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Jagd- und Wildtiermanagementgesetz

Zum Gesetzentwurf allgemein

Hier hatten Sie bis zum 15. Mai 2014 die Möglichkeit den Gesetzentwurf im Allgemeinen zu kommentieren und zu diskutieren.

Ihre Hinweise oder Anregungen zu konkreten Regelungsvorschlägen und Paragraphen des Gesetzentwurfes konnten Sie direkt zu dem betreffenden Gesetzesabschnitt abgeben.

Im Bewusstsein der gesellschaftlichen, ökologischen und ökonomischen Bedeutung, die der Jagd in Baden-Württemberg zukommt, entwickelt das Land Baden-Württemberg mit diesem Gesetz das geltende Jagdrecht weiter. Die Rahmenbedingungen für die Jagd haben sich während der letzten Jahrzehnte teilweise grundlegend verändert. Daraus haben sich zahlreiche Herausforderungen im Umgang mit Wildtieren und ihren Lebensräumen ergeben. In Baden-Württemberg wurden in den letzten Jahren zahlreiche erfolgreiche Pilotkonzepte im Umgang mit Wildtieren entwickelt und umgesetzt. Die Erfahrungen mit diesen Konzepten bieten eine Grundlage für die praxisgerechte Weiterentwicklung der jagdgesetzlichen Regelungen.

Das Gesetz passt das Jagdrecht den veränderten Rahmenbedingungen, neuen wildtierökologischen Erkenntnissen und den an das Jagdwesen gestellten Anforderungen, insbesondere des Naturschutzes und des Tierschutzes an. Mit der Weiterentwicklung des Jagdrechts leistet das Gesetz einen Beitrag, die Jagd als eine ursprüngliche Form der Nutzung natürlicher Lebensgrundlagen durch den Menschen in Baden-Württemberg zukunftsfähig zu erhalten und dabei die von der Jagd berührten Belange des Natur- und Tierschutzes sowie die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu wahren.

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Kommentare : zu Zum Gesetzentwurf allgemein

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

1326. Kommentar von :Ohne Name

Jagd- und Wildtiermanagementgesetz

Für das neue Jagd- und Wildtiermanagement nimmt der Gesetzgeber für sich in Anspruch, es den aus seiner Sicht stark veränderten Rahmenbedingungen für die Jagd anzupassen und somit zu optimieren. Der Anstoß zu einer Novellierung des Jagdrechts in BW kam jedoch nicht von der Jägerschaft, die von diesen "grundlegend veränderten Rahmenbedingungen"

Für das neue Jagd- und Wildtiermanagement nimmt der Gesetzgeber für sich in Anspruch, es den aus seiner Sicht stark veränderten Rahmenbedingungen für die Jagd anzupassen und somit zu optimieren.

Der Anstoß zu einer Novellierung des Jagdrechts in BW kam jedoch nicht von der Jägerschaft, die von diesen "grundlegend veränderten Rahmenbedingungen" am stärksten btroffen sein müsste.

Auch dass sich die Jagdverbände nach ihrer Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren von der Landesregierung offensichtlich sehr missverstanden fühlen, lässt einen objektiven Betrachter zumindest stutzig werden.

Für mich als als jungen Jäger ist es erschreckend zu sehen, mit welcher Argumentation dann tiefe Eingriffe in die Jagdpraxis gerechtfertigt werden.

Ein krasses Beispiel hierfür ist das Verbot bleihaltiger Munition, welche wohl im Wildfleisch Rückstände hinterlässt und dadurch gesundheitschädigend für den Menschen ist. Eine wissenschaftlich fundierte Studie hierzu, die dieses belegt, vermisse ich bisher.

Die Folgen dieses Verbots wären jedoch schwerwiegend. Eine schlechtere Energieabgabe von Geschossen aus anderen Metallen führt zwangsläufig zu längeren Leidenszeiten für das beschossenen Wild.
Die viel gerühmten ethischen Bedenken des Humanismus werdenwie in diesem Fall für den Jäger nur selten anerkannt.

Beispiele wie dieses ziehen sich wie ein roter Faden durch das gesamte Jagd- und Wildtiermanagementgesetz, die Natur oder das Wild, die eigentlich davon profitieren sollten, sind am Ende jedoch aufgrund von tierschutzideologischem Einfluss die Leidtragenden.

Ich würde mir wünschen, dass die Gesetzesnovellierung hält was sie verspricht- eine Verbesserung des vorherigen Gesetzes. Dazu müssten jedoch die Landwirtschafts- und Jagdverbände, als die Hauptakteure, richtig miteinbezogen werden.

1325. Kommentar von :Ohne Name

Novoliliierung des Landesjagdgesetzes

Kommentare, Einwände und Vorschläge der Jagdkynologischen Vereinigung Baden-Württemberg zu wichtigen Regelungen des Entwurfes zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom März 2014: 1. §7 Abs. 9 Zuständigkeit Zuordnung der Wildarten in die Managementstufen (9) Die oberste Jagdbehörde trifft die Entscheidungen nach Absatz 8 unter Berücksichtigung

