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Schwerpunkt des Gesetzes ist die Änderung der Landesbauordnung. Das Gesetz sieht zahlreiche Änderungen vor, die das Bauen schneller, einfacher und damit kostengünstiger machen können.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit der Änderung der Landesbauordnung (LBO), der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) und des Gesetzes zur Ausführung der Verwal-tungsgerichtsordnung (AGVwGO) sowie der Aufhebung der Allgemeinen Ausfüh-rungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) werden baurechtliche Verfahren optimiert und beschleunigt. Die Änderungen zielen zudem auf den Abbau baulicher Standards und den Ausbau erneuerbarer Energien ab. Das vorliegende Artikelgesetz sieht zudem redaktionelle Änderungen weiterer Gesetzen vor.
Zur Optimierung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren sieht das Gesetz im Wesentlichen die Regelung einer Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren und die Erstreckung des vereinfachten Verfahrens auf alle Bauvorhaben, mit Ausnahme der Sonderbauten, vor. Zugleich wird die Liste verfahrensfreier Bauvorhaben ausgeweitet und die bestehenden Regelungen zur Typenprüfung um die umfassenderen Regelungen der Typengenehmigung ergänzt. Durch Einbettung der LBOAVO in die LBO und durch Legaldefinition weiterer Rechtsbegriffe wird die Gesetzesanwendung vereinfacht. Mit der Abschaffung des baurechtlichen Widerspruchsverfahrens und einer Neuorientierung der personellen Besetzung bei den unteren Baurechtsbehörden wird darüber hinaus für schnellere Verfahren und bessere Planungssicherheit gesorgt. Gleichlaufend zur Abschaffung des baurechtlichen Widerspruchsverfahrens wird außerdem das Widerspruchsverfahren in denkmalschutzrechtlichen Konstellationen abgeschafft, um auch in diesem Bereich Beschleunigungspotenziale für die Realisierung von Bauvorhaben zu heben.
Die Änderungen verfolgen auch den Abbau baulicher Standards. Dazu werden Inhalt und Reichweite des Bestandsschutzes klarer geregelt und das Bauen im Bestand vereinfacht. Zudem werden die Kinderspielplatzverpflichtung neugestaltet sowie die Abstandsflächen- und Brandschutzregelungen vereinfacht.
Für den Ausbau erneuerbarer Energien sehen die Änderungen eine umfassendere Verfahrensfreiheit der Ladeinfrastruktur vor, die sich auch auf Neben- und Bestandsanlagen bezieht. Die Nutzung erneuerbarer Energien wird in Bezug auf örtliche Bauvorschriften besser geschützt.
Mit der Änderung der Regelungen zur Bauvorlagenberechtigung erfolgt eine Angleichung der LBO an die Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie (EG 2005/36). Ergänzend werden redaktionelle Änderungen des Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes (BauPMÜDG) sowie des Gesetzes zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBtAbkG) vorgenommen.
Keine.
Keine.
Der Nachhaltigkeits-Check ergibt Auswirkungen auf die Zielbereiche II. „Ressourcenverbrauch“, IV. „Wohl und Zufriedenheit“, V. „Ökologische und soziale Modernisierung der Wirtschaft“ und VIII. „Verschuldung, leistungsfähige Justiz und Verwaltung“.
Auswirkung auf den Zielbereich II. „Ressourcenverbrauch“
Das Vorhaben hat insbesondere durch Maßnahmen zur Regelung des Bestandsschutzes, zur vereinfachten Wiedernutzbarmachung von Bestandsbauten und der Nachverdichtung bebauter Gebiete positiven Einfluss auf den Ressourcenverbrauch. Durch sie werden bereits genutzte Ressourcen weiterverwendet und erstmals erforderliche Ressourcen flächensparend einsetzbar gemacht. Insgesamt steigert das Vorhaben die Ressourceneffizienz. Überdies vereinfacht das Vorhaben die Realisierung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
Auswirkung auf den Zielbereich IV. „Wohl und Zufriedenheit“
Das Vorhaben hat umfassende Änderungen der Landesbauordnung zur Folge, die insbesondere den Rahmen für eine schnellere, einfachere und unbürokratische Verfügbarkeit von Wohnraum durch Ausbau, Umbau, Nutzungsänderung, Neu- oder Wiedererrichtung bildet. Bezahlbarer und verfügbarer Wohnraum ist ein maßgeblicher sozialer Faktor für lebenswerte Wohn- und Lebensbedingungen und damit eine tragende Säule für das gesellschaftliche, kulturelle und ökonomische Miteinander.
