Abschnitt 6

Sicherung der Nachhaltigkeit, Jagd- und Wildtierschutz

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Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 6 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der sechste Abschnitt enthält zahlreiche neue Regelungen, welche bestimmte In-strumente und Einrichtungen im Rahmen des Wildtiermanagements vorsehen. Dazu gehören die aufeinander und auf die Managementstufen des ersten Abschnitts bezogenen Regelungen zum Monitoring, zum Wildtierbericht und zu besonderen Hegemaßnahmen. Der bereits bestehende Generalwildwegeplan erhält in diesem Abschnitt eine gesetzliche Grundlage. Als eigenständige Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben des Wildtiermanagements erhalten die Hegegemeinschaften eine besondere gesetzliche Funktionsbeschreibung; sofern sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingerichtet werden, sind die dafür erforderlichen Regelungen vorgesehen. Im Übrigen enthält der sechste Abschnitt angepasste Regelungen, die bereits das bisher geltende Recht vorgesehen hat, darunter die Regelungen zu Jagd- und Schonzeiten als das zentrale Steuerungsinstrument im Rahmen des Wildtiermanagements.

Kommentare : Sicherung der Nachhaltigkeit, Jagd- und Wildtierschutz

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

87. Kommentar von :Ohne Name

Bejagungsverbot vom 15. Februar bis 15. April

Die Jagd auf Schwarzwild im Feld in diesem Zeitraum ist größtenteils unrealistisch - wo findet Schwarzwild denn in der vegetationsfreien Zeit vom 15. Feb - 15. Apr Deckung - im Wald! Wo findet es keine Deckung - im Feld! Wo lässt sich daher Schwarzwild in der Zeit vom 15. Feb. - 15. Apr am Besten bejagen - an der Kirrung im Wald!!! Wenn dem

Die Jagd auf Schwarzwild im Feld in diesem Zeitraum ist größtenteils unrealistisch - wo findet Schwarzwild denn in der vegetationsfreien Zeit vom 15. Feb - 15. Apr Deckung - im Wald!
Wo findet es keine Deckung - im Feld!
Wo lässt sich daher Schwarzwild in der Zeit vom 15. Feb. - 15. Apr am Besten bejagen - an der Kirrung im Wald!!!

Wenn dem Wild eine Erholungsphase gegönnt werden soll, dann bitte vollumfänglich in Form eines generellen Waldbetretungsverbots für diesen Zeitraum für alle Waldnutzer inkl. Spaziergänger, Jogger, Fahrradfahrer (Downhill), Geocacher, etc mit Ausnahme der Waldbesitzer.

86. Kommentar von :Ohne Name

§41 Schwarzwild nur im Feld während 15.2. bis 15.4.

Auch dies ist eine weitere Luftnummer von Grün-Rot. Während der allgemeinen Schonzeit dürfen Frischlinge und Ü-Läufer nur "im Feld" bejagt werden. Da halten sie sich um diese Jahreszeit aber leider fast gar nicht auf, weil es dort noch nichts zu fressen gibt. Noch keine neue Aussaat, nur ein paar übriggebliebene Maiskolben vom Vorjahr. Ein

Auch dies ist eine weitere Luftnummer von Grün-Rot. Während der allgemeinen Schonzeit dürfen Frischlinge und Ü-Läufer nur "im Feld" bejagt werden. Da halten sie sich um diese Jahreszeit aber leider fast gar nicht auf, weil es dort noch nichts zu fressen gibt. Noch keine neue Aussaat, nur ein paar übriggebliebene Maiskolben vom Vorjahr. Ein Jagderfolg dort wäre nur ein Zufallstreffer. Aber da, wo sich die Sauen vorwiegend aufhalten, nämlich im Wald, dürfen sie nicht bejagt werden. Das bedeutet, der Jäger hat somit keine Chance, während dieser Zeit Schwarzwild effektiv zu bejagen. Aber den Wildschaden, den die nicht bejagdbaren Sauen anschließend auf den Äckern anrichten, muss er zahlen. Das ist nicht fair, sondern zeugt einmal mehr davon, daß dieser Entwurf einzig der Ideologie gegen die Jagd geschuldet ist und nicht auf sachlichen Notwendigkeiten basiert. Anstatt "Jagd- und Wildtiermanagementgesetz" sollte Grün-Rot wenigstens bei der Namensgebung ehrlich sein und es "Abschaffung der Jagd, Teil 1" nennen.

85. Kommentar von :Ohne Name

§41 Allgemeine Schonzeit von Mitte Feb. bis Mitte Apr.

