Abschnitt 7

Wild- und Jagdschaden

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Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 7 des Gesetzentwurfes vor.

Der siebte Abschnitt übernimmt aus Bundes- und Landesjagdgesetz die Regelungen zum Wildschadensersatzrecht mit einigen punktuellen Klarstellungen und Anpassungen. Änderungen ergeben sich unter anderem beim Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschäden an Maiskulturen und durch die Überführung des obligatorisch bei der Gemeinde durchzuführenden behördlichen Vorverfahrens in ein privatrechtliches Einigungsverfahren.

Kommentare : Wild- und Jagdschaden

Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

41. Kommentar von :Ohne Name

Regelung Wildschaden

Landesrecht bricht Bundesrecht???????? Das Thema Wildschaden ist im Bundesjagdgesetz in den §§ 26 bis 35 bereits umfassend, logisch und bundeseinheitlich geregelt. Es ist nicht erforderlich, Teile dieser Regelungen abzuschreiben, teilweise ohne Sachkenntnis umzuschreiben (Anmeldung Wildschaden Wald nur zum 15. Mai, Abgeltung von Wildschäden

Landesrecht bricht Bundesrecht????????

Das Thema Wildschaden ist im Bundesjagdgesetz in den §§ 26 bis 35 bereits umfassend, logisch und bundeseinheitlich geregelt. Es ist nicht erforderlich, Teile dieser Regelungen abzuschreiben, teilweise ohne Sachkenntnis umzuschreiben (Anmeldung Wildschaden Wald nur zum 15. Mai, Abgeltung von Wildschäden 20/80 in Maisäckern) und im Landesjagdgesetz zu regeln ist weder sinnvoll noch erforderlich. Bisher wich Baden-Württemberg nur beim Schaden in Weinbergen und ein paar Regelungen bei der Durchführung von Schätzungen vom Bundesrecht ab.

Die Anmeldung von Schaden zum 01.05. bzw. 30.09. im Wald hat in den vergangenen Jahren zu einem guten und kontinuierlichen Gesprächsaustausch zwischen Waldbesitzer, dem für ihn tätigen Förster und den hiesigen örtlichen Jagdpächtern geführt. Zeitnah können entstandene Schäden oder drohende Schäden besprochen bzw. abgegolten werden. Die Schäden sind im halbjährigen Turnus dem tatsächlich verursachenden Wild/Tier (Reh, Hase, Eichhörnchen, ...) eindeutig zuordenbar. Ein einmaliger Termin 15. Mai ist kontraproduktiv.

Liebe Landesregierung,

das Bundesjagdgesetz wurde mit Fachkompetenz erstellt, lassen Sie es auch weiterhin in Baden-Württemberg gelten.

42. Kommentar von :Ohne Name

Steuobstwiesen

Schmiedel, Pix und andere waren sich lt. Bericht in "Der Jäger in Baden-Württemberg", April 2014 einig, dass das neue Jagdgesetz letztendlich nicht 1 zu 1 aus dem vorliegenden Referentenentwurf herforgehen wird. D.h.: Änderungen sind noch möglich. Da bitte ich u.a. doch zu bedenken, dass ein 100%iges Freihalten der Baumscheiben von Fallobst kaum

Schmiedel, Pix und andere waren sich lt. Bericht in "Der Jäger in Baden-Württemberg", April 2014 einig, dass das neue Jagdgesetz letztendlich nicht 1 zu 1 aus dem vorliegenden Referentenentwurf herforgehen wird. D.h.: Änderungen sind noch möglich. Da bitte ich u.a. doch zu bedenken, dass ein 100%iges Freihalten der Baumscheiben von Fallobst kaum gelingt. Aber wenn die Schwarzkittel das dann sauber erledigt haben, wie will dann der zahlungspflichtige Jäger noch nachweisen, dass es dort die Falläpfel waren, die die Tiere ursprünglich ajgelockt haben? - Er hätte schlechte Karten. -

Ging es nicht anfänglich darum, dort Schadensersatz zu leisten, wo das Gras zu Viehfutter gebraucht wird? Das wäre auch für Jäger einleuchtend gewesen. Mag sein, dass gerade diese Verwendung nicht immer leicht nachzuweisen, also kein sicheres Kriterium ist und es deshalb fallen gelassen wurde. Aber was leicht nachzuweisen ist, ist das dauernde Mulchen. Da weiß man, dass das Gras nicht zu Grünfutter oder Heu gebraucht wird. Wenn es dem Gesetzgeber tatsächlich nur um die Futterverwendung ginge, könnte er das Mulchen als Ausschlusskriterium für Schadensersatz anführen, also im Gesetz noch einbringen! Geht es aber darum, dass auch der Mulcher (Aufsitzmäher) beim Drüberfahren nicht so holpert, na dann muss es bei den "Äppeln" als Ausschlusskriterum bleiben. Streuobstwiesenbesitzer und Jäger müssen - weil vom Gesetzgeber allein gelassen, wie bei anderen Wildschäden auch - sich am Ende eben privat verständigen. Man darf gespannt sein.