Kommentare, Einwände und Vorschläge der Jagdkynologischen Vereinigung Baden-Württemberg zu wichtigen Regelungen des Entwurfes zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom März 2014:
1. §7 Abs. 9 Zuständigkeit Zuordnung der Wildarten in die Managementstufen
(9) Die oberste Jagdbehörde trifft die Entscheidungen nach Absatz 8 unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Landesbeirats (§ 59) und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. Grundlage der Entscheidung ist der Wildtierbericht für Baden-Württemberg (§ 44), den die oberste Jagdbehörde dem Landesbeirat zur Beratung vorlegt.
Stellungnahme:
Es ist sehr sinnvoll, dass zu Entscheidungen in dieser Thematik der Naturschutz gehört wird. Allerdings darf für die oberste Jagdbehörde keine Abhängigkeit vom Naturschutz entstehen.
Gleichberechtigte Rechts- und Regelungskreise müssen sich zwar abstimmen und informieren, benötigen aber nicht die Erlaubnis bzw. Zustimmung des jeweils anderen um Entscheidungen in ihrem originären Aufgabengebiet zu treffen. Sowohl Naturschutzbehörde, wie auch Jagdbehörde müssen in ihren Kernaufgaben eigenständig handeln und entscheiden können.
Vorschlag:
Streiche: Einvernehmen; setze: Benehmen.
2. §14 (1) Satz 1 - Befriedung aus ethischen Gründen (EGMR-Urteil zur Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften) - auch für juristische Personen.
Stellungnahme:
Diese Regelung geht weit über die Verpflichtung aus dem EGMR-Urteil hinaus. Hier wird einer systematischen Untergrabung des Reviersystems durch Institutionen und Vereinigungen (wie z.B. der Sekte „Universelles Leben“) Tür und Tor geöffnet. Zudem besteht bei juristischen Personen das Risiko des Gestaltungsmissbrauches. So könnte z.B. die Regelung, dass nach dem Gesetz eine Entscheidung immer für alle Flächen des Eigentümers gelten muss, durch die Gründung von Tochterfirmen umgangen werden.
Vorschlag: Juristische Personen sollten, nicht zuletzt wegen der Gefahr des Gestaltungsmissbrauches, unbedingt ausgenommen bleiben!
3. §31 Sachliche Verbote (1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung, Nr. 13 Fanggeräte und Fallen, die töten, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden
Stellungnahme:
Mit zertifizierten Fallen (z.B. AIHTS Zertifizierung), verwendet von besonders qualifizierten Jägern, kann sowohl selektiv, als auch sofort tötend gefangen werden. Die von besonders qualifizierten Jägern betriebene Fallenjagd zum Zweck des Prädatorenmanagements muss im Sinne des Niederwildes und anderer Beutetiere erhalten bleiben. Landschaftliche Veränderungen belasten die Entwicklung der Beutetierpopulationen bereits erheblich. Ein anwachsender Prädatorendruck würde die Beutetiere und hier insbesondere die Bodenbrüter erheblich im Bestand bedrohen!
Formulierungsvorschlag: (1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,
Nr. 13 ohne entsprechende Qualifikation zur Fallenjagd Fanggeräte und Fallen, die töten, sofern diese nicht AIHTS zertifiziert sind, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden.
Stand: 14.5.2014 Kommentare, Einwände und Vorschläge der JKV-BW zum Entwurf JWMG Seite 2 von 7
4. §31 Sachliche Verbote (1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung, Nr. 19 die Baujagd mit einem Hund am Naturbau auszuüben, es sei denn, sie ist erforderlich, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. (Begründung: am Naturbau könne es zu tierschutzwidrigen Kämpfen zwischen dem Bauhund und im Bau befindlichen Dachsen kommen.)
Stellungnahme:
Jeder praktizierende Baujäger kann ohne Probleme an der Naturbauanlage erkennen, ob sie vom Fuchs oder vom Dachs oder von beiden Tieren gleichzeitig bewohnt wird.
Kein Führer eines Erdhundes setzt seinen Hund, der auch meist der Familienhund ist, leicht-fertig an einem vom Dachs befahrenen Bau ein. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, von welcher der beiden Tierarten der Bau bewohnt wird.
Die Forderung Wildtierarten effektiv und intervallmäßig zu bejagen, wird durch die Baujagd vorbildlich umgesetzt. Die Baujagd ist ein wichtiges Element des Prädatorenmanagements.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des näher kommenden Wiederauftretens der Tollwut im benachbarten Ausland auch im Hinblick auf die Seuchenprävention.
Leider kommt es jedoch bei Drückjagden immer wieder vor, dass kurzläufige Hunde unbeabsichtigt während der Jagd auch in vom Dachs bewohnte Bauten einschliefen und dort verletzt werden. Das ist gefährlich und ungewollt. Durch geeignete Prägung von Junghunden auf den Fuchs (Schliefenanlagen) kann dieses Risiko deutlich verringert werden.
Selbstverständlich muss den berechtigten Interessen des Tierschutzes bei der Baujagd Rechnung getragen werden und die Baujagd an vom Dachs befahrenen Bauten, sowie die Baujagd mit dem Hund auf Jungtiere am Bau unterlassen werden!
Formulierungsvorschlag: (1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,
Nr. 19 a) die Baujagd auszuüben, wenn nach geübter Jagdpraxis zu erwarten ist, dass der Bau vom Dachs befahren ist.
b) die Baujagd mit einem Hund am Naturbau in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober auszuüben,
5. §33 Fütterung und Ablenkungsfütterung sind verboten, (2) Die Fütterung von Schalenwild, einschließlich der Fütterung zur Ablenkung, ist verboten. Ausnahmen entscheidet die oberste Jagdbehörde,
(5) Das Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung (Kirrung) ist während der Jagdzeit ab 1. September erlaubt.
Stellungnahme:
Die Durchführung von Bewegungsjagden als probates Mittel der Schwarzwildbejagung ist leider oftmals, z.B. aufgrund des Verkehrswegenetzes, kleiner Waldflächen oder der unmittelbaren Nähe zum urbanen Bereich nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Als Alternative und Ergänzung zu den Bewegungsjagden hat sich die Kirrjagd auf Schwarzwild als effektive und störungsarme Jagdart bewährt und muss deshalb ganzjährig möglich sein.
Zudem muss zur Minimierung landwirtschaftlicher Schäden die Ablenkungsfütterung auf Schwarzwild auch zukünftig erlaubt bleiben. Um Missbrauch beim Betrieb der Ablenkungs-fütterung zu vermeiden, sollte diese vor Errichtung mit genauer Angabe des Orts der unteren Jagdbehörde angezeigt werden.
Stand: 14.5.2014 Kommentare, Einwände und Vorschläge der JKV-BW zum Entwurf JWMG Seite 3 von 7
Vorschlag: (2) Die Fütterung von Schalenwild ist verboten. Ablenkungsfütterungen zur Wildschadens-vermeidung für Schwarzwild sind, nach vorheriger Anzeige bei der unteren Jagdbehörde mit Angabe des Standorts, erlaubt. Abweichend von Satz 1 ist in Ausnahmefällen eine Fütterung auf der Grundlage einer überörtlichen Konzeption, die…. (5) Das Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung (Kirrung) ist für Schwarzwild ganzjährig und für andere Wildtiere während der Jagdzeit ab 1. September erlaubt.
6. § 37 – Aussetzen von Wildtieren (1) Wildtiere heimischer Arten dürfen nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde in der freien Natur ausgesetzt werden. Bei Arten, die dem Schutzmanagement unterliegen, bedarf die Genehmigung des Einvernehmens mit der obersten Naturschutzbehörde. Dem Aussetzen…
Stellungnahme:
Das Aussetzen von Fasanen ist damit ohne besondere Genehmigung und ohne enormen bürokratischen Aufwand nicht mehr möglich. Die JKV-BW fordert das Aussetzen von Wild zur Bestandsstützung nicht zu erschweren, sondern sogar weiter zu fassen. Im Gegenzug wäre ein längerfristiger Bejagungsverzicht auf eingesetzte Wildarten, z.B. 24 Monate, sinnvoll, um den bestandsstützenden Charakter der Maßnahme zu unterstreichen und den falschen Eindruck zu vermeiden, dass diese Wildarten zum Zwecke der Bejagung eingesetzt werden. Die durch die Biotopveränderungen zurückgehenden Bestände können so gesichert werden. Eine grundlegende Verbesserung des Biotops würde das Aussetzen von Wild erübrigen.
Hier ist die Landwirtschaftspolitik mit modernen und zeitgemäßen Förderprogrammen gefragt.
Formulierungsvorschlag:
(1) Wildtiere heimischer Arten dürfen nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde in der freien Natur ausgesetzt werden. Bei Arten, die dem Schutzmanagement unterliegen, bedarf die Genehmigung des Benehmens mit der obersten Naturschutzbehörde. Dem Aussetzen dürfen die in § 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 genannten Ziele und Belange nicht entgegen-stehen. Für das Aussetzen von Fasanen und Rebhühnern ist keine Genehmigung erforderlich. Zur Bestandsstützung ausgesetzte Wildarten dürfen im laufenden und im folgenden Jagdjahr nicht erlegt werden.
7. §38 Abs. 3 - Brauchbare Jagdhunde (3) Bei Such- und Bewegungsjagden sowie bei jeglicher Bejagung von Federwild sind brauchbare Jagdhunde mitzuführen und zur Nachsuche zu verwenden. Für sonstige Nachsuchen sind brauchbare Jagdhunde bereitzuhalten und einzusetzen, wenn es nach den Umständen erforderlich ist. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über die Anforderungen, die nach Absatz 1 bis 3 an die Eignung der Jagdhunde zu stellen sind, und die Ausbildung der Jagdhunde zur Wahrung der Belange des Tierschutzes zu regeln.
Stellungnahme:
Seit rund 120 Jahren werden in Baden-Württemberg Jagdgebrauchshunde nach den Kriterien der Leistungszucht gezüchtet und im Rahmen von Anlagen- und Leistungsprüfungen auf ihre jagdliche Tauglichkeit und Brauchbarkeit überprüft. Es ist sinnvoll das Wissen, die Leistungs-fähigkeit und das ehrenamtliche Engagement der Zucht- und Prüfungsvereine auch in Zukunft zu nützen, um die Anforderungen an die jagdliche Brauchbarkeit, wie auch in der Vergangen-heit, durch eine Brauchbarkeitsprüfungsordnung zu definieren und die Prüfungen durchzu-führen.
Die unbestimmte Angabe „Ministerium“ sollte durch „oberste Jagdbehörde“ ersetzt werden.
Formulierungsvorschlag:
Stand: 14.5.2014 Kommentare, Einwände und Vorschläge der JKV-BW zum Entwurf JWMG Seite 4 von 7
(3)... Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Landesorganisationen der Zucht- und Prüfungsvereine des Jagdgebrauchshundewesens nähere Bestimmungen zu treffen über die Anforderungen, die nach Absatz 1 bis 3 an die Eignung der Jagdhunde zu stellen sind, und die Ausbildung der Jagdhunde zur Wahrung der Belange des Tierschutzes zu regeln.