Hier ist Grün-Rot wirklich ein ganz großer Wurf gelungen. Vom 15.02. bis 15.04. herrscht allgemeine Schonzeit mit der Begründung, daß keine Beunruhigung der Wildtiere durch die Jagd stattfinden soll. Aber Spaziergänger, Jogger, Mountainbiker etc. dürfen nach wie vor im Wald Unruhe verbreiten, nur eben die bösen Jäger nicht. Mountainbiker bauen

Hier ist Grün-Rot wirklich ein ganz großer Wurf gelungen. Vom 15.02. bis 15.04. herrscht allgemeine Schonzeit mit der Begründung, daß keine Beunruhigung der Wildtiere durch die Jagd stattfinden soll. Aber Spaziergänger, Jogger, Mountainbiker etc. dürfen nach wie vor im Wald Unruhe verbreiten, nur eben die bösen Jäger nicht. Mountainbiker bauen (verbotenerweise) Rennstrecken und Sprungschanzen im Wald an den Einstandsgebieten des Wildes. Lager- und Grillfeuer lodern hoch bis tief in die Nacht begleitet von lauter Musik. Jetzt frage ich alle Beteiligten, wodurch das Wild mehr beunruhigt wird. Durch einen Jäger, der leise zu seinem Hochsitz geht, dort stundenlang still sitzt und anschließend wieder leise weggeht, oder durch die lärmenden Jogger und querfeldeinfahrenden Mountainbiker? Auch an diesem Paragraphen zeigt sich, daß aus ideologischen Gründen nur gegen die Jäger vorgegangen werden soll. Ein gerechtes Gesetzt sieht ganz anders aus. Wenn schon das Wild nicht beunruhigt werden soll, dann aber auch wirklich von niemandem. Das heißt dann ganz konsequent, von Mitte Februar bis Mitte April nicht nur allgemeine Schonzeit, sondern ein generelles Betretungs- und Befahrungsverbot aller Waldwege für jedermann!!! Nur so kann die geforderte Wildruhe wirklich effektiv umgesetzt werden. Aber dann würde sich Grün-Rot ja mit ihrer eigenen Klientel anlegen. Und das machen sie leider nicht. Daher wird wieder einmal mehr einzig und allein auf den Jägern herumgetrampelt. Denn das ist viel leichter als den vielen „Naturschützern“ beibringen zu müssen, daß sie 2 Monate lang nicht mehr in den Wald dürfen.

84. Kommentar von :Ohne Name

Hallo Jäger,

Vor kurzem las ich in einem Jägerforum :" Also ich mach das immer so : zuerst schieß ich die Jungfüchse vor dem Bau, dann die säugende Füchsin. Nachdem alle Jungen tot sind ,säugt sie ja nicht mehr und darf deshalb geschossen werden." ( für Nichtjäger : Füchse dürfen immer und überall geschossen werden mit nur einer Ausnahme: Füchsinnen die säugen

Vor kurzem las ich in einem Jägerforum :" Also ich mach das immer so : zuerst schieß ich die Jungfüchse vor dem Bau, dann die säugende Füchsin. Nachdem alle Jungen tot sind ,säugt sie ja nicht mehr und darf deshalb geschossen werden." ( für Nichtjäger : Füchse dürfen immer und überall geschossen werden mit nur einer Ausnahme: Füchsinnen die säugen ).
Hier greift das alte Jagdgesetz überhaupt nicht.
Warum überhaupt Fuchsjagd ?
Jeder ( ! ) Wildbiologe bestreitet die Notwendigkeit einer Jagd auf Füchse.

83. Kommentar von :Ohne Name

Abschnitt 6, §41 , Jagd- und Schonzeiten, §49, Wildernde Hunde und streunende Katzen

§41 , Jagd- und Schonzeiten, (2) „ …im Feld. „ müsste wohl besser „ ..auf Wiesen und Feldern.“ heissen. Unabhängig von dieser ungenauen Formulierung möchte ich als 79 jähriger Jäger mit einer 50-jährigen Jagderfahrung vorschlagen, auch den Randbereich des Waldes mindestens bis in eine Tiefe von 100 m zuzulassen, denn oftmals ist die

