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Abschnitt 6

Sicherung der Nachhaltigkeit, Jagd- und Wildtierschutz

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 6 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der sechste Abschnitt enthält zahlreiche neue Regelungen, welche bestimmte In-strumente und Einrichtungen im Rahmen des Wildtiermanagements vorsehen. Dazu gehören die aufeinander und auf die Managementstufen des ersten Abschnitts bezogenen Regelungen zum Monitoring, zum Wildtierbericht und zu besonderen Hegemaßnahmen. Der bereits bestehende Generalwildwegeplan erhält in diesem Abschnitt eine gesetzliche Grundlage. Als eigenständige Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben des Wildtiermanagements erhalten die Hegegemeinschaften eine besondere gesetzliche Funktionsbeschreibung; sofern sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingerichtet werden, sind die dafür erforderlichen Regelungen vorgesehen. Im Übrigen enthält der sechste Abschnitt angepasste Regelungen, die bereits das bisher geltende Recht vorgesehen hat, darunter die Regelungen zu Jagd- und Schonzeiten als das zentrale Steuerungsinstrument im Rahmen des Wildtiermanagements.

Kommentare : zu Sicherung der Nachhaltigkeit, Jagd- und Wildtierschutz

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

117. Kommentar von :Ohne Name

verwilderte Katzen

Gemäß einer Studie des Bundesumweltministeriums (2002) gehören Katzen zu den "wichtigsten schadenverursachenden Neozonen in Deutschland (...) Frei laufende Hauskatzen sind die absolute Bedrohung der Singvögel im siedlungsnahen Bereich" (http.//bit.ly/1gOfuhW). Solche und ähnliche wissenschaftliche Studien werden zudem in Haustierforen bestätigt :

Gemäß einer Studie des Bundesumweltministeriums (2002) gehören Katzen zu den "wichtigsten schadenverursachenden Neozonen in Deutschland (...) Frei laufende Hauskatzen sind die absolute Bedrohung der Singvögel im siedlungsnahen Bereich" (http.//bit.ly/1gOfuhW).
Solche und ähnliche wissenschaftliche Studien werden zudem in Haustierforen bestätigt : Unter der Rubrik "Was bringt denn Eure Katze so nach Hause ?" findet man das komplette Beutespektrum und bekommt eine ungefähre Ahnung von der Menge der unnötig getöteten Tiere. (http//bit.ly/18LiYNf http://bit.ly/18LiAyl)
Wer den Totalschutz für streunende Katzen und andere Beutegreifer anordnet macht sich mitschuldig am Artensterben.
Jeder fordert die Regulation von allen Schalenwildarten, egal wie selten die einzelne Art ist, aber die Beutegreifer sind heilig.
Zwei-Klassen-Tierschutz

116. Kommentar von :Ohne Name

Verbot der Fütterung von Schalenwild

In den dicht besiedelten Gebieten Baden-Württembergs, davon dürften die meisten Jagdreviere betroffen sein, besteht ein hoher Besucherdruck, vor allem im Wald (Spaziergänger, Radfahrer, Hundeführer, Reiter, Jogger, Mountainbiker etc.). Dies gilt selbstverständlich auch im Winter. Selbst der Forst mit seinen permanenten Eingriffen in die Wälder


In den dicht besiedelten Gebieten Baden-Württembergs, davon dürften die meisten Jagdreviere betroffen sein, besteht ein hoher Besucherdruck, vor allem im Wald (Spaziergänger, Radfahrer, Hundeführer, Reiter, Jogger, Mountainbiker etc.). Dies gilt selbstverständlich auch im Winter.

Selbst der Forst mit seinen permanenten Eingriffen in die Wälder ohne jahreszeitliche gesetzliche Einschränkungen trägt nicht zu einer Verbesserung der Situation bei.

Die Wander- und Freizeitwege gehen bereits jetzt bis in die letzten Waldwinkel und im Zuge von neuen Landschaftsparks werden diese immer noch mehr ausgeweitet. Die vielen Rückegassen alle 30m laden zur mißbräuchlicher Nutzung geradezu ein.

Das Wild findet im Wald keine Ruhe mehr und wird durch den Besucherdruck von einem Eck ins andere getrieben. Durch den hohen Energieverbrauch im Winter kommt es hierdurch verstärkt zu Verbißbelastungen bei Forstpflanzen. Dem versuchen wir Jäger durch artgerechte und bedarfsgerecht Wildfütterung entgegenzuwirken.