8. § 39 Abs. 5 - Überjagen von Hunden
(5) Das Überjagen von Hunden auf angrenzende Jagdreviere ist von den jagdausübungsberech-tigten Personen der angrenzenden Jagdreviere bei rechtzeitig angekündigten Bewegungsjagden zu dulden. Das Aneignungsrecht der jagdausübungsberechtigten Personen bleibt unberührt.
Stellungnahme:
Diese Regelung kann zu hoher Frustration bei Revierpächtern führen und birgt ohne Not ein enormes Spannungspotential. Andererseits können Bewegungsjagden ohne den Einsatz geeig-neter Hunde nicht erfolgreich durchgeführt werden.
Wildbiologisch und aus Gründen des Tierschutzes ist es jedoch nicht sinnvoll das Wild auf ein und derselben Fläche mehrfach in einer Jagdsaison im Rahmen einer Bewegungsjagd mit Hunden und/oder Treibern zu beunruhigen.
Um eine bessere Akzeptanz in der Breite der Jägerschaft zu erreichen und das Eigentumsrecht zu stärken, ist eine Begrenzung der Duldungspflicht auf maximal 2 Jagden je Jagdjahr, sowie ein Mindestabstand zur Jagdgrenze beim Schnallen der Hunde sinnvoll. Darüber hinaus gehende einvernehmliche Einigungen zwischen Jagdnachbarn bleiben selbstverständlich unbenommen!
Der Satz 2 („Das Aneignungsrecht der jagdausübungsberechtigten Personen bleibt unberührt.“) ist zu streichen, da an dieser Stelle ohne Bezug und Bedeutung.
Formulierungsvorschlag:
(5) Das Überjagen von Hunden auf angrenzende Jagdreviere ist von den jagdausübungs-berechtigten Personen der angrenzenden Jagdreviere bei rechtzeitig angekündigten Bewegungsjagden im Wald 2 mal je Jagdsaison zu dulden. Falls vom Reviernachbar gefordert, dürfen auf Bewegungsjagden eingesetzte Hunde nur mit einem Mindestabstand von 200 Meter zur Jagdgrenze geschnallt werden.
9. § 41 Jagd- und Schonzeiten
(2) In der Zeit vom 15. Februar bis 15. April sind sämtliche Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (allgemeine Schonzeit); abweichend hiervon ist die Jagd auf Schwarzwild im Feld zulässig.
Stellungnahme:
Der Zeitraum 15. Februar bis 15. April entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Um eine effektive Jagdausübung zu gewährleisten, muss der Monat Februar uneingeschränkt jagdlich nutzbar bleiben (z.B. Ausnutzung von Schneelagen).
Für die grundsätzlich begrüßenswerte Jagdruhezeit sollte der Zeitraum 1. März – 30. April gewählt werden.
Auch in diesem Zeitraum muss jedoch die Bejagung des Schwarzwildes an der Kirrung im Wald und zur Wildschadenverhütung im Feld möglich sein. Die Kirrjagd ist eine störungsarme Jagd-form, die eine selektive und dem Elterntierschutz gerecht werdende und trotzdem effektive Bejagung des Schwarzwildes ermöglicht.
Selbstverständlich muss auch die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden ganzjährig möglich bleiben.
Stand: 14.5.2014 Kommentare, Einwände und Vorschläge der JKV-BW zum Entwurf JWMG Seite 5 von 7
Formulierungsvorschlag:
(2) In der Zeit vom 1. März bis 30. April sind sämtliche Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (allgemeine Schonzeit); abweichend hiervon ist die Jagd auf Schwarzwild an der Kirrung und im Feld zur Wildschadensabwehr zulässig.
Die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden im Rahmen befugter Jagdausübung ist von dieser Regelung nicht betroffen.
10. §42 Abs. 5 – Die Jagdausübung in Schutzgebieten (5) Die Jagdausübung in Schutzgebieten nach den Bestimmungen des Naturschutzrechts und des Landeswaldgesetzes muss dem jeweiligen Schutzzweck entsprechen. Die dazu erforderlichen Regelungen trifft die Behörde, die für die Erklärung zum Schutzgebiet zuständig ist, im Rahmen der hierfür geltenden Vorschriften. Die Wahrnehmung des Jagdrechts ist zu gestatten, soweit der Schutzzweck nicht entgegensteht.
Stellungnahme:
In vielen Schutzgebietsverordnungen gibt es keine Ausführungen zur Jagd, der jagdliche Schutz-zweck bleibt undefiniert.
Der Sachverstand der zuständigen Jagdbehörden sollte bei den Entscheidungen mit berücksichtigt werden, ein Benehmen mit der oberen Jagdbehörde stellt sicher, dass jagdliche Entscheidungen nicht ohne jagdliche Fachkenntnis getroffen werden.
Vorschlag:
Die Jagdausübung in Schutzgebieten nach den Bestimmungen des Naturschutzrechts und des Landeswaldgesetzes darf dem jeweiligen Schutzzweck nicht entgegenstehen.
Die dazu erforderlichen Regelungen trifft die Behörde, die für die Erklärung zum Schutzgebiet zuständig ist im Benehmen mit der oberen Jagdbehörde, im Rahmen der hierfür geltenden Vorschriften. …
11. §49 – Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen - Hunde nur mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde
- Katzen nur in Schutzgebieten mit Genehmigung der zuständigen Behörde
Stellungnahme:
Die Neuregelung wird in Bezug auf den möglichen Abschuss von Hunden als Ultima Ratio akzeptiert.
Die Regelung zum Abschuss von streunenden Hauskatzen jedoch geht weder auf die Gefahr der Kreuzung von Haus- und Wildkatze, noch auf die Gefährdung von Wildtieren auch außerhalb der Schutzgebiete ein. Der Abschuss von streunenden und wildernden Hauskatzen ist im Interesse des Artenschutzes auch außerhalb der Schutzgebiete erforderlich. Jährlich werden tausende von Katzen in den Revieren ausgesetzt (Quelle: Deutscher Tierschutzbund).
Auch für den Abschuss außerhalb der Schutzgebiete soll eine geeignete Regelung gefunden werden.
Vorschlag:
Außerhalb von Schutzgebieten ist der Abschuss streunender Katzen in einer Entfernung unter 500m zum nächsten bewohnten Gebäude verboten. Weiterhin ist der Abschuss von wild-farbenen streunenden Hauskatzen wegen der Verwechslungsgefahr mit der Wildkatze grundsätzlich verboten.
Stand: 14.5.2014 Kommentare, Einwände und Vorschläge der JKV-BW zum Entwurf JWMG Seite 6 von 7
12. Anlage - Zuordnung der Tierarten zu den Managementstufen
Vorschläge
a. Feldhase und Fasan müssen ins Nutzungsmanagement eingestuft werden. Auch in der Vergangenheit wurden diese Wildarten bereits verantwortungsvoll und angemessen bejagt. Durch eine weitgehende Einschränkung der Bejagung dieser Wildarten würden die Feldflächen der Reviere ihren Jagdwert völlig verlieren. Selbst wenn in diesen Revieren nicht mit Wildschaden durch Schwarzwild zu rechnen wäre, wären diese Feldflächen nicht mehr verpachtbar.
b. Das Rebhuhn gehört in das Entwicklungsmanagement. Um einen greifbaren Anreiz zu schaffen das Rebhuhn auch weiterhin durch Jäger intensiv zu hegen, muss das Rebhuhn ins Entwicklungsmanagement eingestuft werden. Die Aussicht einer Bejagungsmöglichkeit unter Voraussetzung geeigneter Hegemaßnahmen muss erhalten bleiben. Die Jägerschaft hat durch ihren freiwilligen Bejagungsverzicht in vielen Revieren eigenverantwortlich und praxisbezogen reagiert. Eine weitergehende gesetzliche Einschränkung ist kontraproduktiv und bringt dem Rebhuhn keinerlei (!) Vorteile.
c. Der Kormoran mit seinem hohen fischereiwirtschaftlichen Schadenspotential und seinen stark steigenden Beständen muss ins Nutzungsmanagement eingestuft werden.
d. Bei folgerichtiger und konsequenter Nutzung der Managementschalen müssen alle in Baden-Württemberg vorkommenden Wildarten aufgenommen werden. Konkret bedeutet dies, dass z.B. der Biber, die Greife (über Habicht und Wanderfalke hinaus) und der Kolkrabe aufgenommen werden müssen. Diese beispielhaft (!) genannten Arten müssen, Stand heute, selbstverständlich im Schutzmanagement aufgenommen werden.
Schlussbemerkung:
Neben den oben aufgeführten Punkten, zu denen wir Änderungswünsche formuliert haben, beinhaltet der Entwurf auch viele Neuerungen, die positiv einzuschätzen sind. So sind die Definitionen der jagdlichen Aufgaben und die nähere Bestimmung jagdfachlicher Begriffe, wie z.B. Waidgerechtigkeit, Hege oder Bewegungsjagd, ein wichtiger und richtiger Schritt.
Der Ansatz ein Gesetz zu entwerfen, das für längere Zeit Bestand hat und möglichst alle Belange berücksichtigt, ist zwar sehr zu begrüßen, ist aber auch eine große Herausforderung.
Die Quadratur des Kreises wird nicht möglich sein. Es ist zwar erstrebenswert ein modernes und zeit-gemäßes Gesetz zu entwerfen, aber die Begrifflichkeiten „modern und zeitgemäß“ bringen auch vielfältige Interpretationsmöglichkeiten mit sich. Sie verlangen auch die Berücksichtigung der aktuellen Landschaftsstrukturen, der zersiedelten, modernen Kulturlandschaft und der aktuellen landwirtschaftlichen Methoden.
Anreizsysteme zur Schaffung (nieder-)wildtierökologisch sinnvoller Landschaftsstrukturen über eine entsprechende Anpassung der Agrarförderung, wären ein guter Weg um verschiedene Interessens-gruppen zu motivieren, gemeinsame Ziele zu verfolgen.
Einige Regelungen stehen derzeit einseitig im Raum. Neue Regelungen wie z.B. zu den Themen Jagdruhe, Fütterungsverbot oder zum Jagdschutz erfordern auch begleitende neue Regelungen: so zum Beispiel ein Wegegebot während der Jagdruhe oder die o.a. Überarbeitung der Agrarförderung zur Schaffung niederwildfreundlicher Lebensräume und ein Kastrationsgebot für Katzen.
Stand: 14.5.2014 Kommentare, Einwände und Vorschläge der JKV-BW zum Entwurf JWMG Seite 7 von 7
Viele Regelungen sind für sich alleine betrachtet nicht akzeptabel, wären aber im geeigneten Kontext sinnvoll.
Es muss in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass in dem zum Entwurf führenden Prozess wiederholt betont wurde, dass es darum gehe, ein Gesetz zu schaffen, dass die Eigenverantwortung der Jäger stärken soll.
Diese Eigenverantwortung ist in Teilen des Gesetzentwurfes nicht gegeben und wird teilweise durch sehr detaillierte Vorgaben, die oft wenig Realitätsbezug zeigen, verhindert.
So schließt z.B. die Forderung nach einer 50% Frauenquote bei den Vorschlägen zum Jagdbeirat in diesem Umfeld ganz augenfällig nicht eine Diskriminierung (der Frauen) aus, sondern schafft im Gegenteil eine neue Diskriminierung (der Männer). Die vorrangigen Auswahlkriterien sollten hier Sachverstand und Fachkenntnis sein.
Wenn unsere Vorschläge Berücksichtigung finden, sehen wir dem neuen LJWMG mit Spannung und Zuversicht entgegen. Auf einer solchen Basis könnte das neue Gesetz durchaus eine Leuchtturm-funktion im gesamten Bundesgebiet übernehmen.