§41 , Jagd- und Schonzeiten,
(2) „ …im Feld. „ müsste wohl besser „ ..auf Wiesen und Feldern.“ heissen.
Unabhängig von dieser ungenauen Formulierung möchte ich als 79 jähriger Jäger mit einer 50-jährigen Jagderfahrung vorschlagen, auch den Randbereich des Waldes mindestens bis in eine Tiefe von 100 m zuzulassen, denn oftmals ist die örtliche landschaftliche Beschaffenheit zur erfolgreichen Bejagung und Sicherheit bei der Schussabgabe im Waldrandbereich günstiger als auf dem freien Gelände.
Sehr nachteilig erscheint mir, die Kirrung erst ab dem 1. September zuzulassen. Die Einführung einer Schonzeit für alles Schwarzwild von Mitte Februar bis Mitte April ist an sich schon eine problematische Festlegung, wenn man Schwarzwild bekämpfen will. Falls diese Einschränkung jedoch absolut sein muss, dann sollte unbedingt die Kirrmöglichkeit mit dem Ende der Schonzeit sofort erlaubt sein, da die Jagd an der Kirrung, die erfolgversprechendste Methode der Einzeljagd überhaupt ist. Dies auch gerade deshalb, weil im Frühjahr die Felder den Wildschweinen noch keine Nahrung bieten und so die Kirrung für sie besonders attraktiv ist und eine Auswahl des zu erlegenden Stückes zuverlässiger erfolgen kann.
Noch besser wäre natürlich die bisherig sinnvolle Regelung, der ganzjährigen Freigabe von Frischlingen und Überläufern beizubehalten; nur um diese geht es ja, denn erwachsene Stücke haben im geltenden Recht ohnehin Schonzeit. Sie sollten wirklich ernsthaft versuchen, diese Regelung bei zu behalten.

§49, Wildernde Hunde und streunende Katzen
Die heutige Regelung erlaubt den Abschuss wildernder Hunde und streunender Katzen, wenn dies mindestens 500 m von der menschlichen Besiedlung entfernt unvermeidbar ist. Was meines Erachtens eine vernünftige Regelung ist. Man könnte sie ergänzen durch die Einholung einer nachträglichen Genehmigung.
Die beabsichtigte neue Regelung verlangt die Einholung einer vorherigen Genehmigung, was zur Abwehr einer akuten Gefahr für ein Wildtier absolut unmöglich ist. Diese unpraktikable Vorgabe bringt nicht nur den Jäger, sondern auch jeden wahren Türschützer in große Gewissensnot.
Ein Beispiel:
Der Jäger sitzt auf dem Hochsitz und beobachtet wie eine führende Geiß, die ihre beiden Kitze abgelegt hat, von einem wildernden Hund, der trotz Zurufs nicht ablässt, dicht verfolgt wird und der Geiß lebensbedrohend nahe kommt.
In dieser Situation kann er doch keine Genehmigung einholen, nicht einmal fernmündlich. Er müsste dem grausamen Geschehen zusehen und gegen das Tierschutzgesetz verstoßen oder Handeln und gegen das Jagdgesetz verstoßen.
Dies kann der Gesetzgeber doch wirklich nicht wollen! Und dieses Beispiel ist nicht theoretisch; ich habe es selbst so vor 41 Jahren erlebt und bin bis heute froh, dass mir ähnliches nicht mehr passiert ist.
Dass es immer wieder jährlich zu Rissen von Rehen kommt, zeigen viele Berichte und grausame Fotos in den Jagdzeitschriften.
Die Verfasser des Entwurfes sollten sich nicht von dem gesetzwidrigen, grausamen Handeln des „Jagdgenossen“ von Bulladingen leiten lassen. Jäger gehen nicht auf die Jagd um Hunde und Katzen fremder Leute tot zu schießen! Sie sind froh, wenn ihnen derartiges nicht zu Gesicht kommt. Die meisten Jäger wissen außerdem, dass der Verlust des geliebten Haustieres ein großes Familiendrama in den betroffenen Familien ist!
Was den siedlungsfernen Nicht - Abschuss von streunenden Katzen betrifft, sollten Sie außerdem bedenken, dass verwilderte Katzen auch eine Gefahr durch genetische Vermischung mit der sich allmählich ausbreitenden Wildkatze darstellt. Dies kann auch keiner wollen.

Walter Leiner am 22.04.2014

82. Kommentar von :Ohne Name

§ 49 Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen

Sehr geehrte Damen und Herren, der Inhalt des o.g. Paragrafen ist wohl einer der kritischen Punkte im neuen Gesetz. Der Abschuss wildernder Hunde stellt ein letztes Mittel dar, mit dem der Jagdausübungsberechtigte sein von der Jagdgenossenschaft gegen Geld gepachtetes Recht zur Jagdausübung und zur Aneignung des Wildes schützen kann. Als

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Inhalt des o.g. Paragrafen ist wohl einer der kritischen Punkte im neuen Gesetz.

