Abschnitt 5

Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

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Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 5 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der fünfte Abschnitt fasst die bisher im Bundesjagdgesetz und im Landesjagdgesetz formulierten spezifischen Regelungen, die bei der Ausübung der Jagd gelten, zusammen. Dazu gehören neben einigen den jagdausübungsberechtigten Personen zustehenden Rechten insbesondere Regelungen, Verbote und Beschränkungen, die sich aus Tierschutzaspekten ergeben. Unter anderem handelt es sich um Regelungen zu Jagdmethoden, zum zulässigen oder gebotenen Umfang der Jagdausübung und zur Wildfolge. Wesentliche Änderungen ergeben sich durch das Verbot der Fütterung von Schalenwild, durch die Abschaffung des behördlichen Abschussplans bei Rehwild und durch einzelne Änderungen der sachlichen Verbote, wie im Bereich der Bau- und Fallenjagd.

Kommentare : Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

237. Kommentar von :Ohne Name

Eigentumsrecht?

Einmal an den Vorschreiber Thomas Schlecker: Bis vor kurzem mußte man als Tierfreund oder Nichtjäger dulden, daß auf dem eigenen Grund und Boden gejagt wird, fremde Leute mit Waffen und Hunden durften auf meinem Grundstück ihrem blutigen Sport nachgehen. Dem hat der EuGh nun endlich einen Riegel vorgeschoben und jeder Grundbesitzer kann die Jagd

Einmal an den Vorschreiber Thomas Schlecker: Bis vor kurzem mußte man als Tierfreund oder Nichtjäger dulden, daß auf dem eigenen Grund und Boden gejagt wird, fremde Leute mit Waffen und Hunden durften auf meinem Grundstück ihrem blutigen Sport nachgehen. Dem hat der EuGh nun endlich einen Riegel vorgeschoben und jeder Grundbesitzer kann die Jagd auf seinem Grund verbieten. Was sind die Jäger hier Sturm gelaufen und jetzt kommen Sie daher und reden von Eigentumsrecht, zu dessen Akzeptanz sich Angehörige Ihrer Zunft erst aufwendig haben zwingen lassen müssen. In der Tat interessant. Stefan S.

236. Kommentar von :Ohne Name

Fütterung in Notzeiten

Es ist für mich unverständlich, dass das Füttern in Notzeiten verboten werden soll. In Hochlagen des Schwarzwaldes muss bei hoher Schneelage dem Wild durch Zufütterung geholfen werden. Das gilt vor allem, wenn der Winter sehr lang und das Wild dadurch geschwächt ist. Bis von der Jagdbehörde eine Genehmigung eingeholt ist, dauert es viel zu lang.

Es ist für mich unverständlich, dass das Füttern in Notzeiten verboten werden soll. In Hochlagen des Schwarzwaldes muss bei hoher Schneelage dem Wild durch Zufütterung geholfen werden. Das gilt vor allem, wenn der Winter sehr lang und das Wild dadurch geschwächt ist. Bis von der Jagdbehörde eine Genehmigung eingeholt ist, dauert es viel zu lang.
EJaPa

235. Kommentar von :Ohne Name

§ 39 Wildfolge und Duldung überjagender Hunde

Hier spricht die Landesregierung von der sehr wirksamen Bewegungsjagd und dass überjagende Hunde zu dulden sind. Da habe ich ein klasse Beispiel. In meinem Nachbarrevier, staatliches Forstamt wird das ganze Jahr ein sehr hoher Rehwildabschuss praktiziert und im Herbst dann bei einer zusätzlichen Bewegungsjagd zusätzlich 25 Rehe abgeknallt. In

Hier spricht die Landesregierung von der sehr wirksamen Bewegungsjagd und dass überjagende Hunde zu dulden sind.

Da habe ich ein klasse Beispiel.
In meinem Nachbarrevier, staatliches Forstamt wird das ganze Jahr ein sehr hoher Rehwildabschuss praktiziert und im Herbst dann bei einer zusätzlichen Bewegungsjagd zusätzlich 25 Rehe abgeknallt.
In diesem Zusammenhang kann ich nur bestätigen, dass diese Jagdart sehr wirksam ist.
Auf Rückfrage wird mir dann bestätigt, dass es ja auch um Schwarzwild geht, nur liegt eben keine einzige Sau auf der Strecke!

