Details dazu und zu weiteren Planungen beispielsweise des Notarzteinsatzfahrzeuges werden im Rettungsdienstplan durch Rechtsverordnung geregelt. Daneben sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung im Rettungsdienst nutzbar gemacht werden. Dies betrifft zum Beispiel den Einsatz sogenannter Telenotärzte zur Ferndiagnostik und Behandlung oder die digitale Einweisung und Voranmeldung im Krankenhaus. Als weitere Neuerung soll auch die Erprobung neuer Versorgungskonzepte auf der Grundlage einer sogenannten Experimentierklausel ermöglicht werden.
Außerdem sieht der Entwurf eine Stärkung der Rolle der bereits vor über elf Jahren eingerichteten „Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg“ (SQR-BW) vor.
Schließlich wurden auch die Vorschriften zur Datenverarbeitung überarbeitet.
Kommentare : zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 17. Januar 2024 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Telenotarzt
ein Telenotarzt kann keinen Notarzt vor Ort ersetzen. Die Qualität kann und wird nie die gleiche sein.
Ziel sollte immer sein, dass der Notarzt den Patienten vor Ort begutachten kann.
§10 Bereichsausschuss und Ver.di Positionspapier
Mehr Transparenz durch die verpflichtende Veröffentlichung von Bereichsplänen und Beschlüssen. Aufsichtsbehörde mit mehr Kompetenzen ausstatten. Zusammensetzung muss um mehr stimmberechtigte Fachkompetenz erweitert werden. Z.B. durch Vertreter:innen der Gewerkschaft Ver.di und dem DBRD. Grundsätzliche Zustimmung zum Ver.di Positionspapier und
Mehr Transparenz durch die verpflichtende Veröffentlichung von Bereichsplänen und Beschlüssen.
Aufsichtsbehörde mit mehr Kompetenzen ausstatten.
Zusammensetzung muss um mehr stimmberechtigte Fachkompetenz erweitert werden. Z.B. durch Vertreter:innen der Gewerkschaft Ver.di und dem DBRD.
Grundsätzliche Zustimmung zum Ver.di Positionspapier und die dort gemachten Vorschläge zu Fortbildung/ILS/Hilfsfrist usw.
§ 23 Rechtlicher Status organisationseigener Kräfte der Hilfsorganisationen bei Einsätzen
Die im Land tätigen Hilfsorganisationen stellen teilweise in signifikaten Umfang auf eigene Kosten Einheiten, die den Rettungsdienst unterstützen. Beispielsweise seien hier Ortsvereine genannt, die regelhaft zu Bränden mit ausrücken. Die Tätigkeiten gehen hier weit über das maß eines "Helfer-vor-Ort"-Systems hinaus. Für die Anfahrt
Die im Land tätigen Hilfsorganisationen stellen teilweise in signifikaten Umfang auf eigene Kosten Einheiten, die den Rettungsdienst unterstützen. Beispielsweise seien hier Ortsvereine genannt, die regelhaft zu Bränden mit ausrücken. Die Tätigkeiten gehen hier weit über das maß eines "Helfer-vor-Ort"-Systems hinaus.
Für die Anfahrt (Sonderrechte) berufen sich diese Einheiten regelmäßig gerne auf § 35 Abs. 5a der StVO. Ansonsten der der rechtliche Status dieser Einheiten jedoch weitgehend ungeklärt. Aus Sicht der Einsatzleitung des rettungsdienstlichen Bereiches wäre es wünschenswert, dass im RDG klar benannt wird, dass die Leistungsträger auf eigene Kosten an Einsätzen der Gefahrenabwehr teilnehmen dürfen, sofern
a) die Mitwirkung zuvor im Rahmen bspw. einer AAO mit der zuständigen ILS vereinbart wurde und
b) sie sich im Einsatz der rettungsdienstlichen Einsatzleitung (OrgL/LNA) unterstellen.
