Hier hatten Sie bis zum 15. Mai 2014 die Möglichkeit den Gesetzentwurf im Allgemeinen zu kommentieren und zu diskutieren.
Ihre Hinweise oder Anregungen zu konkreten Regelungsvorschlägen und Paragraphen des Gesetzentwurfes konnten Sie direkt zu dem betreffenden Gesetzesabschnitt abgeben.
Im Bewusstsein der gesellschaftlichen, ökologischen und ökonomischen Bedeutung, die der Jagd in Baden-Württemberg zukommt, entwickelt das Land Baden-Württemberg mit diesem Gesetz das geltende Jagdrecht weiter. Die Rahmenbedingungen für die Jagd haben sich während der letzten Jahrzehnte teilweise grundlegend verändert. Daraus haben sich zahlreiche Herausforderungen im Umgang mit Wildtieren und ihren Lebensräumen ergeben. In Baden-Württemberg wurden in den letzten Jahren zahlreiche erfolgreiche Pilotkonzepte im Umgang mit Wildtieren entwickelt und umgesetzt. Die Erfahrungen mit diesen Konzepten bieten eine Grundlage für die praxisgerechte Weiterentwicklung der jagdgesetzlichen Regelungen.
Das Gesetz passt das Jagdrecht den veränderten Rahmenbedingungen, neuen wildtierökologischen Erkenntnissen und den an das Jagdwesen gestellten Anforderungen, insbesondere des Naturschutzes und des Tierschutzes an. Mit der Weiterentwicklung des Jagdrechts leistet das Gesetz einen Beitrag, die Jagd als eine ursprüngliche Form der Nutzung natürlicher Lebensgrundlagen durch den Menschen in Baden-Württemberg zukunftsfähig zu erhalten und dabei die von der Jagd berührten Belange des Natur- und Tierschutzes sowie die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu wahren.
Kommentare : Zum Gesetzentwurf allgemein
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Novellierung BW Jagdgesetz
Bei dieser Novellierung spiegelt sich einseitig bestimmte Verbände wie der ÖJV, Tierschutz u.s.w. ganz klar wieder und ist in keiner Weise fachlich begründet. Näher brauche ich nicht darauf eingehen, da schon alles wiederholt sachlich begründet ist. Ich bitte, nein ich fordere alle verantwortlichen Politiker/In gegen diese Novellierung des
Bei dieser Novellierung spiegelt sich einseitig bestimmte Verbände wie der ÖJV, Tierschutz u.s.w. ganz klar wieder und ist in keiner Weise fachlich begründet. Näher brauche ich nicht darauf eingehen, da schon alles wiederholt sachlich begründet ist.
Ich bitte, nein ich fordere alle verantwortlichen Politiker/In gegen diese Novellierung des Jagdgesetzes zu stimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Stark
Sachliche Argumentation als Nachweis für des Schaffen von mehr Bürokratie statt weniger
Anlage zum Schreiben des Hegerings IV der Jägervereinigung Enzkreis/Pforzheim e.V. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es in Abschnitt IV pauschal: „Auf der unteren Verwaltungsebene ist infolge des Gesetzes eine Vereinfachung der Verwaltungsaufgaben zu erwarten.“ Und weiter in Abschnitt IV: „Konkrete Fallzahlen für die dargestellten
Anlage zum Schreiben des Hegerings IV der Jägervereinigung Enzkreis/Pforzheim e.V.
