Online-Kommentierung
Mit der Neufassung des Mittelstandsförderungsgesetzes werden neue Förderziele wie die Stärkung der beruflichen Bildung, die Förderung der Innovationsfähigkeit sowie die Unterstützung bei der Digitalisierung und nachhaltigem Wirtschaften aufgenommen.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetz soll das bislang in Baden-Württemberg geltende Gesetz zur Mittelstandsförderung vom 19. Dezember 2000 (Gesetzblatt 745), das zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (Gesetzblatt Seite 99, 104) geändert wurde, neu erlassen werden.
Mit dem Neuerlass wird der Gesetzeszweck weiter gefasst, einige Kernbereiche der Mittelstandsförderung sowie Fördergrundsätze präzisiert und an neue Entwicklungen angepasst. Zudem soll das Gesetz zur Mittelstandsförderung (Mittelstandsförderungsgesetz – MFG) sprachlich modernisiert werden.
Außerdem soll eine redaktionelle Folgeänderung in der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt Seite 582, berichtigte Seite 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (Gesetzblatt 2024 Nummer 98) geändert worden ist, vorgenommen werden.
Der Gesetzeszweck wird weiter gefasst, indem insbesondere die Stärkung der beruflichen Bildung, die Förderung der Innovationsfähigkeit der mittelständischen Unternehmen sowie deren Unterstützung bei der Digitalisierung, auf dem Weg zur Klimaneutralität und beim nachhaltigen Wirtschaften als neue Förderziele genannt werden.
Einige Kernbereiche der Mittelstandsförderung werden in Teilen neu gefasst und an neue Entwicklungen angepasst. So wird etwa der Tatsache Rechnung getragen, dass neben der individuellen Verbesserung der Innovationsfähigkeit von mittelständischen Unternehmen auch Transferstrukturen und Netzwerke der Unternehmen und Forschungseinrichtungen entscheidend sind, um die Innovationsfähigkeit des Mittelstandes zu steigern.
Darüber hinaus wird der hohen Bedeutung mittelstandsfreundlicher Regelungen sowie der Vermeidung und des Abbaus bürokratischer Belastungen durch eine stärkere Akzentuierung und Ausdifferenzierung im Rahmen eines neuen Paragrafen Rechnung getragen.
Das MFG wird zudem sprachlich und begrifflich modernisiert.
In Paragraf 106 b GemO wird der Verweis auf die Regelungen des MFG zur Beteiligung an öffentlichen Aufträgen redaktionell angepasst.
Es gibt keine Alternative zum Neuerlass des MFG, da unter anderem wichtige Förderbereiche wie die Stärkung der Innovationsfähigkeit der mittelständischen Unternehmen oder die Förderung von Unternehmen bei der Digitalisierung, auf dem Weg zur Klimaneutralität und beim nachhaltigen Wirtschaften gegenwärtig nicht genannt sind.
Mit der Neufassung sind keine unmittelbaren Kosten für die öffentlichen Haushalte verbunden. Konkrete Fördermaßnahmen der öffentlichen Hand erfolgen auf Grundlage der jeweiligen Staatshaushaltspläne. Die Entscheidung über die Staatshaushaltspläne obliegt dem Haushaltsgesetzgeber.
Das Regelungsvorhaben lässt keine erheblichen Auswirkungen im Sinne der Nummer. 4.3.4 Verwaltungsvorschrift (VwV) Regelungen erwarten. Es ergeben sich keine Handlungspflichten für eine große Anzahl von Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern. Bürgerinnen und Bürger sind nicht betroffen. Eine größere Anzahl von Unternehmen ist zwar potentiell betroffen, das Regelungsvorhaben wirkt sich für diese aber nicht belastend aus. Ein komplexes Verwaltungsverfahren, das die Mitwirkung einer Vielzahl von Landes- und Kommunalbehörden und gegebenenfalls Sachverständigen und sonstigen Institutionen auslöst, ist nicht vorgesehen. Eine möglichst weitgehende Optimierung und eine möglichst belastungsarme digitalisierte Abwicklung der Förderverfahren werden angestrebt.