§47 und 48 Kontrollaufsicht
eine Kontrollaufsicht kann nur adäquat wahrgenommen werden, wenn eine objektive Bearbeitung stattfindet. Bisher sind einige Personen der Kontrollaufsicht mit mehreren Funktionen belegt, was sich in der Vergangenheit als schwierig erwiesen hat. Befangenheit in Kontrollentscheidungen sollten im neuen Gesetz nicht mehr möglich sein und gesetzlich
eine Kontrollaufsicht kann nur adäquat wahrgenommen werden, wenn eine objektive Bearbeitung stattfindet.
Bisher sind einige Personen der Kontrollaufsicht mit mehreren Funktionen belegt, was sich in der Vergangenheit als schwierig erwiesen hat. Befangenheit in Kontrollentscheidungen sollten im neuen Gesetz nicht mehr möglich sein und gesetzlich ausgeschlossen werden.
Anmerkungen & Verbesserungsvorschläge
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Neufassung des RDG und die Möglichkeit der Beteiligung daran. Vielen Dank auch an alle die diese Möglichkeit genutzt haben. Folgend einige Anmerkungen sowie Verbesserungsvorschläge meinerseits: Zu § 3: Abkehr von der Vorrangklausel für Hilfsorganisationen für mehr Wettbewerb im
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Neufassung des RDG und die Möglichkeit der Beteiligung daran. Vielen Dank auch an alle die diese Möglichkeit genutzt haben.
Folgend einige Anmerkungen sowie Verbesserungsvorschläge meinerseits:
Zu § 3: Abkehr von der Vorrangklausel für Hilfsorganisationen für mehr Wettbewerb im Rettungsdienst.
Zu § 5 (2) S. 1: Bitte an folgender Stelle noch das Wort „medizinischen“ zur Konkretisierung einfügen: […] Festlegung und Überwachung von medizinischen Standards für die Qualitätssicherung […].
Zu § 5: Hier wäre eine paritätische Beteiligung der Notfallsanitäter/-innen wünschenswert. Weder das Studium der Humanmedizin, eine Facharztweiterbildung noch die Zusatzweiterbildung Notfallmedizin enthalten explizite Inhalte zum Thema Rettungsdienst, die eine Bevorzugung des Arztberufes gegenüber dem Berufsbild des Notfallsanitäters nachvollziehbar begründen. Die Aufgaben und Rechte der beiden ÄLRD Stellen können daher zu großen Teilen von Notfallsanitätern wahrgenommen werden. Wünschenswert wäre dabei eine Umbenennung der Bezeichnung in „Medizinische Leitung Rettungsdienst“ oder dergleichen. Weiterhin könnten zusätzliche Anforderungen an die Stelle formuliert werden wie bspw. weiterführende Qualifikationen oder einschlägige Erfahrungen i.S. von Dienstzeiten, Tätigkeiten o.ä.
Zu § 6: Die Neuregelung der Hilfsfrist als Ursache dieser Novellierung stellt einen sehr interessant Punkt dar. Sehr zu begrüßen ist die Absicht, konkretisierende Regelungen im Rettungsdienstplan zu definieren. Dadurch entsteht eine größere Freiheit bei der Umsetzung. Demgegenüber steht jedoch das Vorhaben nach § 6 (1) S. 1 RDG BW die Hilfsfrist auf zwölf Minuten von Notrufannahme bis zum Status vier zu definieren. Hierfür müssen Regelung getroffen werden die einerseits den Anforderungen des VGH-Urteils vom 5. Mai 2023 gerecht werden und zudem noch denen des § 1 (1) RDG BW.
