Wirtschaft

Stellungnahme des Ministeriums

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Das Thema der gewerblichen Schutzrechte und die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Unterstützung des Mittelstands in diesem Bereich ist bereits auf der Grundlage des bisherigen Mittelstandsförderungsgesetzes wie auch des vorliegenden Gesetzesentwurfs möglich und wird unter anderem im neuen Paragraf 1 (Gesetzeszweck) MFG-E mitgedacht: Auch ohne explizite Nennung, kann die Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes unter anderem unter den Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen sowie die Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit (vergleiche Paragraf 1 Absatz 2 Buchstabe a), b) beziehungsweise e) MFG-E) subsumiert werden.

Die Absicherung der gewerblichen Schutzrechte ist außerdem ein wichtiger Bestandteil eines Innovationsökosystems. Insofern ergibt sich aus der Unterstützung von Innovationsökosystemen in Paragraf 13 Absatz 2 MFG-E ein weiterer wesentlicher Anknüpfungspunkt für das Thema, auch wenn auch hier – im Sinne einer abstrakt-generellen gesetzlichen Regelung – keine explizite Erwähnung erfolgt.

Das Patent- und Markenzentrum BW (PMZ BW) selbst ist zudem von den Einrichtungen der Wirtschaftsförderung unter Paragraf 1 Absatz 4 MFG-E mitumfasst. Um den Begriff der „Einrichtungen der Wirtschaftsförderung“ möglichst weit zu fassen, werden an dieser Stelle jedoch keine Beispiele aufgeführt und somit auch das PMZ BW nicht explizit genannt.

In der Praxis fördert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg mit den sogenannten Patent-Coaches schon heute eine Initiative zur dauerhaften Stärkung der Schutzrechtskompetenz in den mittelständischen Betrieben des Landes.