1324. Kommentar von :Ohne Name

Novoliliierung des Landesjagdgesetzes

Kommentare, Einwände und Vorschläge der Jagdkynologischen Vereinigung Baden-Württemberg zu wichtigen Regelungen des Entwurfes zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom März 2014: 1. §7 Abs. 9 Zuständigkeit Zuordnung der Wildarten in die Managementstufen (9) Die oberste Jagdbehörde trifft die Entscheidungen nach Absatz 8 unter Berücksichtigung

Kommentare, Einwände und Vorschläge der Jagdkynologischen Vereinigung Baden-Württemberg zu wichtigen Regelungen des Entwurfes zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom März 2014:
1. §7 Abs. 9 Zuständigkeit Zuordnung der Wildarten in die Managementstufen
(9) Die oberste Jagdbehörde trifft die Entscheidungen nach Absatz 8 unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Landesbeirats (§ 59) und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. Grundlage der Entscheidung ist der Wildtierbericht für Baden-Württemberg (§ 44), den die oberste Jagdbehörde dem Landesbeirat zur Beratung vorlegt.
Stellungnahme:
Es ist sehr sinnvoll, dass zu Entscheidungen in dieser Thematik der Naturschutz gehört wird. Allerdings darf für die oberste Jagdbehörde keine Abhängigkeit vom Naturschutz entstehen.
Gleichberechtigte Rechts- und Regelungskreise müssen sich zwar abstimmen und informieren, benötigen aber nicht die Erlaubnis bzw. Zustimmung des jeweils anderen um Entscheidungen in ihrem originären Aufgabengebiet zu treffen. Sowohl Naturschutzbehörde, wie auch Jagdbehörde müssen in ihren Kernaufgaben eigenständig handeln und entscheiden können.
Vorschlag:
Streiche: Einvernehmen; setze: Benehmen.
2. §14 (1) Satz 1 - Befriedung aus ethischen Gründen (EGMR-Urteil zur Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften) - auch für juristische Personen.
Stellungnahme:
Diese Regelung geht weit über die Verpflichtung aus dem EGMR-Urteil hinaus. Hier wird einer systematischen Untergrabung des Reviersystems durch Institutionen und Vereinigungen (wie z.B. der Sekte „Universelles Leben“) Tür und Tor geöffnet. Zudem besteht bei juristischen Personen das Risiko des Gestaltungsmissbrauches. So könnte z.B. die Regelung, dass nach dem Gesetz eine Entscheidung immer für alle Flächen des Eigentümers gelten muss, durch die Gründung von Tochterfirmen umgangen werden.
Vorschlag: Juristische Personen sollten, nicht zuletzt wegen der Gefahr des Gestaltungsmissbrauches, unbedingt ausgenommen bleiben!
3. §31 Sachliche Verbote (1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung, Nr. 13 Fanggeräte und Fallen, die töten, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden
Stellungnahme:
Mit zertifizierten Fallen (z.B. AIHTS Zertifizierung), verwendet von besonders qualifizierten Jägern, kann sowohl selektiv, als auch sofort tötend gefangen werden. Die von besonders qualifizierten Jägern betriebene Fallenjagd zum Zweck des Prädatorenmanagements muss im Sinne des Niederwildes und anderer Beutetiere erhalten bleiben. Landschaftliche Veränderungen belasten die Entwicklung der Beutetierpopulationen bereits erheblich. Ein anwachsender Prädatorendruck würde die Beutetiere und hier insbesondere die Bodenbrüter erheblich im Bestand bedrohen!
Formulierungsvorschlag: (1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,
Nr. 13 ohne entsprechende Qualifikation zur Fallenjagd Fanggeräte und Fallen, die töten, sofern diese nicht AIHTS zertifiziert sind, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden.
Stand: 14.5.2014 Kommentare, Einwände und Vorschläge der JKV-BW zum Entwurf JWMG Seite 2 von 7
4. §31 Sachliche Verbote (1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung, Nr. 19 die Baujagd mit einem Hund am Naturbau auszuüben, es sei denn, sie ist erforderlich, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. (Begründung: am Naturbau könne es zu tierschutzwidrigen Kämpfen zwischen dem Bauhund und im Bau befindlichen Dachsen kommen.)
Stellungnahme:
Jeder praktizierende Baujäger kann ohne Probleme an der Naturbauanlage erkennen, ob sie vom Fuchs oder vom Dachs oder von beiden Tieren gleichzeitig bewohnt wird.
Kein Führer eines Erdhundes setzt seinen Hund, der auch meist der Familienhund ist, leicht-fertig an einem vom Dachs befahrenen Bau ein. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, von welcher der beiden Tierarten der Bau bewohnt wird.
Die Forderung Wildtierarten effektiv und intervallmäßig zu bejagen, wird durch die Baujagd vorbildlich umgesetzt. Die Baujagd ist ein wichtiges Element des Prädatorenmanagements.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des näher kommenden Wiederauftretens der Tollwut im benachbarten Ausland auch im Hinblick auf die Seuchenprävention.
Leider kommt es jedoch bei Drückjagden immer wieder vor, dass kurzläufige Hunde unbeabsichtigt während der Jagd auch in vom Dachs bewohnte Bauten einschliefen und dort verletzt werden. Das ist gefährlich und ungewollt. Durch geeignete Prägung von Junghunden auf den Fuchs (Schliefenanlagen) kann dieses Risiko deutlich verringert werden.
Selbstverständlich muss den berechtigten Interessen des Tierschutzes bei der Baujagd Rechnung getragen werden und die Baujagd an vom Dachs befahrenen Bauten, sowie die Baujagd mit dem Hund auf Jungtiere am Bau unterlassen werden!
Formulierungsvorschlag: (1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,
Nr. 19 a) die Baujagd auszuüben, wenn nach geübter Jagdpraxis zu erwarten ist, dass der Bau vom Dachs befahren ist.
b) die Baujagd mit einem Hund am Naturbau in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober auszuüben,
5. §33 Fütterung und Ablenkungsfütterung sind verboten, (2) Die Fütterung von Schalenwild, einschließlich der Fütterung zur Ablenkung, ist verboten. Ausnahmen entscheidet die oberste Jagdbehörde,
(5) Das Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung (Kirrung) ist während der Jagdzeit ab 1. September erlaubt.
Stellungnahme:
Die Durchführung von Bewegungsjagden als probates Mittel der Schwarzwildbejagung ist leider oftmals, z.B. aufgrund des Verkehrswegenetzes, kleiner Waldflächen oder der unmittelbaren Nähe zum urbanen Bereich nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Als Alternative und Ergänzung zu den Bewegungsjagden hat sich die Kirrjagd auf Schwarzwild als effektive und störungsarme Jagdart bewährt und muss deshalb ganzjährig möglich sein.
Zudem muss zur Minimierung landwirtschaftlicher Schäden die Ablenkungsfütterung auf Schwarzwild auch zukünftig erlaubt bleiben. Um Missbrauch beim Betrieb der Ablenkungs-fütterung zu vermeiden, sollte diese vor Errichtung mit genauer Angabe des Orts der unteren Jagdbehörde angezeigt werden.
Stand: 14.5.2014 Kommentare, Einwände und Vorschläge der JKV-BW zum Entwurf JWMG Seite 3 von 7
Vorschlag: (2) Die Fütterung von Schalenwild ist verboten. Ablenkungsfütterungen zur Wildschadens-vermeidung für Schwarzwild sind, nach vorheriger Anzeige bei der unteren Jagdbehörde mit Angabe des Standorts, erlaubt. Abweichend von Satz 1 ist in Ausnahmefällen eine Fütterung auf der Grundlage einer überörtlichen Konzeption, die…. (5) Das Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung (Kirrung) ist für Schwarzwild ganzjährig und für andere Wildtiere während der Jagdzeit ab 1. September erlaubt.
6. § 37 – Aussetzen von Wildtieren (1) Wildtiere heimischer Arten dürfen nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde in der freien Natur ausgesetzt werden. Bei Arten, die dem Schutzmanagement unterliegen, bedarf die Genehmigung des Einvernehmens mit der obersten Naturschutzbehörde. Dem Aussetzen…
Stellungnahme:
Das Aussetzen von Fasanen ist damit ohne besondere Genehmigung und ohne enormen bürokratischen Aufwand nicht mehr möglich. Die JKV-BW fordert das Aussetzen von Wild zur Bestandsstützung nicht zu erschweren, sondern sogar weiter zu fassen. Im Gegenzug wäre ein längerfristiger Bejagungsverzicht auf eingesetzte Wildarten, z.B. 24 Monate, sinnvoll, um den bestandsstützenden Charakter der Maßnahme zu unterstreichen und den falschen Eindruck zu vermeiden, dass diese Wildarten zum Zwecke der Bejagung eingesetzt werden. Die durch die Biotopveränderungen zurückgehenden Bestände können so gesichert werden. Eine grundlegende Verbesserung des Biotops würde das Aussetzen von Wild erübrigen.
Hier ist die Landwirtschaftspolitik mit modernen und zeitgemäßen Förderprogrammen gefragt.
Formulierungsvorschlag:
(1) Wildtiere heimischer Arten dürfen nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde in der freien Natur ausgesetzt werden. Bei Arten, die dem Schutzmanagement unterliegen, bedarf die Genehmigung des Benehmens mit der obersten Naturschutzbehörde. Dem Aussetzen dürfen die in § 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 genannten Ziele und Belange nicht entgegen-stehen. Für das Aussetzen von Fasanen und Rebhühnern ist keine Genehmigung erforderlich. Zur Bestandsstützung ausgesetzte Wildarten dürfen im laufenden und im folgenden Jagdjahr nicht erlegt werden.
7. §38 Abs. 3 - Brauchbare Jagdhunde (3) Bei Such- und Bewegungsjagden sowie bei jeglicher Bejagung von Federwild sind brauchbare Jagdhunde mitzuführen und zur Nachsuche zu verwenden. Für sonstige Nachsuchen sind brauchbare Jagdhunde bereitzuhalten und einzusetzen, wenn es nach den Umständen erforderlich ist. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über die Anforderungen, die nach Absatz 1 bis 3 an die Eignung der Jagdhunde zu stellen sind, und die Ausbildung der Jagdhunde zur Wahrung der Belange des Tierschutzes zu regeln.
Stellungnahme:
Seit rund 120 Jahren werden in Baden-Württemberg Jagdgebrauchshunde nach den Kriterien der Leistungszucht gezüchtet und im Rahmen von Anlagen- und Leistungsprüfungen auf ihre jagdliche Tauglichkeit und Brauchbarkeit überprüft. Es ist sinnvoll das Wissen, die Leistungs-fähigkeit und das ehrenamtliche Engagement der Zucht- und Prüfungsvereine auch in Zukunft zu nützen, um die Anforderungen an die jagdliche Brauchbarkeit, wie auch in der Vergangen-heit, durch eine Brauchbarkeitsprüfungsordnung zu definieren und die Prüfungen durchzu-führen.
Die unbestimmte Angabe „Ministerium“ sollte durch „oberste Jagdbehörde“ ersetzt werden.
Formulierungsvorschlag:
Stand: 14.5.2014 Kommentare, Einwände und Vorschläge der JKV-BW zum Entwurf JWMG Seite 4 von 7