An diesem Punkt sei auf die „sozial tragbaren Benutzungsentgelte“ nach § 1 RDG BW hingewiesen. Dies wurde im Abschnitt B Einzelbegründung auf S. 82 ff. eingehend diskutiert. Die Beweggründe zur Einreichung der Klage am 13. September 2023 sind nicht vollständig dargestellt (in Bezug auf die zurückgezogenen Sachanträge beim VGH Stuttgart). Die Forderung einer 10-Minuten Frist, auch für Sonderrettungsdienste, lässt auf eine mangelnde Berücksichtigung aller Faktoren durch die Antragsteller schließen. Der ausschließliche Fokus auf die Zeit ist nicht zielführend und wurde folgerichtig von verschiedenen Stellen kritisiert. Etwas erschreckend ist jedoch die Aussage, dass keine belastbaren Aussagen bzgl. der 10-Minuten Frist getroffen werden können. Hier sei die Methodik der Einsatzdatenerfassung in Frage gestellt. Eine genauere Untersuchung des Zielerreichungsgrades von 10-Minuten würde möglicherweise ein anderes Bild entstehen lassen.
Zu § 7: Die geplante Experimentierklausel ist einer sehr begrüßenswerte Idee!
Zu § 8: Im Rahmen der Transparenz wäre es wünschenswert, wenn das gesamte Rettungsdienst-Personal Zugriff auf die Vorgänge und Entscheidungen im Landesrettungsdienstausschuss erhalten würde. Möglicherweise in Form eines Internetauftritts o.ä.
Zu § 8: Hier entstehen u. U. Einschränkungen für private sowie kleinere Leistungserbringer im Rahmen der Beteiligung an den Landesausschüssen.
Zu § 9 (3): Die Rettungsdienstleitungen der jeweiligen Leistungserbringer sollten ebenfalls Zugriff auf die Analyseergebnisse der zentralen Stelle erhalten.
Zu § 10 (1): Zusätzlich zu den am Bereichsausschuss teilnehmenden Vertretern sollte noch ein Notfallsanitäter bzw. eine Notfallsanitäterin aus den Reihen der Leistungserbringer mitwirken.
Zu § 16 (1): Die während der COVID-19 Pandemie getroffene Regelung, erfahrene Rettungssanitäter/-innen neben Notärzten/-innen auf dem Notarzteinsatzfahrzeug einzusetzen, sollte in den Regelbetrieb übernommen werden. Somit entstünde mehr Flexibilität in der Dienstplanung, nicht nur in Ausnahmefällen wie es § 17 RDG BW vorsieht. In Verbindung mit § 16 (2) S. 2 f. RDG BW könnten die Rettungssanitäter/-innen hierfür ausreichend qualifiziert werden.
Zu § 16 (2) S. 2 f.: Eine Neu-Regelung der Rettungssanitäter/-helfer-Ausbildung ist sehr begrüßenswert. Aufgrund der zunehmenden Anforderungen im Dienstalltag könnte man sich hier an den Transportsanitätern in der Schweiz orientieren. Eine einjährige Ausbildung führt zwar zu einem höheren organisatorischen und finanziellen Aufwand, würde die Qualität in Notfallrettung sowie qualifiziertem Krankentransport deutlich erhöhen.
Zu § 19: Aufgrund der vergangenen und zukünftigen Reformen im Gesundheitswesen und speziell im Rettungsdienst kommt es zu einer stärkeren Auflösung der Grenzen zwischen Arztberuf und dem der Notfallsanitäter. Um effizienter & effektiver – i.S. der Patienten/-innen – arbeiten zu können sollten beide Berufsgruppen enger zusammenarbeiten. Infolge organisatorischer Grenzen können die Rettungsdienst-Unternehmen in der Praxis nur wenig direkten Einfluss auf die mitwirkenden Ärzte/-innen nehmen. Dies beinhaltet alle Elemente des Dienst- sowie Einsatzalltages und erweitert sich auf die Teilnahme an gemeinsamen Praxisfortbildung.
Konkretisierend betrifft dies den Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit in der Behandlung. Während sich alle nicht-ärztlichen Berufsgruppen an den geltenden BPR/SAA orientieren müssen, besteht für die mitwirkenden Ärzte/-innen eine weit auslegbare Therapiefreiheit. Eine massive Beschränkung der Therapiefreiheit wird nicht gefordert. Jedoch eine verpflichtende Orientierung an den gelten Standards für die Notärzte/-innen im Einsatzalltag.
