Online-Kommentierung
Mit dem Gesetzentwurf soll das Rettungsdienstgesetz grundlegend überarbeitet werden. Insbesondere geht es darum, die bisherige gesetzliche Regelung zur Hilfsfrist klarer zu fassen. Die Planungsfrist beträgt nach dem Gesetzentwurf maximal zwölf Minuten in 95 Prozent der Fälle von der Alarmierung bis zum Eintreffen des Rettungswagens.
Kommentare : zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes
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§10 Zusammensetzung Bereichsausschuss
der Bereichsausschuss sollte zukünftig paritätisch zusätzlich mit Vertretern aus der Bevölkerung vertreten sein. Sowohl Fachkräfte und Patientenvertretungen, gerne auch in Form eines Bürgerrates/Bürgerforums.
§47 und 48 Kontrollaufsicht
eine Kontrollaufsicht kann nur adäquat wahrgenommen werden, wenn eine objektive Bearbeitung stattfindet. Bisher sind einige Personen der Kontrollaufsicht mit mehreren Funktionen belegt, was sich in der Vergangenheit als schwierig erwiesen hat. Befangenheit in Kontrollentscheidungen sollten im neuen Gesetz nicht mehr möglich sein und gesetzlich
eine Kontrollaufsicht kann nur adäquat wahrgenommen werden, wenn eine objektive Bearbeitung stattfindet.
Bisher sind einige Personen der Kontrollaufsicht mit mehreren Funktionen belegt, was sich in der Vergangenheit als schwierig erwiesen hat. Befangenheit in Kontrollentscheidungen sollten im neuen Gesetz nicht mehr möglich sein und gesetzlich ausgeschlossen werden.
zu §8: Landesausschuss
der Landesausschuss sollte paritätisch zu den wirtschaftlichen Interessen der Krankenkassen und Hilfsorganisationen auch mit Vertretern aus der Bevölkerung vertreten sein (eventuell angelehnt an das Bürgerportal). Sowohl Mitarbeiter (Notfallsanitäter) des Rettungsdienstes als auch Patientenvertretung, Gewerkschaft, Betriebsrat.
Helfer vor Ort Systeme
Die HvO sind immer noch als „ehrenamtliche Ergänzung“ zur Notfallrettung definiert. Durch wegfallende Kliniken auf dem Land werden die Transportwege und -zeiten für RTW bis zur nächsten Klinik aber länger. Die HvO sind dann vielerorts ein wichtiger Bestandteil der Erstversorgung. Das Gesetz ermächtigt das IM zum Erlass einer
Die HvO sind immer noch als „ehrenamtliche Ergänzung“ zur Notfallrettung definiert.
Durch wegfallende Kliniken auf dem Land werden die Transportwege und -zeiten für RTW bis zur nächsten Klinik aber länger.
Die HvO sind dann vielerorts ein wichtiger Bestandteil der Erstversorgung.
Das Gesetz ermächtigt das IM zum Erlass einer Rechtsverordnung im Bezug auf Organisation, Ausstattung und Ausbildung! Es wäre wünschenswert, wenn hier auch der Verweis auf Kostenersatz (Sachkosten, Fahrzeuge usw.) und Helferentschädigung im Bezug auf die Rechtsverordnung aufgenommen werden würde.
Viele HvO Fahrzeuge werden rein ehrenamtlich und auf Spendenbasis betrieben. Die Helfer erhalten keine Ausfallentschädigung.
§ 6 Planung und § 47 Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsichtbehörde über den Bereichausschuss und damit auch über den Bereichsplan ist als untere Verwaltungsbehörde das Landratsamt. In der Vergangenheit mehrfach vorkommend und teilweise noch so vorherrschend, waren im Vorstand mancher im Gesetz explizit festgelegten Hilfsorganisation, oberste Vertreter der Landkreisverwaltungen - also
Die Rechtsaufsichtbehörde über den Bereichausschuss und damit auch über den Bereichsplan ist als untere Verwaltungsbehörde das Landratsamt.
In der Vergangenheit mehrfach vorkommend und teilweise noch so vorherrschend, waren im Vorstand mancher im Gesetz explizit festgelegten Hilfsorganisation, oberste Vertreter der Landkreisverwaltungen - also der Rechtsaufischt!
