Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 6 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.
Der sechste Abschnitt enthält zahlreiche neue Regelungen, welche bestimmte In-strumente und Einrichtungen im Rahmen des Wildtiermanagements vorsehen. Dazu gehören die aufeinander und auf die Managementstufen des ersten Abschnitts bezogenen Regelungen zum Monitoring, zum Wildtierbericht und zu besonderen Hegemaßnahmen. Der bereits bestehende Generalwildwegeplan erhält in diesem Abschnitt eine gesetzliche Grundlage. Als eigenständige Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben des Wildtiermanagements erhalten die Hegegemeinschaften eine besondere gesetzliche Funktionsbeschreibung; sofern sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingerichtet werden, sind die dafür erforderlichen Regelungen vorgesehen. Im Übrigen enthält der sechste Abschnitt angepasste Regelungen, die bereits das bisher geltende Recht vorgesehen hat, darunter die Regelungen zu Jagd- und Schonzeiten als das zentrale Steuerungsinstrument im Rahmen des Wildtiermanagements.
Kommentare : Sicherung der Nachhaltigkeit, Jagd- und Wildtierschutz
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Hund und Katze
Wir haben eine lange Benjeshecke in der freien Feldflur angelegt. Von Vögeln gut angenommen, unter anderem Goldammer und Neuntöter. Dort schleichen jetzt auch Katzen, die sind dort auf Singvogeljagd, gestern, heute, morgen, nächsten Monat, die haben nur eine Absicht dort Vögel zu packen. Nächstes Jahr wieder. Brutzeiten oder fütternde Eltertiere
Wir haben eine lange Benjeshecke in der freien Feldflur angelegt. Von Vögeln gut angenommen, unter anderem Goldammer und Neuntöter. Dort schleichen jetzt auch Katzen, die sind dort auf Singvogeljagd, gestern, heute, morgen, nächsten Monat, die haben nur eine Absicht dort Vögel zu packen. Nächstes Jahr wieder. Brutzeiten oder fütternde Eltertiere interessieren Katzen nicht im geringsten.
Und diese Katzen sollen jetzt unter Generalschutz gestellt werden? Hier ist die Bezeichnung Tierschutz falsch und kontraproduktiv!
§45 Besondere Hegemaßnahmen
§ 45 schreibt besondere Hegemaßnahmen durch die Jagdrechtsinhaber und die jagdausübungsberechtigten Personen zugunsten von Wildtieren, die dem Entwicklungs- und Schutzmanagement unterliegen, vor. Sie sollen sich an der Aufstellung und Umsetzung von revierübergreifenden Konzepten beteiligen. Wer übernimmt die entstehenden Kosten? Wie umfangreich
§ 45 schreibt besondere Hegemaßnahmen durch die Jagdrechtsinhaber und die jagdausübungsberechtigten Personen zugunsten von Wildtieren, die dem Entwicklungs- und Schutzmanagement unterliegen, vor. Sie sollen sich an der Aufstellung und Umsetzung von revierübergreifenden Konzepten beteiligen.
Wer übernimmt die entstehenden Kosten? Wie umfangreich sind diese Aufgaben? Jeder risikobewußte Jagdpächter wird eine derartige Regelung nicht übernehmen oder die Hände von einer Pacht lassen.
Übrigens: Dem Feldhasen aus dem Entwicklungsmanagement oder dem Rebhuhn aus dem Schutzmanagement kann ich helfen, indem ich die Bejagung von Fuchs oder Waschbär intensiviere, aber nicht mit dem Verbot der Baujagd, der Einschränkung der Fallenjagd oder gar einer Jagdruhe.
Bei vielen Projekten gibt es da einen weitreichenden Konsens zwischen Naturschutz und Jägern.
Jagdruhezeit
Sollte die geplante Jagdruhezeit im Februar-April ihren Ursprung im Willen des Gesetzgebers zu einer Ruhezeit in der Natur haben so könnte man einverstanden sein wenn alle anderen Beunruhigungen ebenfalls eingestellt werden. D. h. für diese Zeit ein allgemeines Betretungsverbot. Unverständlich ist die Ausnahme der möglichen Jagd auf Schwarzwild im
Sollte die geplante Jagdruhezeit im Februar-April ihren Ursprung im Willen des Gesetzgebers zu einer Ruhezeit in der Natur haben so könnte man einverstanden sein wenn alle anderen Beunruhigungen ebenfalls eingestellt werden. D. h. für diese Zeit ein allgemeines Betretungsverbot. Unverständlich ist die Ausnahme der möglichen Jagd auf Schwarzwild im Feld. Was glauben Sie wie viele Sauen im hellen Februarmond die Feldflur bei hartem Frost durchqueren? In Oppenau hörten wir vom Minister dass es auf die paar Frischlinge und Überläufer die in der Ruhezeit erlegt werden nicht ankomme. Überläufer und auch Frischlinge sind in dieser Zeit trächtig, werden womöglich noch zum Ende der Jagdruhezeit frischen und machen uns dann ab Juni Juli die Freude im Mais. Wer bezahlt den Wildschaden?