Es kann nicht sein, daß man sich im Zuge von forstlichen Gutachten über den Wildverbiß beklagt, solche Wildfütterungen als Schutzmaßnahmen aber gesetzlich verbieten lassen will.

Ganz ohne Verbiß geht es leider nicht und normaler Verbiß stellt auch keinen Schaden dar. Die Wildtiere müssen sich schließlich auch von etwas ernähren. Und wenn nach dem Ernteschock im Herbst der Winter ansteht, muß das Wild sich anderweitige Nahrungsquellen erschließen, was auch durch die von den Jägern bezahlte Pacht als abgegolten betrachtet werden kann.

Anzunehmen ein Vernichtungsfeldzug gegen das Wild würde hier das geeignete Mittel zur Wildschadensbekämpfung sein geht fehl. So sieht Naturschutz nicht aus.

Im übrigen besteht eine gesetzliche Fütterungspflicht in Notzeiten gemäß Bundesjagdgesetz. Ob sich dies durch ein neues Landesjagdgesetz Baden-Württemberg so einfach durch irgend welche Genehmigungsvorbehalte kippen lässt, wäre juristisch im Detail zu prüfen.

Wenn das neue Jagdgesetz diese Regelung nunmehr kippen möchte, muß man sich schon fragen wem das hilft und wer einen Nutzen davon hat. Nur derjenige der vor Ort ist, gleichgültig wo dieser Ort in Baden-Württemberg liegt, kann darüber befinden, ob Wild ggf. Not leidet oder nicht und ob gefüttert werden muß oder nicht. So sieht Eigenverantwortung aus.

Es hilft dem Wild nicht, wenn erst in einem Verwaltungsakt wieder einmal mehr ein Antrag gestellt werden muß, wochenlang diskutiert wird und schließlich nach mehrmaligem Nachhaken eine Genehmigung erteilt wird oder nicht.

Ist das der versprochene Bürokratieabbau?

Ist das die Stärkung der Eigenverantwortung der Jäger?

Werden den Jägern für die Beantragung bzw. Erteilung der Genehmigung von Fütterungen in Notzeiten zum Schutz des Wildes am Ende noch wie üblich schmerzhafte Gebühren abgefordert? Vielleicht lässt sich so der eine oder andere Jäger sogar davon abhalten überhaupt einen solchen Antrag zu stellen!


Wie lange solche Genehmigungen in der Regel dauern ist hinreichend bekannt und bis solch eine Entscheidung getroffen wird sind im Notfall viele Wildtiere verhungert.

Sieht so der Tierschutz aus von dem alle reden?

Ganz abgesehen davon, dass bei einem gesetzlichen Fütterungsverbot gar keine Futtermittel mehr vom Jäger vorgehalten würden. Selbst wenn eine Notzeit schließlich behördlich bestätigt würde, woher sollte der Jäger diese Futtermittel im Winter beschaffen, wenn diese aufgrund fehlender Vorhaltung gar nicht verfügbar sind?

Das ist doch alles in sich nicht schlüssig, so kann man doch keine Gesetze machen.

Fütterungsverbote nicht mit uns Jägern!

115. Kommentar von :Ohne Name

§ 49 JWMG Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen

Beim Lesen dieses Paragraphen kam mir ein Erlebnis mit wildernden Hunden in Erinnerung, das ich Ihnen nicht vorenthalten möchte. Ich saß frühmorgens auf dem Hochsitz, als ein Reh in Panik an mir vorbeirannte, dem ein Schäferhundmischling und eine mittelgroße Mischung dicht auf den Fersen waren. Ich konnte sehen wie dem Reh die Zunge weit heraushing

Beim Lesen dieses Paragraphen kam mir ein Erlebnis mit wildernden Hunden in Erinnerung, das ich Ihnen nicht vorenthalten möchte. Ich saß frühmorgens auf dem Hochsitz, als ein Reh in Panik an mir vorbeirannte, dem ein Schäferhundmischling und eine mittelgroße Mischung dicht auf den Fersen waren. Ich konnte sehen wie dem Reh die Zunge weit heraushing und konnte hören, wie es in Todesangst keuchte. Es dauerte nicht lange, bis ich das Reh in einiger Entfernung erbämlich klagen hörte, weil die Hunde es erwischt und nieder gezogen hatten. Ich bin dem Klagegeschrei nachgesprungen, aber bis ich das Reh fand, hatten es die Hunde schon so gräßlich zugerichtet, dass ich es nur noch von seinen Leiden erlösen konnte. Die Hunde haben das Weite gesucht, als ich mit Getöse durch die Dickung brach.