Zu § 20: Die Stelle des ÄVRD sollte mit einem Mindest-Deputat definiert werden, welches abhängig von den zu betreuenden Notfallsanitätern/-innen ist.
Zu § 21 (3) S. 1: Bitte an folgender Stelle noch „der Notärzte/-innen“ zur Konkretisierung einfügen: […] Einsicht in die Einsatzdokumentation der Notärzte/-innen nehmen.“
Zudem scheint die stichprobenartige Kontrolle der Einsatzdokumentation von höchstens einem Prozent sehr niedrig. Hier wäre ein Wert von mindestens 10, eher 20 Prozent zielführender.
Zu § 38 (1) S. 2 & § 11 (6): Durch die bestehenden sowie geplanten Regelungen im RDG BW entstehen im Einsatzalltag massive Effizienzverluste. Hier muss eine konkretere Regelung zur Aufnahme von Notfallpatienten in den Krankenhäusern getroffen werden. Auch das LKHG BW bzw. der Krankenhausplan BW bieten keine klare Orientierung. In Verbindung mit der neuen Experimentierklausel nach § 7 RDG BW besteht hier ein dringender Handlungsbedarf.
Allgemeine Anmerkungen: Die nicht-ärztlichen Berufsgruppen finden bei organisatorischen und administrativen Elementen bzgl. der Ausgestaltung des Rettungsdienstes weder Gehör noch Mitspracherecht. Es scheint es, als würde sich das Land Baden-Württemberg gegen diese Berufsgruppe stellen und besonders dem ärztlichen Beruf einen unverhältnismäßig hohen Vorzug geben. Die bundesweiten Tendenzen den ärztlichen Beruf im Rettungsdienst zumindest teilweise zu substituieren, werden in der Neufassung des RDG BW nicht aufgegriffen. Zumal sich aufgrund der nicht ausreichenden Definition der Aufgaben kein wesentlicher Vorteil einer rein ärztlichen Vormundschaft im Rettungsdienst erschließt. Besonders die immer wiederkehrende Erwähnung des notwendigen, ärztlichen Sachverstandes in den Einzelbegründungen lässt die Frage danach aufkommen, worin dieser Sachverstand genau besteht. Dies wird nicht eingehend erläutert.
Der Qualitätssicherung der nicht-ärztlichen Berufsgruppen wird kaum Beachtung geschenkt. Lediglich die Ausrückzeiten, die Qualifikation für die Besetzung der Rettungsmittel nach § 16 sowie die Aufsichtspflichten der ÄVRD im Rahmen des § 20 scheinen relevant.
Mit freundlichen Grüßen,
Nikolai Weber (Notfallsanitäter, B.A.-Student)
Spitzenabdeckung
Derzeit ist die Spitzenabdeckung im RDG nicht normiert. Dies führt zu einer Mangelversorgung der Bevölkerung bei unerwartet hoher Auslastung. Mit der aktuellen Rechtslage haben Leistungserbringer einen finanziellen Nachteil, wenn sie an der Spitzenabdeckung in der Notfallrettung mitwirken. Durch die angesetzten Jahrespauschalen werden
Derzeit ist die Spitzenabdeckung im RDG nicht normiert. Dies führt zu einer Mangelversorgung der Bevölkerung bei unerwartet hoher Auslastung.
Mit der aktuellen Rechtslage haben Leistungserbringer einen finanziellen Nachteil, wenn sie an der Spitzenabdeckung in der Notfallrettung mitwirken. Durch die angesetzten Jahrespauschalen werden zusätzliche Vorhaltezeiten nicht mit abgedeckt. Aus Sicht der Leistungserbringer ist es vielmehr attraktiv, das Problem auszusitzen, da sich durch die fehlende Spitzenabdeckung die Hilfsfristen verschlechtern und es somit zu einer Erhöhung der Regelvorhaltung kommt, mit welcher die Leistungserbringer naturgemäß besser planen können.