Auswirkung auf den Zielbereich V. „Ökologische und soziale Modernisierung der Wirtschaft“
Die mit dem Vorhaben bezweckte Beschleunigung und Optimierung baurechtlicher Verfahren sowie der Abbau baulicher Standards ermöglichen ein zügigeres, einfacheres und damit kostengünstigeres Bauen. Dies hat auch positive Auswirkungen auf den Lebens- und Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg. Bauträger und Unternehmen können durch die Änderungen Vorhaben unbürokratischer und effizienter realisieren.
Auswirkung auf den Zielbereich VIII. „Verschuldung, leistungsfähige Justiz und Verwaltung“
Die mit dem Vorhaben verfolgte Entbürokratisierung und Optimierung baurechtlicher Verfahren sowie der Abbau baulicher Standards, der in der Sache auch mit der Vereinfachung und Verkürzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften einhergeht, führt zu einer Entlastung der Baurechtsbehörden. Kürzere und weniger komplexe Verfahren erfordern vor allem weniger Personalkapazitäten. Sie ermöglichen damit einen effizienteren Sachaufwands- und Personaleinsatz. Die Abschaffung des bau- und denkmalschutzrechtlichen Vorverfahrens kann zu einem zeitweisen Anstieg gerichtlicher Verfahren und damit zu einer Mehrbelastung der Justiz führen, sie entlastet aber zugleich die personellen Kapazitäten der Widerspruchsbehörden.
Von einer Durchführung des Digitaltauglichkeits-Checks wurde nach Nummer 4.5.2 der Verwaltungsvorschrift (VwV) Regelungen abgesehen, da durch die Regelungen keine Auswirkung auf die digitale Abwicklung von Verwaltungsverfahren zu erwarten ist. Sämtliche Form-, Bekanntgabe- und Verfahrensvorschriften der LBO und LBOVVO wurden bereits im Rahmen des Gesetzes zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren vom 20. November 2023 (GBl. Nr. 20, S. 422) zum Zwecke der vollständigen Digitalisierung geändert.
Keine.


Kommentare : zum Schnelleren Bauen
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. September 2024 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Gesundheit und Umwelt schützen!!
Den Punkt kann ich angesichts des Wohnraumbedarfs zwar verstehen. Allerdings muss eine effiziente Planung UND Umsetzung Vorschrift werden, damit Anwohner nicht über JAHRE Baustellenkrach ausgesetzt werden dürfen. Maschinenkrach macht krank!!! Bauen MUSS UNBEDINGT so geplant und durchgeführt werden, dass Anwohner vor Lärm und unbedingt vor
Den Punkt kann ich angesichts des Wohnraumbedarfs zwar verstehen. Allerdings muss eine effiziente Planung UND Umsetzung Vorschrift werden, damit Anwohner nicht über JAHRE Baustellenkrach ausgesetzt werden dürfen. Maschinenkrach macht krank!!! Bauen MUSS UNBEDINGT so geplant und durchgeführt werden, dass Anwohner vor Lärm und unbedingt vor ausufernder Dauer des Krachs geschützt werden. Ich notiere das als jemand, der seit zehn Jahren eine Baustelle nach der anderen in unmittelbarer Umgebung in einem Wohngebiet ertragen muss. Warum wird bei Genehmigungen auf so etwas nicht geachtet?
Außerdem sollte man anstelle einer weiteren umwelt- und klimaschädlichen Versiegelung von Böden ohnehin unbedingt vorhandene (nicht genutzte) Gebäude umbauen und ggf umfunktionieren, das wird unter umsichtigen und ideenreichen Architekten seit langem empfohlen. Hierfür die Genehmigungsverfahren zu vereinfachen fände ich klug und sinnvoll.
