Grundbuchamts- und Notariatsreform

Häuser in Stuttgart werden von der Morgensonne beschienen. (Bild: picture alliance/Sebastian Gollnow/dpa)

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Gesetzentwurf über das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen aus Anlass der Grundbuchamts- und Notariatsreform

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Die Grundbuchamts- und Notariatsreform ist die größte Strukturreform in der Geschichte der baden-württembergischen Justiz. Insgesamt sind von der Reform zirka 3.000 Personen und damit fast ein Fünftel der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der baden-württembergischen Justiz unmittelbar betroffen.

Im Unterschied zu allen anderen Bundesländern werden in Baden-Württemberg bis heute notarielle Dienstleistungen, teilweise aber auch die Aufgaben des Nachlass- und Betreuungsgerichts sowie der Grundbuchämter durch beamtete Notarinnen und Notare wahrgenommen.

Mit der vom Landtag im Jahr 2010 beschlossenen Notariatsreform wird das bisherige Amtsnotariat zum Stichtag 1. Januar 2018 in ein Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung überführt. Damit verbunden ist die Auflösung aller staatlichen Notariate in Baden-Württemberg und die Verlagerung der dort wahrgenommenen Aufgaben im Grundbuch-, Nachlass und Betreuungsbereich zu den Amtsgerichten. Darüber hinaus werden bis zum 1. Januar 2018 im Rahmen der Grundbuchamtsreform auch die bisherigen 654 kommunalen und staatlichen Grundbuchämter in 13 neue Grundbuchabteilungen einzelner Amtsgerichte überführt.

246 Notarinnen und Notare bzw. Notarvertreterinnen und Notarvertreter werden die Möglichkeit haben, zum 1. Januar 2018 aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden und in das Amt eines selbstständigen Notars an landesweit 138 Amtssitzen zu wechseln. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bringt die Reform erhebliche Veränderungen im beruflichen Umfeld mit sich. Ausnahmslos wird durch die Verlagerung der Aufgaben auf die Amtsgerichte ein Arbeitsplatzwechsel erforderlich sein, der zudem häufig mit der Übernahme neuer Aufgaben verbunden sein wird.

Die sozialverträgliche Umsetzung der Reform ist dem Justizministerium ein besonderes Anliegen. Die Landesregierung hat daher am 24. Juni 2014 beschlossen, dass im Rahmen der Reform die gleichen Standards wie bei der Verwaltungs- und der Polizeistrukturreform gelten sollen.

Unter anderem sollen Beamtinnen und Beamte bei einer Versetzung grundsätzlich ihren bisherigen Status behalten, Tarifbeschäftigte sollen grundsätzlich einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz erhalten. Im Falle einer nicht eingruppierungsgerechten Versetzung wird ihnen eine finanzielle Rechtsstandswahrung gewährt. Um die persönlichen Belange berücksichtigen zu können, sollen die bestehenden Ermessensspielräume so weit wie möglich ausgeschöpft werden. Darüber hinaus ist die Zahlung von Abfindungen vorgesehen, sofern Tarifbeschäftigte reformbedingt im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Als weitere Maßnahme gab die Landesregierung einen Gesetzentwurf zur Anhörung frei, wonach beim Wechsel des Dienstorts in besonderen Härtefällen für eine Übergangszeit Trennungsgeld bezahlt werden kann.

Informationen zur Grundbuchamtsreform

Informationen zur Notariatsreform

Downloads

Gesetz über das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen aus Anlass der Grundbuchamts- und Notariatsreform (PDF)

Sie hatten die Möglichkeit, bis zum 22. August 2014 zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Kommentare : Grundbuchamts- und Notariatsreform

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1. Kommentar von :Michael Schimpf

Überhöhte Gebühren

Ich sehe mich nicht in der Lage, zu beurteilen, ob das für die Beschäftigten nun nachteilig ist oder nicht. Was ich jedoch kritisieren muss, ist die Gebührenpraxis. Was da für einen relativ geringen Aufwand für saftige Gebühren verlangt werden, geht über die realen Kosten deutlich hinaus. Ausbaden müssen das junge Familien beim Hauskauf, etc.

Ich sehe mich nicht in der Lage, zu beurteilen, ob das für die Beschäftigten nun nachteilig ist oder nicht.

Was ich jedoch kritisieren muss, ist die Gebührenpraxis. Was da für einen relativ geringen Aufwand für saftige Gebühren verlangt werden, geht über die realen Kosten deutlich hinaus. Ausbaden müssen das junge Familien beim Hauskauf, etc.

Kommentar vom Moderator

Stellungnahme des Justizministeriums

Die Kosten für die Beurkundungen durch Notare sind bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Das GNotKG ist am 1. August 2013 in Kraft getreten und ersetzte die bis dahin geltende Kostenordnung (KostO). Mit der Gesetzesänderung war auch eine moderate Erhöhung der Notargebühren verbunden. Diese Gebühren waren davor seit

Die Kosten für die Beurkundungen durch Notare sind bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Das GNotKG ist am 1. August 2013 in Kraft getreten und ersetzte die bis dahin geltende Kostenordnung (KostO). Mit der Gesetzesänderung war auch eine moderate Erhöhung der Notargebühren verbunden. Diese Gebühren waren davor seit Mitte der 80er Jahre nicht mehr erhöht worden. Der Bundesgesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Notargebühren an die zwischenzeitliche Entwicklung des Preisniveaus anzupassen.

Für ihre Tätigkeit erhalten die Notare häufig so genannte Wertgebühren, das heißt die Gebühr richtet sich nicht nach dem konkreten Aufwand des Notars, sondern nach dem Wert des Gegenstands der Beurkundung. Hierdurch wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass die Notare bei hohen Geschäftswerten ein entsprechendes Haftungsrisiko tragen. Außerdem wird ein Ausgleich erzielt, wenn die Notare bei geringen Geschäftswerten nicht kostendeckend arbeiten.