Hier entsteht also eine nicht bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung, die § 1 Abs. 1 entgegensteht. Mit Blick auf die Kosten für die Allgemeinheit bzw. der Sozialkassen wäre eine bedarfsbezogene Spitzenabdeckung mit entsprechender Vergütung daher zielführend.
Das personelle und materielle Potential ist hier im Land vorhanden, jedoch fehlen die rechtlichen Rahmenbedingungen.
§ 1,6 und 43
§ 1 Aufgabe des Rettungsdienst Aufgaben des Rettungsdienst und Krankentransport sind klar definiert, jedoch fehlt im RD Gesetz was passiert, wenn diese falsch in den Einsatz bzw. Transport gebracht werden. RTW für (eilige) Krankentransporte wegen Schließung von Hausarztpraxen zu den Geschäftszeiten, KTW die aus Krankenhäuser gehfähige Patienten
§ 1 Aufgabe des Rettungsdienst
Aufgaben des Rettungsdienst und Krankentransport sind klar definiert, jedoch fehlt im RD Gesetz was passiert, wenn diese falsch in den Einsatz bzw. Transport gebracht werden. RTW für (eilige) Krankentransporte wegen Schließung von Hausarztpraxen zu den Geschäftszeiten, KTW die aus Krankenhäuser gehfähige Patienten nach Hause transportieren usw. Hier sollte eine Lösung eingebracht werden, unter welchen Voraussetzungen ein Transport auch abgelehnt werden darf.
§ 6 Planung
Eine genauere Definition des Eingangs des Notrufes in der ILS ist beschrieben (Einsatzannahmeende). Wie wird die Ankunft definiert, wenn sich der Notfallort auf weitläufigen Betriebsgelände, Campingplatz, Wald o.Ä. befindet? Wann ist der Status 4 zu setzen? Mit Erreichen der Zielstraße?
§ 43 Benutzungsentgelte
Hier sollte auch geregelt werden, dass nicht nur tatsächlich durchgeführte Transporte, sondern auch Pauschalen für Fehleinsätze mit aufgenommen werden. Sowohl im RD, als auch im KT. Sprich, wenn eine Person einen Notruf abgesetzt hat, aber aus diversen Gründen kein Transport stattfindet. Sei es durch Verweigerung, fehlender Indikation, oder weiterleiten an 116117 oder Hausarzt.
Aufnahme von Werksrettungsdiensten
Das RDG BW sollte wie folgt ergänzt werden: 1) Das für Rettungswesen zuständige Ministerium kann anordnen, dass Betreiber von Industrieunternehmen und Industrieparks eigene Werksrettungsdienste einrichten müssen. Industrieunternehmen und Industrieparks mit regelhaft mehr als 5000 Beschäftigten sollen, mit mehr als 7500 regelhaft Beschäftigten,
Das RDG BW sollte wie folgt ergänzt werden:
1) Das für Rettungswesen zuständige Ministerium kann anordnen, dass Betreiber von Industrieunternehmen und Industrieparks eigene Werksrettungsdienste einrichten müssen. Industrieunternehmen und Industrieparks mit regelhaft mehr als 5000 Beschäftigten sollen, mit mehr als 7500 regelhaft Beschäftigten, einen eigenen Werksrettungsdienst einrichten. Bei der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten zählen auch Beschäftigte von Fremdfirmen, die regelhaft auf dem Gelände tätig sind mit ein.
2) Sind mehrere Unternehmen in unmittelbarer Nachbarschaft angesiedelt, können diese auch Kooperationsvereinbarungen treffen.
3) Die Werksrettungsdienste müssen eine entsprechende Leistungsfähigkeit aufweisen. Sie müssen mindestens in den Kernarbeitszeiten des Unternehmens, bei 24 Stunden Betrieb bei entsprechender Gefährdung muss auch der WRD rund um die Uhr verfügbar sein. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn das Gefahrenpotenzial nachts und am Wochenende gering ist und ein eigenes Ersthelfer System (First Responder System) z.B. durch die Werkfeuerwehr gewährleistet ist.