Der Abschuss wildernder Hunde stellt ein letztes Mittel dar, mit dem der Jagdausübungsberechtigte sein von der Jagdgenossenschaft gegen Geld gepachtetes Recht zur Jagdausübung und zur Aneignung des Wildes schützen kann. Als Besitzer eines Hundes mit Familienanschluss kann ich versichern, dass auch mir der Abschuss eines Hundes nicht leicht fallen würde.

In der Praxis sind es allerdings immer dieselben Halter und Hunde, die sich nicht an die Regeln halten können oder wollen. Der Gipfel ist in dieser Situation beim Gespräch dann die Antwort des Halters: "Der Hund will doch mit dem Reh nur spielen". Auch noch, wenn das gerissene Reh schon im Busch sein Todesklagen verlauten läßt.

Der Vorschlag, vor der Tötung eines wildernden Hundes eine Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde einholen zu müssen, gleicht allerdings einem zahnlosen Tiger und ist als in der Praxis unbrauchbar und daher strikt abzulehnen. Auch wird der Vorschlag von den dann zuständigen Behörden derzeit noch nicht mitgetragen.

Und warum muss der Revierpächter wiederholtes wildern zulassen, bis er diesem Treiben Einhalt bieten darf? Ansonsten kann er ja nicht feststellen, dass die Gespräche (einschließlich Töpferkurs und Mediation?) mit dem Halter nicht erfolgreich waren.

Ein Ladeninhaber muss auch nicht bis zum zweiten Diebstahl warten, bis die Anzeige aufgenommen wird und die Staatsanwaltschaft einschreitet. Der wirtschaftliche Schaden ist oft vergleichbar.

Zum Thema Hauskatzen
Die Hauskatzen unterscheidet vom Waschbären, Marderhund und Mink doch nur, dass sie ggfs. einen wahlfähigen Besitzer haben. Alle vorgenannten Arten gehören eigentlich nicht in unsere Fauna und fressen draußen eine Vielzahl von Vögeln, unabhängig, ob diese zu den geschützten Arten gehören oder nicht.

Die Eigentümer von frei laufenden Katzen im Revier sind in der Praxis, insbesondere in Ortsrandlagen, nicht feststellbar! Im Sinne der Artenvielfalt müssen die Voraussetzungen, um sich einer streunenden Hauskatze endledigen zu dürfen, vereinfacht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Reents

81. Kommentar von :Ohne Name

§ 49 Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen

In den Absätzen 1 und 2 sollte "Genehmigung" duch "Einwilligung" ersetzt werden, um deutlich zu machen, dass die Erlaubnis vor der Betätigung der jagdausübungsberechtigten Person bzw. des anerkannten Wildtierschützers (kurz: Jäger) vorzuliegen hat. Für die Tatsache, dass mildere Eingriffsmöglichkeiten nicht bestanden, ist der Jäger

In den Absätzen 1 und 2 sollte "Genehmigung" duch "Einwilligung" ersetzt werden, um deutlich zu machen, dass die Erlaubnis vor der Betätigung der jagdausübungsberechtigten Person bzw. des anerkannten Wildtierschützers (kurz: Jäger) vorzuliegen hat. Für die Tatsache, dass mildere Eingriffsmöglichkeiten nicht bestanden, ist der Jäger nachweispflichtig zu machen. Das Attribut "zumutbar" ist aus meiner Sicht entbehrlich. Umgekehrt wäre ein ein Hinweis auf die Unzulässigkeit unzumutbarer Maßnahmen bzw. deren Sanktionierung sinnvoll.

80. Kommentar von :Ohne Name

Jagdruhe

Es ist nicht erforderlich eine generelle Jagdruhe einzuführen, da ab Ende Januar(spät. ab 28.Febr.) bereits mit der heutigen Gesetzgebung, bis mind. 1. Mai , Schonzeit für die meisten Schalenwildarten(Rot-, Reh-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild) besteht. Bei Schwarzwild mit Ausnahme von Frischlingen und Überläufern. Mit diesem Zustand hat die

