Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 7 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.
Der siebte Abschnitt übernimmt aus Bundes- und Landesjagdgesetz die Regelungen zum Wildschadensersatzrecht mit einigen punktuellen Klarstellungen und Anpassungen. Änderungen ergeben sich unter anderem beim Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschäden an Maiskulturen und durch die Überführung des obligatorisch bei der Gemeinde durchzuführenden behördlichen Vorverfahrens in ein privatrechtliches Einigungsverfahren.
Kommentare : Wild- und Jagdschaden
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Wild- und Jagdschaden
Leider nutzt die Landesregierung die Möglichkeiten, die die Abweichungsgesetzgebung für ein modernes Jagdgesetz bietet, bei der Regulierung der Wild- und Jagdschäden nicht aus: So fehlen im Gesetz eindeutige Regelungen, die einen Anreiz schaffen, damit auch die ein Grundstück bewirtschaftenden Personen an der Abwehr von Wildschäden aktiv
Leider nutzt die Landesregierung die Möglichkeiten, die die Abweichungsgesetzgebung für ein modernes Jagdgesetz bietet, bei der Regulierung der Wild- und Jagdschäden nicht aus:
So fehlen im Gesetz eindeutige Regelungen, die einen Anreiz schaffen, damit auch die ein Grundstück bewirtschaftenden Personen an der Abwehr von Wildschäden aktiv mitwirken. Die § 54 (3) und § 55 (1) bieten zwar erste Ansätze, die aber nicht weit genug gehen. Insbesondere § 55 (1) ist hier weiterhin unzureichend formuliert, da er nur von „zur Abwehr [bereits] getroffenen Maßnahmen“ ausgeht. Was aber, wenn die Maßnahmen nicht getroffen werden können, da ein Landwirt den Pächter über die Aussaat von Mais oder Kartoffeln nicht in Kenntnis setzt oder wenn Felder ohne einen zum Bejagen ausreichenden Abstand zum angrenzenden Wald angelegt werden? Wie wird ein derartiges, kontraproduktives Verhalten sanktioniert? In § 55 (1) ist daher der Ausdruck „getroffenen Maßnahmen“ durch „erforderlichen Maßnahmen“ zu ersetzen. Zudem sollte § 55 (1) durch einen klar definierten Maßnahmenkatalog ergänzt werden, an den sich die potentiell geschädigte Person zu halten hat, wenn sie Anspruch auf Ersatz von Wildschaden haben möchte.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Landesregierung am umfassenden Schutz der Landwirtschaft festhält. Man sollte nicht vergessen, dass die vorgesehene Entschädigungsregelung aus Zeiten stammt, in denen eine Jagdgenossenschaft zum größten Teil aus Land- und Forstwirten bestand, die die an den Jagdpächter verpachteten Felder und Wiesen selbst bewirtschafteten. Oftmals war der Jagdpächter selbst Mitglied der Jagdgenossenschaft. Damals gab es im Prinzip nur zwei Interessensgruppen: den Jagdpächter und die Land- und Forstwirte, welche die Jagdgenossenschaft bildeten. Das Genossenschaftsprinzip für die Übernahme von Wildschäden hat auf diesem Hintergrund Sinn gemacht, da jeder der Jagdgenossen Geschädigter sein konnte und Gewinne aus der Pacht allen zugutekamen.
Heute ist die Situation jedoch häufig so, dass Felder, die zu einer Jagdgenossenschaft gehören, an große Landwirtschaftsbetriebe verpachtet sind, deren Eigentümer der betreffenden Jagdgenossenschaft oftmals nicht angehören. Die Jagdgenossenschaft ist dann für den Landwirt praktisch nur eine Wildschadensausgleichskasse. Die gezahlte Pacht wird als „Versicherungsprämie“ missverstanden. Nach meiner Erfahrung ist daher der Wille, aktiv bei der Abwehr von Wildschäden mitzuwirken, bei den Pächtern der landwirtschaftlichen Flächen nicht immer ausgeprägt. Jagdpächter und Jagdgenossenschaft werden dagegen als die angesehen, die die Maßnahmen zur Schadensabwehr zu ergreifen haben, wenn sie nicht zur Kasse gebeten werden wollen.
