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Abschnitt 5

Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 5 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der fünfte Abschnitt fasst die bisher im Bundesjagdgesetz und im Landesjagdgesetz formulierten spezifischen Regelungen, die bei der Ausübung der Jagd gelten, zusammen. Dazu gehören neben einigen den jagdausübungsberechtigten Personen zustehenden Rechten insbesondere Regelungen, Verbote und Beschränkungen, die sich aus Tierschutzaspekten ergeben. Unter anderem handelt es sich um Regelungen zu Jagdmethoden, zum zulässigen oder gebotenen Umfang der Jagdausübung und zur Wildfolge. Wesentliche Änderungen ergeben sich durch das Verbot der Fütterung von Schalenwild, durch die Abschaffung des behördlichen Abschussplans bei Rehwild und durch einzelne Änderungen der sachlichen Verbote, wie im Bereich der Bau- und Fallenjagd.

Kommentare : zu Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

167. Kommentar von :Ohne Name

§33 Fütterung in der Notzeit, Kirrung

Die Kirrung von Schwarzwild muss das ganze Jahr über gestattet bleiben; nur so ist eine Kontrolle des Bestandes gerade dort möglich, wo das Schwarzwild sich als ständiges Wechselwild aufhält. Fütterung von übrigem Schalenwild in Höhenlagen über 650 m muss in den Wintermonaten erlaubt sein. So gibt es wegen der besonderen Klimabedingungen bei

Die Kirrung von Schwarzwild muss das ganze Jahr über gestattet bleiben; nur so ist eine Kontrolle des Bestandes gerade dort möglich, wo das Schwarzwild sich als ständiges Wechselwild aufhält.
Fütterung von übrigem Schalenwild in Höhenlagen über 650 m muss in den Wintermonaten erlaubt sein. So gibt es wegen der besonderen Klimabedingungen bei Donaueschingen auf 686 m Höhe ein Kälteloch der Buche, wo diese wegen extremer Kälte nicht mehr wächst. Unter solchen Klimabedingungen leidet auch das Schalenwild. Es kommt also nicht alleine auf die Meereshöhe an. Die Fütterung zur Ablenkung von verbissgefährdeten Bereichen oder unfallträchtigen Strassen ist daher unverzichtbar. Auch das allerletzte Reh wird, bevor es bei hoher Schneelage oder tiefem Frost verhungert, noch versuchen, durch Verbiss von Jungwuchs im Wald zu überleben.

166. Kommentar von :Ohne Name

§ 41 Abs.2 allgemeine Schonzeit

Die Bestimmung, Wildschweine nur im Feld zu bejagen, ist sachfremd. In der Zeit 15.2.-15.4. ist das Feld für Wildschweine unattraktiv, da infolge Frost Mäuse, Würmer usw. in größerer Tiefe unter den Wiesen sind und weil eine Neuaussaat landwirtschaftlicher Kulturen noch nicht erfolgt ist. Im Wald aber haben sich die tragenden Bachen vor dem

Die Bestimmung, Wildschweine nur im Feld zu bejagen, ist sachfremd. In der Zeit 15.2.-15.4. ist das Feld für Wildschweine unattraktiv, da infolge Frost Mäuse, Würmer usw. in größerer Tiefe unter den Wiesen sind und weil eine Neuaussaat landwirtschaftlicher Kulturen noch nicht erfolgt ist. Im Wald aber haben sich die tragenden Bachen vor dem Frischen abgesondert, aus den Frischlings- und Überläuferroten kann an der Kirrung selektiv und störungsarm erlegt werden. Nach Aussage des Vet.-Amts des Lankreises Breisgau -H. wird in dieser Zeit gem.Trichinenproben über 25% der Jahresstrecke erzielt.

165. Kommentar von :Ohne Name

§ 31 Abs.1 Nr. 19 Verbot der Baujagd am Naturbau auf Fuchs

Der Fuchs stellt für zahlreiche Seuchen ein wichtiges Reservoir dar, auch für die Tollwut, die sich nach Aussage der Veterinäre wieder auf 2 Wegen von der Türkei aus im Süden und über Nordpolen/Litauen nähert. Deshalb ist jede Jagdart wichtig, die ein weiteres Anwachsen der Fuchspopulation verhindert. Nach Ermittlung der Wildforschungsstelle

Der Fuchs stellt für zahlreiche Seuchen ein wichtiges Reservoir dar, auch für die Tollwut, die sich nach Aussage der Veterinäre wieder auf 2 Wegen von der Türkei aus im Süden und über Nordpolen/Litauen nähert. Deshalb ist jede Jagdart wichtig, die ein weiteres Anwachsen der Fuchspopulation verhindert. Nach Ermittlung der Wildforschungsstelle Aulendorf werden über 20% der Fuchsstrecke bei der Baujagd erzielt, sie ist damit besonders effizient. Jeder erfahrene Baujäger kann einen auch vom Dachs befahrenen Bau identifizieren; er wird seinen Hund schon aus eigenem Interesse dort nicht einsetzen.