Im künftigen Rettungsdienstgesetz sollte eine solche Verknüpfung ausgeschlossen werden. Die Rechtsaufsicht sollte als solche unabhängig sein (z.B. nur RP) und nicht in verantwortlicher Position einer Hilfsorganisation stehen.
§ 3 Trägerschaft - Explizite Festlegung im Widerspruch zum Wettbewerbsrecht?
Abs. 1 und Abs. 2 Wieso werden hier explizit Hilfsorganisationen genannt und andere wie z.B. die DRK Wasserwacht im Bereich (Wasserrettungsdienst) und die Feuerwehren (hier Rettungsdienst und Wasserrettung) nicht? Für die Luftrettung wird dies an anderer Stelle explizit ausgenommen. Ist die wettbewerbsrechtlich nicht bedenklich? Im Absatz 2
Abs. 1 und Abs. 2
Wieso werden hier explizit Hilfsorganisationen genannt und andere wie z.B. die DRK Wasserwacht im Bereich (Wasserrettungsdienst) und die Feuerwehren (hier Rettungsdienst und Wasserrettung) nicht?
Für die Luftrettung wird dies an anderer Stelle explizit ausgenommen. Ist die wettbewerbsrechtlich nicht bedenklich?
Im Absatz 2 impliziert das Wort bei Bedarf und „…soweit diese Stellen hierzu bereit und in der Lage sind“, dass es eine Bedarfsanalyse mit entsprechenden Kriterien und eine Prüfstelle hierfür braucht.
Wer prüft im Vorfeld mit welchen Kriterien ab, welche Organisation für die Ihr übertragenen Aufgaben personell und fachlich überhaupt in der Lage.
Sind die in Absatz 1 genannten Organisationen von dieser Prüfung ausgenommen durch die Verträge?
Aufnahme von Werksrettungsdiensten
Das RDG BW sollte wie folgt ergänzt werden: 1) Das für Rettungswesen zuständige Ministerium kann anordnen, dass Betreiber von Industrieunternehmen und Industrieparks eigene Werksrettungsdienste einrichten müssen. Industrieunternehmen und Industrieparks mit regelhaft mehr als 5000 Beschäftigten sollen, mit mehr als 7500 regelhaft Beschäftigten,
Das RDG BW sollte wie folgt ergänzt werden:
1) Das für Rettungswesen zuständige Ministerium kann anordnen, dass Betreiber von Industrieunternehmen und Industrieparks eigene Werksrettungsdienste einrichten müssen. Industrieunternehmen und Industrieparks mit regelhaft mehr als 5000 Beschäftigten sollen, mit mehr als 7500 regelhaft Beschäftigten, einen eigenen Werksrettungsdienst einrichten. Bei der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten zählen auch Beschäftigte von Fremdfirmen, die regelhaft auf dem Gelände tätig sind mit ein.
2) Sind mehrere Unternehmen in unmittelbarer Nachbarschaft angesiedelt, können diese auch Kooperationsvereinbarungen treffen.
3) Die Werksrettungsdienste müssen eine entsprechende Leistungsfähigkeit aufweisen. Sie müssen mindestens in den Kernarbeitszeiten des Unternehmens, bei 24 Stunden Betrieb bei entsprechender Gefährdung muss auch der WRD rund um die Uhr verfügbar sein. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn das Gefahrenpotenzial nachts und am Wochenende gering ist und ein eigenes Ersthelfer System (First Responder System) z.B. durch die Werkfeuerwehr gewährleistet ist.
Werksrettungsdienste sind zu diesem Zweck mit Rettungswagen, Krankentransportwagen, Notarzteinsatzfahrzeugen und Kommandowagen bedarfsgerecht auszustatten. Für spezifische Gefährdungen im Werk ist geeignete Sonderausrüstung vorzuhalten. Das Personal ist entsprechend zu qualifizieren.
4) Zu den Aufgaben der Werksrettungsdienste gehört die Notfallrettung auf dem Werksgelände inkl. dem Notfalltransport zu weiterführenden Behandlungseinrichtungen sowie der Krankentransport von Erkrankten und Verletzten vom Werksgelände (Werksambulanz) zu weiterführenden Behandlungseinrichtungen (z.B. Durchgangsärzten), wenn eine ärztliche Erstversorgung durch einen Werksarzt stattgefunden hat, und dieser einen qualifizierten Krankentransport für notwendig erachtet.