Hartmut Riemer

43. Kommentar von :Ohne Name

Steuobstwiesen

Schmiedel, Pix und andere waren sich lt. Bericht in "Der Jäger in Baden-Württemberg", April 2014 einig, dass das neue Jagdgesetz letztendlich nicht 1 zu 1 aus dem vorliegenden Referentenentwurf herforgehen wird. D.h.: Änderungen sind noch möglich. Da bitte ich u.a. doch zu bedenken, dass ein 100%iges Freihalten der Baumscheiben von Fallobst kaum

Schmiedel, Pix und andere waren sich lt. Bericht in "Der Jäger in Baden-Württemberg", April 2014 einig, dass das neue Jagdgesetz letztendlich nicht 1 zu 1 aus dem vorliegenden Referentenentwurf herforgehen wird. D.h.: Änderungen sind noch möglich. Da bitte ich u.a. doch zu bedenken, dass ein 100%iges Freihalten der Baumscheiben von Fallobst kaum gelingt. Aber wenn die Schwarzkittel das dann sauber erledigt haben, wie will dann der zahlungspflichtige Jäger noch nachweisen, dass es dort die Falläpfel waren, die die Tiere ursprünglich ajgelockt haben? - Er hätte schlechte Karten. -

Ging es nicht anfänglich darum, dort Schadensersatz zu leisten, wo das Gras zu Viehfutter gebraucht wird? Das wäre auch für Jäger einleuchtend gewesen. Mag sein, dass gerade diese Verwendung nicht immer leicht nachzuweisen, also kein sicheres Kriterium ist und es deshalb fallen gelassen wurde. Aber was leicht nachzuweisen ist, ist das dauernde Mulchen. Da weiß man, dass das Gras nicht zu Grünfutter oder Heu gebraucht wird. Wenn es dem Gesetzgeber tatsächlich nur um die Futterverwendung ginge, könnte er das Mulchen als Ausschlusskriterium für Schadensersatz anführen, also im Gesetz noch einbringen! Geht es aber darum, dass auch der Mulcher (Aufsitzmäher) beim Drüberfahren nicht so holpert, na dann muss es bei den "Äppeln" als Ausschlusskriterum bleiben. Streuobstwiesenbesitzer und Jäger müssen - weil vom Gesetzgeber allein gelassen, wie bei anderen Wildschäden auch - sich am Ende eben privat verständigen. Man darf gespannt sein.

Hartmut Riemer

44. Kommentar von :Ohne Name

Steuobstwiesen

Schmiedel, Pix und andere waren sich lt. Bericht in "Der Jäger in Baden-Württemberg", April 2014 einig, dass das neue Jagdgesetz letztendlich nicht 1 zu 1 aus dem vorliegenden Referentenentwurf herforgehen wird. D.h.: Änderungen sind noch möglich. Da bitte ich u.a. doch zu bedenken, dass ein 100%iges Freihalten der Baumscheiben von Fallobst kaum

Schmiedel, Pix und andere waren sich lt. Bericht in "Der Jäger in Baden-Württemberg", April 2014 einig, dass das neue Jagdgesetz letztendlich nicht 1 zu 1 aus dem vorliegenden Referentenentwurf herforgehen wird. D.h.: Änderungen sind noch möglich. Da bitte ich u.a. doch zu bedenken, dass ein 100%iges Freihalten der Baumscheiben von Fallobst kaum gelingt. Aber wenn die Schwarzkittel das dann sauber erledigt haben, wie will dann der zahlungspflichtige Jäger noch nachweisen, dass es dort die Falläpfel waren, die die Tiere ursprünglich ajgelockt haben? - Er hätte schlechte Karten. -