164. Kommentar von :Ohne Name

Schrotschuss in Vogelgruppen

„Mitten hinein“ in Vogelgruppen zu schießen, sogenanntes „Schwarmschießen“, wird bei den Jägern selbst seit jeher abgelehnt, ist nicht waidgerecht und daher verpönt. Ein solches Verhalten führt zur Entziehung des Jagdscheins gemäß bisherigem Jagdgesetz. Es besteht jedoch kein Grund den Schuss auf einen einzelnen Wildvogel in der Vogelgruppe

„Mitten hinein“ in Vogelgruppen zu schießen, sogenanntes „Schwarmschießen“, wird bei den Jägern selbst seit jeher abgelehnt, ist nicht waidgerecht und daher verpönt. Ein solches Verhalten führt zur Entziehung des Jagdscheins gemäß bisherigem Jagdgesetz.

Es besteht jedoch kein Grund den Schuss auf einen einzelnen Wildvogel in der Vogelgruppe oder am Rande der Formation bei genügendem Abstand zu den anderen zu verbieten.

Die neue Regelung bzw. das künftige Verbot „in Vogelgruppen zu schießen“ ist rechtlich in alle Richtungen auslegbar. Eine solche rechtlich unbestimmte gesetzliche Festschreibung kommt im Prinzip einem generellen Jagdverbot auf Wildvögel gleich.

Dies ist doch vom ideologischen Naturschutz so gewollt und in gleicher Weise wird so an vielen anderen Formulierungen bei den Neuregelungen zum Jagdgesetz agiert.

Wenn wir als Jäger derartige rechtlich unbestimmte Formulierungen akzeptieren würden, können wir uns gleich selbst abschaffen.

Stellen sie sich vor sie sind auf Entenjagd und stehen abends am See und warten auf einfallende Enten. Schließlich kommen 3 Enten angeflogen, wovon sie eine erlegen. War der Abstand der erlegten Ente von den anderen beiden groß genug? Haben sie etwa in eine Vogelgruppe geschossen? Im Zweifelsfall könnte dies mißbräuchlich so ausgelegt und ggf. als Straftat gewertet werden, mit allen sich hieraus ergebenden Konsequenzen.

Ist das eine praxisgerechte Regelung und die Stärkung der Eigenverantwortung?

Oder nur wiedermal Klientelpolitik in eine bestimmte Richtung, um durch die Hintertür mit nach allen Seiten auslegbaren Formulierungen de facto ein Jagdverbot für Wildvögel gesetzlich zu erzwingen.

Solche Regelungen haben Enteignungscharakter und sind nicht hinnehmbar.

163. Kommentar von :Ohne Name

Jagdzeiten Schwarzwild

Eine Jagdruhe im Frühjahr macht nur Sinn wenn andere Nutzer des Waldes ( Forst, Geocacher, Mountainbiker etc.) das Wild auch nicht beunruhigen. Wenn der Gesetzgeber die Jagd auf die Hauptschadenswildart zeitlich auf 2/12tel reduziert sollte dies als gesamtgesellschaftliche Aufgabe gesehen werden, d.h. der Jäger zahlt auch nur noch 2/12 tel der

Eine Jagdruhe im Frühjahr macht nur Sinn wenn andere Nutzer des Waldes ( Forst, Geocacher, Mountainbiker etc.) das Wild auch nicht beunruhigen. Wenn der Gesetzgeber die Jagd auf die Hauptschadenswildart zeitlich auf 2/12tel reduziert sollte dies als gesamtgesellschaftliche Aufgabe gesehen werden, d.h. der Jäger zahlt auch nur noch 2/12 tel der Wildschäden. Gerade im Frühjahr ist eine selektive und tierschutzgerechte Jagd aufgrund der Wetter- (Mond/Schnee) und Vegetationsverhältnisse sinnvoll (20% der Jagdstrecke beweisen dies ja auch). Der von vom Tierschutz und der grünen Landesregierung so geliebte Luchs und Wolf hält übrigens auch keine Jagdruhe ein. In der Natur gibt es solche Sentimentalitäten nicht.