Unverhältnismäßige Anforderung
Leider geht es uns so gut, dass wir in vielen Bereichen zulassen, dass Spezialisten 120% der Erkenntnisse ihres Fachgebietes durchsetzen dürfen. Es fehlt uns an Verhältnismäßigkeit . Brandschutz steht da ganz vorne im Bau. Wir haben einen Altbau, den wir gerne renovieren würden. Die Bauvorschriften gehen soweit, dass das Haus seinen Charakter
Leider geht es uns so gut, dass wir in vielen Bereichen zulassen, dass Spezialisten 120% der Erkenntnisse ihres Fachgebietes durchsetzen dürfen.
Es fehlt uns an Verhältnismäßigkeit . Brandschutz steht da ganz vorne im Bau. Wir haben einen Altbau, den wir gerne renovieren würden. Die Bauvorschriften gehen soweit, dass das Haus seinen Charakter verlöre und es ist nicht finanzierbar. So lassen wir es halt.
Mein Lieblingsbeispiel für das Übertreiben des Spezialistentums ( und gelungenster Lobbyarbeit) sind Rauchmelder.
Nach meiner Recherche werden durch die Installation 100 Leben im Jahr gerettet … bei einer Bevölkerung von 80 Millionen!
Rechtfertigt das eine Investition von schätzungsweise 160 Millionen Rauchmeldern a 30,00€? (Das Geld ist besser in der Bildung angelegt)
Das ist die Unverhältnismässigkeit, die eine Gesellschaft kaputt macht.
Scheinlösungen
Das Änderungsgesetz verfolgt eine löbliche Intention, ich frage mich nur, ob der eindringlichen Kritik des Städtetags, der Architektenkammer oder Verwaltungsgerichte Rechnung getragen wird? Die Genehmigungsfiktion von 1 Monat verschlankt in keinster Form Vorschriften, sondern verlagert das Haftungsrisiko lediglich auf die Bauleiter, die in der
Das Änderungsgesetz verfolgt eine löbliche Intention, ich frage mich nur, ob der eindringlichen Kritik des Städtetags, der Architektenkammer oder Verwaltungsgerichte Rechnung getragen wird? Die Genehmigungsfiktion von 1 Monat verschlankt in keinster Form Vorschriften, sondern verlagert das Haftungsrisiko lediglich auf die Bauleiter, die in der Praxis weniger juristische Kenntnisse haben als die Baurechtsbehörden. Die Vorgaben zum höheren Dienst in den unteren Baurechtsbehörden ignorieren den Fachkräftemangel und greifen massiv in das kommunale Selbstverwaltungsrecht ein, während die Verfahrenskonzentration bei den Landratsämtern unverhältnismäßig zunimmt. Die Abschaffung der Widerspruchsverfahren verlängert Verfahren letztendlich nur, da nun deutlich mehr Klagen vor den Verwaltungsgerichten anhängig sein werden, die in der Regel länger dauern als WSV bei den RPs, die zudem über 80 % potenzieller Klagen im Voraus erledigen. Die eigentlichen Lösungen für mehr Wohnungsbau sind: Weniger hohe Zinsen, mehr Förderung und staatlicher Wohnungsbau durch Steuergelder und ein tatsächlicher Abbau von Standards, den man den Bürgern dann aber auch politisch vermitteln muss. Das Ministerium wählt hier lieber den "einfachen" Weg auf Kosten der Verwaltungsmitarbeiter, der Architekten, der Justiz und letztendlich auch zulasten der Bauqualität.
Reduzierung der Standards an den falschen Stellen
Der Entfall der Verpflichtung zur Schaffung eines Abstellraumes durch die Aufhebung des § 35 Absatz 5 wird insbesondere bei kleineren Wohneinheiten vermehrt dazu führen, dass außerhalb des Gebäudes zusätzlicher Raum in Form von Gartenhütten oder Ähnlichem errichtet wird oder Garagen vermehrt als Lagerraum zweckentfremdet genutzt werden. Die
Der Entfall der Verpflichtung zur Schaffung eines Abstellraumes durch die Aufhebung des § 35 Absatz 5 wird insbesondere bei kleineren Wohneinheiten vermehrt dazu führen, dass außerhalb des Gebäudes zusätzlicher Raum in Form von Gartenhütten oder Ähnlichem errichtet wird oder Garagen vermehrt als Lagerraum zweckentfremdet genutzt werden.