In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es in Abschnitt IV pauschal: „Auf der unteren
Verwaltungsebene ist infolge des Gesetzes eine Vereinfachung der Verwaltungsaufgaben
zu erwarten.“ Und weiter in Abschnitt IV: „Konkrete Fallzahlen für die dargestellten
Maßnahmen sowie exakte Bemessungen des jeweils erforderlichen Zeitaufwands liegen
nicht vor und sind mit vertretbarem Aufwand nicht zu ermitteln. Die Entlastungen und
Mehrbelastungen werden deshalb im Wege der Schätzung saldieret. Danach wird der
durch die Regelungen des Gesetzentwurfs gegenüber der geltenden Rechtslage
entstehende Mehraufwand durch die dargestellten Einsparungen und Entlastungen
ausgeglichen.“
An dieser Darstellung sind Zweifel angebracht. Denn schon eine einfache Durchsicht des
Entwurfs zeigt, dass durch zahlreiche geplante Neuregelungen ein ganz erheblicher
„Bürokratieschub“ mit entsprechendem Mehraufwand zu erwarten ist. Betroffen davon sind
einerseits die jagdausübungsberechtigten Personen, aber andererseits ebenso die
Behörden, insbesondere die unteren Jagdbehörden (uJB).
Außerdem enthält der Entwurf zahlreiche Unklarheiten und Widersprüche, er erscheint
insgesamt keineswegs ausgereift.
Nachfolgend werden Beispiele zu beiden Kritikpunkten aufgezeigt.
1.) § 3 Abs. 1 Satz 2: „Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege nach Maßgabe des § 5
Absatz 3 und 4 verbunden.“ In § 5 Abs. 3 heißt es u. a. „den Lebensraum wild lebender
Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, zu pflegen und zu verbessern“. Hier werden alle wild
lebenden Tier- und Pflanzenarten erfasst und es wird der Begriff „verbessern“ hinzugefügt.
Daraus ergibt sich insgesamt eine wesentlich weiter gehende Anforderung als die derzeit
bestehende nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG: „die Pflege und Sicherung seiner (des
Wildes) Lebensgrundlagen“. Die Neuregelung begründet somit zusätzliche Aufgaben und
Belastungen der Inhaber des Jagdrechts bzw. der jagdausübungsberechtigten Personen.
In der Konsequenz ergibt sich daraus eine deutliche Erweiterung der Überwachungs- und
Kontrollaufgaben der Behörden.
2.) In § 3 Abs. 5 Satz 2 heißt es: „Bei der Jagdausübung sind insbesondere die
Anforderungen des Tierschutzes (...) zu beachten.“ Diese Bestimmung ist überflüssig, da
das Tierschutzrecht als Bundesrecht ohnehin über dem Jagdrecht des Landes steht.
3.) § 4 Abs. 1und 2 bestimmt, dass die jagdausübungsberechtigte Person der unteren
Jagdbehörde anzuzeigen hat, wenn sie „kranke, verletzte oder verendete Wildtiere der
dem Schutzmanagement unterliegenden Arten antrifft“ und diese der Behörde auf
Anforderung überlässt. Da die vorgesehene Liste dieser Arten neben Rebhuhn und
Kormoran auch Enten- und Gänsearten beinhaltet, die ebenfalls relativ häufig vorkommen,
dürfte hier auf die untere Jagdbehörde nennenswerte Mehrarbeit zukommen.
4.) Der Aufwand für das neu einzuführende Wildtiermanagement, insbesondere das
Monitoring (s. unten) wird enorm sein. Zunächst einmal für die Inhaber des Jagdrechts
bzw. die jagdausübungsberechtigten Personen. Dies zeigt sich vor allem in der
Begründung zu § 5 Abs. 1. Es heißt dort: „Einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung
der Bestände von Wildtierarten und deren Lebensräume nehmen Jagd und Hege.“ Schon
hierin steckt die Fehleinschätzung, dass mit Jagd und Hege heutzutage noch
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„wesentlicher Einfluss“ auf die Lebensräume der Wildtiere genommen werden könnte. In
der Folge wird dann auch auf „zahlreiche weitere Faktoren“ verwiesen, denen in der Tat
ungleich größere Bedeutung hinsichtlich ihrer Einwirkungen auf die Lebensräume
zukommt. Dennoch kommt die Begründung zu dem Schluss, man müsse nun ein
Handlungsinstrumentarium bereithalten, „das das bislang stark nutzungsbezogene
Jagdrecht als Teil des Grundeingentums um die im öffentlichen Interesse stehenden
Komponenten erweitert“. Die Jagd wird damit zum Bereiniger fremder Sünden bestimmt
(allerdings ohne wirksame Instrumente in die Hand zu bekommen). Ein Beispiel ist oben
unter Nr. 1 angeführt.