Bewegungsjagd ja, aber auf Schwarzwild und nicht auf Rot und Rehwild.
Dieses kann selektiv am Ansitz erlegt werden.

Aber die Landesregierung ist unfähig dies zu differenzieren. Hier soll nur wieder ein bestimmtes Wählerklientel bedient werden und es wird dem unsachlichen Blabla vom NABU bezügl. unangepasstem Rehwildbestand nachgeplappert.

Die Landesregierung wiederspricht sich permanent. Kirrung an der Reviergrenze nein wegen dem Nachsucherisiko, aber die undifferenzierte Bewegungsjagd soll vereinfacht werden, dies zeigt den Unsinn in diesem Entwurf deutlich.

Es gibt bereits Rechtsurteile bezügl. überjagende Hunde da es eine Eigentumsverletzung darstellt. Es gibt Strafandrohungen an staatliche Forstämter bei Zuwiederhandlung aber die Landesregierung will dies offensichtlich legalisieren.
Ich bezahle viel Geld für meine Jagdpacht, erfülle meinen Abschuss, finanziere Hegemassnahmen und bin im permanenten Gespräch mit den Landwirten und Waldbesitzern.

Jagd ist Eigentum. Wieso soll ich es dulden müssen, dass ein fremder Jagdhund in meinem Revierteil jagd? Muss ich es zukünftig auch dulden dass der Herr Förster sich in meinem Gemüsegarten bedient?

Wer das Eigentumsrecht nicht schützt, schützt auch unser Gesellschaftssystem nicht, und um ehrlich zu sein habe ich nichts anderes von einer Partei erwartet welche offen mit Hausbesetzern sympatisiert.

Es ist Zeit dass diese Landesregierung abtritt und uns weiterer Pfusch am Jagdgesetz erspart bleibt.

Thomas Schlecker

234. Kommentar von :Ohne Name

zu 231, 15HA mit Saatschüssel bewirtschaftet fürs Niederwild

Herr Bühler, wo gibt es diese paradiesischen Zustände, wo Landwirte in einer intensiv bewirtschafteten Fläche ""15Ha"" Ackerland abgeben, damit Jäger mit einer Saatschüssel diese zum Wohle vom Niederwild bewirtschaften dürfen???? Ich glaube, damit haben Sie es doch übertrieben, um ihre geliebte Bau- und Fallenjagd als wichtige Jagdart zu

Herr Bühler,
wo gibt es diese paradiesischen Zustände, wo Landwirte in einer intensiv bewirtschafteten Fläche ""15Ha"" Ackerland abgeben, damit Jäger mit einer Saatschüssel diese zum Wohle vom Niederwild bewirtschaften dürfen????
Ich glaube, damit haben Sie es doch übertrieben, um ihre geliebte Bau- und Fallenjagd als wichtige Jagdart zu verkaufen.
Bau- und Fallenjagd erfüllt nachgewiesen in vielen Fällen die Tierquälerei und Landwirte geben weder 15Ha für den Naturschutz, noch werden diese Flächen wie vor hundert Jahren mit Saatschüsseln bearbeitet.
Ich sehe keine Begründung, hier die Fallen- und vor allem die Baujagd weiter zuzulassen, stoppt beide Jagdarten.

233. Kommentar von :Ohne Name

§ 33 Kirrung Mindestabstand

"Darüber hinaus sind in einem Abstand von 100 Metern zur Reviergrenze Kirrungen und sonstige Maßnahmen zum Anlocken von Wildtieren verboten." Hier leistet die Landesregierung den Offenbarungseid zur Inkompetenz. Jeder weiss, dass an der Kirrung das Wild vertrauter kommt, länger verweilt, selektiver und genauer angesprochen werden kann, und

"Darüber hinaus sind in einem Abstand von 100 Metern zur Reviergrenze Kirrungen
und sonstige Maßnahmen zum Anlocken von Wildtieren verboten."