Die beste Lösung wäre daher die bisherigen Regelungen durch eine Wildschadensausgleichskasse zu ersetzen, in die alle drei Interessensgruppen einzahlen. Ideal wäre es, wenn der zu zahlende Betrag in einem gewissen Maß vom entstandenen Wildschaden abhängig ist, so dass ein finanzieller Anreiz für alle Beteiligten vorhanden ist, Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden proaktiv zu ergreifen. Da eine Wildschadensausgleichskasse augenscheinlich nicht gewünscht ist, sollte daher § 54 (3) wie folgt geändert werden:
„Wildschaden an landwirtschaftlichen Flächen ist den geschädigten Personen nur zu 70 von 100 Teilen zu ersetzen.“
Damit wäre auch für die Landwirte ein finanzieller Anreiz geschaffen, aktiv an der Abwehr von Wildschäden mitzuwirken.
Dem Beitrag Nr. 61 kann ich nur zustimmen: Das obligatorische Vorverfahren muss erhalten bleiben. Es ist ein bewährtes unbürokratisches Schiedsverfahren, das für alle Beteiligte nur Vorteile hat.
Noch eine Anmerkung zu Nr. 40 und dem Vergleich mit „Wildschaden am Auto“: Ein Autofahrer erhält dann eine Entschädigung für Wildschäden, wenn er eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Das Zahlen der Monatsrate für das Fahrzeug oder eine Haftpflichtversicherung reicht nicht aus. Der KFZ-Besitzer erhält also die Entschädigung, weil er zuvor Geld für eine Versicherung ausgegeben hat. Ein Anspruch des KFZ-Besitzers gegenüber einer Jagdgenossenschaft oder einem Jagdpächter besteht nicht. Wäre dies nicht auch ein Ansatz für den Ersatz von Wildschäden?
Wild-u. Jagdschadensregelung
Immer wieder wird von Regierungsseite betont dass nun ein modernes Jagdgesetz das die Veränderungen in der Land und Forstwirtschaft, sowie die Veränderungen in der Gesellschaft berücksichtigt, dringend notwendig sei. Bei den Regelungen zum Wildschaden ist dies wohl nicht mit eingegangen. Dass Jäger pauschal für Wildschaden zahlen ist ein alter Hut.
Immer wieder wird von Regierungsseite betont dass nun ein modernes Jagdgesetz das die Veränderungen in der Land und Forstwirtschaft, sowie die Veränderungen in der Gesellschaft berücksichtigt, dringend notwendig sei. Bei den Regelungen zum Wildschaden ist dies wohl nicht mit eingegangen. Dass Jäger pauschal für Wildschaden zahlen ist ein alter Hut. Die Regelung dass bei Maisanbau der Landwirt 20% zu bezahlen hat bringt Jäger und Bauern nur gegeneinander auf. Aber vielleicht sind die Hinweise im Entwurf zu mehr Verantwortung für den Jäger in diese Richtung gemeint?
Jedenfalls wäre hier die Möglichkeit zu einer in die Zukunft weisenden Regelung gewesen. Nämlich die Einrichtung einer Wildschadenskasse, wie schon lange gefordert. Damit könnten auch die Natur und Tierschutz relevanten Regelungen und die Einschränkungen für die Jagd überzeugender durchgesetzt werden.
Die Entwicklung in der Bewirtschaftung der Feldfluren ist aus der Sicht der Jägerschaft und damit auch für die wildlebenden Tiere sehr negativ. Der Maisanbau, insbesondere für die Energieerzeugung mit seinen riesigen Flächen, aber auch die Aufgabe klein flächiger Bewirtschaftung der verbleibenden Felder mit der Folge zukünftig große zusammenhängende Flächen zu bearbeiten hat für die Natur nur negative folgen. Wird diese Entwicklung allein der Jägerschaft zur Bejagung und zu Aufgaben des Naturschutzes überlassen ist abzusehen dass Feldreviere zukünftig nicht mehr zu verpachten sind.