Im übrigen vermindert diese Jagdruhe zusammen mit anderen Jagdlichen Einschränkungen den Wert der Jagden. Ein Thema das bisher noch nicht besonders diskutiert wird. Was aber noch kommt. 2 Monate ohne Jagd= 20 % weniger Pacht. So könnte die Rechnung lauten. In keinem Pachtvertrag ist berücksichtigt dass man 2 Monate nicht jagen darf.
Jagdverbote
Jagdzeiten sind wichtig und zweckmässig aber sie sollten auch bedacht und vernünftig im Zeitrahmen sein. Aus verschiedenen Gründen können Wildarten nicht zu den selben Zeiten bejagd werden daher müssen für jede Wildart extra Jagd- und Schonzeiten erteilt werden, ein komplettes Jagdverbot ist daher in meinen Augen ungeeignet und nicht von nöten. Es
Jagdzeiten sind wichtig und zweckmässig aber sie sollten auch bedacht und vernünftig im Zeitrahmen sein. Aus verschiedenen Gründen können Wildarten nicht zu den selben Zeiten bejagd werden daher müssen für jede Wildart extra Jagd- und Schonzeiten erteilt werden, ein komplettes Jagdverbot ist daher in meinen Augen ungeeignet und nicht von nöten. Es muss je nach Jahreszeit, Witterung ( Schnee, Mond, Frost) und Wildart unterschiedlich gejagd werden und um den Bestand zu regulieren muss auf bestimmte Wildarten ganzjährig gejagd werden, was der Jäger dann in den entsprechenden Monaten März bis April erlegt muss er eh selbst entscheiden, mit Sicherheit schiest keiner absichtlich oder freiwillig ein führendes Elterntier.
Ich denke der Abschuss von Hunden und Katzen wir extrem selten angewannt und sehr gut überlegt, daher ist es in meinen Augen nicht nötig dies zu verbieten, es gibt nämlich auch fälle in denen es von nöten ist und dann ist nicht die Zeit um sich erst eine Genehmigung einzuholen dann muss schnell gehandelt werden können.
§ 43 Beitrag zum Wildtiermonitoring
Hier entsteht zusätzlicher bürokratischer Aufwand. Dieser ist derzeit nicht überschaubar, wird aber erheblich sein.
Der Aufwand entsteht jährlich.
Es ist kein Aufwandsersatz geregelt / vorgesehen.
Wer hat die entstehenden Kosten zu tragen?
§ 41 Abs. 2, Jagd- und Schonzeiten
Die in § 41 Abs. 2 enthaltene Regelung ist nicht praxisgerecht. Eine allgemeine Jagdruhe ist nur dann sinvoll, wenn entsprechende Einschränkungen für Waldarbeiter, Mountainbiker, Reiter, Jogger, Hundeführer oder andere Naturnutzer in dieser Zeit ebenfalls gesetzlich verankert werden. Die Novelle sieht selbst ein Wegegebot zur Nachtzeit für
Die in § 41 Abs. 2 enthaltene Regelung ist nicht praxisgerecht.
Eine allgemeine Jagdruhe ist nur dann sinvoll, wenn entsprechende Einschränkungen für Waldarbeiter, Mountainbiker, Reiter, Jogger, Hundeführer oder andere Naturnutzer in dieser Zeit ebenfalls gesetzlich verankert werden.
Die Novelle sieht selbst ein Wegegebot zur Nachtzeit für Waldbesucher, wie im Hessischen Waldgesetz, nicht vor. Wer es ernst meint mit der Ruhe im Wald, müßte, auch ohne eine Jagdruhe, mindestens diese Einschränkung mit aufnehmen.
Jagdruhe für mehrere Wochen oder Monate bedeutet, dass die Jagdpächter in dieser Zeit künftig keine Jagdpacht mehr bezahlen werden und in dieser Zeit entstehende Wildschäden nicht mehr übernehmen. Das ist ein bedeutender Eingriff in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers und ein schwerwiegender Verlust für die Jagdgenossenschaften.
