Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 7 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.
Der siebte Abschnitt übernimmt aus Bundes- und Landesjagdgesetz die Regelungen zum Wildschadensersatzrecht mit einigen punktuellen Klarstellungen und Anpassungen. Änderungen ergeben sich unter anderem beim Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschäden an Maiskulturen und durch die Überführung des obligatorisch bei der Gemeinde durchzuführenden behördlichen Vorverfahrens in ein privatrechtliches Einigungsverfahren.
Kommentare : Wild- und Jagdschaden
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Wild und Jagdschaden
Hallo Herr Kretschmann,
schaffen sie den Wildschadenersatz durch den Jäger ab dann können wir über Zweimonatig Jagdruhe reden. Sie müssen dann nur mit den Landwirten klar kommen.
Zweimonatige Jagdruhe
Um weiterhin Wildschäden zu vermeiden muss die Jagd auf Schwarzwild in ihrer bisherigen Regelung
beibehalten werden.Keine Zweimonatige Jagdruhe !!! Dazu sind wir den Eigentümern verpflichtet,
Landwirtschaft.
Zweimonatige Jagdruhe
Um weiterhin Wildschäden zu vermeiden muss die Jagd auf Schwarzwild in ihrer bisherigen Regelung
beibehalten werden.Keine Zweimonatige Jagdruhe !!! Dazu sind wir den Eigentümern verpflichtet,
Landwirtschaft.
Wildschadensausgleichskasse
Anstelle der Reduzierung des Ersatzes auf 80% sollte eine landesweite Wildschadensausgleichskasse gebildet werden, wie im BJagdG vorgesehen. Mittel sollten aus den Jagdgenossenschaften (Pachterlöse), von Seiten der Jäger aus der (ggf. erhöhten) Jagdabgabe und dem Land (Landesflächen, Landesforst) zu je 1/3 bereitgestellt werden , einschließlich
Anstelle der Reduzierung des Ersatzes auf 80% sollte eine landesweite Wildschadensausgleichskasse gebildet werden, wie im BJagdG vorgesehen. Mittel sollten aus den Jagdgenossenschaften (Pachterlöse), von Seiten der Jäger aus der (ggf. erhöhten) Jagdabgabe und dem Land (Landesflächen, Landesforst) zu je 1/3 bereitgestellt werden , einschließlich Bagatellgrenzen. Im neuen EU-Programm "Greening" sollten ökologische Begrünungsflächen (mehrjährig) als Ersatz für die Mono-Energie-Mais-Kulturen angestrebt werden, davon hat die ganze Natur etwas. Dazu sollten auch die Jagdgenossen (-schaften) und Kommunen verpflichtet werden!!
Die gute fachliche Praxis sollte dahingehend geändert werden, dass abgeerntete Maisfelder ggf. mit Zwischenfrüchten (z.B. Senf) eingesät werden und erst nach dem Winter im Februar/März umgebrochen werden! Da überwiegend sowieso wieder Mais gesät wird, können Schwarzwild und Vögel die Erntereste zur Überwinterung fressen, dadurch bei der Folgefrucht weniger Schäden!
Erhalt der Kirrung und Ablenkfütterung, nur so kann Schwarzwild im Wald gebunden werden. (Wer im Wald frisst, hat keine Zeit, im Feld zu fressen und Schäden zu machen).
§ 57, Abs. 1 Satz 2 Geltendmachung des Schadens
"Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen genügt es, wenn der Schaden einmal jährlich bis zum 15. Mai angemeldet wird", wird im Entwurf angeführt. Schon jetzt ist bei 2x maliger Meldefrist eine eindeutige Zuordnung der Schäden auf Grund der Überlagerung von Schadbildern schwierig genug und führt bei Ortsterminen immer wieder zu
"Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen genügt es, wenn der Schaden einmal jährlich bis zum 15. Mai angemeldet wird", wird im Entwurf angeführt.
Schon jetzt ist bei 2x maliger Meldefrist eine eindeutige Zuordnung der Schäden auf Grund der Überlagerung von Schadbildern schwierig genug und führt bei Ortsterminen immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Parteien. Als ehrenamtlicher Schätzer für Wildschäden an Forstpflanzen sieht man sich dann eher in der Rolle des Mediators an so einem Termin als in der des Schätzers.
