Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.
Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 7 des Gesetzentwurfes vor.
Der siebte Abschnitt übernimmt aus Bundes- und Landesjagdgesetz die Regelungen zum Wildschadensersatzrecht mit einigen punktuellen Klarstellungen und Anpassungen. Änderungen ergeben sich unter anderem beim Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschäden an Maiskulturen und durch die Überführung des obligatorisch bei der Gemeinde durchzuführenden behördlichen Vorverfahrens in ein privatrechtliches Einigungsverfahren.
Kommentare : Wild- und Jagdschaden
Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Streuobstwiesen, Wildtierbeauftragter
Zu § 55: Wildschadenspflichtige Steuobstwiesen sollten von der unteren Landwirtschaftsverwaltung (uLV)benannt werden. Dort sind alle Daten des gemeinsamen Antrags vorhanden. Auf Antrag sollten für bestimmte wildschadensrelevante Kulturen (z.B. Streuobstwiese, Mais, Kartoffeln) die Daten (kartentechnisch) dem Jagdausübungsberechtigen von der uLV
Zu § 55:
Wildschadenspflichtige Steuobstwiesen sollten von der unteren Landwirtschaftsverwaltung (uLV)benannt werden. Dort sind alle Daten des gemeinsamen Antrags vorhanden. Auf Antrag sollten für bestimmte wildschadensrelevante Kulturen (z.B. Streuobstwiese, Mais, Kartoffeln) die Daten (kartentechnisch) dem Jagdausübungsberechtigen von der uLV zur Verfügung gestellt werden.
Zu § 61:
Die Einführung des Wildtierbeauftragten stellt eine große Chance für die Weiterentwicklung der Jagd dar.
Schadensersatzpflicht im Entwicklungsmanagement / Anmeldefrist von Waldschäden
§53 Schadensersatzpflicht bei Wildschaden In Absatz zwei werden Wildschäden von Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen als ersatzpflichtig deklariert. Da der Fasan dem Entwicklungsmanagement unterliegt, erscheint mir diese Regelung als nicht in sich schlüssig. Es können doch nur Wildschäden von Wildtieren ersatzpflichtig sein, die auch tatsächlich
§53 Schadensersatzpflicht bei Wildschaden
In Absatz zwei werden Wildschäden von Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen als ersatzpflichtig deklariert. Da der Fasan dem Entwicklungsmanagement unterliegt, erscheint mir diese Regelung als nicht in sich schlüssig. Es können doch nur Wildschäden von Wildtieren ersatzpflichtig sein, die auch tatsächlich dem Nutzungsmanagement unterliegen?
§57 Geltendmachung des Schadens
Absatz 1 sieht eine Anmeldung des Schadens bis zum 15. Mai vor. Dies steht im Gegenspruch zum definierten Ende eines Jagdjahres zum 31. März. Um im Falle eines Pächterwechsels eine klare Trennung zu haben, wäre es schlüssig, diese Frist ebenfalls auf den 1. April zu setzen. Als klassisches Beispiel gelten hier Fegeschäden, denen der Folgepächter bereits in den ersten Maitagen entgegentreten könnte. Unterlässt er dies, wäre der Vorgänger für diese Schäden Schadensersatzpflichtig.
Anlenkungsfütterung
Ich betreue zusammen mit meinem Revienachbarn eine Fläche von ca. 1000 ha Feld (viel Mais, auch Biogas) und ca. 500 ha Wald. Bisher gehen wir wie folgt vor:Über den ganzen Sommer Ablenkungsfütterung im Wald mit Jagdruhe, Bejagung der Sauen in Waldrandnähe und im Feld. Ab Oktober intensive Bejagung (Drückjagden). Wir hatten in den vergangenen Jahren
Ich betreue zusammen mit meinem Revienachbarn eine Fläche von ca. 1000 ha Feld (viel Mais, auch Biogas) und ca. 500 ha Wald. Bisher gehen wir wie folgt vor:Über den ganzen Sommer Ablenkungsfütterung im Wald mit Jagdruhe, Bejagung der Sauen in Waldrandnähe und im Feld. Ab Oktober intensive Bejagung (Drückjagden). Wir hatten in den vergangenen Jahren keine nennenswerten Wildschäden (keine 300 Euro). Dieses Jahr habe ich einmal versuchsweise auf die Ablenkungsfütterung für vier Wochen als Test verzichtet.Ergebnis:Ca. 60 ar Schaden bereits unmittelbar nach der Saat!! Mit dem Verbot der Ablenkungsfütterung und Kirrung erst ab September wird uns jede Möglichkeit der Lenkung genommen, den Wildschaden sollen wir aber voll bezahlen. Die zwei Monate Jagdruhe (bei ansonsten unbeschnittenen Freizeitaktivitäten = Störungen wie Joggen, Geo catching usw.) setzt dem ganzen noch die Krone auf. Die Jagdruhezeit ist zu streichen und die Ablenkungsfütterung sowie Kirrung muss weiterhin möglich sein!!