Die Förderung von wirtschaftsnaher Forschung, Innovation und Technologietransfer sind Kernbereiche des Gesetzes. Hierdurch werden insbesondere auch Innovationen und Technologien im Bereich der Energie- und Ressourceneffizienz, der erneuerbaren Energien, des Klimaschutzes und der Kreislaufwirtschaft stärker in der mittelständischen Wirtschaft des Landes verankert. Durch die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die ebenfalls ein Kernbereich des Gesetzes ist, werden die Beschäftigten der mittelständischen Unternehmen in die Lage versetzt, solche nachhaltigen Technologien in der Praxis anzuwenden. Das Gesetz hat daher positive Effekte insbesondere auf den Zielbereich V. „Ökologische und soziale Modernisierung der Wirtschaft“ im Sinne der Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen (VwV Regelungen vom 26. September 2023, Gemeinsames Amtsblatt Baden-Württemberg 2023, Seite 444). Im Übrigen sind erhebliche Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Verhältnisse offensichtlich nicht zu erwarten. Aus diesen Gründen wurde von der Durchführung eines Nachhaltigkeits-Checks abgesehen.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Fördermaßnahmen und -verfahren auf der Grundlage dieses Gesetzes bürokratiearm, transparent und konsistent gestaltet werden sollen (Paragraf 7 Absatz 1 Satz 3 MFG). Das Regelungsvorhaben richtet sich demnach nach Nummer 4.2.6 VwV Regelungen, wonach Verwaltungsverfahren einfach, wirtschaftlich, zügig, transparent und digitaltauglich gestaltet sein sollen. Mit der Neufassung von Paragraf 7 Absatz 1 Satz 3 MFG soll somit sichergestellt werden, dass die Konzipierung von Förderprogrammen unter der Maßgabe erfolgt, die notwendigen Antragsunterlagen und Anforderungen bezüglich Abrechnung und Berichterstattung durch die Begünstigten auf das notwendige Minimum zu beschränken. Es wird eine möglichst digitalisierte Abwicklung der Förderverfahren angestrebt.
Keine.


Kommentare : zum Mittelstandsförderungsgesetz
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 19. September 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Neufassung Mittelstandsförderungsgesetz
Als langjähriger Praktiker im Innovationsmanagement und im gewerblichen Rechtsschutz halte ich es für unerlässlich, dass der Innovationsschutz durch gewerbliche Schutzrechte im Gesetz ausdrücklich verankert wird. Nur durch eine klare rechtliche Anerkennung und Stärkung des gewerblichen Rechtsschutzes kann gewährleistet werden, dass Investitionen in
Als langjähriger Praktiker im Innovationsmanagement und im gewerblichen Rechtsschutz halte ich es für unerlässlich, dass der Innovationsschutz durch gewerbliche Schutzrechte im Gesetz ausdrücklich verankert wird. Nur durch eine klare rechtliche Anerkennung und Stärkung des gewerblichen Rechtsschutzes kann gewährleistet werden, dass Investitionen in Forschung und Entwicklung nachhaltig abgesichert und der Transfer von Innovationen in den Markt gefördert werden. Gerade der Mittelstand benötigt in diesem Bereich eindeutige gesetzliche Leitlinien, die nicht nur die Innovationsförderung, sondern auch den Schutz des geistigen Eigentums ausdrücklich in den Vordergrund stellen.
Neufassung Mittelstandsförderungsgesetz
Als Federführung Technologie der baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern begrüßen wir die stärkere Ausrichtung des Gesetzes auf Innovation und Digitalisierung. Allerdings vermissen wir das im Innovationskontext wichtige Thema gewerbliche Schutzrechte. Unseren Erfahrungen nach benötigen gerade mittelständische Unternehmen
Als Federführung Technologie der baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern begrüßen wir die stärkere Ausrichtung des Gesetzes auf Innovation und Digitalisierung.
Allerdings vermissen wir das im Innovationskontext wichtige Thema gewerbliche Schutzrechte.
Unseren Erfahrungen nach benötigen gerade mittelständische Unternehmen Unterstützung und Orientierung, um die komplexe Thematik der Schutzrechte gut für sich nutzen zu können und insbesondere ihr Know-how zu schützen. Das bestätigt auch unsere kürzlich veröffentlichte IHK-Umfrage zu den FuE-Investitionen baden-württembergischer Unternehmen.
Knapp jedes vierte Unternehmen in der Umfrage verzichtet auf Forschung und Entwicklung. Bürokratie im Innovationsprozess und fehlendes Fachpersonal werden am häufigsten als Hauptgründe genannt. Beides sind klare Innovationshemmnisse. Ähnlich gilt das jedoch auch für den hohen Aufwand, um eigene Schutzrechte zu sichern (https://www.produktentwicklung.ihk.de/produktmarken/aktuelles-zu-innovation/umfrage-2025-6598226).
Das Mittelstandsfördergesetz sollte daher auch Einrichtungen und Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung des Mittelstands im Themenfeld gewerbliche Schutzrechte explizit berücksichtigen. Ein gutes Beispiel ist das Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg, etwa mit den Angebot des Patentcoachings, zusammen mit den baden-württembergischen IHKs.
Unternehmen können hier in zwei individuellen Workshops unter fachlicher Anleitung Strategien für ihren Know-how-Schutz entwickeln, kostenfrei. (www.patentcoach-bw.de).