(3)... Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Landesorganisationen der Zucht- und Prüfungsvereine des Jagdgebrauchshundewesens nähere Bestimmungen zu treffen über die Anforderungen, die nach Absatz 1 bis 3 an die Eignung der Jagdhunde zu stellen sind, und die Ausbildung der Jagdhunde zur Wahrung der Belange des Tierschutzes zu regeln.
8. § 39 Abs. 5 - Überjagen von Hunden
(5) Das Überjagen von Hunden auf angrenzende Jagdreviere ist von den jagdausübungsberech-tigten Personen der angrenzenden Jagdreviere bei rechtzeitig angekündigten Bewegungsjagden zu dulden. Das Aneignungsrecht der jagdausübungsberechtigten Personen bleibt unberührt.
Stellungnahme:
Diese Regelung kann zu hoher Frustration bei Revierpächtern führen und birgt ohne Not ein enormes Spannungspotential. Andererseits können Bewegungsjagden ohne den Einsatz geeig-neter Hunde nicht erfolgreich durchgeführt werden.
Wildbiologisch und aus Gründen des Tierschutzes ist es jedoch nicht sinnvoll das Wild auf ein und derselben Fläche mehrfach in einer Jagdsaison im Rahmen einer Bewegungsjagd mit Hunden und/oder Treibern zu beunruhigen.
Um eine bessere Akzeptanz in der Breite der Jägerschaft zu erreichen und das Eigentumsrecht zu stärken, ist eine Begrenzung der Duldungspflicht auf maximal 2 Jagden je Jagdjahr, sowie ein Mindestabstand zur Jagdgrenze beim Schnallen der Hunde sinnvoll. Darüber hinaus gehende einvernehmliche Einigungen zwischen Jagdnachbarn bleiben selbstverständlich unbenommen!
Der Satz 2 („Das Aneignungsrecht der jagdausübungsberechtigten Personen bleibt unberührt.“) ist zu streichen, da an dieser Stelle ohne Bezug und Bedeutung.
Formulierungsvorschlag:
(5) Das Überjagen von Hunden auf angrenzende Jagdreviere ist von den jagdausübungs-berechtigten Personen der angrenzenden Jagdreviere bei rechtzeitig angekündigten Bewegungsjagden im Wald 2 mal je Jagdsaison zu dulden. Falls vom Reviernachbar gefordert, dürfen auf Bewegungsjagden eingesetzte Hunde nur mit einem Mindestabstand von 200 Meter zur Jagdgrenze geschnallt werden.
9. § 41 Jagd- und Schonzeiten
(2) In der Zeit vom 15. Februar bis 15. April sind sämtliche Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (allgemeine Schonzeit); abweichend hiervon ist die Jagd auf Schwarzwild im Feld zulässig.
Stellungnahme:
Der Zeitraum 15. Februar bis 15. April entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Um eine effektive Jagdausübung zu gewährleisten, muss der Monat Februar uneingeschränkt jagdlich nutzbar bleiben (z.B. Ausnutzung von Schneelagen).
Für die grundsätzlich begrüßenswerte Jagdruhezeit sollte der Zeitraum 1. März – 30. April gewählt werden.
Auch in diesem Zeitraum muss jedoch die Bejagung des Schwarzwildes an der Kirrung im Wald und zur Wildschadenverhütung im Feld möglich sein. Die Kirrjagd ist eine störungsarme Jagd-form, die eine selektive und dem Elterntierschutz gerecht werdende und trotzdem effektive Bejagung des Schwarzwildes ermöglicht.
Selbstverständlich muss auch die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden ganzjährig möglich bleiben.
Stand: 14.5.2014 Kommentare, Einwände und Vorschläge der JKV-BW zum Entwurf JWMG Seite 5 von 7
Formulierungsvorschlag:
(2) In der Zeit vom 1. März bis 30. April sind sämtliche Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (allgemeine Schonzeit); abweichend hiervon ist die Jagd auf Schwarzwild an der Kirrung und im Feld zur Wildschadensabwehr zulässig.
Die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden im Rahmen befugter Jagdausübung ist von dieser Regelung nicht betroffen.
10. §42 Abs. 5 – Die Jagdausübung in Schutzgebieten (5) Die Jagdausübung in Schutzgebieten nach den Bestimmungen des Naturschutzrechts und des Landeswaldgesetzes muss dem jeweiligen Schutzzweck entsprechen. Die dazu erforderlichen Regelungen trifft die Behörde, die für die Erklärung zum Schutzgebiet zuständig ist, im Rahmen der hierfür geltenden Vorschriften. Die Wahrnehmung des Jagdrechts ist zu gestatten, soweit der Schutzzweck nicht entgegensteht.
Stellungnahme:
In vielen Schutzgebietsverordnungen gibt es keine Ausführungen zur Jagd, der jagdliche Schutz-zweck bleibt undefiniert.
Der Sachverstand der zuständigen Jagdbehörden sollte bei den Entscheidungen mit berücksichtigt werden, ein Benehmen mit der oberen Jagdbehörde stellt sicher, dass jagdliche Entscheidungen nicht ohne jagdliche Fachkenntnis getroffen werden.
Vorschlag:
Die Jagdausübung in Schutzgebieten nach den Bestimmungen des Naturschutzrechts und des Landeswaldgesetzes darf dem jeweiligen Schutzzweck nicht entgegenstehen.
Die dazu erforderlichen Regelungen trifft die Behörde, die für die Erklärung zum Schutzgebiet zuständig ist im Benehmen mit der oberen Jagdbehörde, im Rahmen der hierfür geltenden Vorschriften. …
11. §49 – Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen - Hunde nur mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde
- Katzen nur in Schutzgebieten mit Genehmigung der zuständigen Behörde
Stellungnahme:
Die Neuregelung wird in Bezug auf den möglichen Abschuss von Hunden als Ultima Ratio akzeptiert.
Die Regelung zum Abschuss von streunenden Hauskatzen jedoch geht weder auf die Gefahr der Kreuzung von Haus- und Wildkatze, noch auf die Gefährdung von Wildtieren auch außerhalb der Schutzgebiete ein. Der Abschuss von streunenden und wildernden Hauskatzen ist im Interesse des Artenschutzes auch außerhalb der Schutzgebiete erforderlich. Jährlich werden tausende von Katzen in den Revieren ausgesetzt (Quelle: Deutscher Tierschutzbund).
Auch für den Abschuss außerhalb der Schutzgebiete soll eine geeignete Regelung gefunden werden.
Vorschlag:
Außerhalb von Schutzgebieten ist der Abschuss streunender Katzen in einer Entfernung unter 500m zum nächsten bewohnten Gebäude verboten. Weiterhin ist der Abschuss von wild-farbenen streunenden Hauskatzen wegen der Verwechslungsgefahr mit der Wildkatze grundsätzlich verboten.
Stand: 14.5.2014 Kommentare, Einwände und Vorschläge der JKV-BW zum Entwurf JWMG Seite 6 von 7
12. Anlage - Zuordnung der Tierarten zu den Managementstufen
Vorschläge
a. Feldhase und Fasan müssen ins Nutzungsmanagement eingestuft werden. Auch in der Vergangenheit wurden diese Wildarten bereits verantwortungsvoll und angemessen bejagt. Durch eine weitgehende Einschränkung der Bejagung dieser Wildarten würden die Feldflächen der Reviere ihren Jagdwert völlig verlieren. Selbst wenn in diesen Revieren nicht mit Wildschaden durch Schwarzwild zu rechnen wäre, wären diese Feldflächen nicht mehr verpachtbar.
b. Das Rebhuhn gehört in das Entwicklungsmanagement. Um einen greifbaren Anreiz zu schaffen das Rebhuhn auch weiterhin durch Jäger intensiv zu hegen, muss das Rebhuhn ins Entwicklungsmanagement eingestuft werden. Die Aussicht einer Bejagungsmöglichkeit unter Voraussetzung geeigneter Hegemaßnahmen muss erhalten bleiben. Die Jägerschaft hat durch ihren freiwilligen Bejagungsverzicht in vielen Revieren eigenverantwortlich und praxisbezogen reagiert. Eine weitergehende gesetzliche Einschränkung ist kontraproduktiv und bringt dem Rebhuhn keinerlei (!) Vorteile.
c. Der Kormoran mit seinem hohen fischereiwirtschaftlichen Schadenspotential und seinen stark steigenden Beständen muss ins Nutzungsmanagement eingestuft werden.
d. Bei folgerichtiger und konsequenter Nutzung der Managementschalen müssen alle in Baden-Württemberg vorkommenden Wildarten aufgenommen werden. Konkret bedeutet dies, dass z.B. der Biber, die Greife (über Habicht und Wanderfalke hinaus) und der Kolkrabe aufgenommen werden müssen. Diese beispielhaft (!) genannten Arten müssen, Stand heute, selbstverständlich im Schutzmanagement aufgenommen werden.
Schlussbemerkung:
Neben den oben aufgeführten Punkten, zu denen wir Änderungswünsche formuliert haben, beinhaltet der Entwurf auch viele Neuerungen, die positiv einzuschätzen sind. So sind die Definitionen der jagdlichen Aufgaben und die nähere Bestimmung jagdfachlicher Begriffe, wie z.B. Waidgerechtigkeit, Hege oder Bewegungsjagd, ein wichtiger und richtiger Schritt.
Der Ansatz ein Gesetz zu entwerfen, das für längere Zeit Bestand hat und möglichst alle Belange berücksichtigt, ist zwar sehr zu begrüßen, ist aber auch eine große Herausforderung.
Die Quadratur des Kreises wird nicht möglich sein. Es ist zwar erstrebenswert ein modernes und zeit-gemäßes Gesetz zu entwerfen, aber die Begrifflichkeiten „modern und zeitgemäß“ bringen auch vielfältige Interpretationsmöglichkeiten mit sich. Sie verlangen auch die Berücksichtigung der aktuellen Landschaftsstrukturen, der zersiedelten, modernen Kulturlandschaft und der aktuellen landwirtschaftlichen Methoden.
Anreizsysteme zur Schaffung (nieder-)wildtierökologisch sinnvoller Landschaftsstrukturen über eine entsprechende Anpassung der Agrarförderung, wären ein guter Weg um verschiedene Interessens-gruppen zu motivieren, gemeinsame Ziele zu verfolgen.
Einige Regelungen stehen derzeit einseitig im Raum. Neue Regelungen wie z.B. zu den Themen Jagdruhe, Fütterungsverbot oder zum Jagdschutz erfordern auch begleitende neue Regelungen: so zum Beispiel ein Wegegebot während der Jagdruhe oder die o.a. Überarbeitung der Agrarförderung zur Schaffung niederwildfreundlicher Lebensräume und ein Kastrationsgebot für Katzen.
Stand: 14.5.2014 Kommentare, Einwände und Vorschläge der JKV-BW zum Entwurf JWMG Seite 7 von 7
Viele Regelungen sind für sich alleine betrachtet nicht akzeptabel, wären aber im geeigneten Kontext sinnvoll.
Es muss in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass in dem zum Entwurf führenden Prozess wiederholt betont wurde, dass es darum gehe, ein Gesetz zu schaffen, dass die Eigenverantwortung der Jäger stärken soll.
Diese Eigenverantwortung ist in Teilen des Gesetzentwurfes nicht gegeben und wird teilweise durch sehr detaillierte Vorgaben, die oft wenig Realitätsbezug zeigen, verhindert.
So schließt z.B. die Forderung nach einer 50% Frauenquote bei den Vorschlägen zum Jagdbeirat in diesem Umfeld ganz augenfällig nicht eine Diskriminierung (der Frauen) aus, sondern schafft im Gegenteil eine neue Diskriminierung (der Männer). Die vorrangigen Auswahlkriterien sollten hier Sachverstand und Fachkenntnis sein.
Wenn unsere Vorschläge Berücksichtigung finden, sehen wir dem neuen LJWMG mit Spannung und Zuversicht entgegen. Auf einer solchen Basis könnte das neue Gesetz durchaus eine Leuchtturm-funktion im gesamten Bundesgebiet übernehmen.