Ging es nicht anfänglich darum, dort Schadensersatz zu leisten, wo das Gras zu Viehfutter gebraucht wird? Das wäre auch für Jäger einleuchtend gewesen. Mag sein, dass gerade diese Verwendung nicht immer leicht nachzuweisen, also kein sicheres Kriterium ist und es deshalb fallen gelassen wurde. Aber was leicht nachzuweisen ist, ist das dauernde Mulchen. Da weiß man, dass das Gras nicht zu Grünfutter oder Heu gebraucht wird. Wenn es dem Gesetzgeber tatsächlich nur um die Futterverwendung ginge, könnte er das Mulchen als Ausschlusskriterium für Schadensersatz anführen, also im Gesetz noch einbringen! Geht es aber darum, dass auch der Mulcher (Aufsitzmäher) beim Drüberfahren nicht so holpert, na dann muss es bei den "Äppeln" als Ausschlusskriterum bleiben. Streuobstwiesenbesitzer und Jäger müssen - weil vom Gesetzgeber allein gelassen, wie bei anderen Wildschäden auch - sich am Ende eben privat verständigen. Man darf gespannt sein.

Hartmut Riemer

45. Kommentar von :Ohne Name

Wild - und Jagdschaden

Bei diesen neuen Regelungen haben die Anwälte keinen Grund zur "Klage"-den sie haben damit genug zu klagen und führt bei einem Streit um Wildschadensersatz immer öfter Jagdpächter und Jagdgenossen vor Gericht zusammen. Die Ersatzansprüche von Waldbesitzern bei Wildschäden können heute schon über vertragliche Vereinbarungen zum

Bei diesen neuen Regelungen haben die Anwälte keinen Grund zur "Klage"-den sie haben damit genug zu klagen und führt bei einem Streit um Wildschadensersatz immer öfter Jagdpächter und Jagdgenossen vor Gericht zusammen.

Die Ersatzansprüche von Waldbesitzern bei Wildschäden können heute schon über vertragliche Vereinbarungen zum Wildschadensersatz und über eine angemessene Beteiligung an der Wilschadensverhütung durch den Jagdpächter ausreichend geregelt werden. Weitergehende gesetzliche Regelungen sind deshalb nicht erforderlich. Die bisherige Praxis von zwei Meldeterminen im Frühjahr und Herbst gewährleisten die zeitnahe und nachvollziehbare Feststellung von Wildschäden und ihrere Ursachen. Dies ist bei nur einem Termin im Jahr nicht möglich.

In Bezug auf Wildschadensersatz insgesamt im Feld darf die Belastung nicht allein auf die Jagdpächter abgewälzt werden. Die Regelung 80/20 in Maiskulturen ist abzulehnen. Die Einführung einer Wildschadensausgleichskasse ist deshalb dringend erforderlich.

Zudem muss:
- die Ersatzpflicht für den in der Entwicklungsstufe eingesetzte "Fasan" gestrichen werden.
- die Ersatzpflicht bei den Streuobstwiesen überdacht werden. Nicht nur das liegengebliebene Obst
sondern auch der liegengebliebene Unterwuchs tragen erheblich zu den Wühlschäden bei. Wer trägt
hier die Beweislast? Dies hat mit Sicherheit für die Gemeinden einen erheblichen mehr an
Verwaltungsaufwand zur folge. Mit der vorgeschlagenen Ersatzregelung in Bezug auf
Streuobstwiesen werden viele Jagden nicht mehr verpachtbar sein.


Jochen Sokolowski, Dettingen unter Teck

46. Kommentar von :Ohne Name

Flurschaden

Ich besitze eine Streuobstwiese am Waldrand. Im Herbst hatte ich einen Schaden durch Schwarzwild, da sich in unmittelbarer Nachbarschaft auch ein Maisfeld befindet. Duch das geplante Fütterungsverbot sehe ich die Gefahr, dass Schwarzwild vermehrt aus dem Wald kommt und sich Futter von den Wiesen holt, da sich der Anbau von Mais in den letzten

Ich besitze eine Streuobstwiese am Waldrand. Im Herbst hatte ich einen Schaden durch Schwarzwild, da sich in unmittelbarer Nachbarschaft auch ein Maisfeld befindet. Duch das geplante Fütterungsverbot sehe ich die Gefahr, dass Schwarzwild vermehrt aus dem Wald kommt und sich Futter von den Wiesen holt, da sich der Anbau von Mais in den letzten Jahren starkt ausgeweitet hat, und das Schwarzwild von den Resten lange zehren kann. Leider macht es dann aber keinen Halt vor anderen Grundstücken. Durch gezielte Fütterungen könnte man diese Gefahr eindämmen.
S. Nittel