Hier leistet die Landesregierung den Offenbarungseid zur Inkompetenz.

Jeder weiss, dass an der Kirrung das Wild vertrauter kommt, länger verweilt, selektiver und genauer angesprochen werden kann, und dass die Schussdistanz kürzer ist.

Dadurch gibt es eben weniger Nachsuchen als bei den vom Forstamt so gerne betriebenen Drückjagden, bei denen Wild in Bewegung zu Massen abgeknallt werden.

Solch eine Kirrung muss sorgfältig angelegt werden und hat mit Reviergrenzen im eigentlichen Sinne nichts zu tun. Einstand, Ruhe, Deckung, Wind, all das ist wichtig.

Was aber besonders berücksichtigt werden muss, ist dass die Kirrungen nicht in der Nähe von viel befahrenen Strassen oder Wegen angelegt wird. Dies würde Sinn machen hier ein Entfernungsgebot zu erlassen. Und wenn die Kirrung nahe einer Reviergrenze liegt, dann ist eine Nachsuchevereinbarung zwingen.
Dieses Gesetz trägt die Handschrift von Unwissenheit und fehlender Praxis. Überjagende Hunde soll der Jäger dulden aber bei der Kirrung muss er solchen Unsinn berücksichtigen.

Thomas Schlecker

232. Kommentar von :Ohne Name

Fütterungsverbot

Igel sind eine bei uns häufige Tierart. Wenn diese (bedingt durch Krankheit, späte Geburt; Witterungseinflüsse u.ä.) im Herbst nicht ihr volles Gewicht erreichen, werden sie selbstverständlich von tierliebenden Menschen aufgenommen, von Plagegeistern wie Flöhen und Zecken befreit, und liebevoll gefüttert, gehegt und gepflegt und nach dem Erlangen

Igel sind eine bei uns häufige Tierart. Wenn diese (bedingt durch Krankheit, späte Geburt; Witterungseinflüsse u.ä.) im Herbst nicht ihr volles Gewicht erreichen, werden sie selbstverständlich von tierliebenden Menschen aufgenommen, von Plagegeistern wie Flöhen und Zecken befreit, und liebevoll gefüttert, gehegt und gepflegt und nach dem Erlangen des erfoderlichen Gewichtes wieder in die Freiheit entlassen. Da wird Veröffentlicht wie mit diesen putzigen Kerlen umgegangen werden muss und eine Reihe von Naturschutzverbänden wirbt sogar für spezielle Igelzusatznahrung. Wir füttern im Winter die Singvögel und hängen im Garten Nistkästen für Vögel oder Fledernmäuse auf, weil es ja zu wenig natürliche Nistgelegenheiten gibt.Insekten unterstützen wir durch Aufstellen eines Insektenhotels: Die Gemeinden unterstützen den Storch mit einem Kunstnest, der zur Freude aller wieder aufgepäppelt und ausgewildert wurde und sich nun wieder ausbreitet. Das wird alles von der Bevölkerung akzeptiert und von den Natur- und Tierschutzverbänden gefördert und unterstützt.
Ein Problem entsteht offensichtlich erst dann, wenn ähnliche Maßnahmen mit Tieren, die unter der Rubrik "Wild" zu finden sind, durchgeführt werden sollen. Das Aussetzen von Fasanen (das sind halt keine Störche) zur Bestandstützung wird verboten und sogar das Einsammeln der Eier eines ausgemähten Fasanen- oder Rebhuhngeleges zum Ausbrüten durch eine Zwerghuhnglucke wird verboten d.h. wir müssen zukünftig die angepickten, piepsenden Eier liegen lassen bis die Küken an Unterkühlung sterben oder eine Krähe sich erbarmt und dem ganzen ein Ende bereitet. Genauso sieht es mit dem Stück Schalenwild aus, das bei Schneelage nicht ans Futter kommt. Das läßt man halt notfalls krepieren den so ist halt die "Natur". Und wie war das doch gleich nochmal mit dem untergewichtigen Igel?? Aber halt, der zählt ja nicht zur Rubrik "Wild".
Ich bin davon überzeugt, dass die überwältigende Mehrheit unserer Bevölkerung nichts gegen eine vernünftige Fütterung von Wildtieren einzuwenden hat. Wir haben keine intakte Natur, in der sich alles von alleine regelt. Wir Menschen haben überall eingegriffen, sei es im Waldbau, in der Landwirtschaft, durch Wege, Straßen, Autobahnen, Bahnlinien, Industrie und Baugebiete oder durch unseren Freizeitkonsum mit Open Air auf dem Feldberg,Joggen,Reiten, Hunde ausführen usw. bei Tag und in der Nacht. Und jetzt soll ausgerechnet unser Wild, dem die Wanderwege zerschnitten, die Nahrungsgrundlagen genommen und die Ruhe auch noch im entferntesten Winkel geraubt wurde auf jegliche Hilfe durch den Menschen verzichten??
Wundert es da, dass eher ideologische Gründe für diese Verbote vermutet werden??
Die Wildfütterung und das Thema Ausetzen von Wildtieren war auch im bisherigen Jagdgesetz schon sehr eingeschränkt bzw. detailiert vorgeschrieben.
Weitere Beschränkungen sind schlichtweg unnötig und unbegründet!!!