1323. Kommentar von :Ohne Name

vielfach an der Realität vorbei

Es ist erschreckend erkennen zu müssen, dass alle bisher gelebten Traditionen sowie Erprobtes plötzlich keinen Bestand mehr haben sollen; dass alles und jedes hinterfragt, diskutiert, widerlegt wird und vor allen Dinge unsachgemäß denkende Laien sich als kompetente Fachleute aufspielen, nur um als moderne Politiker in die Analen einzugehen.

Es ist erschreckend erkennen zu müssen, dass alle bisher gelebten Traditionen sowie Erprobtes plötzlich keinen Bestand mehr haben sollen; dass alles und jedes hinterfragt, diskutiert, widerlegt wird und vor allen Dinge unsachgemäß denkende Laien sich als kompetente Fachleute aufspielen, nur um als moderne Politiker in die Analen einzugehen.
Leider muss ich auch fast täglich feststellen, dass der mir überall begegnende mündige Bürger, der sich bisher mit der Materie Jagd und Naturschutz so gut wie überhaupt nie beschäftigt hatte, eine völlig verfälschte Kenntnis davon hat. Da muss ich uns Jägern leider den Vorwurf machen, dass in all den Jahren die Öffentlichkeitsarbeit zu kurz gekommen ist.
Bei der Ansprache unseres Ministers Herrn Bonde musste ich leider feststellen, dass die Regierung bei der Rechtfertigung des Gesetzentwurfes versucht sich als Gutmenschen darzustellen.
Geradezu lachhaft ist der Versuch, die Wildschadensregulierung zu 20 % auf die Landwirtschaft zu übertragen. Wie völlig an der Realität vorbei sich diese Regulierung auswirkt zeigt ein weiteres Mal wie unwissend die zuständigen Damen und Herren sind. In der Vergangenheit wurden von einer großen Zahl der Revierinhabern die Schäden in bestem Einvernehmen mit den Landwirten geregelt, wobei diese Regelung immer zugunsten des Jagdausübungsberechtigten ausgegangen ist. Bei den Fällen, wo die Regulierung nicht so reibungslos verläuft, werden, wie dies von einzelnen Landwirten bereits angekündigt wurde, die 20% halt vorher einfach draufgeschlagen.
Ein weiterer Punkt ist die geplante Jagdruhe. Herr Bonde meinte in seiner Ansprache, dass ja bisher während dieser Zeit Bachen und Keiler sowieso nicht bejagt werden durften. Diese seien doch für die Vermehrung des Schwarzwildes verantwortlich. Bei solch einer Aussage fallen mir fast keine Worte mehr ein. Gibt es unter den Frischlingen und Überläufern keine geschlechtlichen Unterschiede?
Durch den Klimawandel hat sich die geschlechtliche Reife immer mehr verfrüht, so dass in der heutigen Zeit bereits Frischlingsbachen mit einem halben bis dreiviertel Jahr beschlagen werden. Diese Entwicklung macht das Eingreifen in die Jugendklasse immer notwendiger, was einfach während der geplanten Jagdruhephase am besten funktioniert.
Bei der geplanten Jagdruhe vermisse ich das Verbot der Waldbetretung durch die Bevölkerung. Ein Jäger bewegt sich ruhig und vorsichtig durch sein Revier. Ein Hundebesitzer, Reiter, Jogger, Mountainbiker, Nordic-Walker, Modellflugzeugführer oder Geocacher nimmt keine Rücksicht auf das Wild; sie sorgen für alles andere als für die Ruhe des Wildes, wenn sie plappernd, unerträglich laut brummend oder nachts mit blendenden Scheinwerfern durch den Wald poltern. Die Rückzugsgebiete für das Wild werden durch den Zivilisationsdruck immer kleiner. Das ist schädlich für unseren Wildbestand und auch für den Wald. Wenn das Wild zur Äsung nicht mehr auf die Äsungsflächen "austreten" kann sucht es seine Nahrungsaufnahme am Baumbestand und schädigt den Wald.

