Eine Bebauung des Waldes würde großflächige, dauerhafte Eingriffe in den Wald darstellen und somit erhebliche Auswirkungen auf die Schutz- und Erholungsfunktionen der betroffenen Waldflächen auslösen. Mit dem im bisherigen Auswahlverfahren gefundenen Standort „Acker” ist ein geeigneter Standort verfügbar, der in der vergleichenden Gesamtbetrachtung sogar günstiger ist als der Wald.
Die Körperschaftsforstdirektion lehnt aus forstrechtlichen Gründen eine Verschiebung des bisherigen Plangebiets in den Wald ab. Die Direktion stellt nicht in Aussicht, dass sie im Rahmen eines Bauleitverfahrens die notwendige Umwandlungserklärung erteilen würde.
Im Vorlauf eines förmlichen Bauleitplanverfahrens und außerhalb eines förmlichen Waldumwandlungsantrags im Sinne des § 9 Landeswaldgesetz (LWaldG) wurde die Alternativenprüfung zur Waldumwandlung ausgearbeitet. Der Bericht wurde der Körperschaftsforstdirektion Freiburg zur Beurteilung vorgelegt; Fragestellung war, ob ein Antrag auf Waldumwandlung – vorerst losgelöst von der Frage, wie und ob der erforderliche Ausgleich geschaffen werden kann – in Bezug auf die Alternativenprüfung Aussicht auf Erfolg haben kann.
Wenn für eine Waldfläche in einem Bauleitplan (Flächennutzungsplan und/oder Bebauungsplan) eine anderweitige Nutzung dargestellt oder festgesetzt werden soll, so muss die Forstbehörde prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Umwandlungsgenehmigung nach § 9 Landeswaldgesetz (LWaldG) vorliegen (§ 10 Abs. 1 LWaldG).
Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers zu berücksichtigen. Ebenso sind die Öffentlichen Interessen zu prüfen. Dabei können drei Aspekte die, falls sie von wesentlicher Bedeutung sind, zur Versagung der Genehmigung führen:
- Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
- Forstwirtschaftliche Erzeugung
- Erholung der Bevölkerung
Darüber hinaus können weitere öffentliche Interessen benannt werden, die sich auch aus den im Rahmen des Bebauungsplans zu berücksichtigenden Belangen gemäß § 1 Abs. 6 Baugesetzbuches (BauGB) ableiten lassen. Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) verlangt vor Rodung eines Waldes mit 10 ha oder mehr Fläche zum Zweck der Umwandlung in eine andere Nutzungsart eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei einer Rodung von 5 ha bis weniger als 10 ha Wald ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls und bei einer Rodung von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen.
Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom Träger des Vorhabens eine „Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens“ beizubringen.
Für die Frage, ob eine Waldumwandlung bei Inanspruchnahme von Waldflächen durch Bauleitpläne grundsätzlich genehmigungsfähig sein kann, wurde die Erarbeitung einer Alternativenprüfung erforderlich. Diese ist aufgrund der erforderlichen forstwirtschaftlichen Abwägung und aufgrund der erforderlichen bauleitplanerischen Abwägung geboten.
Der Kriterienkatalog für die Bewertung der konkret zu prüfenden Alternativen sollte dabei breit angelegt sein, um eine Grundlage für die erforderliche forstwirtschaftliche und für die spätere bauleitplanerische Abwägung zu schaffen.
Im Rahmen der Standortfindung wurde 2012 ein Standortsuchlauf angesetzt, der sich auf den Zuständigkeitsbereich der Städte Rottweil, Tuttlingen und Donaueschingen bezog. Für die Alternativenprüfung wurden die - nach dem ablehnenden Bürgerentscheid der Gemeinde Tuningen - aus diesem Suchlauf verbliebenen Standorte Rottweil Esch, Rottweil Hochwald, Rottweil Bitzwäldle, Rottweil Stallberg und Meßstetten in die Prüfung einbezogen.
Diese Standorte wurden anhand der im Beteiligungsportal Baden-Württemberg einsehbaren Unterlagen hinsichtlich der Belange Bebaubarkeit, Bodenschutz, Naturschutz, Verkehrsanbindung, Landschaft und Erholung sowie justizvollzuglicher Belange beschrieben. Der Suchlauf mündete in Standortbewerbungen der Städte Meßstetten und Rottweil, worin Meßstetten sich mit dem Kasernenareal bewarb und Rottweil den Standort Esch bewarb. Rottweil ging aus diesem Wettbewerb als Sieger hervor und der Rottweiler Gemeinderat beschloss am 30.09.2015 einstimmig, nach der Durchführung eines Bürgerentscheids, den Bebauungsplan „Justizvollzugsanstalt Rottweil Esch“ zu erstellen und den Flächennutzungsplan zu ändern.