Warum keine Wildausgleichskasse
Schäden an Streuobstwiesen sollen ausgleichspflichtig werden. So sind Jagdreviere nicht mehr attraktiv und somit verpachtbar, den Preis von Naturschützern zahlen die Jäger, wenn Wildscheine "essen", auch in diesem Fall. Dies gilt auch zu 80 % für Maisflächen, eine Wildschadensausgleichskasse wurde abgelehnt. Wieso eigentlich, diese Versicherungen
Schäden an Streuobstwiesen sollen ausgleichspflichtig werden. So sind Jagdreviere nicht mehr attraktiv und somit verpachtbar, den Preis von Naturschützern zahlen die Jäger, wenn Wildscheine "essen", auch in diesem Fall. Dies gilt auch zu 80 % für Maisflächen, eine Wildschadensausgleichskasse wurde abgelehnt. Wieso eigentlich, diese Versicherungen funktionieren, doch auch im Haftpflichtfalle bei Autounfällen.
Wildschaden
Zum einen werden dem Pachter die Rechte durch das Schutzmanagement beschnitten, die Verpflichtungen, sprich Schadensersatz werden ihm aber weiter aufgebürdet, sogar noch erweitert (Rebflächen). Die Naturschutzverbände fordert auf Kosten der Anderen, ohne selbst mit einzustehen!
Wildschaden
Sollte das neue Gesetz so wie im ersten Entwurf vorgestellt verabschiedet werden, dann müssen sich in naher Zukunft die Grundstückeigentümer über die Wildschäden und deren Abwicklung Gedanken machen. Private Jäger auf die der Wildschaden abgewälzt werden kann werden keine Jagden mehr pachten. Vielleicht ist die Regierung aber bereit mit dieser
Sollte das neue Gesetz so wie im ersten Entwurf vorgestellt verabschiedet werden, dann müssen sich in naher Zukunft die Grundstückeigentümer über die Wildschäden und deren Abwicklung Gedanken machen. Private Jäger auf die der Wildschaden abgewälzt werden kann werden keine Jagden mehr pachten. Vielleicht ist die Regierung aber bereit mit dieser Konsequenz zu leben um dann stattliche Wildhüter für die Jagd zu bezahlen. Dies kostet den Steuerzahler mehr als man vermutet.
§ 57 Geltendmachung des Schadens
Es wird hier bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen von der bisherigen Regelung - 2 Anmeldetermine im Jahr- abgewichen. Künftig soll eine einmalige Meldung pro Jahr ausreichend sein. Schon bei der derzeitigen Regelung ist es in vielen Fällen äußerst schwierig, die Schadensursache und den genauen Schadenszeitpunkt festzustellen.
Es wird hier bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen von der bisherigen Regelung - 2 Anmeldetermine im Jahr- abgewichen. Künftig soll eine einmalige Meldung pro Jahr ausreichend sein.
Schon bei der derzeitigen Regelung ist es in vielen Fällen äußerst schwierig, die Schadensursache und den genauen Schadenszeitpunkt festzustellen. Gerichtliche Auseinandersetzungen zeigen, dass es nicht einfach ist, festzustellen, ob ein Schaden bei Forstpflanzen witterungsbedingt, durch Mäusefrass oder durch Hasen oder durch Rehe oder ... entstanden ist. Für die Sachverständigen wird die Begutachtung deutlich erschwert.
Die zum Schadensersatz verpflichtete Person erhält den Hinweis auf einen eingetretenen Schaden im Vergleich zur derzeitigen Regelung erst deutlich später und kann seinerseits keine schadensmindernden Maßnahmen ergreifen.
Die Neuregelung ist daher abzulehnen.
Wildschadensregelung
M.E. muesste Energiemais vollständig aus einer Wildschadensregelierung herausgenommen da es sich in diesem Fall nicht mehr die Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten sondern um Rohstoffgewinnung handelt. Die Frage stellt sich außerdem, warum ein Landwirt, welcher nur noch eine Biogasanlage betreibt , kein Gewerbetreibender ist??? Die
M.E. muesste Energiemais vollständig aus einer Wildschadensregelierung herausgenommen da es sich in diesem Fall nicht mehr die Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten sondern um Rohstoffgewinnung handelt. Die Frage stellt sich außerdem, warum ein Landwirt, welcher nur noch eine Biogasanlage betreibt , kein Gewerbetreibender ist???
Die Beteiligung am Schaden bei Mais der Landwirte finde ich gut, ein höherer %-Satz wäre allerdings angebracht, um das Engagement der Landwirte bei der Wildschadensverhütung zu erhöhen ( z.B. Mithilfe bei der Errichtung eines Elektrozaunes.