231. Kommentar von :Ohne Name

Bau- und Fallenjagd

Ich betreue ein Niederwildrevier zusammen mit meinem Reviernachbar mit einer Feldfläche von ca. 1000 ha. Auf den Flächen wird intensive Landwirtschaft (auch Biogas-Mais) betrieben. Zur Biotopverbesserung bewirtschaften wir ca. 15 ha Ackerflächen als Wildäcker, die wir mit unterschiedlichen Saaten (mit großem personellem und finanziellem Aufwand)

Ich betreue ein Niederwildrevier zusammen mit meinem Reviernachbar mit einer Feldfläche von ca. 1000 ha. Auf den Flächen wird intensive Landwirtschaft (auch Biogas-Mais) betrieben. Zur Biotopverbesserung bewirtschaften wir ca. 15 ha Ackerflächen als Wildäcker, die wir mit unterschiedlichen Saaten (mit großem personellem und finanziellem Aufwand) einsähen. Von diesen Aktionen profitiert nicht nur das bejagbare Niederwild, sondern auch alle anderen wildlebenden Tiere wie Insekten (Wildbienen, Schmetterlinge), Vögel (von der Lerche über Kibitz bis zum Storch), oder sonstige Tiere vom Igel bis zur Erdkröte. Zusammen mit einer intensiven Raubwildbejagung ist es uns gelungen, bis heute einen bejagbaren Bestand an Feldhasen und Fasanen, aber auch den Brachvogel zu erhalten. Dies alles sehe ich durch weitere Verbote der Fallenjagd und Einschränkungen bei der Baujagd stark gefährtet. Außer der Bejagung des Raubwildes (Neudeutsch Prädatoren) gibt es keine weitere Möglichkeit für uns Jäger die Niederwildbestände zu stützen, da wir weder das Wetter noch die Methoden der Landwirtschaft beeinfussen können. Ich kann nur mit Nachdruck vor einer weiteren Einschränkung der Bau- und Fallenjagd warnen! Wenn auch noch der letzte Kibitz vom Nest geholt und der Hase und Fasan verschwunden sind werden auch keine Jäger mehr mit der Saatschüssel stundenlang über die Felder laufen!!

230. Kommentar von :Ohne Name

§33 Kirrung

Die Kirrung für Sauen muss während der ganzen Jagdzeit möglich sein, nicht erst im September.
Im Frühjahr/Sommer kann an der Kirrung das Wild besser vor der Schußabgabe beobachtet werden, ob es sichz.B um ein führendes Elterntier handelt(Tierschutz).