Die Fraktion der Freien Wähler im Gemeinderat Rottweil hat mit Datum vom 15.10.2015 einen Prüfantrag gestellt. Der Prüfantrag hatte zum Inhalt, dass der Waldstreifen zwischen der ackerbaulich genutzten Fläche und der Bundesstraße B 27 in den Architekturwettbewerb zur Bebauung des Gewanns Esch mit der neuen Justizvollzugsanstalt einbezogen wird. Weiterhin wurde beantragt, die Erschließung über die Bundesstraße B 27, statt über Landstraße L 424 (ehem. B 14) zu prüfen. Das Land hat dem Antrag der Stadt Rottweil entsprochen und mit Ministerschreiben vom 23.02.2016 zugesagt, die generelle Machbarkeit einer südlichen Erweiterung des Plangebiets vertiefend zu untersuchen.
Im Alternativenvergleich der nun zur Prüfung angestandenen Standorte A (Ackerflächen) und B (Waldgebiet Beckenhölzle) wurden verschiedene, für die forstliche und die bauleitplanerische Abwägung, relevante Kriterien einander gegenübergestellt. Folgende Kriterien, sie orientieren sich in ihren Oberkategorien an den Schutzgütern des Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), wurden verglichen und kurz bewertet:
- Mensch und Erholung
- Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
- Wasser
- Boden
- Luft, Klima
- Landschaft
- Kultur- und sonstige Sachgüter
- Sonstige Kriterien
Eine Gesamtbewertung im Sinne einer Priorisierung vor dem Hintergrund aller Kriterien erfolgte nicht, um insbesondere auf die Frage einer möglichen Genehmigungsfähigkeit eines Antrags auf Waldumwandlung nicht vorzugreifen.
Der Bericht zur Alternativenprüfung wurde forstfachlich geprüft. Das Prüfergebnis wurde im Rahmen der Sitzung der Körperschaftsforstdirektion am 23.11.2016 dem Beschlussgremium vorgestellt und eingehend diskutiert; vom Gremium wurde eine abschließende Bewertung vorgenommen. Die Unterlagen zur Alternativenprüfung wurden als umfassend und ausreichend für eine abschließende Bewertung der verschiedenen Standortsalternativen bewertet. Das Verfahren, in dem zunächst der bisherige Suchlauf und die Standortsfindung „Esch“ dargestellt wird und anschließend die vertiefende Untersuchung, die sich ausschließlich auf die beiden Varianten Acker und Wald am Standort „Esch“ konzentriert, entspricht, wie die für Acker und Wald gewählten Untersuchungskriterien, dem im Vorfeld mit der höheren Forstbehörde abgestimmten Vorgehen.
Das Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung für den Standort „Esch“ waren für die Körperschaftsforstdirektion nachvollziehbar dargestellt. Es wird allerdings angemerkt, dass in der bisherigen Bewertung der Standort „Esch“ aufgrund der nicht erforderlichen Waldinanspruchnahme entsprechend günstig beurteilt wurde.
Die Bewertungsergebnisse bei den untersuchten Kriterien erschienen grundsätzlich plausibel. Es wird festgestellt, dass bei den Kriterien Einsehbarkeit, Geräuschentwicklung, Erschließung, Wasser, Altlasten, Klima, Frischluftschneisen, Landschaftsraum, Sichtbeziehungen und Kulturdenkmäler keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Standorten Acker und Wald bestehen.
Der Standort Acker löst geringere Beeinträchtigungen bzw. Probleme bei den Kriterien Erholungsfunktion, Flora, Fauna und Artenschutz, Ausgleichsbedarf, Geologie, Bodenarchäologie, Grundstücksform und Flächenverbrauch aus.
Hingegen sind beim Wald geringere Beeinträchtigungen bzw. Probleme bei den Kriterien Abstand Wohngebiete und Abstände zu Schutzgebieten gegeben.
Eine Bebauung des Waldes würde großflächige, dauerhafte Eingriffe in den Wald darstellen und somit erhebliche Auswirkungen auf die Schutz- und Erholungsfunktionen der betroffenen Waldflächen auslösen. Mit dem im bisherigen Auswahlverfahren gefundenen Standort Acker steht ein geeigneter, in der vergleichenden Gesamtbetrachtung sogar günstigerer Standort als der Wald zur Verfügung. Die Körperschaftsforstdirektion lehnt aus forstrechtlichen Gründen eine Verschiebung in den Wald ab. Die Direktion stellt nicht in Aussicht, dass sie im Rahmen eines Bauleitverfahrens die notwendige Umwandlungserklärung erteilen würde.