Wildschadensregelung
Wer den Wald hat, hat die Möglichkeit zur Regulation. Dies gilt vor allem für das Schwarzwild. Die jetzt angedachte Wildschadensregelung ist abzulehenen. Diejenigen, die nur Waldreveire bejagen gehören mit ins Boot genommen, denn sie sind diejenigen, die letzten Endes die Schwarzwildpopulation entscheidend beeinflussen können. Und dort wo wir
Wer den Wald hat, hat die Möglichkeit zur Regulation.
Dies gilt vor allem für das Schwarzwild.
Die jetzt angedachte Wildschadensregelung ist abzulehenen.
Diejenigen, die nur Waldreveire bejagen gehören mit ins Boot genommen, denn sie sind diejenigen, die letzten Endes die Schwarzwildpopulation entscheidend beeinflussen können.
Und dort wo wir harte Wald/Feld-Reviergrenzen haben, nutzt es auch wenn, wenn der Landwirt Schußschneisen offen hält. Die Regulation der Bestände und damit auch der Einfluß auf Wildschäden findet im Wald statt.
Was wir brauchen ist eine landesweite Wildschadens-Ausgleichs-Kasse in die alle einzahlen.
Alle Grundstückseigentümer je ha Grundbesitz sowie alle Jagdpächter und Eigenjagdbesitzer je ha.
Die Aufteilung des Wildschadens könnte dann wie folgt aussehen:
40% Wildschadens-Ausgleichs-Kasse, 40% Jagdpächter, 20% die Naturschutzverbände.
Die Naturschutzverbände gehören deshalb mit ins Boot genommen, weil sie es sind, die mit ihren Vorschlägen für dieses Gesetz die Bejagung, vor allem des Schwarzwildes, unnötig erschweren (Jagdruhe, keine Kirrung in den Monaten Februar bis September)
Schadenersatzpflicht???
Im Jagdgesetz steht das Wild herrenlos ist, warum muss dann der Jäger Wildschaden bezahlen wenn ihm das Wild gar nicht gehört? Das passt nicht zusammen. Hier sollte grundlegend darüber nachgedacht werden und eine neue Regelung gefunden werden. Erst müssen Verhütungsmassnahmen getroffen werden, welche durchaus kosten- und zeitintensiv sind und
Im Jagdgesetz steht das Wild herrenlos ist, warum muss dann der Jäger Wildschaden bezahlen wenn ihm das Wild gar nicht gehört? Das passt nicht zusammen. Hier sollte grundlegend darüber nachgedacht werden und eine neue Regelung gefunden werden.
Erst müssen Verhütungsmassnahmen getroffen werden, welche durchaus kosten- und zeitintensiv sind und dann muss auch noch entstandener Schaden ersetz werden, welcher teilweise sogar durch sabotierte Schutzmassnahmen entstanden ist.
Der einzige Miesepeter ist der Jäger, der Rest kann sich beruhigt zurück lehnen.
Hier sollte dringlichst eine neue und vernünftige bzw gerechtere Lösung, eventuell eine bei der alle Parteien gleichermassen beteiligt sind und zur Kasse gebeten werden, gefunden und erarbeitet werden.
Wildschaden
Die Landesregierung macht es sich leicht, die Veränderung der Schadensregulierung in Prozentbereichen zu belassen. Ein "modernes" Jagdrecht sollte eine moderne Wildschadensregulation beinhalten. Vorschläge: Wildschadenskasse, Beteiligung der Allgemeinheit am Wildschaden, Veränderung der Landwirtschaft zur Verringerung von Wildschäden mit
Die Landesregierung macht es sich leicht, die Veränderung der Schadensregulierung in Prozentbereichen zu belassen.
Ein "modernes" Jagdrecht sollte eine moderne Wildschadensregulation beinhalten. Vorschläge: Wildschadenskasse, Beteiligung der Allgemeinheit am Wildschaden, Veränderung der Landwirtschaft zur Verringerung von Wildschäden mit gleichzeitigem finanziellem/steuerlichem Ausgleich der Ertragsausfallfläche durch diese Maßnahmen...