Es ist nicht erforderlich eine generelle Jagdruhe einzuführen, da ab Ende Januar(spät. ab 28.Febr.) bereits mit der heutigen Gesetzgebung, bis mind. 1. Mai , Schonzeit für die meisten Schalenwildarten(Rot-, Reh-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild) besteht. Bei Schwarzwild mit Ausnahme von Frischlingen und Überläufern.
Mit diesem Zustand hat die Jägerschaft jahrelang hervorragend die Wildbestände in unserem schönen Land gehegt und selbstverständlich auch (in der Jagdzeit) bejagt. Die geplante Jagdruhe ist grundsätzlich also für keinen Jäger ein Problem. Mit einer Einschränkung: Die Jagd auf Schwarzwild(Frischlinge und Überläufer) MUSS weiterhin während der "Jagdruhe" möglich bleiben.
Nur im Wald ist es möglich in dieser Zeit effektiv auf Schwarzwild zu jagen, im Feld gelingt höchstens ein "Zufallstreffer". In der Zeit von Februar bis Mai werden durchschnittlich 25-50% des gesamten Jahresabschusses an Schwarzwild erreicht. Sollte dies zukünftig unterbleiben, wird auch dieser Anteil an Schwarzwild in die Vegetationsperiode gelangen und noch größere Schäden in der Landwirtschaft anrichten als wir heute schon haben. Der Passus, dass Schwarzwild ja auf dem Feld bejagt werden darf, ist völliger Unsinn, dies findet ja nur in einer Schadensituation statt und dann ist ja bereits Schaden entstanden. Es wäre wie wenn man der Baubehörde/Feuerwehr den präventiven Brandschutz verbieten würde und warten bis es brennt, dann kann ja immer noch gelöscht werden!!!!!
Das Zulassen der Jagd auf Schwarzwild im Feld auch während der "Ruhezeit", dient doch nur dazu, sich der Diskussion um Wildschaden in dieser Zeit nicht stellen zu müssen und ist absolut inkonsequent. Entweder Jagdruhe überall und auch keine Verantwortung für den Jagdpächter/Jäger bei einer Schadensituation oder Zulassen von Jagd auf Schwarzwild in Feld UND Wald.
Die geplante Jagdruhe wie sie zukünftig vorgesehen ist, braucht niemand, denn sie nützt auch niemand. Die Naturschutzverbände haben schon signalisiert, dass sie mit der heutigen Regelung leben können, das Wild hat mind. 3 Monate Ruhe und kann die Winterzeit gut bestehen(soweit dies mit dem heutigen Freizeitdruck eben möglich ist), und auch die Jägerschaft braucht keine Änderung.

79. Kommentar von :Ohne Name

Gewaltmonopol

Artikel 20a des grundgesetzes schützt ".... in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere...." dies geht aus meiner Sicht nachhaltig nur durch Berufsjäger im öffentlichen Dienst. Niemand kann kontrollieren, was Jäger nachts draußen wirklich tun. Die Waffentechnik und Sichtgeräte bieten alle

Artikel 20a des grundgesetzes schützt ".... in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere...."
dies geht aus meiner Sicht nachhaltig nur durch Berufsjäger im öffentlichen Dienst.

Niemand kann kontrollieren, was Jäger nachts draußen wirklich tun. Die Waffentechnik und Sichtgeräte bieten alle Möglichkeiten.

Auch sollte in einem Bannwald die Jagd verboten sein.

78. Kommentar von :Ohne Name

Widtierschutz, Nachhaltigkeit

Die bisherigen Regelungen zum Erhalt der Wildtierbestände aus jagdlicher Sicht sind völlig ausreichend. Sollte sich die Population einer bejagbaren Tierart zu sehr verringern, so wird diese unter Schutz gestellt. Für Tierarten, deren Populationen zahlenmäßige Größen erreicht haben, die zu übermäßigen Schäden in der durch den Menschen genutzten

Die bisherigen Regelungen zum Erhalt der Wildtierbestände aus jagdlicher Sicht sind völlig ausreichend. Sollte sich die Population einer bejagbaren Tierart zu sehr verringern, so wird diese unter Schutz gestellt. Für Tierarten, deren Populationen zahlenmäßige Größen erreicht haben, die zu übermäßigen Schäden in der durch den Menschen genutzten Landschaft (Kulturlandschaft) führen, müssen in einem Ausmaß bejagbar bleiben, durch das die Schäden auf ein Minimum reduziert werden können. Beim Schwarzwild darf es zu keinen Einschränkungen kommen, da deren Population, trotz unterschiedlichster Ansätze diese in ihrer Anzahl zu dezimieren, weiter zunimmt. Hinzukommt, dass beim Schwarzwild schon einzelne Tiere einen hohe Schaden verursachen können.