Für den Bau einer Justizvollzugsanstalt mit einer Belegungsfähigkeit von 400 bis 500 Gefangenen werden etwa zwölf Hektar benötigt. Nach dem Vorbild der Justizvollzugsanstalt Offenburg wird es verschiedene Baukörper geben, zu deren Ausgestaltung im gegenwärtigen Verfahrensstand noch keine konkreten Planungen vorliegen. Neben Unterbringungsgebäuden sollen Arbeitsbetriebe, Räumlichkeiten für Bildung, Sport und Freizeit, Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie ein Verwaltungstrakt entstehen.
Da das Liapor-Gelände weitestgehend von Wald umgeben ist und an die Autobahn angrenzt, ist mit Beeinträchtigungen für Tuningen – beispielsweise durch die Beleuchtung der Anlage oder ein erhöhtes Verkehrsaufkommen – praktisch nicht zu rechnen.
Würde das Gelände, das nicht überbaut wird, renaturiert werden? Was würde mit der Abraumhalde passieren?
Für eine Überbauung des Liapor-Geländes kommt im Wesentlichen die westlich der Abbauböschung gelegene Fläche in Betracht. Die Abbauböschung sowie die verbleibende Restfläche des Geländes sind aus heutiger Sicht zu renaturieren, wenn die Gemeinde keine anderen Planungen beschließt.
In Tuningen ist der Bau einer Einrichtung des geschlossenen Vollzugs vorgesehen. Im geschlossenen Vollzug befinden sich Gefangene, bei denen unter verminderten baulichen Sicherungen eine Fluchtgefahr nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann. Der Kontakt nach draußen ist, mit Ausnahme von verantwortbaren sogenannten vollzugsöffnenden Maßnahmen (Hafturlaub, Ausgang), auf Besuche der Angehörigen und Bezugspersonen in der Anstalt und auf Schriftverkehr beschränkt. Der Bau eines Freigängerheims ist in Tuningen nicht geplant (Freigänger verlassen das Freigängerheim tagsüber, kehren abends zurück und sind über Nacht im Freigängerheim untergebracht). Auch eine Sozialtherapeutische Abteilung, in der besondere Tätergruppen behandelt werden können, ist nicht geplant. Zuständigkeiten für besonders gefährliche oder besonders behandlungsbedürftige Gefangene und für Sicherungsverwahrte sind nicht vorgesehen.
Im geschlossenen Vollzug gibt es sogenannte vollzugsöffnende Maßnahmen: vor allem Ausgänge, begleitet oder unbegleitet, und Freistellungen aus der Haft („Hafturlaub“, vor allem am Wochenende). Diese Maßnahmen werden nach eingehender Prüfung meist gegen Ende der Haftzeit zielgerichtet zur Entlassungsvorbereitung gewährt, etwa für Behördengänge, Vorstellungstermine bei möglichen Arbeitgebern oder Familienbesuche. Letztlich soll dadurch den Gefangenen die Wiedereingliederung ins „normale“ Leben erleichtert werden. Da vollzugsöffnende Maßnahmen grundsätzlich nach einer strengen Prüfung erst am Ende der Haftzeit zielorientiert gewährt werden, ist davon auszugehen, dass – sofern die Gefangenen keinen persönlichen Bezug zu Tuningen haben – dergestalt „gelockerte“ Gefangene und deren Bezugspersonen im Alltagsleben von Tuningen ebenfalls eher keine Rolle spielen werden, da die Gefangenen ihre vollzugsöffnenden Maßnahmen mit und bei ihren Bezugspersonen verbringen.