162. Kommentar von :Ohne Name

Jagdzeiten Schwarzwild:

Hier stimme ich nicht mit dem Gesetzentwurf überein - Wildschweine führen inzwischen nicht nur im Frühjahr Frischlinge – wozu also eine Jagdruhe im Frühjahr – in den Monaten Februar bis April ruht die Jagd in meinem Revier sowieso - Ausnahme sind Kontrollgänge, Revierarbeiten und der Ansitz an Kirrungen an jeweils 4 – 5 Nächten (je nach Mond und

Hier stimme ich nicht mit dem Gesetzentwurf überein - Wildschweine führen inzwischen nicht nur im Frühjahr Frischlinge – wozu also eine Jagdruhe im Frühjahr – in den Monaten Februar bis April ruht die Jagd in meinem Revier sowieso - Ausnahme sind Kontrollgänge, Revierarbeiten und der Ansitz an Kirrungen an jeweils 4 – 5 Nächten (je nach Mond und Wetterlage) pro Monat.

In diesen Monaten sind die Überläufer meist von den Bachen getrennt unterwegs, und die Bäume sind noch nicht belaubt, das natürliche Futterangebot wurde über den Winter reduziert , sodass eine Kirrung (auch mit ganz wenig Mais), interessant wird – hier ist ein selektiver Abschuss von „Nicht – Elterntieren“ leicht möglich.
In den Sommermonaten hält sich das Schwarzwild überwiegend im Feld auf (siehe Telemetrie – Untersuchung Wildforschungsstelle Aulendorf ) – da macht eine Jagd im Wald sowieso keinen Sinn.

161. Kommentar von :Ohne Name

Verbot, auf flüchtende oder sich bewegende Tiere zu schießen (§ 38 JWMG)

"Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." § 1, TSchG. Die zunehmende Tendenz, Bewegungsjagden durchzuführen, um in möglichst kurzer Zeit möglichst viele Tiere, v.a. Schalenwild zu töten, ist aus Tierschutzsicht kritisch zu beurteilen. Je druckvoller dabei die Jagdmethode ist, desto größer ist die

"Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." § 1, TSchG.

Die zunehmende Tendenz, Bewegungsjagden durchzuführen, um in möglichst kurzer Zeit möglichst viele Tiere, v.a. Schalenwild zu töten, ist aus Tierschutzsicht kritisch zu beurteilen. Je druckvoller dabei die Jagdmethode ist, desto größer ist die damit verbundene Problematik:

Ein "vernünftiger Grund" liegt nicht vor, wenn auf flüchtende oder sich bewegende Tiere geschossen wird, lediglich um eine möglichst große Strecke zu legen. Ein sicheres Ansprechen des Wildes ist gerade bei Bewegungsjagden aufgrund von Zeitmangel häufig kaum möglich. Unmittelbar tödliche Blattschüsse bei sich bewegenden Tieren sind nur schwer anzubringen (insbesondere nicht bei Rehen aufgrund ihrer arttypischen Bogensprünge). So werden bei Drückjagden häufig nur etwa ein Drittel bzw. ein Viertel der Tiere mit Blattschuss erlegt, der Rest weist Waidwund-, Keulen- und Laufschüsse auf. (Tierärztliche Vereinigung Tierschutz TVT, 2011; Dt. Landwirtschaftsverlag WILDBRETHYGIENE, 2008)

Ein paar Übungsstunden im Schießkino reichen nicht aus, um das Risiko von Krankschüssen nachhaltig zu senken. Selbst JägerInnen kritisieren das katastrophale Verhältnis von abgegebenen Schüssen zu sofort tödlichen Treffern. Hierzu der Teilnehmer eines Jägerforums: "Als Nachsuchenführer kotzt mich dieses Verhältnis an. Bei den meisten Schüssen auf Drückjagden werden Äser-, Gebrech- und Keulenschüsse einfach in Kauf genommen. Gerade bei Leuten, welche am Jägerstammtisch vor Weidgerechtigkeit triefen, habe ich die größten Schlump-schützen erlebt. Bei den heute üblichen Bezahljagden in den Forsten erlebt man die übelsten Aasjäger."

160. Kommentar von :Ohne Name

Zulässigkeit des Überjagens von Hunden

Die Zulassung, dass Hunde bei Gesellschaftsjagden die Reviergrenzen überschreiten (überjagen) und Wild aus fremden Revieren ins gerade bejagte Nachbarrevier treiben, damit es dort im Zuge der Gesellschaftsjagd geschossen werden kann, ist ein Eingriff in fremdes Jagdausübungsrecht. So etwas im neuen Jagdrecht als rechtmäßig verankern zu wollen

Die Zulassung, dass Hunde bei Gesellschaftsjagden die Reviergrenzen überschreiten (überjagen) und Wild aus fremden Revieren ins gerade bejagte Nachbarrevier treiben, damit es dort im Zuge der Gesellschaftsjagd geschossen werden kann, ist ein Eingriff in fremdes Jagdausübungsrecht.

So etwas im neuen Jagdrecht als rechtmäßig verankern zu wollen widerspricht jedem Rechtsbewußtsein.