Neufassung des Mittelstandsförderungsgesetzes
Ergänzend zu den Kommentaren von Herrn Dr. Duhme und Herrn Dr. Quapil möchte ich auf das Positionspapier des BDI „Eckpunkte einer IP-Strategie für Deutschland“ (https://bdi.eu/publikation/news/eckpunkte-einer-ip-strategie-fuer-deutschland) vom 26. April 2024 hinweisen. Darin zeigt der BDI Wege zu einer nationalen IP-Strategie auf und unterstreicht
Ergänzend zu den Kommentaren von Herrn Dr. Duhme und Herrn Dr. Quapil möchte ich auf das Positionspapier des BDI „Eckpunkte einer IP-Strategie für Deutschland“ (https://bdi.eu/publikation/news/eckpunkte-einer-ip-strategie-fuer-deutschland) vom 26. April 2024 hinweisen. Darin zeigt der BDI Wege zu einer nationalen IP-Strategie auf und unterstreicht die Bedeutung des geistigen Eigentums für den Technologietransfer. Er fordert darin unter anderem eine gezielte Schulung und Förderung von KMU (Handlungsfelder 1 und 2) sowie eine breitere und verbesserte Ausbildung zum Thema Geistiges Eigentum (Handlungsfeld 2)
Nach vielen Jahren Verantwortung für das IP-Management im Unternehmen und sechs Jahren Beratung von KMU und Startups steht für mich außer Frage, dass Technologietransfer nur dann wirtschaftlich erfolgreich ist, wenn die zu transferierende Technologie angemessen geschützt ist. Ich unterstütze daher die Anregungen von Herrn Dr. Quapil und Herrn Dr. Duhme, die Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes in das Mittelstandsförderungsgesetz aufzunehmen.
Neufassung des Mittelstandsförderungsgesetzes
In meiner Funktion als Leiter des Innovationsmanagements eines mittelständigen Unternehmens arbeite ich auch mit sehr innovativen Start-Up-Unternehmen zusammen. Dort mache ich bisweilen die Erfahrung, dass bei aller Begeisterung für die eigene Innovationskraft der Patentschutz zum Zeitpunkt der Erfindung versäumt wird. Wird zu einem späteren
In meiner Funktion als Leiter des Innovationsmanagements eines mittelständigen Unternehmens arbeite ich auch mit sehr innovativen Start-Up-Unternehmen zusammen. Dort mache ich bisweilen die Erfahrung, dass bei aller Begeisterung für die eigene Innovationskraft der Patentschutz zum Zeitpunkt der Erfindung versäumt wird. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von einer etablierten Firma eine Patentanmeldung mit einem zur Innovation des Start-Up-Unternehmens naheliegenden Inhalt gemacht, entzieht dies im Falle einer Patenterteilung de facto dem Start-Up-Unternehmen die Geschäftsgrundlage.
Deshalb plädiere ich dafür, die Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes in das Mittelstandsförderungsgesetzes aufzunehmen. Bevorzugt sollte diese Förderung zielgerichtet Firmen zukommen, die eine Skalierung ihrer Geschäftsidee und eine internationale Vermarktung ihrer Innovationen anstreben.
Neufassung des Mittelstandsförderungsgesetzes
Mit Interesse habe ich die Neufassung des Gesetzes gelesen und erfahren, dass nach § 1 und weiteren Stellen die Innovationsförderung ein wichtiges Ziel und wichtiger Zweck ist. Zu meiner Überraschung finde ich aber keinen Hinweis darauf, dass Innovationen im heutigen Wettbewerb eine Absicherung durch gewerbliche Schutzrechte benötigen. Ohne
Mit Interesse habe ich die Neufassung des Gesetzes gelesen und erfahren, dass nach § 1 und weiteren Stellen die Innovationsförderung ein wichtiges Ziel und wichtiger Zweck ist.
Zu meiner Überraschung finde ich aber keinen Hinweis darauf, dass Innovationen im heutigen Wettbewerb eine Absicherung durch gewerbliche Schutzrechte benötigen. Ohne rechtliche Absicherung verpuffen Investitionen in erfolgreiche Innovationen sehr schnell, da die Nachahmung von erfolgreichen Produkten in kürzester Zeit technisch möglich ist. Ich habe als Patentanwalt mehrfach und erfolgreich Prozesse für innovative mittelständische Unternehmen aus Baden-Württemberg gegen ausländische Wettbewerber und auch gegen inländische Großkonzerne geführt. Ohne zugrundeliegenden Patentschutz wären die innovativen Unternehmen chancenlos gewesen.
Ich rege daher an, die begleitende Absicherung durch gewerbliche Schutzrechte im Gesetz ebenfalls zu thematisieren und zu fördern. Das Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg des Regierungspräsidiums Stuttgart (https://www.patente-stuttgart.de) wäre eine gute Anlaufstelle dafür