47. Kommentar von :Ohne Name

Ed Nob Nr.25

Herzlichem Glückwunsch zu diesem Beitrag. Sie haben vollkommen recht. Wir sollten wirklich einmal ein Jahr nicht jagen und die Tierschutzverbände müßten die ganze Arbeit machen und alle Kosten tragen. Das wäre ein Spaß. Wir würden mitmachen, denn wir sind sowieso so weit, dass wir unsere Feldpacht kündigen wenn dieses Gesetz kommt. Jeden Morgen

Herzlichem Glückwunsch zu diesem Beitrag. Sie haben vollkommen recht. Wir sollten wirklich einmal ein Jahr nicht jagen und die Tierschutzverbände müßten die ganze Arbeit machen und alle Kosten tragen. Das wäre ein Spaß. Wir würden mitmachen, denn wir sind sowieso so weit, dass wir unsere Feldpacht kündigen wenn dieses Gesetz kommt.
Jeden Morgen steht ein Dummer auf, aber ich glaub nicht das jemand so dumm ist, dass er unser Revier pachtet wenn er keine Hasen und Füchse mehr jagen darf aber den Schaden zahlen soll.

48. Kommentar von :Ohne Name

Jagdruhe

wie soll man denn diese Äußerung aus Nr. 47 verstehen: ".....ich glaub nicht das jemand so dumm ist, dass er unser Revier pachtet wenn er keine Hasen und Füchse mehr jagen darf aber den Schaden zahlen soll." Soll das heißen, man ist bereit Wildschaden auszugleichen oder zu reduzieren um im Gegenzug Füchse jagen zu können und um einen

wie soll man denn diese Äußerung aus Nr. 47 verstehen:

".....ich glaub nicht das jemand so dumm ist, dass er unser Revier pachtet wenn er keine Hasen und Füchse mehr jagen darf aber den Schaden zahlen soll."

Soll das heißen, man ist bereit Wildschaden auszugleichen oder zu reduzieren um im Gegenzug Füchse jagen zu können und um einen Hasenbraten zu haben?

Was haben denn Fuchs und Hase mit Wildschaden zu tun?

Eine absolute Jagdruhe wäre ein Test wert, allerdings ist 1 Jahr zu kurz für ein natürliches Gleichgewicht.

Es geht nicht um die Frage alles oder nichts. Es geht auch um die Frage, ob das Gewaltmonopol gegenüber allen Lebewesen (nicht nur gegenüber Menschen) nicht besser beim Staat aufgehoben wäre, also Jagd durch Berufsjäger. Langfristig wird diese Frage zu beantworten sein.

49. Kommentar von :Ohne Name

zu §54 Abs. 3 Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschaden

"sind beim Maisanbau erheblich eingeschränkt", es heißt doch hier "erheblich", oder? Das müsste doch dan auch "erheblich" in der Senkung der Ersatzpflicht sein. Sind 20% erheblich? Da habe ich was anderes gelernt. Zudem kann ich nicht verstehen, wie man für eine herrenlose Sache, dies ist nun mal Wild, solange es sich in Freiheit befindet, (BGB §

"sind beim Maisanbau erheblich eingeschränkt", es heißt doch hier "erheblich", oder? Das müsste doch dan auch "erheblich" in der Senkung der Ersatzpflicht sein. Sind 20% erheblich? Da habe ich was anderes gelernt. Zudem kann ich nicht verstehen, wie man für eine herrenlose Sache, dies ist nun mal Wild, solange es sich in Freiheit befindet, (BGB § 960 Abs. 1) Ersatzpflichtig sein muss.

50. Kommentar von :Ohne Name

Ersatzpflicht für verheizte Lebensmittel

Ich kann ja vieleicht noch akzeptieren, dass man für "echte Lebensmittel" zur Ersatzpflicht herangezogen werden soll. Was mein Gerechtigkeitsgefühl nicht mehr versteht, ist dass man für die unsinnig subvensionierten Heizmittel zur Energiegewinnung in Biogasanlagen zur Ersatzpflicht gerufen wird. Zudem sollte mal überlegt werden, was hier noch "Bio"

Ich kann ja vieleicht noch akzeptieren, dass man für "echte Lebensmittel" zur Ersatzpflicht herangezogen werden soll. Was mein Gerechtigkeitsgefühl nicht mehr versteht, ist dass man für die unsinnig subvensionierten Heizmittel zur Energiegewinnung in Biogasanlagen zur Ersatzpflicht gerufen wird. Zudem sollte mal überlegt werden, was hier noch "Bio" ist. Grün ist hier auch schon lange nicht mehr "Grün", man muss sich nur mal überlegen, wieveil Liter Fossile Energie benötigt wird, um alleine die Lebensmittel, die verheizt werden, zu bewirtschaften und zu ernten.