5.) § 6 begründet eine Duldungspflicht von Grundstückseigentümern bzw.
Nutzungsberechtigten bei der Durchführung von Hegemaßnahmen (z.B. Maßnahmen zur
Lebensraumverbesserung) durch Jagdausübungsberechtigte. Allerdings nur in
„zumutbarem Umfang“ gegen angemessene Entschädigung durch Letztere. Die
jagdausübungsberechtigten Personen werden also zur Kasse gebeten, um die
nachteiligen Auswirkungen von Eingriffen Anderer in die Wildlebensräume zu mildern. Das
ist ein Umkehr des Verursacherprinzips.
Die Regelung wird zu Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegungen von „zumutbarem
Umfang“ und „angemessener Entschädigung“ führen. In Sachen Entschädigung ist daher
vorgesehen, dass sie auf Antrag von der unteren Jagdbehörde festgesetzt wird. Das ganz
zu ganz erheblichem Mehraufwand bei der unteren Jagdbehörde führen. Vor allem dann,
wenn einer der Beteiligten nicht mit der Entscheidung der uJB einverstanden ist.
6.) Nach § 7 Abs. 2 können weitere Säugetier- und Vogelarten dem Jagdrecht unterstellt
werden. Dabei hebt § 7 Abs. 2 Nummer 2 auf „Konfliktarten“ ab und § 7 Abs. 2 Nr. 3 auf
Arten, die durch Monitoring überwacht werden sollen. Beide Möglichkeiten sind neu und
können auch dann zu erheblichen Belastungen der jagdausübenden Personen führen,
wenn keine jagdlichen Erträge möglich sind. Für die Behörden ergeben sich aus
eventuellen Erweiterungen des Katalogs der dem Jagdrecht unterstellten Arten
zwangsläufig ebenfalls Mehrbelastungen (Streckenlisten, Monitoringmeldungen,
Überwachung der Durchführung usw.).
7.) § 7 Abs. 6 beschreibt, welche Arten dem Schutzmanagement zuzuordnen und nach
Absatz 7 Satz 2 explizit dem Recht der Jagdausübung entzogen sind. Alle weiteren diese
Arten betreffenden Regelungen erfolgen nach Naturschutzrecht. Bei diesen Arten werden
den Jagdrechtsinhabern und den Jagdausübungsberechtigten ausschließlich Pflichten
zugewiesen (Monitoring, Berichtswesen, Mitwirkung an der Umsetzung von
„Fachkonzepten“ ( was auch immer das sei)). Die Behörden, insbesondere die uJB,
werden durch das Monitoring und das Berichtswesen ebenso belastet. Zudem kann die
Bestimmung beispielsweise dazu führen, dass die Jagdausübungsberechtigten
Schutzmaßnahmen zu Gunsten der (bisher nicht im Jagdrecht erfassten, aber für das
geplante Schutzmanagement vorgesehenen) Vogelart Kormoran ergreifen müssen,
obwohl diese Art gravierende Schäden an Fischbeständen anrichtet und einen
gewichtigen Gefährdungsfaktor für mindestens sechs heimische Fischarten darstellt.