Lösung: diese Einschränkung ist zu streichen.
Tierschutz und Motive von Jägern
Ein Auszug aus einem der zahlreichen Jagdforen spricht für sich bzw. sagt viel über den Geisteszustand unserer „verantwortungsvollen, dem Natur- und Tierschutz verpflichteten Jäger: „Um eine effektive Fuchsstrecke zu erzielen, ist es besonders wichtig gleich nachdem die Jungfüchse selbständig werden, also ab Ende Juni / Anfang Juli, mit einer
Ein Auszug aus einem der zahlreichen Jagdforen spricht für sich bzw. sagt viel über den Geisteszustand unserer „verantwortungsvollen, dem Natur- und Tierschutz verpflichteten Jäger: „Um eine effektive Fuchsstrecke zu erzielen, ist es besonders wichtig gleich nachdem die Jungfüchse selbständig werden, also ab Ende Juni / Anfang Juli, mit einer intensiven Bejagung zu beginnen. Durch jeden erlegten Fuchs wird ein Territorium frei in dem sofort ein anderer nachrückt. Würde der gleiche Fuchs erst im November erlegt, so blieb „sein Territorium“ bis dahin besetzt und es könnten keine weiteren Füchse nachrücken und natürlich auch nicht zur Strecke kommen. Der erfahrene und passionierte Raubwildjäger nutzt unterschiedliche Jagdarten um eine effektive Jahresstrecke an „Rotröcken“ zu erbeuten. Im Idealfall werden die Nachtjagd am Luderplatz, die Jagd mit Erdhunden am Kunst- und Naturbau sowie die Möglichkeiten der Fallenjagd ausgeschöpft.“ Mit der gleichen Begeisterung geht es weiter und endet mit der Zusammenfassung: „Ein so umfangreich bejagtes Niederwildrevier lässt auch in Zukunft eine Nutzung der Niederwildbesätze zu. Außerdem macht es wohl jedem echten Jäger Freude, etwas für sein Wild zu tun und gleichzeitig eine spannende Jagd zu erleben und reife Raubwildbälge zu erbeuten.“
§ 31, (1),19.: Baujagd verboten nur wg Gefahr für Hunde! Warum gilt Tierschutz gilt nicht auch für Füchse (und Dachse)?
Baujagd am künstlichen Bau erlaubt! Wieso (s. o.)? Schliefenanlagen, wie können die dem Tirschutzgesetz entsprechen?
In der Begründung zu §8 Absatz 1 heißt es: „Einen besonderen Stellenwert nehmen die Belange des Tierschutzes ein, darunter auch das Erfordernis eines vernünftigen Grundes für die Tötung eines Tieres. Daneben zählt zu den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit, dass
Tieren unnötige Qualen erspart werden und sie als Mitgeschöpfe geachtet werden.“ Dass die Praxis der Fuchsjagd dem widerspricht ist offensichtlich.
Und warum „unterliegen“ der Feldhase, der in der Roten Liste für B.-W. der Kategorie Vorwarnliste zugeordnet sind, dem „Entwicklungsmanagement“? In der Begründung zu Abschnitt 1 §7 Absatz 7 heißt es sinngemäß: „die Bejagung darf dem Ziel, die Bestandssituation zu verbessern, nicht zuwiderlaufen; allerdings bezogen auf den zugehörigen Naturraum“. Was soll das bedeuten? Ich interpretiere es so, dass in der Praxis der Jäger sagen kann: bei mir kann ich Hasen schießen, weiter weg gibt es immer noch genug.
Man sollte Leuten, die so denken wir oben zu lesen, bei der Gesetzgebung weniger Mitspracherecht zugestehen. Beim Gedanken, dass derartige Jäger mit der Flinte frei herumlaufen wird mir ganz anders.
§ 49 Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen
Dieser Paragraph verdient diese Überschrift nicht! Geschützt werden hier nicht die Wildtiere, sondern die eigentlichen "Übeltäter". Durch unsinnige Beschränkungen kehrt sich das Schutzziel gegen das Wild. Schauen wir einmal in die Realität: Im April/Mai setzen die Rehgeißen durchschnittlich 2 Kitze. Der Lebensraum dieser Wildtiere wird von uns
Dieser Paragraph verdient diese Überschrift nicht! Geschützt werden hier nicht die Wildtiere, sondern die eigentlichen "Übeltäter". Durch unsinnige Beschränkungen kehrt sich das Schutzziel gegen das Wild.
