Anforderungen an den Absetzplatz
Die Mindestfläche des geplanten Bundeswehrübungsgeländes beträgt 400 Meter x 1.000 Meter. Das Gelände muss nah zum Standort der Bundeswehr in Calw liegen und es muss möglich sein, ohne Hindernis mit Rundkappen-Fallschirmen landen zu können. Es ist – innerhalb des 400 Meter x 1.000 Meter großen Absetzplatzes – eine Graspiste von 80 Meter x 1.000 Meter erforderlich, damit kleinere Flugzeuge und Hubschrauber starten und landen können. Große Flugzeuge wie eine Transall landen hier nicht. Die Landebahn muss über eine befestigte Zufahrt verfügen und einen in unmittelbarer Nähe befindlichen Platz (sogenannter Verfügungsraum) für die Bodenorganisation des Sprungdienstes, wie z.B. Sammelplatz für die abgesprungenen Fallschirmspringer oder Parkflächen für die Transportfahrzeuge bieten. Bei dem Verfügungsraum handelt es sich um eine offene Fläche, nicht um ein Gebäude. Aufbauten wie Tower oder Einzäunungen werden nicht benötigt.
Übungsbetrieb
Die Bundeswehr plant mit bis zu höchstens 60 Übungstagen pro Jahr. In der Vergangenheit wurden diese Zahlen deutlich unterschritten. Davon geht die Landesregierung auch für die Zukunft aus.
Nachtflüge werden im Winterhalbjahr nach Einbruch der Dunkelheit durchgeführt werden; also am Abend statt während der Nacht.
Im Regelfall bewegt sich die Personenanzahl vor Ort im Bereich einer mittleren zweistelligen Anzahl. Die US-Streitkräfte waren in der Vergangenheit mit bis zu 200 Personen auf dem bestehenden Platz.
Es ist nicht geplant an dem Absetzgelände Boden- oder Häuserkampf zu simulieren. Es ist ausgeschlossen, dass Sprengmittel und Munition auf dem Gelände gelagert werden. Das Absetzgelände ist kein Schießplatz.
Das KSK und die US-Streitkräfte werden das Ersatzgelände gleichermaßen nutzen. Dies war in der Vergangenheit auch schon so. Auch halten sich die US-Streitkräfte bei ihren Übungsaktivitäten selbstverständlich an die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus besteht für den Absetzplatz Renningen-Malmsheim eine von der Bundeswehr erarbeitete Nutzungsordnung. Diese ist ebenso für die US-Streitkräfte verbindlich und wird von diesen befolgt.
Landschaftsschutz und Naturschutz
In das Landschaftsbild soll so wenig wie möglich eingegriffen werden. Um das Absetzgelände einzurichten, würden einige Bäume gefällt und das Gelände in bestimmten Bereich aufgeschüttet. Es sind keine Hochbauten, wie ein Tower, vorgesehen. Das Gelände wird seinen jetzigen Charakter beibehalten und auch weiterhin der Erholung dienen können. Eine förmliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung wird im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens stattfinden. Es ist vorgesehen, dass die in diesem Rahmen zu prüfenden Umweltfaktoren durch externe Gutachter untersucht werden. Im Rahmen dieser Umweltverträglichkeitsstudie werden die möglichen Auswirkungen durch den militärischen Übungsbetrieb für die Schutzgüter Mensch, Landschaft, Arten/Biotope, Wasser und Boden im gesamten Jahresverlauf betrachtet.
Die Bundeswehr hält sich in allen Vorhaben an bestehende Gesetze und Vorschriften, auch an Umweltschutzvorgaben. Bei der Betankung von Luftfahrzeugen werden in puncto Umweltschutz und Sicherheit ebenfalls die höchsten – rechtlich vorgegebenen – Standards angewendet. Bei gegebenenfalls erforderlichen Betankungen werden alle gesetzlichen Schutzauflagen und Vorschriften berücksichtigt. Betankungen werden nur in Absprache mit dem zuständigen Landratsamt geplant und ausgeführt. Die Bundeswehr hat auch hier keine Sonderrechte.
Lärm
Bei der bisherigen Betrachtung des entstehenden Lärms wurden die höheren Ansprüche angelegt, als es nach aktueller Lage erforderlich wäre (nämlich 50 bzw. 55 dB(A) statt 58 bzw. 63 dB(A)). Für die im Außenbereich gelegene Kleingartenanlage des Obst- und Gartenbauvereins existieren städtebauliche Orientierungswerte von 55 dB(A); gemäß der aktuellen Lärmkartierung muss der OGV in keinem Fall mehr als 51 dB(A) befürchten. Die Lärmauswirkungen werden in der durchzuführenden Umweltverträglichkeitsstudie von externen Gutachtern noch im Detail erhoben und bewertet.
Aufgrund des geplanten Wechsels der einzusetzenden Flugzeuge ist davon auszugehen, dass sich die Lärmauswirkungen noch verringern werden. Gerade bei modernen Luftfahrzeugen wie z.B. A400M wird die Lärmreduzierung in der Triebwerksentwicklung stärker gewichtet als bei den älteren Modellen.
Verschiedentlich wird in der Diskussion angegeben, dass zum Schutz bedrohter Tierarten Lärmgrenzwerte von 47 dB(A) heranzuziehen seien. Diese beziehen sich auf veraltete Ergebnisse aus den Niederlanden, die dort bis 2002 zur Berechnung bei Straßenverkehrslärm verwendet wurden. Neueren Forschungen zufolge werden tagsüber Lärmempfindlichkeitswerte von 52 dB(A) für lärmempfindliche Vogelarten und 57-58 dB(A) für weniger lärmempfindliche Vogelarten im Zusammenhang mit Straßenverkehr für angemessen gehalten. Diese Werte haben der Bund und das Land bei der bislang erfolgten Identifizierung eines möglichen Ersatzgeländes angewandt. Erst die anstehende Umweltverträglichkeitsprüfung wird endgültige Ergebnisse bringen.
Landwirtschaft
Von dem geplanten Projekt betroffene Landwirte werden in keinem Fall in ihrer Existenz bedroht. Berechtigte Belange werden bei der Entwicklung von Ersatzmaßnahmen und Entschädigungsmöglichkeiten selbstverständlich einbezogen. Dies würde auch im Falle von Enteignungen gelten entsprechend den diesbezüglichen Anforderungen im Grundgesetz. Das Land bemüht sich jedoch nach wie vor, einvernehmliche Lösungen zu unterstützen.
Sonstiges
Inwiefern die Prämien der Gebäudefeuerversicherer von dem geplanten Absetzgelände tangiert sind, lässt sich von Seiten des Landes nicht einschätzen. Dies kommt auf die Beitragsrichtlinien des jeweiligen Versicherers an. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Gebäudefeuerversicherer. Es ist aber davon auszugehen, dass ein Beitragszuschlag nicht erhoben wird. Die Grundlage der Prämienerhebung des Gebäudeversicherers richtet sich in der Regel nach Bauartklassen, sprich nach der Art der Gebäudesubstanz.
Es wird behauptet, die Entscheidung für Haiterbach sei schon gefallen und rechtlich abgesegnet. Fakt ist: Nach derzeitigen Stand geht das Land davon aus, dass der Segelflugplatz in Haiterbach der bislang geeignetste Standort ist. Das Land hat immer darauf hingewiesen, dass das rechtliche Verfahren erst noch beginnt. Rechtlich abschließend ist noch gar nichts entschieden. Ob Haiterbach der beste Standort ist, wird im Antrags- und Genehmigungsverfahren geprüft.