Wenn ich Ihren Gesetzentwurf auf diese Situation übertrage, so hätte ich mich erst einmal in der weiteren Umgebung nach dem Halter oder einer Begleitperson umschauen müssen. Wenn ich niemanden gefunden hätte, hätte ich als nächstes der Ortspolizeibehörde anrufen müssen. Um diese Zeit wäre der 15 Autominuten entfernte Polizeiposten aber gar nicht besetzt gewesen. Als nächstes wäre ich über die 112 mit einer noch weiter entfernten Notruf-Zentrale in Verbindung getreten, hätte meine Beobachtungen geschildert und um die schriftliche Erlaubnis zur Tötung der Hunde gebeten. Ich wäre sicher noch etliche Male weiter verbunden worden, bis mir irgendein Beamter zu seinem Bedauern mitgeteilt hätte, dass er die Lage aus der Ferne auch nicht einschätzen und mir deshalb keine Erlaubnis zum Töten fremder Hunde geben könnte.

Mit diesem Ergebnis hätte ich mich dann mit großer Verzögerung auf die Suche nach dem inzwischen qualvoll getöteten Reh gemacht, verbunden mit der Hoffnung, die Hunde noch beim Reh vorzufinden und sie dort (mit einem Lasso?) einfangen zu können. Weil ich aber nur noch ein zerrissenes und angefressenes Reh und keine Hunde vorgefunden hätte, hätte ich zum Schluss nur noch Anzeige gegen Unbekannt erstatten können.

Vor diesem Hintergrund frage ich mich, wie ich den von § 49 erteilten Schutzauftrag eigentlich erfüllen soll? Sie sollten sich nochmals überlegen, ob Ihnen das Leben von Wildtieren tatsächlich so wenig Wert ist, dass Sie wildernde Hunde durch die Anforderung einer schriftlichen Tötungsgenehmigung der Ortspolizeibehörde schützen wollen.

Auch die Schutzbedürftigkeit von streunenden Hauskatzen in Abs. 2 kann ich nicht erkennen. Ihre große Sorge, dass versehentlich einmal eine Wildkatze geschossen wird, kann ich nur begrenzt teilen. Wenn ich so Revue passieren lasse, welche Katzen ich weit entfernt von menschlichen Behausungen angetroffen habe, so waren die wenigsten grau getigert. Eine Verwechselungsgefahr bei einer schwarzen, orangefarbenen oder gefleckten Katze können Sie m.E. komplett ausschließen.
Da sich verwilderte Hauskatzen bei der Ernährung nicht nur an Mäuse halten, sondern ihre Mägen und die Mägen ihrer Jungen auch mit gefangenen Singvögeln füllen, sollten Sie sich einmal in die Rolle eines Singvogels versetzen, der mit der Katze einen weiteren Fraßfeind in seinem Lebensraum vorfindet.

114. Kommentar von :Ohne Name

Baujagd zu 113

Der untere Kommentar zeigt mir wieder einmal sehr deutlich, daß es einigen Jägern leider überhaupt nicht um Tierschutz und vermeidbare Qualen bei Wildtieren und auch bei Jagdhunden geht. Selbstverständlich sind Jagdhunde ein Werkzeug des Jägers und Werkzeug kann auch mal zu Bruch gehen, wohl nicht weiter schlimm. Aber hier aufzurechnen, wie Herr

