Wie auf Landesebene, hat auch auf Bundesebene jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Bitten oder Beschwerden (Petitionen) schriftlich an das Parlament zu wenden. „Bitten“ beziehen sich in erster Linie auf Vorschläge zur Gesetzgebung und unter „Beschwerden“ versteht man ein Handeln oder Unterlassen im Einzelfall.
Wer darf eine Petition einreichen?
Eine Petition kann jeder Mensch, unabhängig von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit einreichen. Auch Jugendliche und Kinder können eine Petition vorbringen, wenn ihr Anliegen verständlich formuliert ist. Zudem steht das Petitionsrecht inländischen juristischen Personen des Privatrechts zu. Ebenso können Soldaten ohne Einhaltung des Dienstweges von diesem Recht Gebrauch machen.
Für welche Petitionen ist der Deutsche Bundestag zuständig?
Ob eine Petition in die Zuständigkeit des Deutschen Bundestages fällt, richtet sich nach den verfassungsrechtlichen Kompetenzen des Bundes. Grundsätzlich gilt, dass der Bundestag alle Beschwerden behandelt, die in den Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung, von Bundesbehörden oder sonstigen Einrichtungen fallen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Weitere Informationen finden Sie in den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses.
Was ist bei einer Petition zu beachten?
Das Petitionsrecht ist an keine formellen Voraussetzungen geknüpft. Die Eingabe muss allerdings schriftlich erfolgen, eigenhändig unterschrieben sein und ein verständliches Anliegen enthalten. Informationen zum Einreichen einer Petition finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Bundestages beim Petitionsausschuss. Schriftliche Petitionen können Sie an folgende Adresse einreichen: