Justiz

Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts

Baden-Württemberg hat im Bundesrat für die Änderungen zur Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts gestimmt.

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Der Erste Senat beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verkündet das Urteil zur Grundsteuer (Foto: © dpa)

Das Land Baden-Württemberg hat dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes mit dem Ziel der Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen seiner abschließenden Beratung im Bundesrat zugestimmt.

Eine starke Verfassungsgerichtsbarkeit ist das Fundament unserer Demokratie

Ministerin der Justiz und für Migration Marion Gentges sagte in der Bundesratssitzung: „Die von den Müttern und Vätern des Grundgesetzes im Jahr 1949 getroffene Grundentscheidung zu Gunsten einer starken Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene stellt eine der bedeutendsten rechtlichen Innovationen der Deutschen Nachkriegsordnung dar. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 ist das Bundesverfassungsgericht wie selbstverständlich zum Hüter des Grundgesetzes sowie zum Garanten unseres freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats und der Grundrechte geworden. Verfassungsgerichte gehören häufig zu den ersten Zielen autoritärer Kräfte, sobald sie politische Mehrheiten erringen. Das Bundesverfassungsgericht braucht in Zeiten zunehmender Radikalisierung in der politischen Landschaft daher selbst einen besseren Schutz.“

Strukturvorgaben und Status des Bundesverfassungsgerichts von besonderer Bedeutung

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat nach dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags am 19. Dezember 2024 unter Abkürzung der üblichen Fristen ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes mit dem Ziel der Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Ministerin Gentges sagte dazu: „Es ist umsichtig, vorausschauend und vor allem klug, den nötigen Schutz zu einem Zeitpunkt zu schaffen, in dem er (noch) nicht benötigt wird. Von besonderer Bedeutung ist es daher, den Status des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan und die zentralen Strukturvorgaben auf der Ebene der Verfassung zu verankern.“

So wird die unmittelbare Bindung der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie aller Gerichte und Behörden an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz festgeschrieben. Daneben wird in der Verfassung bestimmt, dass das Bundesverfassungsgericht aus zwei Senaten mit je acht Richtern besteht, die jeweils zwölf Jahre im Amt sind. Die Amtszeit dauert längstens bis zum Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet. Um die Arbeitsfähigkeit des Gerichts zu erhalten, sollen die Richter auch nach Ende ihrer Amtszeit bis zur Ernennung ihres Nachfolgers geschäftsführend im Amt bleiben. Zudem wird künftig im Grundgesetz bestimmt, dass sich das Bundesverfassungsgericht selbst eine Geschäftsordnung gibt. Damit behält das Gericht insbesondere die Hoheit über die Zuständigkeiten der Senate.

Ministerin Gentges ergänzte: „Um die Funktionsfähigkeit des Gerichts auch nach dem Ausscheiden eines Richters zu erhalten, ist die neu im Grundgesetz vorgesehene Öffnungsklausel sinnvoll. Sie ermöglicht es dem Gesetzgeber, einen Ersatzwahlmechanismus für den Fall einer im eigentlich zuständigen Wahlorgan (Bundestag oder Bundesrat) blockierten Richterwahl zu schaffen. Auf diese Weise lassen sich Wahlblockaden effektiv lösen, ohne das bewährte Zweidrittelquorum bei der Richterwahl aufzugeben.“

Bund und Länder stehen zum Schutz des Verfassungsstaats zusammen

Ministerin Gentges sagte abschließend: „Von der heutigen Sitzung des Bundesrates geht ein starkes Signal aus: Bund und Länder treten gemeinsam möglichen Gefährdungen der Institutionen unseres Verfassungsstaats frühzeitig und kraftvoll entgegen.“