Im Beteiligungsportal Baden-Württemberg haben sich insgesamt zehn Personen zu dem Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes geäußert. Bei den Kommentierungen handelt es sich überwiegend um Bewertungen des Gesetzentwurfes, wobei lediglich vereinzelt konkret auf dessen Inhalt eingegangen worden ist. Drei Kommentierungen enthalten befürwortende Äußerungen, sieben ablehnende Äußerungen bzw. weitergehende Forderungen zur Änderung des Feiertagsgesetzes.
Im Einzelnen:
Soweit die Aufhebung des bisher ganztägigen Tanzverbotes am Ersten Weihnachtstag kritisch kommentiert wurde, wird angemerkt, dass nicht zu befürchten ist, dass der Charakter der Weihnachtsfeiertage durch diese maßvolle Lockerung des Tanzverbotes verändert wird, zumal die Gottesdienste vor Störungen weiterhin wie bisher nach den Regelungen des § 7 FTG besonders geschützt werden. Darüber hinaus gelten auch weiterhin die Regelungen über die allgemeine Sperrzeit, so dass mit Beginn der allgemeinen Sperrzeit auch öffentliche Tanzunterhaltungen nicht mehr möglich sind. An der Lockerung des Tanzverbotes an diesem Tag wird deshalb festgehalten.
Soweit angeregt wurde, den Allgemeinen Buß- und Bettag aus dem Gesetzestext zu entfernen, wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Allgemeinen Buß- und Bettag um einen kirchlichen Feiertag handelt, dessen besonderer Charakter der Selbstbesinnung die weitere Aufrechterhaltung des bisher bestehenden zeitlich begrenzten Tanzverbotes von 3 Uhr bis 24 Uhr erfordert.
Soweit geäußert wurde, dass es sich bei dem Begriff „Totengedenktag“ um eine veraltete Bezeichnung handele, ist anzumerken, dass mit der vorliegenden Gesetzesänderung keine umfängliche Novellierung des Feiertagsgesetzes, sondern lediglich die Lockerung des Tanzverbotes und die Euroanpassung der Bußgeldobergrenze intendiert waren. Mit dem Begriff „Totengedenktag“ in § 8, § 10 und § 11 der geltenden Fassung des Feiertagsgesetzes ist der Totensonntag beziehungsweise so genannte Ewigkeitssonntag (letzter Sonntag des Kirchenjahres) gemeint.
Soweit der Vorschlag geäußert wurde, das Tanzverbot komplett abzuschaffen, wird darauf hingewiesen, dass ein solches Vorhaben dem in Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 139 WRV verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzauftrag für den Sonn- und Feiertagsschutz zuwiderliefe. Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 139 WRV enthält einen objektiv-rechtlichen Schutzauftrag für den Sonn- und Feiertagsschutz und verpflichtet den Gesetzgeber als institutionelle Garantie auch, ein Mindestniveau des Schutzes der Sonntage und der gesetzlich anerkannten Feiertage zu gewährleisten (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 1.12.2009, Az. 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 – Berliner Ladenöffnungsgesetz).
Soweit die Lockerung des Tanzverbotes grundsätzlich abgelehnt wurde, wird darauf hingewiesen, dass das baden-württembergische Feiertagsgesetz im bundesweiten Vergleich bisher eine der strengsten Regelungen zum Tanzverbot enthält und die im Laufe der Jahrzehnte geänderten Lebensgewohnheiten eine behutsame Anpassung an die heutigen Lebensgewohnheiten erforderlich machten. Es steht nicht zu befürchten, dass sich durch die vorgesehene maßvolle Lockerung des Tanzverbotes unter Berücksichtigung des zum Teil besonders hohen Schutzgehaltes einzelner Sonn- und Feiertage der Charakter der Sonn- und Feiertage als Tage der Gemeinschaft, der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung verändert.
Soweit die Anhebung der Bußgeldobergrenze vorgeschlagen wurde, ist anzumerken, dass mit der vorliegenden Gesetzesänderung neben der Lockerung des Tanzverbotes lediglich die Euroanpassung der Bußgeldobergrenze intendiert waren, jedoch keine weitergehenden Änderungen des Feiertagsrechts.