessystematik (Ausnahme-Regelungs-Verhältnis)
  • Ergänzungen des bestehenden Gesetzes versus komplette Novellierung
  • Evaluierung der geltenden Rechtslage – Wie hat sich das bisherige (nicht) bewährt?
  • Folgenabschätzung möglicher Änderungen
  • Gesetzesrang der Suchtprävention?
  • Ausweitung des Gesetzes auf Vollzugsanstalten
  • Klare Regelung von bisherigen Grauzonen
  • Folge-Auswirkungen von Regelungen auf Lärmbelastung

Ergänzungen durch die Online-Beteiligung

  • Rauchen nur ohne Gefahr des Passivrauchen für andere, zum Beispiel komplett gesonderte Räumlichkeiten
  • Formulierung von klaren gesetzlichen Zielen

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Kommentare : zum Nutzen und Bedarf einer Gesetzesänderung

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21. Kommentar von :Hotline

Nutzen und Bedarf der Gesetzesänderung

Es bedarf keiner weiteren Änderung des bestehenden Gesetzes in Baden Württemberg.

Eine Ausweitung auf Vaper und Dampfer, da diese wohl noch unberücksichtigt sind, kann angestrebt werden

20. Kommentar von :Eu

Bundesnichtraucherschutzgesetz; Teil 2

In Sozialkunde habe ich gelernt „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Bevor das Bundesnichtraucherschutzgesetz und die 15 Landesgesetze beschlossen wurden, gab es eine Föderalismusreform. Es wurde dann behauptet, der Bund könne z. B. nicht über die Gasstätten bestimmen, weil dies Landesrecht sei. Das verstehe wer will. Es tauchte damals schnell der

In Sozialkunde habe ich gelernt „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Bevor das Bundesnichtraucherschutzgesetz und die 15 Landesgesetze beschlossen wurden, gab es eine Föderalismusreform. Es wurde dann behauptet, der Bund könne z. B. nicht über die Gasstätten bestimmen, weil dies Landesrecht sei. Das verstehe wer will.

Es tauchte damals schnell der Verdacht auf, man habe sich gezielt Gründe gesucht, das Prozedere für den Nichtraucherschutz möglichst aufwändig und kompliziert zu machen, um so wenig wie möglich für rauchfreie Luft tun zu müssen. Es gibt den Spruch „Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg“. Deshalb sollte ggf. das Grundgesetz so gestaltet werden, dass der Bund die alleinige Kompetenz für den Nichtraucherschutz bekommt. Ein Start dazu wäre eine Bundesratsinitiative von BW. Würde man nur ein Gesetz haben wäre das eine Entlastung der Bundesländer!

19. Kommentar von :NoCancer

Umsetzung des Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

Weder Werbung, noch ungeregelter Verkauf (Abschaffung von Zigarettenautomaten wären wichtige Stellschrauben, die mit der Umsetzung des o.g. Abkommens geregelt wären.
Die Tabakindustrie ist verantwortlich für 300 Tote am Tag und für einen wirtschaftlichen Schaden von etwa 100 Mrd. Euro/ Jahr.
Dieser Umstand muss rechtliche Konsequenzen haben.

18. Kommentar von :Brigitte A.

Rauchverbot in Kraftfahrzeugen

Aus Gründen der Verkehrssicherheit sollte das Rauchen in Kraftfahrzeugen verboten werden. Der Umwelt wäre dadurch auch gedient, da die Zigarettenkippen häufig während des Fahrens zum Fenster hinausgeworfen werden. Gesammelte Aschenbecherinhalte aus Fahrzeugen sind an Feldrainen zu finden und gefährden Tiere, Pflanzen und Wasser.

17. Kommentar von :ohne Name 104196

Rauchfreie Atemluft, Umkehrprinzip, Priorisierung von gefährdeten Menschen

Rauchfreie Atemluft sollte selbstverständlich sein (Umkehrprinzip), Priorisierung von gefährdeten Menschen (Kranke: z. B. Asthma, COPD, etc.), Kinder, Alte).

16. Kommentar von :ohne Name 104496

Klare Priorisierung

Beim Nichtraucherschutz muss es um die Länge der Zeit gehen, die ein Nichtraucher dem Rauch ausgesetzt ist. Ein Mensch (incl. Kinder, Kranke, Schwangere, Alte...) muss zuerst Zuhause von Rauch geschützt sein, am besten Rund um die Uhr. D.h. in Mehrfamilienhäusern kann auf Nachbarbalkonen nicht geraucht werden, denn bei jedem Lüften zieht der Rauch

Beim Nichtraucherschutz muss es um die Länge der Zeit gehen, die ein Nichtraucher dem Rauch ausgesetzt ist. Ein Mensch (incl. Kinder, Kranke, Schwangere, Alte...) muss zuerst Zuhause von Rauch geschützt sein, am besten Rund um die Uhr. D.h. in Mehrfamilienhäusern kann auf Nachbarbalkonen nicht geraucht werden, denn bei jedem Lüften zieht der Rauch durch die ganze Wohnung. Im Hochsommer wäre das von 21 Uhr abends bis 9 Uhr morgens. Zweite Priorität haben die Arbeitsstätten. Jeder Mensch muss rauchfrei arbeiten können. Danach folgen öffentliche Orte, je nach Verweildauer der Menschen.