1322. Kommentar von :Ohne Name

Novelierung des Landesjagdgesetzes

Sehr geehrte Damen u. Herren, Die ständige Aussage, das bisherige Jagdgesetz müsse erneuert u. modernisiert werden. Frage hierzu: Sind Sie in den Regierungsfraktionen der Meinung, daß sich durch Gesetzesänderung in dieser radikalen Form bzw. überhaupt, die Natur und deren Abläufe sowie die Biologie der Tiere ändern läßt. Wenn ja wie begründen

Sehr geehrte Damen u. Herren,

Die ständige Aussage, das bisherige Jagdgesetz müsse erneuert u. modernisiert werden.
Frage hierzu: Sind Sie in den Regierungsfraktionen der Meinung, daß sich durch Gesetzesänderung in
dieser radikalen Form bzw. überhaupt, die Natur und deren Abläufe sowie die Biologie der Tiere
ändern läßt. Wenn ja wie begründen Sie dies?
Geltendes Gesetz ist ok und es funktioniert. Seit 20ig Jahren sei an diesem Gesetz nichts mehr geändert worden, dies stimmt nicht 2006 wurde per Durchführungsverordnung zum LJV geändert und sonst lfd. punktuell.
Das Gesetz zum Reinheitsgebot bei der Herstellung von Biier gilt seit ca. 500 Jahren bis heute unverändert und ist auch nicht veraltet. Die Anzahl der von diesem Gesetz betroffenen Menschen
ist ungleich größer und wird und muß nur des ändernwillens nicht geändert werden.

Fütterungsverbot für Rehwild

Nach bisherigem Jagdgesetz wurde Rehwild in der Notzeit (Winter) nach einer strengen Fütterungs-
verordnung mit vorgeschriebenen sachgerechtem Futter über den Winter geholfen. Hierdurch wurde
Wildschaden durch Verbiss an Kulturpflanzen verhindert bzw. minimiert. Wenn in Einzelfällen gegen diese Vorschriften gehandelt wurde, so kann jetzt doch nicht die Jägerschaft im ganzen Land dafür
abgestraft werden.
Sagen Sie mir inwiefern Rehwildfütterung schadet. Mir ist derartiges nicht bekannt.
Bei der Einlagerung von Rehwildfutter (Obsttrester) usw. im Herbst zu akzeptablen Kontitionen, weis ich als Jäger doch nicht wie der Winter wird und wie viel Futter benötigt wird, aber man muß einlagern und vorsorgen. Ist es der bessere Tierschutz wenn die Rehe verenden bzw. verrrecken.
Zur Abschußerfüllung ist Kirrjagd bis zum Ende der Jagdzeit Ende Jan. notwendig! Wenn dann
aufeinmal ab 01.Febr. bis 31.03. kein Futter mehr gereicht wird , sich das Rehwild aber vom Köper her
dararauf eingestellt hat, nimmt es wissenschaftlich bewiesener Masen ernormen Schaden u. kann
dadurch verenden.
Ein Fütterungsverbot darf deshalb nicht kommen!!!

Zum Thema Jagdruhe im Wald vom 15.Febr. -15.April

Auf der einen Seite sollen wir die Population des Schwarzwildes reduzieren, was wir nachhaltig tun!
Auf der anderen Seite soll nun eine kontraproduktive Einschränkung dieses Auftrag untergraben.
Hierfür können keine biologischen Gründe vorliegen! Eher Idiologie.
In dieser Zeit wurden u. werden Frischlinge und Überläufer bejagd und keine Bachen.
Wenn gesagt wird in den Regiejagden des Landes käme man mit dieser Regelung klar, dann liegt es
daran, daß dies ausschließlich Waldjagden sind und Sauen nur bzw. überwiegend bei Drückjagden
bejagd u. erlegt werden.
Bei uns Bauernjäger mit Feld -Waldjagden schaut dies anders aus. Wir haben nicht die großen Wald-
komplexe, sondern nur die Randwälder bzw. kleineren Waldungen. Wir sind bei der Reduktion auf
die Jagd an der Kirrung im Wald angewiesen. Bei dieser Jagdart schießen wir die meisten Sauen.
Schauen Sie sich auch einmal die Abschußzahlen beim Schwarzwild pro 100 ha Wald in den Regie--
jagden verglichen mit denen pro 100 ha Wald in den privaten EJB u. GJB an, dann sehen Sie gleich
wer u. wo Schwarzwildreduktion betreibt.
Wenn ich eine Wohnung an 12 Monaten im Jahr miete u. bezahle, sie aber nur an 10 Monaten nutzen
kann dann paßt dies nicht. Wir Jäger sollen aber für etwas bezahlen das wir nicht nutzen können, wir
sollen für etwas haften und die Möglichkeit zur effektiven Schadenabwehr bzw. Populationsreduktion
wird uns genommen. Wer bestellt der bezahlt, in diesem Fall ist die Landesregierung.

Deshalb darf es zu keiner Jagdruhe im Wald kommen und auch nicht zu einem Kirrverbot auf
Schwarzwild von Mai - Ende August.

Weitere Punkte wie Änderung beim Kreisjagdamt , Einsetzung eines Wildtiermanagers, Bildung eines
neuen Beirates ohne Kompetenz usw.was zu noch mehr Bürokratie führt sind nicht erforderlich.
Hier wird mit dem neuen Gesetz Roßtäuscherei betrieben.

Wenn punktuell etwas geändert wird ok, aber kein neues Gesetz als ganzes.


Herr Ministerpräsident Kretschmann,

Jagd und alles was damit zu tun hat, findet auf dem flachen Land und nicht in den Städten statt,
hier aber Ihr politisches Klientel zu hause ist. Wir sogenannten Bauernjäger fühlen uns so richtig ver-
schaukelt. Wissen Sie wie wir Jäger uns vorkommen bzw. fühlen?
Unsere Gefühlslage entspricht etwa dem, was Ihnen sicherlich nicht gefallen u.schmecken würde, wenn die CDU bzw. FDP od. SPD das Parteiprogramm bzw. Parteibuch der Grünen verbindlich schreiben bzw. vorgeben würde und Sie als Partei müßten es umsetzen. So wird für die Jäger und
Grundstücksbesitzer über deren Köpfe hinweg ein Gesetz fern von Bedürfnisssen und Notwendigkeiten diktiert. Maßgeblich von ÖJV, Nabu, BUND usw.suggeriert.
Die Argumente von uns Jägern mit jahrzehntelanger Erfahrung (ich selbst 48 JJ) werden nicht erhört.
Finden Sie dies in Ordnung?

In meiner Eigenschaft als Grundstücksitzer, Jagdgenosse, Jagdpächter und Jäger sowie jahrzehntelang
kommunalpolitisch und ehrenamtlich tätiger Bürger verbleibe ich
mfg
Henry Fuchs


1321. Kommentar von :Ohne Name

das Ganze führt zu nichts....

Wenn ich mir nun das alles durchgelesen habe, egal welcher Ideologie, muss ich sagen, dass zum Teil sehr gute Kommentare abgegeben wurden, aber auch sehr unsachliche und reine ideologische Kommentare. Fakt ist leider, dass wir in keiner naturnahen Landschaft mehr leben. Jeder cm gehört jemandem, und jeder cm ist von Menschenhand gestaltet.

Wenn ich mir nun das alles durchgelesen habe, egal welcher Ideologie, muss ich sagen, dass zum Teil sehr gute Kommentare abgegeben wurden, aber auch sehr unsachliche und reine ideologische Kommentare.

Fakt ist leider, dass wir in keiner naturnahen Landschaft mehr leben. Jeder cm gehört jemandem, und jeder cm ist von Menschenhand gestaltet.
Dieser nicht natürliche Lebensraum bedarf einfach einer anderen Sichtweise als ein Urwald oder menschenleere Gegenden.
Ich hätte auch gerne den Wunsch eines Urwaldes und von Menschen unberührter Natur.....aber das ist eben utopisch und ein reiner Wunschgedanke den es nie geben wird.