Nun soll es nur noch einen Meldetermin geben. Warum der 15. Mai und nicht der 31. März?? Zumindest eine Synchronisierung mit dem Jagdjahr und ggf. Pachtjahr wäre sinnvoll. Allerdings. Je näher der Meldetermin am tatsächlichen Schadenstermin liegt, um so genauer ist die Ermittlung der Schadensursache möglich. Daher wären für die Wildschäden an Forstpflanzen kürzere Meldezeiträume sinnvoll. Wer eben nicht reglmäßig nach seinem Wald schaut, der geht leer aus.
Wild und Jagdschaden
Eine größere Beteiligung von Landwirten ist anzustreben. Bei den Mengen an Mais, die mittlerweile zur Energiegewinnung angepflanzt werden, steht eine 80 % Beteiligung des Revierpächters am Wildschaden nicht im Verhältnis. Hier sollte nachgebessert werden. Eine 50/50 Regelung wäre das Mindeste.
Wild und Jagdschaden
Hier wäre ausdrücklich zu erwähnen wie wichtig in der Bejagungsstrategie die Kirrung ist. Ohne eine Kirrung ist ein Großteil der Gesamtstrecke nicht erreichbar.
Das Argument der Gegner mit dem Verweis auf die "erfolgreichen ", revierübergreifenden Drückjagden ist mit der Selektionsmöglichkeit an der Kirrung ausreichend widerlegt.
Wild- und Jagdschäden
Die bisherige Regelung ist ausreichend. Die Schadensregelung sollte bei der Jagdgenossenschaft bleiben. Außerdem sollte es Regelungen geben, welche beispielsweise die Maiswüsten oder sonstige Monokulturen aufbrechen, damit Schadwild besser bekämpft und verwertet werden kann. Ablenkfütterungen sollten diesbezüglich ganzjährig erlaubt sein.
Die bisherige Regelung ist ausreichend. Die Schadensregelung sollte bei der Jagdgenossenschaft bleiben. Außerdem sollte es Regelungen geben, welche beispielsweise die Maiswüsten oder sonstige Monokulturen aufbrechen, damit Schadwild besser bekämpft und verwertet werden kann.
Ablenkfütterungen sollten diesbezüglich ganzjährig erlaubt sein. Kirrungen müssen möglich sein.
Der Wildschaden muss nach oben begrenzt sein, damit alle Beteiligten ein Interesse haben den Schaden zu unterbinden.
Zu Wild und Jagdschaden
nach meiner Meinung ist dies ausreichend geregelt, es könnte mehr Entlastung für den Jäger drin sein, aber dafür darf dann nicht zusätzlich der Landwirt herangezogen werden. Wild ist herrenlos, so begann es einst im Gesetz, heute müssen Schäden bezahlt werden, die noch nicht einmal versicherbar sind und von "Unbekannten" verursacht werden. Jäger
nach meiner Meinung ist dies ausreichend geregelt, es könnte mehr Entlastung für den Jäger drin sein, aber dafür darf dann nicht zusätzlich der Landwirt herangezogen werden.
Wild ist herrenlos, so begann es einst im Gesetz, heute müssen Schäden bezahlt werden, die noch nicht einmal versicherbar sind und von "Unbekannten" verursacht werden. Jäger kommen für Schäden "Dritter auf". Anderst formuliert: wenn in China ein Reissack auf die Fahrbahn fällt und ein folgender Radfahrer verunglückt, muss der Bezahlen der den Reis geerntet hat.
Ist das gerecht?
Jäger und Landwirt werden sich in der jetzigen Regelung meist einig, der Staat bzw. die Regierung sollte sich hier besser raushalten oder den Schaden übernehmen.
Peter Bux
Wildschaden
Wenn Landwirte Mais anpflanzen und damit das Schwarzwild praktisch angelockt wird, kann es nicht sein, dass der Jäger 80% des Schadens zu tragen hat. Der Landwirt muss unbedingt stärker beteiligt werden.
EJaPa