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Änderung des Feiertagsgesetzes

Das Denkmal von Martin Luther auf dem Markt in Wittenberg (Sachsen-Anhalt) (Foto: © dpa)

Änderung des Feiertagsgesetzes

Stellungnahme des Innenministeriums

Den Bürgerinnen und Bürgern wurde im Beteiligungsportal in der Zeit vom 26. Mai  bis 30. Juni 2014 die Möglichkeit geboten, die geplante Erhebung des Reformationsfestes 2017 zu einem einmaligen gesetzlichen Feiertag zu kommentieren.

Es haben sich insgesamt acht Personen zu dem Gesetzentwurf geäußert. Vier Personen haben die Maßnahme befürwortet. Weitere vier Personen haben im Wesentlichen folgende Ablehnungsgründe vorgetragen:

  • Die Maßnahme sei überflüssig. Wir hätten jetzt schon zu viele Feiertage.
  • Elf gesetzliche Feiertage seien mehr als genug, zumal in Baden-Württemberg bereits mit dem Erscheinungsfest (6. Januar) und Fronleichnam zwei eigentlich kirchlich geprägte Feiertage zu gesetzlichen Feiertagen erklärt worden seien.
  • Ein kirchliches Jubiläum sollte nicht zu einem gesetzlichen Feiertag gemacht werden. Vielmehr sollten sich gesetzliche Feiertage auf staatliche Ereignisse beschränken.
  • Es sei zwar wichtig, ein Gleichgewicht zwischen katholischen und evangelischen Feiertagen herzustellen; allerdings stehe die Frage im Raum, wie viel Luther heute noch in unserer Gesellschaft stecke. Im Übrigen sei eine hochemotionale Diskussion zur Einführung von muslimischen Feiertagen zu erwarten.

Ergänzend wurde angeregt, sich dem „veralteten“ Tanzverbot an bestimmten Feiertagen anzunehmen, für das Feiertagsrecht generell gesellschaftsliberalere Lösungen zu finden und das Feiertagsgesetz insgesamt ins 21. Jahrhundert zu holen.

Die konstruktiven Äußerungen werden vom Innenministerium zusammenfassend wie folgt bewertet:

  • Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich in der Ministerpräsidentenkonferenz am 6. Dezember 2012 dafür ausgesprochen, das 500. Reformationsjubiläum am 31. Oktober 2017 mit einem bundesweiten Feiertag zu begehen. Für die Ausgestaltung des Reformationsjubiläums 2017 als gesetzlicher Feiertag besteht bundesweit ein breiter Konsens. In mehreren Bundesländern wurden die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen bereits verabschiedet.
  • Das 500. Reformationsjubiläum stellt ein besonderes, singuläres Ereignis dar, das auf Grund seiner außergewöhnlichen Bedeutung die einmalige feiertagsrechtliche Hervorhebung rechtfertigt. Die Reformation hatte Auswirkungen weit  über den kirchlichen Bereich hinaus. Sie hat wesentliche Impulse für die gesellschaftliche Entwicklung geliefert, die weit über Deutschland hinausreichen. Die Reformation ist als ein gesellschafts- und kulturprägendes Geschehen von Weltrang zu betrachten.
  • Die einmalige Festsetzung des Reformationsfestes 2017 als gesetzlicher Feiertag führt zu keiner grundlegenden Veränderung des Verhältnisses von Kirche und Staat. Das Reformationsfest (31. Oktober) wird nicht generell, sondern nur dessen 500. Wiederkehr im Jahr 2017 zu einem gesetzlichen Feiertag bestimmt. Nach 2017 ist das jährliche Reformationsfest in Baden-Württemberg wieder als ein (nicht arbeitsfreier) kirchlicher Feiertag ausgestaltet.
  • Die Frage, ob das Feiertagsrecht in Baden-Württemberg generell oder in einzelnen Punkten (z. B. Tanzverbote) einer Überprüfung unterzogen werden sollte, wird von dem Gesetzentwurf nicht tangiert. Die Beantwortung dieser Fragen bleibt einer weiteren grundlegenden rechtlichen und gesellschaftlichen Prüfung unter Einbeziehung aller Betroffenen vorbehalten.
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