Werksrettungsdienste sind zu diesem Zweck mit Rettungswagen, Krankentransportwagen, Notarzteinsatzfahrzeugen und Kommandowagen bedarfsgerecht auszustatten. Für spezifische Gefährdungen im Werk ist geeignete Sonderausrüstung vorzuhalten. Das Personal ist entsprechend zu qualifizieren.
4) Zu den Aufgaben der Werksrettungsdienste gehört die Notfallrettung auf dem Werksgelände inkl. dem Notfalltransport zu weiterführenden Behandlungseinrichtungen sowie der Krankentransport von Erkrankten und Verletzten vom Werksgelände (Werksambulanz) zu weiterführenden Behandlungseinrichtungen (z.B. Durchgangsärzten), wenn eine ärztliche Erstversorgung durch einen Werksarzt stattgefunden hat, und dieser einen qualifizierten Krankentransport für notwendig erachtet.
5) Werksrettungsdienste sollen zur Spitzenabdeckung oder MANV Lagen den öffentlichen Rettungsdienst unterstützen. Hierbei ist die aktuelle Situation im Werk zu beachten. Hierzu können Hilfeersuchen durch die ILS an den Werksrettungsdienst gestellt werden. Die Durchführung ist örtlich zu regeln.
Für Einsatzlagen mit entsprechender Gefährdung (z.B. CBRN) können Werksrettungsdienste, sofern diese für die entsprechende Lage besonders ausgestattet und ausgebildet ist, als “Spezialeinheit” eingesetzt werden. Hierzu kann die ILS ein Hilfeersuchen an die Werksrettungsdienste stellen.
6) Für Notfalltransporte und Krankentransporte erfolgt keine Abrechnung mit den Kostenträgern, sofern diese ihren Ausgangspunkt auf dem Werksgelände haben, und es sich um regelhaft Beschäftigte hat. Für Leistungen nach Abs. 5 können die Betreiber des Werksrettungsdienstes diese mit den Kostenträgern zu den für den öffentlichen RD gültigen Sätzen abrechnen.
7) Störfallbetriebe, Betriebe mit regelhaft mehr als 10000 Beschäftigte, Betriebe mit einer angeordneten Werkfeuerwehr und einer besonderen Gefährdung sollen für Ihren Betrieb eigen Einsatzleiter WRD bestimmen, diese müssen analog der OrgL qualifiziert sein, Kenntnisse der Strukturen des öffentlichen Rettungsdienste und der Katastrophenschutzdienste haben. Sie übernehmen die Funktion des OrgL bei Einsätzen auf dem Werksgelände. Sie bilden gemeinsam mit dem Einsatzleiter der Werkfeuerwehr eine gemeinsame TEL. Bei größeren Schadenslagen, bei denen die Unterstützung durch den öffentlichen RD und oder Katastrophenschutzdiensten erforderlich ist, werden sie vom OrgL RD unterstützt. Die Zuständigkeit der LNA ist hiervon nicht berührt. Werksärzte sollen die Funktion des LNA bis zu dessen eintreffen wahrnehmen, anschließend werden sie Fachberater.
Begründung: Viele große Firmen unterhalten bereits heute aus eigenem Antrieb eigene Werksrettungsdienste. In Baden Württemberg erfahren diese momentan keine Nennung im RDG, was den Einsatz inkl. Transport in weiterführende Behandlungseinrichtungen oder auch die Unterstützung des öffentlichen Rettungsdienstes zur Spitzenabdeckung (was z.B. im Raum Stuttgart über 700 mal im Jahr geschehen ist) als rechtlich schwierig. Andere Bundesländer (z.B. Schleswig Holstein §29 RDG) sind hier deutlich weiter, andere Bundesländer ermöglichen die Tätigkeit der Werksrettungsdienste entsprechend der Vorgaben der Gesetzlichen Unfallversicherungsträger (z.B. Bayern oder Rheinland-Pfalz). Durch die Versorgung und dem Transport von Betriebsangehörigen durch Werksrettungsdienste entstehen den Kostenträgern der GKV und PKV keine Kosten, es werden sogar Kosten eingespart.