15. Kommentar von :ohne Name 104496

Mehrfamilienhäuser

Auf den Balkonen von Mehrfamilienhäusern ist die ganze Familie bei derzeitiger Gesetzeslage schutzlos dem Rauch der Nachbarn ausgesetzt. Darunter sind auch Kinder, Kranke und Alte. Dies darf nicht länger der Fall sein. Hier sollte ein generelles Verbot eingeführt werden, sollte man die vulnerablen Gruppen wirklich schützen wollen.

14. Kommentar von :Eu

§ 1 Nichtraucherschutzgesetz, Präambel, Umkehrprinzip

§ 1 des Gesetzes muss so lauten: Präambel: „Unsere Atemluft ist natürlicherweise hochgradig rein. Das ist gut so. Darum ist rauchfreie Atemluft der Normalfall hat daher Vorrang vor dem Rauchen. Es gilt das Umkehrprinzip.“ Diese Formulierung ist schon eine Begründung in sich. Wir kennen fast alle den § 1 der Straßenverkehrsordnung

§ 1 des Gesetzes muss so lauten:

Präambel:

„Unsere Atemluft ist natürlicherweise hochgradig rein. Das ist gut so. Darum ist rauchfreie Atemluft der Normalfall hat daher Vorrang vor dem Rauchen. Es gilt das Umkehrprinzip.“

Diese Formulierung ist schon eine Begründung in sich. Wir kennen fast alle den § 1 der Straßenverkehrsordnung https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__1.html. So muss es auch beim Rauchen sein. Weiterhin wird so auch für Behörden und Gerichte klargestellt, dass es im Zweifelsfall keine Ausreden für das Rauchen und Begründungen für das Zwangsmitrauchen gibt. 1999 hatte das Amtsgericht Bonn das sogenannte Balkonrauchen nicht unterbinden wollen, man werde ohnehin durch den Straßenverkehr beeinträchtigt. Andere Gerichte übernahmen darauf leider diese Begründung (AG Bonn, 6 C 510/98 vom 09.03.99).

Ebenfalls wird so die „Erheblichkeitsschwelle“ für Gerichte heraufgesetzt oder dass das Rauchen sozial adäquat sei.

13. Kommentar von :Eu

Arbeitsstättenverordnung ändern; Bundesratsinitiative!

Der § 5 der Arbeitsstättenverordnung muss wie folgt geändert werden: Absatz 1: Das Rauchen an Arbeitsplätzen in Innenräumen und unter freiem Himmel ist verboten. Absatz 2: Ersatzlos streichen. Begründungen: Ein Verbot wäre eindeutig. Die Vorschrift, der Arbeitgeber soll die Nichtraucher vor Tabakrauch schützen, ist zum einen zu weich, zum

Der § 5 der Arbeitsstättenverordnung muss wie folgt geändert werden:

Absatz 1: Das Rauchen an Arbeitsplätzen in Innenräumen und unter freiem Himmel ist verboten.

Absatz 2: Ersatzlos streichen.

Begründungen: Ein Verbot wäre eindeutig. Die Vorschrift, der Arbeitgeber soll die Nichtraucher vor Tabakrauch schützen, ist zum einen zu weich, zum anderen verhindern wegen der Mitbestimmungspflicht Betriebsräte gerne Rauchverbote, weil besonders in Betrieben mit gewerblichen Kollegen ein hoher Raucheranteil existiert und die gewerblichen Kollegen stark organisiert sind. Der aktuelle Absatz 1 gilt nur für Innenräume, weil es „in“ Arbeitsstätten heißt. Auch unter freiem Himmel möchte ich rauchfrei arbeiten können. Was ist mit den Kellnern in der Außengastronomie? Die vielen anderen Kommentare bestätigen ja den Bedarf an rauchfreien Orten unter freiem Himmel, also muss Rauchfreiheit auch für Arbeitsplätze gelten!

Der aktuelle Absatz 2 erlaubt das Rauchen in Gaststätten mit Bedienungspersonal. Sind diese Leute etwa Menschen zweiter Klasse? Gäbe es diesen Passus nicht, so wären zudem alle Gaststätten mit angestelltem Personal rauchfrei.

Dafür sollte die Regierung von BW eine Bundesratsinitiative starten!

Hier der aktuelle Verordnungstext: https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__5.html

12. Kommentar von :Carl Andersson

Zielsetzung aufnehmen

Eine passende Zielsetzung wäre, z.B., dass bis 2030 mindestens 95 % der Jugendliche bis zur Volljährigkeit rauchfrei bleiben, oder z.B. dass diejenige, die versuchen, mit dem Rauchen aufzuhören, nicht unnötig mit Reizen zur Wiederaufnahme ihres Konsums getriezt werden. Die Formulierung der Zielsetzung dient der Identifizierung der Bevölkerung,

Eine passende Zielsetzung wäre, z.B., dass bis 2030 mindestens 95 % der Jugendliche bis zur Volljährigkeit rauchfrei bleiben, oder z.B. dass diejenige, die versuchen, mit dem Rauchen aufzuhören, nicht unnötig mit Reizen zur Wiederaufnahme ihres Konsums getriezt werden.

Die Formulierung der Zielsetzung dient der Identifizierung der Bevölkerung, nicht zuletzt der rauchende Anteil davon, mit dem Anstreben. Kinder und Jugendliche effektiv von einem Rauchbeginn zu schützen, bedarf eine gesamtgesellschaftliche Anstrengung. Die Gesetzgebung hat ein Bewusstsein bildende Funktion, wenn daran erinnert wird, dass einige Menschen händeringend versuchen, das Rauchen aufzugeben. Raucher können durchaus für solche Anstrengungen animiert und mobilisiert werden, wenn sie sinngebend kommuniziert werden.