Schauen wir einmal in die Realität:
Im April/Mai setzen die Rehgeißen durchschnittlich 2 Kitze. Der Lebensraum dieser Wildtiere wird von uns Menschen tag für Tag verkleinert. Wir bauen neue Straßen durch ihre Reviere, errichten Windparks mitten im Wald (wo Windräder stehen, äst kein Reh mehr) oder planen Kletterparks und Freizeiteinrichtungen. Die verbliebenen Rückzugsräume für die Ruhephasen der Tiere werden immer kleiner. Und immer mehr Menschen finden es völlig "normal", in diesen Rückzugsräumen von Rehen ihre Hunde frei laufen zu lassen. eine hochtragende Rehgeiß ist aber nun mal kein Langstreckenläufer, Rehe können ca. 200 bis 500 Meter rennen, dann bleiben sie stehen, denn sie haben keine Kraft mehr. Kommt nun ein freilaufender Hund und scheucht die nach dem entbehrungsreichen Winter geschwächten und vor dem Setzakt ruhebedürftigen Tiere auf, dann ist das so, als ob man eine hochschwangere Frau in Todesangst versetzen und hetzen würde. Es ist grausam! Solche Hundehalter sind alles andere als Naturfreunde oder gar Tierschützer. Es sind Egoisten!
Nicht anders ist es bei streunenden Katzen, welche die Wildvogelbestände dezimieren. Ein wildernder Hund und eine wildernde Katze dürfen künftig nur noch erlegt werden, wenn ein entsprechendes Antragsformular ausgefüllt und von der Behörde genehmigt wurde. Erklären Sie das einmal einem hochtragenden Reh, welches gerade von einem Hund gejagt wird.
Fazit: Wirklich traurig sind die geplanten Regelungen nicht für die Jäger, sondern für die betroffenen Tiere. Aber dieses Denken ist heute eben politisch korrekt.
Und noch eins: Wir Jäger müssen nicht jagen!
Ruhezeiten/Wildtierbericht
1. Allgemeine Schonzeit/Ruhezeit: Durch die Landwirtschaft ist der Jäger ständig gezwungen, die Schwarzwildpopulation zu regulieren. Dazu eignet sich unbestritten die Vollmondjagd in den laubarmen Monaten Februar und März. Natürlich wissen die Rehe und andere geschonte Wildtiere nicht, daß sie dabei nicht bedroht sind. Aber sie wissen auch nicht,
1. Allgemeine Schonzeit/Ruhezeit: Durch die Landwirtschaft ist der Jäger ständig gezwungen, die Schwarzwildpopulation zu regulieren. Dazu eignet sich unbestritten die Vollmondjagd in den laubarmen Monaten Februar und März.
Natürlich wissen die Rehe und andere geschonte Wildtiere nicht, daß sie dabei nicht bedroht sind. Aber sie wissen auch nicht, daß von Spaziergängern (mit und ohne Hund), Joggern, Radfahrern, Reitern, Holzmachern, Waldarbeitern, Förster und anderen für sie keine direkte Bedrohung ausgeht. Daher bin ich für ein allgemeines Waldbetretungsverbot in den Ruhezeiten.
Eine Reduktion der Jagdpacht um den Zeitraum der Ruhezeit ist dabei selbstverständlich.
2. Wildtierbericht: Kann man Revierpächter nur dann zumuten, wenn es dafür eine finanzielle Entschädigung für den zusätzlichen Zeit- und Bürokratieaufwand gibt.
Jagd- und Schonzeiten
Die Einführung einer allgemeinen Schonzeit ist abzulehnen. Gerade in der Zeit von Februar bis April sind die Frischlings- und Überläuferrotten aktiv, so dass im Waldrevier so manches Stück auf der Einzeljagd zur Strecke kommen kann. Eine allgemeine Schonzeit aus Gründen der "Ruhe im Wald" deckt sich unter keinen Umständen mit den tatsächlichen
Die Einführung einer allgemeinen Schonzeit ist abzulehnen. Gerade in der Zeit von Februar bis April sind die Frischlings- und Überläuferrotten aktiv, so dass im Waldrevier so manches Stück auf der Einzeljagd zur Strecke kommen kann. Eine allgemeine Schonzeit aus Gründen der "Ruhe im Wald" deckt sich unter keinen Umständen mit den tatsächlichen Abläufen in unseren "Erholungs- und Freitzeitwäldern".
Die angestrebte Neuregelung würde sich ebenfalls erschwerend auf die Verpachtungsfähigkeit von gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu Lasten der Verpächter und damit der Allgemeinheit auswirken.