Die neuen Mindestanforderungen an die personelle Ausstattung der Baurechtsbehörden wird ein großer Teil der heute bestehenden Baurechtsbehörden nicht erfüllen können, da zum Einen aufgrund des allgemeinen Fachkräftemangels entsprechendes Personal auf dem Arbeitnehmermarkt nicht für alle Baurechtsbehörden in ausreichender Zahl vorhanden ist und zum Anderen das Gehaltsgefüge durch die Besetzung mit Mitarbeitern des höheren Dienstes in vielen Fällen in den Dienststellen gesprengt wird. Die neue Regelung wird also im Ergebnis zu einem Massensterben der Baurechtsbehörden führen und zu einer Konzentration der räumlichen Zuständigkeiten auf wenige, größere Baurechtsbehörden. Dies zu erreichen, scheint das tatsächliche, mehr oder weniger insgeheim verfolgte Ziel der Neuregelung zu sein. Was die kleineren Baurechtsbehörden wahrscheinlich zwar nicht in allen, aber sicherlich in vielen Fällen ausmachen dürfte, ist deren bessere Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten und deren größere Nähe zum Bürger, oft verbunden mit einer kundenorientierten Einstellung und der Bereitschaft, im Dialog mit Bauherren und Planern ein Bauprojekt lösungsorientiert einem baurechtskonformen Ergebnis zuzuführen. Ob eine solche Bereitschaft in größeren, zentralisierten Behörden, denen eher nachgesagt wird, dass sie tendenziell nicht über den Dienst nach Vorschrift hinausgehen, vorhanden sein wird, ist zu bezweifeln. Durch die Neuregelung wird folglich sehr wahrscheinlich ein großes Stück an Nähe der Verwaltung zum Bürger verloren gehen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb es beim Personal zukünftig auf den Beamtenstatus ankommen soll. Dadurch wird unnötig die Einstellung von ansonsten geeigneten Bewerbern, die z. B. aufgrund ihres Alters die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht (mehr) erfüllen, unmöglich gemacht. Wenn das Ziel die personelle Qualitätssicherung sein soll, kann es auf den Beamtenstatus auch nicht ankommen. Weshalb die bisherigen personellen Standards in den Baurechtsbehörden zukünftig nicht mehr ausreichen sollen, um die erforderliche Qualität zu gewährleisten, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, angesichts der selbstgesteckten Ziele der Regierung, das Baurecht zu entschlacken und zu vereinfachen und den Bauherren mehr Eigenverantwortung zuzugestehen.
Die Neuregelung des § 50 Absatz 2 Nummer 2 lässt befürchten, dass künftig Wohnungen in Gebäuden beliebiger Größe, die die Anforderungen an ein gesundes und sicheres Wohnen schlecht oder gar nicht erfüllen, errichtet werden, ohne dass die Baurechtsbehörde hiervon wenigstens Kenntnis erlangt.
Die Ausweitung des Kenntnisgabeverfahrens durch die Aufhebung von § 51 Absatz 1 und des vereinfachten Verfahrens durch die Änderung von § 52 Absatz 1 legt die Verantwortung für die Einhaltung der Bauvorschriften noch mehr in die Hände des Bauherren und Entwurfsverfassers. Wenn ein Verstoß von der Baurechtsbehörde erst im Nachhinein festgestellt wird, ist der Aufwand sowohl für die Behörde als auch für den Bauherren in der Regel wesentlich größer als wenn der Mangel gleich zu Beginn festgestellt worden wäre.
Die Einführung der Genehmigungsfiktion durch den neuen § 58 Abs. 1a mit den sehr kurzen Fristen schränkt das kommunale Selbstverwaltungsrecht ein, da die Kommunen in der kurzen Zeit praktisch nicht mehr in der Lage sein werden, mit Aufstellungsbeschlüssen und den Mitteln der §§ 14, 15 BauGB (Veränderungssperre, Zurückstellung) bei aus städtebaulichen Gründen unerwünschten Bauvorhaben entgegenzusteuern. Die neue Regelung ist daher mit dem Verfassungsrecht nicht vereinbar.