Jedem Landwirt ist ein System aufgezwungen, dass maximale Optimierung heisst. Tut er dies nicht, wird er nicht überleben. Bei diesem System leidet eben sehr das Niederwild darunter.
Jeder von uns "egal welcher Seite und Ideologie er angehört", verbraucht Energie und benötigt diese zum Leben. Und Bio soll die Energie auch sein, denn auch ich möchte keine Atomkraftwerke.
Nun wurden im grossen Stiel "Bio"-Gasanlagen gebaut. Hört sich ja erstmal super an, aber die müssen ja auch befüllt werden. Die größte Biomasse ergibt Mais. Also muss im grossen Stiel Mais angebaut werden. Nun ist es eben so, dass wir eine Wildart haben, die Mais besonders schätzt. Zum Fressen gern hat, und über das hinaus ein optimals Versteck bietet.
Und diese besonderen Umstände verdanken wir es, dass das Schwarzwild eine große Zunahme verzeichnet. Die Jagd erfüllt hier einen unverzichtbaren "Anteil", den Bestand nicht in ungeahnte Größen wie 2002-2004 ansteigen zu lassen. Aber die Jagd ist eben nur ein Teil dieses Ganzen.
Durch den langen nassen Winter letztes Jahr und eine doch recht erfolgreiche Drückjagd-Saisson letzten Winter (der diese Bezeichung eigentlich nicht verdient hatte), konnte der Gesamtbestand an Schwarzwild etwas abgesenkt werden.
Allerdings gibt es nun, duch diesen laschen Winter und einer optimalen Ernährungssituation Frischlingsbachen unter 30kg die betreits beschlagen sind - zum Teil sogar schon gefrischt haben, und sage und schreibe bis zu 5 Frischlinge führen. Diese Anzeichen deuten darauf hin, das im nächsten Herbst/Winter mit Nachdruck gejagt werden muss, um den Zuwachs in Grenzen zu halten.

Und ein weiterer wichtiger nachhahltiger Energiestoff ist unser Holz. Aber um Holz mit sehr gutem Energiewert zu bekommen brauchen wir nicht irgendein Holz, sondern Eiche - Buche - Ahorn - Esche.
Nun ist es aber so, dass eben Reh und Rotwild diese Holzarten als kleine Pflänzlein auch sehr mögen.
Somit bleibt uns "allen" nicht viel mehr Möglichkeiten, als diese Wildarten zu bejagen um ein Gleichgewicht zwischen Wildbestand und Pflanzenbestand herzustellen. Auch hier gibt es unterschiedliche Ansichten, ob mehr oder weniger erlegt werden soll. Fakt ist, dass auxch hier die Jagd nicht ersetzt werden kann.

Und eines muss auch klar sein, dass das Wildfleisch mit Sicherheit ein äusserst hochwertiges Lebensmittel ist und bleibt. Ohne Medikamente - ohne Stress und künstlicher Züchtung.
Ich selbst bezeiche mich als Tierschützer. Und ich muss sagen, wenn etwas als Tierschutz abgeschafft gehört, dann sind es Tiertransporte und Massentierhaltung!. Hier muss angesetzt werden und Energie reingesteckt werden, damit dies aufhört!.

Ich möchte auch nicht, dass Hunde und Katzen erschossenh werden. Aber ein Vorfall, den ich selbst beobachtet habe, hat mich sehr nachdenklich gemacht.
Eine Frau ist von der Stadt zu uns aufs Land gefahren, damit sie ihren Hund ungestört frei laufen lassen kann. Dieser Hund, ein hochläufiger schneller Mischling, hat in einer Hecke auf dem Feld einen Rehbock aufgescheucht und hat diesen eingeholt, von hinten an den Keulen gepackt und ihm bei lebendigem Leibe sein Fell vom Rückenansatz über die Keulen bis fast zum Kniegelenk runter gerissen. Das Frauchen ist hingerannt und wollte den Hund abhalten, und dabei wurden ihr von ihrem eingen Hund beide Hände zerbissen. Der Rehbock konnte sich aufrappeln, und ist mit herunterhängendem Fell in den nahen Wald geflüchtet. Die dazu gerufenen Jäger (wurden von anderen entsetzten Spaziergängern gerufen), haben sofort versucht den Rehbock zu erwischen, und von seinen Qualen zu erlösen. Es war Hochsommer, und wenn ich mir da vorstelle das dann Fliegen ihre Eier in das offene Fleich legen, dann wird der Rehbock von Maden am lebendigen Leibe aufgefressen. In diesem Moment war ich Gott froh, dass es Jäger gibt!.
Das Frauchen musste sich eine Standpauke von den Passanten und den Jägern anhören und wurde angezeigt. Dem Hund haben die Jäger nichts getan.
Was habe ich als Tierschützer daraus gelernt?.....es geht eben doch nicht alles mit Friede Freude Eierkuchen.
Wenn die Jäger keine Hunde mehr erlegen dürfen (wofür ich auch bin), dann muss man so fair sein, dass Hunde in freier Natur an der Flexi laufen müssen. So wäre vielleicht allen gedient.

Auch sollten wir nicht allzu Blauäugig sein und zugeben, dass Hauskatzen bei den Singvögeln schon einen beträchtlichen Schaden anrichten. Und als Tierschützer kann ich dies auch nicht gut heissen.
Also muss ich hier auch gestehen, dass hier in erster Linie die Besitzer in die Pflicht genommen werden müssen. Wenn sie sich schon ein Haustier - in diesem Falle eine Katze anschaffen möchten, dann muss diese eben in der Wohnung bleiben, und dann geht man mit nem Brustgeschirr mit ihr spazieren. Somit ist das Katzenschiessen auch erledigt und kann verboten werden.

Wenn zu recht gefordert wird, dass keine Katzen und Hunde geschossen werden dürfen, dann muss auf der anderen Seite auch Maßnahmen getroffen werden, das diese keinen Schaden mehr anrichten. Ein Tierschützer schützt nicht nur Hunde und Katzen, sondern alle Tiere und insbesondere Wildtiere!.
Leinenpflicht und somit das Verbot auf wildernde Hunde und Katzen zu schiessen.

 

1320. Kommentar von :Ohne Name

Kommentar 1315

Sehr geehrter Herr Waidmann, Ihre Aussage bezüglich der Jagdgegener: "Gruppen mit stark ideologischer Prägung nehmen für sich in Anspruch, sie sind das Volk.." trifft aber auch auf das Klientel der Jäger zu! Ich bin kein Wut-Bürger und noch weniger ein Krimineller, sondern ein Grundbesitzer, der die Jagd in der derzeitige Form durch

Sehr geehrter Herr Waidmann,
Ihre Aussage bezüglich der Jagdgegener:
"Gruppen mit stark ideologischer Prägung nehmen für sich in Anspruch, sie sind das Volk.."
trifft aber auch auf das Klientel der Jäger zu!

Ich bin kein Wut-Bürger und noch weniger ein Krimineller, sondern ein Grundbesitzer, der die Jagd in der derzeitige Form durch "Privat-Jäger" ablehnt.

Unser Grundgesetz schützt das Privat-EIGENTUM und nicht das private Hobby oder die private Leidenschaft (wie sogar der BW-Landesjägermeister Friedmann die Jagd beschrieben hat).

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1319. Kommentar von :Ohne Name
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
1318. Kommentar von :Ohne Name
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
1317. Kommentar von :Ohne Name

Jagdruhe Februar bis 15. April im Wald!/Hundeausbildung

Aus leidgeprüfter Erfahrung kann ich dazu nur feststellen, dass dann Jagdreviere wie mein eigenes leider nicht mehr bezahlbar sein werden! Gerade in dieser Zeit habe ich die Möglichkeit einen großteil meines Schwarzwildabschusses im Wald zu tätigen, bevor sie bei Nacht auf den Feldern Schäden verursachen (leider kommen sie nicht bei brauchbarem

Aus leidgeprüfter Erfahrung kann ich dazu nur feststellen, dass dann Jagdreviere wie mein eigenes leider nicht mehr bezahlbar sein werden! Gerade in dieser Zeit habe ich die Möglichkeit einen großteil meines Schwarzwildabschusses im Wald zu tätigen, bevor sie bei Nacht auf den Feldern Schäden verursachen (leider kommen sie nicht bei brauchbarem Licht raus!) Und in dieser Vegationslosen Zeit kann ich an den Kirrungen doch erfolgreich sein, was den Druck auf die Felder merklich mildert!
Gleiches gilt für die Jagdhundeausbildung, welcher gerade in dieser Zeit im Wald möglich ist, da ich dann direkten Blickkontakt zum Hund habe und bei Fehlverhalten sofort eingreifen kann! Dies muß nach wie vor möglich sein, da ohne geeignete Hunde keine effektive Bejagung möglich sein wird! Parallel dazu soll uns die einzige geeignete Möglichkeit die explodierenden Schwarzwildbestände im Spätwinter/Frühjahr einzudämmen genommen werden, während keine allgemeine Waldruhe besteht und damit die Störung des Wildes durch Wanderer/Mountainbiker/ Holzmacher /Geocatcher etc. wesentlich höher ist als dies früher der Fall war und damit die Natur wesentlich stärker und nachhaltiger gestört wird als durch punktuell richtig eingesetzte Ansitzjagd an den Kirrungen!!!