Justiz

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Das Gesetz umfasst eine Erhöhung der Entlohnung der Gefangenen um circa 33 Prozent sowie die Gewährung von bis zu sechs zusätzlichen Freistellungstagen bei erfolgreicher Teilnahme an einer Ausbildung im Justizvollzug.

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Mit dem Gesetz zur Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg soll das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 (2 BvR 166/16 untere anderem) umgesetzt werden, durch welches die die Gefangenenvergütung betreffenden gesetzlichen Vorschriften in Bayern und Nordrhein-Westfalen als für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt wurden. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass ein wirksames Resozialisierungskonzept Grundlage künftiger gesetzlicher Regelungen zu sein hat. Zum Bestandteil eines solchen Konzepts gehöre auch die Gefangenenarbeit, wobei es in diesem Zusammenhang komplexer Abwägungsentscheidungen bedürfe, die mit einem weiten Gestaltungsspielraum für den Gesetzgeber verbunden seien. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht auch davon abgesehen, konkrete Vorgaben zur Höhe der Vergütung als solcher zu machen. Nachdem in Baden-Württemberg im Wesentlichen vergleichbare Regelungen gelten, müssen die Vorschriften des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuchs angepasst werden.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Kommentare : zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 5. November 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihren Kommentar!

1. Kommentar von :Breakdownthewalls

Lohnerhöhung

Die Erhöhung erscheint, nicht nur mir, viel zu gering. Eine Anhebung auf Mindestlohn ist längst überfällig. Nur so wird Gefangenen vermittelt, dass sie selbst für ihr Leben sorgen können. Was zudem das Abstandsgebot zur Sicherungsverwahrung anbelangt, so ist, wenn denn keine Anhebung auf Mindestlohn erfolgen sollte, der Abstand zu gering.

Die Erhöhung erscheint, nicht nur mir, viel zu gering.

Eine Anhebung auf Mindestlohn ist längst überfällig. Nur so wird Gefangenen vermittelt, dass sie selbst für ihr Leben sorgen können.

Was zudem das Abstandsgebot zur Sicherungsverwahrung anbelangt, so ist, wenn denn keine Anhebung auf Mindestlohn erfolgen sollte, der Abstand zu gering. Aktuell ist beträgt Strafgefangene 9% und derjenigen in der SV 16%. Diese Spanne von 7 Prozentpunkten ist beizubehalten, alles andere verletzt das mit Verfassungsrang ausgestattete Abstandsgebot.