Der untere Kommentar zeigt mir wieder einmal sehr deutlich, daß es einigen Jägern leider überhaupt nicht um Tierschutz und vermeidbare Qualen bei Wildtieren und auch bei Jagdhunden geht. Selbstverständlich sind Jagdhunde ein Werkzeug des Jägers und Werkzeug kann auch mal zu Bruch gehen, wohl nicht weiter schlimm.
Aber hier aufzurechnen, wie Herr Schwanau es gerade getan hat, daß ja bei Drückjagden wegen schlechter Schützen die Jagdhunde auch leiden müssen, da kann der Bauhund dann ja auch leiden, ist doch schwer zu verdauen! Wenn dann Menschen, denen das Wohl der Tiere am Herzen liegt, hier Zwei-Klassen Tierschutz vorgeworfen wird , setzt es seinem Beitrag den Schweiss auf die Kreatur drauf.
Es geht doch nicht darum, die Jagd abzuschaffen, sondern darum, unnötiges Tierleid zu vermeiden.
Zum zweiten, nur weil ein Tierbestand für Jäger ausreichend ist, muss man doch nicht den angeblichen ""Überschuss"" einfach tot schießen.
In welch einer Welt leben wir, daß bestimmte Leute, hier Jäger, bestimmen wollen, was Überschuss ist und was getötet werden darf, oder muss.
Ist ein Tierleben nichts mehr wert.?
Baujagd ist tierquälerisch und gehört abgeschafft.
Für Drückjagden nur geschulte Jäger, mit Schießfertigungsnachweis und viele Tierqualen werden so zumindest schon in der Jagd reduziert. Wenigstens ein kleiner Schritt.

113. Kommentar von :Ohne Name

Kommentar 104

Hallo Frau Debler, Herzlichen Dank für Ihren Kommentar. Sie schreiben über Bißwunden und perforierte Lefzen bei Hunden durch die Baujagd. So weit so gut. Viel interessanter ist jedoch die Frage wie viele Hunde das jährlich betrifft und wie viele Hunde andererseits durch Schwarzwild verletzt werden. Und dann noch die Frage wie gravierend die

Hallo Frau Debler,
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar.
Sie schreiben über Bißwunden und perforierte Lefzen bei Hunden durch die Baujagd. So weit so gut. Viel interessanter ist jedoch die Frage wie viele Hunde das jährlich betrifft und wie viele Hunde andererseits durch Schwarzwild verletzt werden.
Und dann noch die Frage wie gravierend die Verletzungen durch Schwarzwild sind. Und wie viele Hunde mußten Sie schon einschläfern wegen Verletzungen durch Schwarzwild im Verhältnis zu Verletzungen durch Dachse ???
Und falls es auf der Alb auch Nutria gibt würden die interessierten Leser sicher auch gerne wissen wie diese Verletzungen aussehen.
Sich ausschleißlich um verletzte Füchse und Dachse zu sorgen ist Zwei-Klassen-Tierschutz.
Dann müssen Sie die Jagd schon ganz abschaffen.
Dass die Bejagung von Rehen und Wildschweinen "wilbiologisch" mehr Sinn macht als die Jagd auf den Fuchs müssen Sie näher erklären. Alle drei Arten kommen in ausreichender Menge vor und können sinnvoll verwendet werden. In einem Fall fleisch, im anderen das Fell. Und alle drei Arten sind durch die Jagd nicht in Ihrem Bestand gefährdet.
Wo liegt also der wildbiologische Sinn im Verbot der Fuchsjagd ?

112. Kommentar von :Ohne Name

Beitrag 104 Baujagd, Raubwildjagd

Welch ein hervorragender Beitrag von Frau Debler
Sie hat die Probleme sehr gut erkannt und sachlich dargestellt!!
An ihrem Beitrag muss sich das neue Jagdgesetz messen, wenn es dann auch hoffentlich kann.

111. Kommentar von :Ohne Name

zu § 41 Abschn. 2

Die Jagdruhe vom Ende der Jagdsaison bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres wird sowiso durch viele Jäger eingehalten. Wird sie gesetzlich gefordert und durchgesetzt, ist die wirksame Bejagung von Schwarzwild in dieser Zeit kaum möglich. Im Feld lassen sich Schwarzkittel in der Regel erst dann blicken, wenn dort Saat oder Frucht zu finden ist. Zur

Die Jagdruhe vom Ende der Jagdsaison bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres wird sowiso durch viele Jäger eingehalten. Wird sie gesetzlich gefordert und durchgesetzt, ist die wirksame Bejagung von Schwarzwild in dieser Zeit kaum möglich. Im Feld lassen sich Schwarzkittel in der Regel erst dann blicken, wenn dort Saat oder Frucht zu finden ist. Zur Vermeidung späterer Wildschäden im Feld muss Schwarzwildbejagung im Wald jederzeit möglich sein.
Wolfgang Heinel Kirchberg