5) Werksrettungsdienste sollen zur Spitzenabdeckung oder MANV Lagen den öffentlichen Rettungsdienst unterstützen. Hierbei ist die aktuelle Situation im Werk zu beachten. Hierzu können Hilfeersuchen durch die ILS an den Werksrettungsdienst gestellt werden. Die Durchführung ist örtlich zu regeln.
Für Einsatzlagen mit entsprechender Gefährdung (z.B. CBRN) können Werksrettungsdienste, sofern diese für die entsprechende Lage besonders ausgestattet und ausgebildet ist, als “Spezialeinheit” eingesetzt werden. Hierzu kann die ILS ein Hilfeersuchen an die Werksrettungsdienste stellen.
6) Für Notfalltransporte und Krankentransporte erfolgt keine Abrechnung mit den Kostenträgern, sofern diese ihren Ausgangspunkt auf dem Werksgelände haben, und es sich um regelhaft Beschäftigte hat. Für Leistungen nach Abs. 5 können die Betreiber des Werksrettungsdienstes diese mit den Kostenträgern zu den für den öffentlichen RD gültigen Sätzen abrechnen.
7) Störfallbetriebe, Betriebe mit regelhaft mehr als 10000 Beschäftigte, Betriebe mit einer angeordneten Werkfeuerwehr und einer besonderen Gefährdung sollen für Ihren Betrieb eigen Einsatzleiter WRD bestimmen, diese müssen analog der OrgL qualifiziert sein, Kenntnisse der Strukturen des öffentlichen Rettungsdienste und der Katastrophenschutzdienste haben. Sie übernehmen die Funktion des OrgL bei Einsätzen auf dem Werksgelände. Sie bilden gemeinsam mit dem Einsatzleiter der Werkfeuerwehr eine gemeinsame TEL. Bei größeren Schadenslagen, bei denen die Unterstützung durch den öffentlichen RD und oder Katastrophenschutzdiensten erforderlich ist, werden sie vom OrgL RD unterstützt. Die Zuständigkeit der LNA ist hiervon nicht berührt. Werksärzte sollen die Funktion des LNA bis zu dessen eintreffen wahrnehmen, anschließend werden sie Fachberater.
Begründung: Viele große Firmen unterhalten bereits heute aus eigenem Antrieb eigene Werksrettungsdienste. In Baden Württemberg erfahren diese momentan keine Nennung im RDG, was den Einsatz inkl. Transport in weiterführende Behandlungseinrichtungen oder auch die Unterstützung des öffentlichen Rettungsdienstes zur Spitzenabdeckung (was z.B. im Raum Stuttgart über 700 mal im Jahr geschehen ist) als rechtlich schwierig. Andere Bundesländer (z.B. Schleswig Holstein §29 RDG) sind hier deutlich weiter, andere Bundesländer ermöglichen die Tätigkeit der Werksrettungsdienste entsprechend der Vorgaben der Gesetzlichen Unfallversicherungsträger (z.B. Bayern oder Rheinland-Pfalz). Durch die Versorgung und dem Transport von Betriebsangehörigen durch Werksrettungsdienste entstehen den Kostenträgern der GKV und PKV keine Kosten, es werden sogar Kosten eingespart.
Standorte RTH (Christoph 45)
Bisher: § 3 Planung (2) ... Die Standorte der Rettungshubschrauber werden bei geeigneten Krankenhäusern festgelegt. ... geplant: § 6 Planung (6) Die Standorte der Luftrettungsstationen werden landesweit durch das Innenmini- sterium festgelegt. Eine Struktur- und Bedarfsanalyse der Luftrettung in Baden-Württemberg aus dem Jahre 2020
Bisher:
§ 3
Planung
(2) ... Die Standorte der Rettungshubschrauber werden bei geeigneten Krankenhäusern festgelegt. ...
geplant:
§ 6
Planung
(6) Die Standorte der Luftrettungsstationen werden landesweit durch das Innenmini-
sterium festgelegt.