Georg Weis

229. Kommentar von :Ohne Name

Munition, Fütterung und Wildfolge

Zum Entwurf §31 Sachliche Verbote, Absatz (1), Nummer 4: Schalenwild mit Munition, deren Inhaltsstoffe bei Verzehr des Wildbrets eine nachgewiesene gesundheitsschädliche Wirkung haben können, zu erlegen Hier ergeben sich für mich konkrete Fragestellungen: - Grundsätzlich ist gegen Verrbaucherschutz nichts einzuwenden. Aber warum wird dieser denn

Zum Entwurf §31 Sachliche Verbote, Absatz (1), Nummer 4: Schalenwild mit Munition, deren Inhaltsstoffe bei Verzehr des Wildbrets eine nachgewiesene gesundheitsschädliche Wirkung haben können, zu erlegen Hier ergeben sich für mich konkrete Fragestellungen:
- Grundsätzlich ist gegen Verrbaucherschutz nichts einzuwenden. Aber warum wird dieser denn nur bei Schalenwild vorgesehen?
- Warum ist diese recht zentrale Thematik in einem derartigen Konjunktiv gehalten? Entweder sind die verwendeten Inhaltsstoffe gesundheitsschädlich oder nicht. Und dann ist immer noch die Frage, in welchem Umfang? Denn schließlich kann jedes Material gesundheitsschädlich sein. Hierbei ist es völlig egal, ob es sich um Kupfer, Blei, Wismut, Wolfram, Zink, Zinn oder gar Eisen handelt.
- Meine persönliche Erfahrung zu diesem Thema: Ich wurde als Testperson an Tests bleifreier Munition beteiligt. Meine persönliche Erfahrung hierbei war leider, dass die verwendete Munition dem Tierschutz in keinster Weise gerecht wurde. So hatte ich zwei Nachsuchen auf Rehwild, die über mehrere hundert Meter gingen und am Ende zu einer Hetze und einem Abfangen mit der kalten Waffe führten. In beiden Fällen handelte es sich um einen sauberen Lungendurchschuss, das Geschoss hat in beiden Fällen nicht angesprochen und das Reh jeweils über 20 Minuten leiden müssen. Ist das Tierschutz? Nach diesen Erlebnissen habe ich weitere Tests abgelehnt.
- Sofern an diesem Thema Handlungsbedarf notwendig ist, sollte als fachliches Verbot generell formuliert werden:
"4. zum Verzehr bestimmtes Wild mit Munition, die hierfür nicht von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut aufgrund von verbraucher- und tierschutzschutzrechtlichen Anforderungen freigegeben wurde, zu erlegen,"


§ 33 Fütterung, Notzeit, Kirrung
Ich bejage ein allgäuer Waldrevier zwischen 600 und 900 Metern. Oftmals liegt hier von November bis Ende April eine geschlossene Schneedecke. Im Winter 2012/13 war diese bis zu 150cm hoch. Der Wildbestand wird über Abschüsse von durchschnittlich 28 Stück Rehwild pro 100ha Wald und Jahr recht hoch gehalten, das Waldbild wurde dieses Frühjahr wieder im Rahmen des Waldbeganges lobend hervorgehoben. Doch aufgrund von Loipen und Wanderwegen im Wald weicht das Wild in forstwirtschaftlich sensiblere Bereiche aus, in denen sich im Winter die Wilddichte somit künstlich erhöht. Würde hier nicht gefüttert werden, sind wesentliche Schäden vorprogrammiert. Wenn schon die Fütterung allgemein verboten werden soll, dann sollte auch das Betreten des Waldes von November bis April grundsätzlich verboten und nur per Verfügung durch die untere Jagdbehörde das Betreten von Waldwegen erlaubt werden.

§39 Wildfolge
Aus tierschutzrechtlicher Sicht sollte die Wildfolge bereits gesetzlich auch für nicht anerkannte Nachsuchengespanne mit geprüftem, brauchbaren Jagdhund erlaubt sein und nicht weiterhin der schriftlichen Vereinbarung unterliegen müssen. Eine anschließende Anzeige der Wildfolge sollte ausreichend sein. Fehlende Wildfolgevereinbarungen haben mich als Hundeführer bereits wiederholt an der Reviergrenze die Nachsuche abbrechen lassen müssen.

228. Kommentar von :Ohne Name
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