110. Kommentar von :Ohne Name

Wildtierschutz, §41, Absatz 2

Die vorgesehene Regelung impliziert, dass nur die Jagd Störfaktor für den Widtierschutz darstellt, Dies ist aber nicht der Fall. Störungen verursachen Jogger, Hunde, Mountainbiker, Spaziergänger ob gewollt oder ungewollt in mindestens gleichem Maße. Konsequenterweise müsste in dem beabsichtigten Zeitraum das Wald-Betretungsrecht eingeschränkt

Die vorgesehene Regelung impliziert, dass nur die Jagd Störfaktor für den Widtierschutz darstellt, Dies ist aber nicht der Fall. Störungen verursachen Jogger, Hunde, Mountainbiker, Spaziergänger ob gewollt oder ungewollt in mindestens gleichem Maße. Konsequenterweise müsste in dem beabsichtigten Zeitraum das Wald-Betretungsrecht eingeschränkt werden, wenigstens nach Beginn der Dämmerung.

109. Kommentar von :Ohne Name
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108. Kommentar von :Ohne Name

Schutz der Wildtiee vor wildernden Hunden und Katzen

Zu den Hunden. Kein Jäger erschießt gerne einen wildernden Hund und viele lehnen es für sich ganz ab. Es sind ja wohl auch nur ganz wenige Fälle jährlich (sonst würde es sicherlich Dutzende Anzeigen hageln). Aber schon die schiere Möglichkeit dazu veranlasst viele Hundeführer zu vernünftigem Handeln. Wenn der Abschuss jetzt im Prinzip ganz

Zu den Hunden. Kein Jäger erschießt gerne einen wildernden Hund und viele lehnen es für sich ganz ab. Es sind ja wohl auch nur ganz wenige Fälle jährlich (sonst würde es sicherlich Dutzende Anzeigen hageln). Aber schon die schiere Möglichkeit dazu veranlasst viele Hundeführer zu vernünftigem Handeln. Wenn der Abschuss jetzt im Prinzip ganz unmöglich wird, nehmen die Probleme deutlich zu.
Viele werden sagen "Freies Betretungsrecht, Abschuss-Verbot, dem Hund kann nichts passieren".
Die im Gesetzentwurf eröffnete Möglichkeit ist nur eine rein theoretische, zumal dann, wenn der Hundehalter keine Auskunftspflicht gegenüber dem Jagdpächter mehr hat.
Zu den Katzen: Auch hier ist es so, dass keiner gerne Hauskatzen tötet. Aber wir müssen nun mal dem Faktum ins Auge sehen dass verwilderte Hauskatzen schwere Schäden in vielen Wildtierpopulationen anrichten.
Im Gegensatz zu allen anderen Prädatoren tötet die (domestizierte) Katze eben nicht nur aus Hunger sondern auch, wenn dies nicht notwendig ist. Jeder, der eine oder mehrere freilaufende Katzen hält, weiß, was diese im Frühjahr anbringen und vor die Tür legen ohne es zu fressen. Dies ist absolut unnatürlich. Wir haben auch keine natürliche Regulation der Katzen über das Fehlen der Beutetiere weil dann sofort irgend jemand kommt und die leidenden freilebenden Katzenpopulationen füttert. (Rehe sollen nach diesem Gesetz verhungern aber verwilderte Katzen dürfen weiter gefüttert werden). Fressen und Gefressen werden gilt hier nur einseitig.
Und da frage ich mich auch: mit welchem Recht wird immer wieder behauptet "Die Katze geht doch nur ihrem Trieb nach" ???
Der Hund, der eine Katze jagt und tötet "geht auch nur seinem Trieb nach" !!!
Hunde werden im Haus, im Zwinger oder in eingefassten Grundstücken gehalten, aber viele Katzenbesitzer lassen es zu, dass ihre Lieblinge millionenfach unnötig in Wildtierbestände eingreifen !!!
Erklär mir das mal bitte einer.
Deshalb - bitte belassen Sie es bei der bisherigen bewährten Regelung
Streunende Katzen bei 500m Abstand zu nächsten bewohnten Haus.
Wildernde Hunde nach Einfangversuch beim Hetzen