Eine Struktur- und Bedarfsanalyse der Luftrettung in
Baden-Württemberg aus dem Jahre 2020 mit Zahlenmaterial aus dem Jahre 2018. Zwischenzeitlich sind die Einsatzzahlen nochmals deutlich angestiegen. Für eine Überarbeitung oder die Anpassung veralteter Daten in der Analyse sieht das Land „keine Notwendigkeit“.
Unterschriftenaktionen interessiert niemanden und die notwendigen Investionen spielen keine Rolle. Wenn mit ca. 15 Mio. an Kosten geplant wird kostet es am Ende mindestens 20-25 Mio. Dieses Geld wäre besser investiert, wenn mehr bodengebundene Rettungsmittel vorhanden wären. Einzelne Rettungswachen decken mit nur einem RTW Verwaltungsgemeinschaften mit ca. 34.000 Einwohner ab. Hier ist defintiv Luft nach oben. MIt den oben genannten Kosten könnte man hier für viele Jahre eine Verbesserung herbeiführen.
All dies interessiert aber leider niemanden. Wenn ein sinnvolles Gesetz bzw. Vorgaben schlüssig sind, wird es einfach angepasst, sodass der gesetzliche und rechtliche Rahmen geschaffen wird.
Ein Rettungshubschrauberstandort sollte weiterhin an eine entsprechende Klink angebunden sein. Hier geht es lediglich darum, Voraussetzungen zu schaffen, dass auf einer grünen Wiese ein neuer Standort aus dem Boden gestampft werden kann. Die Anlayse muss angepasst und eine Verschiebung des Standortes überdenkt bzw. in der Schublade belassen werden.
§ 38 Beförderungspflicht
(2) Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport. Dieser Passus sollte genauer definiert werden. 1. Der eigentliche Krankentransport muß ebenfalls wie die Notfallrettung begutachtet werden oder in der Notfallrettung muss der Einsatz von RTW für einen KTW transport mit begutachtet werden. Da ansonsten Hilfsfrist Problematik entstehen
(2) Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport.
Dieser Passus sollte genauer definiert werden.
1. Der eigentliche Krankentransport muß ebenfalls wie die Notfallrettung begutachtet werden oder in der Notfallrettung muss der Einsatz von RTW für einen KTW transport mit begutachtet werden. Da ansonsten Hilfsfrist Problematik entstehen könnte.
§ 1,6 und 43
§ 1 Aufgabe des Rettungsdienst Aufgaben des Rettungsdienst und Krankentransport sind klar definiert, jedoch fehlt im RD Gesetz was passiert, wenn diese falsch in den Einsatz bzw. Transport gebracht werden. RTW für (eilige) Krankentransporte wegen Schließung von Hausarztpraxen zu den Geschäftszeiten, KTW die aus Krankenhäuser gehfähige Patienten
§ 1 Aufgabe des Rettungsdienst
Aufgaben des Rettungsdienst und Krankentransport sind klar definiert, jedoch fehlt im RD Gesetz was passiert, wenn diese falsch in den Einsatz bzw. Transport gebracht werden. RTW für (eilige) Krankentransporte wegen Schließung von Hausarztpraxen zu den Geschäftszeiten, KTW die aus Krankenhäuser gehfähige Patienten nach Hause transportieren usw. Hier sollte eine Lösung eingebracht werden, unter welchen Voraussetzungen ein Transport auch abgelehnt werden darf.
§ 6 Planung
Eine genauere Definition des Eingangs des Notrufes in der ILS ist beschrieben (Einsatzannahmeende). Wie wird die Ankunft definiert, wenn sich der Notfallort auf weitläufigen Betriebsgelände, Campingplatz, Wald o.Ä. befindet? Wann ist der Status 4 zu setzen? Mit Erreichen der Zielstraße?
§ 43 Benutzungsentgelte
Hier sollte auch geregelt werden, dass nicht nur tatsächlich durchgeführte Transporte, sondern auch Pauschalen für Fehleinsätze mit aufgenommen werden. Sowohl im RD, als auch im KT. Sprich, wenn eine Person einen Notruf abgesetzt hat, aber aus diversen Gründen kein Transport stattfindet. Sei es durch Verweigerung, fehlender Indikation, oder weiterleiten an 116117 oder Hausarzt.