Wildschaden
Wenn Landwirte Mais anpflanzen und damit das Schwarzwild praktisch angelockt wird, kann es nicht sein, dass der Jäger 80% des Schadens zu tragen hat. Der Landwirt muss unbedingt stärker beteiligt werden.
EJaPa
Zu Wild und Jagdschaden
nach meiner Meinung ist dies ausreichend geregelt, es könnte mehr Entlastung für den Jäger drin sein, aber dafür darf dann nicht zusätzlich der Landwirt herangezogen werden. Wild ist herrenlos, so begann es einst im Gesetz, heute müssen Schäden bezahlt werden, die noch nicht einmal versicherbar sind und von "Unbekannten" verursacht werden. Jäger
nach meiner Meinung ist dies ausreichend geregelt, es könnte mehr Entlastung für den Jäger drin sein, aber dafür darf dann nicht zusätzlich der Landwirt herangezogen werden.
Wild ist herrenlos, so begann es einst im Gesetz, heute müssen Schäden bezahlt werden, die noch nicht einmal versicherbar sind und von "Unbekannten" verursacht werden. Jäger kommen für Schäden "Dritter auf". Anderst formuliert: wenn in China ein Reissack auf die Fahrbahn fällt und ein folgender Radfahrer verunglückt, muss der Bezahlen der den Reis geerntet hat.
Ist das gerecht?
Jäger und Landwirt werden sich in der jetzigen Regelung meist einig, der Staat bzw. die Regierung sollte sich hier besser raushalten oder den Schaden übernehmen.
Peter Bux
Wild- und Jagdschäden
Die bisherige Regelung ist ausreichend. Die Schadensregelung sollte bei der Jagdgenossenschaft bleiben. Außerdem sollte es Regelungen geben, welche beispielsweise die Maiswüsten oder sonstige Monokulturen aufbrechen, damit Schadwild besser bekämpft und verwertet werden kann. Ablenkfütterungen sollten diesbezüglich ganzjährig erlaubt sein.
Die bisherige Regelung ist ausreichend. Die Schadensregelung sollte bei der Jagdgenossenschaft bleiben. Außerdem sollte es Regelungen geben, welche beispielsweise die Maiswüsten oder sonstige Monokulturen aufbrechen, damit Schadwild besser bekämpft und verwertet werden kann.
Ablenkfütterungen sollten diesbezüglich ganzjährig erlaubt sein. Kirrungen müssen möglich sein.
Der Wildschaden muss nach oben begrenzt sein, damit alle Beteiligten ein Interesse haben den Schaden zu unterbinden.
Wild und Jagdschaden
Hier wäre ausdrücklich zu erwähnen wie wichtig in der Bejagungsstrategie die Kirrung ist. Ohne eine Kirrung ist ein Großteil der Gesamtstrecke nicht erreichbar.
Das Argument der Gegner mit dem Verweis auf die "erfolgreichen ", revierübergreifenden Drückjagden ist mit der Selektionsmöglichkeit an der Kirrung ausreichend widerlegt.
Wild und Jagdschaden
Eine größere Beteiligung von Landwirten ist anzustreben. Bei den Mengen an Mais, die mittlerweile zur Energiegewinnung angepflanzt werden, steht eine 80 % Beteiligung des Revierpächters am Wildschaden nicht im Verhältnis. Hier sollte nachgebessert werden. Eine 50/50 Regelung wäre das Mindeste.