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Die Verordnung des Wissenschaftsministeriums regelt die Zusammenarbeit zwischen den Universitätsklinika und den medizinführenden Universitäten des Landes.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Verordnungsentwurfs
Mit dieser Rechtsverordnung wird Paragraf 7 Absatz 1 Sätze 9 und 13 Universitätsklinika-Gesetz umgesetzt. Dieser sieht vor, dass das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Überlassungen von Personal-, Sach- und Raummitteln zwischen klinikführenden Universitäten und Universitätsklinika regelt. Diese Rechtsverordnung konkretisiert damit die Leistungsbeziehungen, die einem gesetzlichen Monopol im Sinne eines gesetzlichen Nachfrage- und Leistungszwangs unterliegen.
Mit der vorliegenden Rechtsverordnung werden die Festlegungen zu den Kooperationspflichten zwischen den Universitätsklinika und den jeweiligen Universitäten konkretisiert, die in Paragraf 7 Universitätsklinika-Gesetz grundlegend geregelt sind.
Keine.
Der Entwurf der Rechtsverordnung bedingt keine Änderungen in den Haushaltsansätzen. Er dient vielmehr der Vermeidung höherer Kostenbelastungen.
Es entstehen keine Auswirkungen für Unternehmen, die öffentliche Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger. Bei den Universitätsklinika und Medizinischen Fakultäten entsteht ein minimaler Verwaltungsaufwand durch die Verpflichtung, erforderliche Aktualisierungen der Anlagen zur Rechtsverordnung jährlich an das Wissenschaftsministerium zu melden.
Die Rechtsverordnung soll zur Reduzierung von Umsatzsteuerbelastungen beitragen.
Auswirkungen auf die digitale Abwicklung von Verwaltungsverfahren und Verfahrensabläufe sind durch die Rechtsverordnung nicht zu erwarten. Die vorgesehene Vorprüfung wurde durchgeführt und das Ergebnis der Stabsstelle für Bürokratieentlastung beim Statistischen Landesamt übersandt. Die Stabsstelle hat dieses bestätigt.
Kein Mehraufwand.
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