Selbst wenn dies unbeabsichtigt in Einzelfällen vorkommen kann, ist dies absolut keine Rechtfertigung dafür, dies gesetzlich zuzulassen.

Wie weit muß das derzeit gültige Jagdrecht von der grün-roten Regierung noch verbogen werden ?

159. Kommentar von :Ohne Name

Jagdausübung

Sehr geehrte Damen und Herren, in einem Land wie Baden Würtemberg sollten solch einschränkende Verbote, wie Wildfütterung, nicht einmal angedacht werden. Ein Revier im Hochschwarzwald wird anders zu bewirtschaften sein, als eines im Rheintal. Die Wildlenkung innerhalb des Waldes, weg von verbissgefährtenden Beständen oder auch verkehrsreichen

Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem Land wie Baden Würtemberg sollten solch einschränkende Verbote, wie Wildfütterung,
nicht einmal angedacht werden. Ein Revier im Hochschwarzwald wird anders zu bewirtschaften sein,
als eines im Rheintal. Die Wildlenkung innerhalb des Waldes, weg von verbissgefährtenden Beständen
oder auch verkehrsreichen Straßen, wird unmöglich gemacht.
Ohne Fallen- Baujagd wird es immer schwieriger werden, den Druck von wirklich gefährtenden Tierarten zu verringern (Auerhuhn, Rebhuhn, Feldhase).
Alles Gründe das neue Jagdgesetz abzulehnen!!!!!
E. Nass

158. Kommentar von :Ohne Name

Kormoranproblematik

Wenn eine Regulierung des Kormorans nach Naturschutzrecht erfolgen soll, obwohl der Kormoran dem Jagdrecht unterstellt wird, macht das keinen Sinn und ist praxisuntauglich. Ständig behindernde Schnittstellen zu konstruieren ist der falsche Weg zu Ziel. Die Rechtskreise Jagdrecht und Naturschutzrecht müssen getrennte Rechtskreise bleiben. Die

Wenn eine Regulierung des Kormorans nach Naturschutzrecht erfolgen soll, obwohl der Kormoran dem Jagdrecht unterstellt wird, macht das keinen Sinn und ist praxisuntauglich. Ständig behindernde Schnittstellen zu konstruieren ist der falsche Weg zu Ziel.

Die Rechtskreise Jagdrecht und Naturschutzrecht müssen getrennte Rechtskreise bleiben.

Die Jäger werden sich ebensowenig wie die Fischer bei der Kormoranproblematik dem Diktat des Naturschutzes unterstellen.

Die Fischer bzw. Angler stehen auf Seite der Natur und setzen sich mit großem Aufwand und mit viel Herzblut für die Artenvielfalt in unseren heimischen Gewässern ein.

Die Problematik der ungeregelten Vermehrung und Ausbreitung des Kormorans hat gravierende Auswirkungen auf die Fischbestände. Die Artenvielfalt in unseren Gewässern wird hierdurch massiv gefährdet, was letztendlich einen Zusammenbruch der Fischpopulationen nach sich ziehen wird. So sieht Naturschutz nicht aus!

Der Kormoran war auch in früheren Zeiten bei uns in Baden-Württemberg nie heimisch und hat folglich hier in unserer Kulturlandschaft keine natürlichen Feinde, sodass die Vermehrung und Ausbreitung weiterhin unkontrolliert erfolgen wird.

Es gibt hunderte von Untersuchungen, die sich mit der Kormoranproblematik befasst haben. Die daraus resultierenden Ergebnisse haben dazu geführt, dass das Europäische Parlament ein Kormoranmangement beschlossen hat, um weitere Schäden zu verhindern.

Der Naturschutz und Artenschutz hört nicht unter der Wasseroberfläche auf!

Auch die Fischereiverbände sind anerkannte Naturschutzverbände die wissen was Sache ist.

Die Jäger unterstützen die Fischer in ihren Bemühungen um den Naturschutz in unseren Gewässern, zumal eine Vielzahl der Jäger auch aktive Fischer sind.

Von der grün-roten Landesregierung erwarten die Fischer und auch die Jäger, dass das vom Europäischen Parlament beschlossene Kormoranmanagement konsequent umgesetzt wird und hier klare, praxistaugliche und ideologiefreie Regelungen im neuen Jagdrecht geschaffen werden im Sinne des Artenschutzes der Fischpopulationen in unseren heimischen Gewässern.

Eine Aufnahme des Kormorans ins Jagdrecht, ohne behindernde bürokratische Schnittstellen, ist der einzig gangbare Weg, um hier im Rahmen des Kormoranmanagements unterstützend in Abstimmung mit den Fischern Schadensminderung zu betreiben.