Sanieren im Bestand
§ 28d Nutzungsänderung im Bestand bei Bauteilen in Rettungswege geht genau in die richtige Richtung: Die Norm sollte allerdings nicht auf Rettungswege beschränkt sein. Vielmehr sollte dies allgemein gelten. Sofern bisherige Brandschutzanforderungen eingehalten werden und in diesem Bereich keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, ist nichts
§ 28d Nutzungsänderung im Bestand bei Bauteilen in Rettungswege
geht genau in die richtige Richtung: Die Norm sollte allerdings nicht auf Rettungswege beschränkt sein. Vielmehr sollte dies allgemein gelten. Sofern bisherige Brandschutzanforderungen eingehalten werden und in diesem Bereich keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, ist nichts ersichlich, dass hier nicht auch eine Form des Bestandsschutzes gewährt werden kann (sonstige Brandwände etc.).
Auch mag hinsichtlich sonstiger Brandschutzanforderungen geprüft werden, ob mehr Flexibilität im Einzelfall bei Sanierungen im Bestand gewährt werden kann (Befreiungen, um genehmigten Bestand auch bei Nutzungsänderungen zu sichern).
Nr. 24 " neue höhere Dienstbeamte machen das Baurechtsverfahren erheblich komplizierter und langsamer!
Ich bin schockiert! Die Einführung von zwingend höheren Dienstbeamten, wird das Ziel der Beschleuigung erheblich blockieren! Diese Vorrausetzung erfüllt wahrscheinlich im Momnet nicht eine Baurechtrechtsbehörde in Baden-Württemberg. Beamte des höheren technischen Dienstes gibt es nach meinem Wissen nur im Ministerium - wo sollen die denn
Ich bin schockiert!
Die Einführung von zwingend höheren Dienstbeamten, wird das Ziel der Beschleuigung erheblich blockieren!
Diese Vorrausetzung erfüllt wahrscheinlich im Momnet nicht eine Baurechtrechtsbehörde in Baden-Württemberg. Beamte des höheren technischen Dienstes gibt es nach meinem Wissen nur im Ministerium - wo sollen die denn plötzlich alle herkommen?
Und Volljuristen auf Kommunaler Ebene- dass macht die Behörde nicht zwingend flexibler!
Das Ergebniss werden erheblich weniger Baurechtsbehörden sein- und damit noch länger Bearbeitungszeiten!
Braucht kein Mensch! Macht die Genehmigung nur langsamer und erheblich teurer!
Der höhere Dienst kostet ja auch erheblich mehr!
Schade macht in meinen Augen das ganze gut gemeinte Gesetzesvorhaben zum genauen Gegenteil.
Baugesetz
Bitte schnellstens umsetzen. Gelder für sozialen Wohnungsbau freigeben.
§74 LBO, Erneuerbare Energien (und Wärmepumpen)
Guten Tag, nach meinen Erfahrungen ist die nun vorgesehene Streichung des Wortes "grundsätzlich" sehr wichtig und hilfreich, denn aktuell ist dieses Wort immer noch die Begründung wenn es darum geht, Einschränkungen oder Verbot für PV in Satzungen oder B-Plänen doch noch rechtlich herzuleiten. Die Formulierung "Anlagen für erneuerbare Energien
Guten Tag, nach meinen Erfahrungen ist die nun vorgesehene Streichung des Wortes "grundsätzlich" sehr wichtig und hilfreich, denn aktuell ist dieses Wort immer noch die Begründung wenn es darum geht, Einschränkungen oder Verbot für PV in Satzungen oder B-Plänen doch noch rechtlich herzuleiten. Die Formulierung "Anlagen für erneuerbare Energien zulassen" ist zu schwach, denn dann wird oft argumentiert, dass nur das "Ob", aber nicht das "Wie" gesetzlich garantiert sein. In der Folge kommen dann oft absurde Vorgaben zu Größe, Form und Farbe von PV Modulen oder Luxus Ausführungen, die eine Anlage teuer bis unwirtschaftlich machen und einem Verbot im Effekt gleichkommen. Ich würde "ohne Einschränkungen zulassen" schreiben, damit klar ist, dass auch Standardmodule erlaubt sind. Bitte auch die Wärmepumpen erlauben, denn aktuell gibt es eine Tendenz diese in B-Plänen und Satzungen aus ästhetischen Gründen an unsinnige Standorte zu verschieben , was einem Verbot gleichkommt und eine Nutzung des Potentials dieser Technik verhindert. Der neue Satz 3 ist super! Vielen Dank und viel Glück!!!