Bereichsausschuss/Landesausschuss, notärztl.HF, NA-Abholung von zu Hause, Rechtsverordnungen
Die unzureichende Selbstverwaltung muss durch Stärkung und Transparenz der Bereichsausschüsse gestärkt werden: -Stimmberechtig sind mindestens noch 1 LNA oder NA Standortleiter, die ärztlichen Verantwortlichen des RDB, die Vertretung des Lkr. und ein Vertreter des RPs. -Protokolle und zugehörige Unterlagen sind in angemessener Form zu
Die unzureichende Selbstverwaltung muss durch Stärkung und Transparenz der Bereichsausschüsse gestärkt werden:
-Stimmberechtig sind mindestens noch 1 LNA oder NA Standortleiter, die ärztlichen Verantwortlichen des RDB, die Vertretung des Lkr. und ein Vertreter des RPs.
-Protokolle und zugehörige Unterlagen sind in angemessener Form zu veröffentlichen.
im Landesausschuss sind mindestens vier ärztliche Vertretungen stimmberechtigt (bspw. AGSWN, gewählte Vertreter LNA oder ärztliche Leiter der RPs).
Ich bin weiter für eine notärztliche Hilfsfrist. Warum sollte die Hilfsfrist ein adäquates Planungsinstrument zur RTW-Vorhaltung sein, beim NA aber nicht? Durch die gestiegene Qualität in der präklinischen Versorgung könnte bspw. bei einer RTW Hilfsfrist von 12 Minuten die NA Hilfsfrist bei 18 Minuten liegen. Dadurch wäre die Versorgung der Bevölkerung verbessert, es gäbe keine Qualitätseinbußen und viele rechtliche Probleme wären gelöst.
Ein Verbot von NA Abholung von zu Hause (mit Ausnahme zu definierenden speziellen Einsatzlagen, diese sind zu dokumentieren, dem Bereichsausschuss vorzulegen und in geeigneter Form über das Protokoll zu veröffentlichen). Unterm Strich wird hier so eine defizitäre Vorhaltung kompensiert, die eine Versorgung unter dem rettungsdienstlichen Standard zur Folge hat.
Gleiches gilt auch für den Einsatz von "ehrenamtlichen" RTWs in der Regelrettung außerhalb spezieller Einsatzlagen.
Insgesamt stehen im Entwurf viele Verweise auf noch zu schaffende Rechtsverordnungen und damit weitreichenden Kompetenzen für das IM.
§ 22 OrgL/LNA als Einsatzleitung des weißen Bereiches
Zur Stellung des/der OrgL im RDG schließe ich mich den Vorkommentatoren an. Hier braucht es dringend eine den Tatsachen und der umfangreichen Ausbildung der OrgLs angemessene Rechtsstellung. Ich möchte hier jedoch gerne noch mal dafür werben, OrgL (+LNA) als Einsatzleitung des gesamten weißen Bereiches aufzugreifen. Ich würde mir für den § 22
Zur Stellung des/der OrgL im RDG schließe ich mich den Vorkommentatoren an. Hier braucht es dringend eine den Tatsachen und der umfangreichen Ausbildung der OrgLs angemessene Rechtsstellung.
Ich möchte hier jedoch gerne noch mal dafür werben, OrgL (+LNA) als Einsatzleitung des gesamten weißen Bereiches aufzugreifen. Ich würde mir für den § 22 wünschen, dass OrgL (+LNA) explizit die Führung für alle medizinischen Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, inkl. bodengebundenem Rettungsdienst, Luftrettungsdienst und Sonderrettungsdienste sowie der von den Leistungsträgern auf freiwilliger Basis eingebrachten Einsatzkräfte (siehe hierzu mein anderer Kommentar) übertragen bekommen. Die explizite Aufzählung führt zur Rechtssicherheit bei der Ausführung und im täglichen Miteinander der Organisationen.