Wesentlicher Inhalt
Vom vielzitierten Abbau von Lärmschutz liest man nichts, nur vom Abbau von Standards. Wenn dieser jedoch auch den Abbau von Lärm-/Schallschutz beinhaltet, wird vielleicht ein winzig bisschen schneller und minimal billiger gebaut, dafür häufen sich die Gerichtstermine wegen Lärmbelästigung, nächtlicher Ruhestörung usw. Wenn im Einfamilienhaus auf
Vom vielzitierten Abbau von Lärmschutz liest man nichts, nur vom Abbau von Standards. Wenn dieser jedoch auch den Abbau von Lärm-/Schallschutz beinhaltet, wird vielleicht ein winzig bisschen schneller und minimal billiger gebaut, dafür häufen sich die Gerichtstermine wegen Lärmbelästigung, nächtlicher Ruhestörung usw.
Wenn im Einfamilienhaus auf Schallschutz verzichtet wird, ist das jedermanns eigene Sache - es betrifft nicht Dritte.
An der Qualität des erreichten Standards im Mehrfamilien-Hausbau darf man hingegen zum Schutz (Lärm macht krank) der Bewohner keine Abstriche machen.
Sinnvoller wäre es an den Verfahren, wie eine Baugenehmigung zustande kommt, Abstriche zu machen. Vor allem, wenn neue Stellen mit neuen/anderen Qualifikationen geschaffen werden müssen, um das Bauen zu beschleunigen.
Spätestens bei einem Wohnhausbrand, bei Hochwasser, bei Sturm oder sonstigen Katastrophen wird man wieder nach höheren Standards schreien und das Rad "Sicherheit und Schutz durch Qualität" erneut erfinden.
Allgemeines, Besetzung unterer Baurechtsbehörden, Genehmigungsfiktion
Zunächst vielen Dank für die Möglichkeit der Beteiligung. Die Zielsetzung der Reform der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ist sicher dem Grunde nach zu begrüßen. I. Allgemeines Um die Beteiligung einfacher zu gestalten, wird angeregt, bei künftigen Gesetzesreformen eine konsolidierte Lesefassung zusätzlich online zu publizieren. Der
Zunächst vielen Dank für die Möglichkeit der Beteiligung. Die Zielsetzung der Reform der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ist sicher dem Grunde nach zu begrüßen.
I. Allgemeines
Um die Beteiligung einfacher zu gestalten, wird angeregt, bei künftigen Gesetzesreformen eine konsolidierte Lesefassung zusätzlich online zu publizieren. Der Gesetzesentwurf allein ist etwas schwierig zu lesen, wenn es um inhaltiche Veränderungen des bestehenden Rechtstextes geht.
II. Besetzung der unteren Baurechtsbehörden
Dass qualitative Mindestanforderungen an die Besetzung unterer Baurechtsbehörden geschaffen werden sollen, ist grundsätzlich gut. Es wäre jedoch hilfreich, wenn entweder die Ausnahmen ggf. besonders benannt werden (z. B. auch nur im ÄnderungsG) oder eine (befristete) Verwaltungsvorschrift dafür erlassen wird. Jedenfalls wäre dann ein Stück weit mehr Klarheit geschaffen. Die Gesetzesänderung muss in dem Punkt Art. 12 GG standhalten. Ob der Faktor Zeit (durch die Schaffung einer 10jährigen Übergangszeit) allein genügt, um eine Verhältnismäßigkeit zu begründen, soll hier nicht näher thematisiert werden, kann jedoch kritisch inhaltlich gewürdigt werden. Sofern sich jetzige Amtsleiter entsprechend weiterbilden wollen oder müssen, z. B. durch ein Fernstudium, stehen jedenfalls Kosten für Private durchaus im Raum.
III. Genehmigungsfiktion
Die Idee ist gut. In der Sache gibt es sie jedoch bereits im Wesentlichen bei existierenden Bebauungsplänen durch das Kenntnisgabeverfahren, auch wenn im Ergebnis qualitative Unterschiede bestehen. Ein fingierter Verwaltungsakt ist nicht lediglich eine Anzeige mit Baufreigabefunktion.
Die stärkere Anpassung an die Musterbauordnung durch die geplante Gesetzesreform ist insgesamt gut.