In Sachen Schutzmanagement wird die Jagd somit vollständig zum Vollstreckungsgehilfen
für Naturschutzzwecke bestimmt, obwohl dies eigentlich öffentliche Aufgabe ist. Es
erscheint schon nahezu zynisch, wenn in der Gesetzesbegründung dazu ausgeführt wird:
„Diese Beiträge werden umso eher geleistet, wenn die betreffenden Arten aus Sicht der
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Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechts sowie jagdausübungsberechtigten Personen
deren Verantwortungsbereich und Obhut unterstellt sind.“
8.) Aus § 7 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 (Entwicklungsmanagement) ergeben sich weitere
umfangreiche Aufgaben für die Behörden. Dazu wird in der Gesetzesbegründung
ausgeführt: “Die Jagdausübung (...) darf nur unter Beachtung besonderer Anforderungen
(...) erfolgen. Für die danach gebotene Beurteilung kommt es nicht nur auf den einzelnen
Jagdbezirk an, vielmehr ist auf den zugehörigen Naturraum abzustellen. Eine Bejagung
dort darf sich nicht auf nachteilig auf die Bestandssituation insgesamt auswirken. Es ist
Aufgabe des Wildtierberichts, diese Anforderungen darzustellen (§ 44 Abs. 3). Es ist
Aufgabe der Jagdbehörden, die rechtlichen Folgerungen aus dem Bericht zu ziehen. Die
unteren Jagdbehörden haben die Bejagung in diesem Fall durch Allgemeinverfügung (§36
Abs. 2) zu steuern.“ Und natürlich auch zu überwachen!
9.) § 17 Abs. 4 Satz 2 bestimmt, dass die Pachtdauer des Jagdpachtvertrags mindestens
sechs Jahre betragen muss. Daraus ergibt sich praktisch zwingend ein Mehraufwand für
die Vertragsparteien und die überwachende Behörde (uJB) um ein Drittel gegenüber der
bisherigen Regelung.
10.) § 28 regelt die Jagdabgabe und deren Verwendung. Gemäß Satz 3 soll der Kreis der
anzuhörenden Vereinigungen erweitert werden. Je nach Entwicklung bei den Verbänden
kann das erhebliche Auswirkungen haben. Das bedeutet Mehraufwand bei den
Entscheidungsbehörden.
11.) § 31 Abs. 1 Nr. 1 verlangt Nachweise der Schießfertigkeit. Das ist wohl nicht ohne
Kontrolle durch die uJB durchzusetzen. Auch hier entsteht bürokratischer Mehraufwand.
12.) In der Begründung zu § 31 Abs. 1 heißt es unter dem dritten Anstrich: „ Es entfällt das
Verbot des § 19 Absatz 1 Nr. 6 BJagdG, da es eine nicht mehr zeitgemäße Beschränkung
der Jagdausübung darstellt.“ Diese Ausführung ist nicht nachvollziehbar. In der genannten
Stelle geht es um das Verbot, Belohnungen für den Abschuss oder den Fang von
Federwild auszusetzen.
13.) § 31 Abs. 1 Nr. 7 setzt eine neue und reichlich unbestimmte Norm zum Schrotschuss
auf Vogelgruppen. Hier sind gegensätzliche Beurteilungen und dementsprechende
Auseinandersetzungen zu erwarten. Die uJB werden Entscheidungen treffen müssen,
Gerichte ebenfalls.
14.) § 31 Abs. 1 Nr. 14 verbietet es, Wildtiere in nach § 33 Abs. 3 festgesetzten Notzeiten
in den bestimmten Gebieten zu erlegen. Ausnahmen kann nur das Ministerium zulassen.
Die Bestimmung widerspricht dem Tierschutzgedanken, dass leidende (unheilbar verletzte
oder im Verenden befindliche) Tiere möglichst schnell den Gnadenschuss erhalten sollten.
15.) Die Bestimmung in § 31 Abs. 1 Nr. 16 wurde im Hinblick auf Wasserfahrzeuge sinnvoll
überarbeitet. Allerdings mangelt es an einer Überarbeitung hinsichtlich des Erlegens von
Wildtieren aus Kraftfahrzeuge durch Körperbehinderte. Dies Sonderregelung sollte wohl
aus Gründen der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes auf stehende Kraftfahrzeuge
eingeschränkt werden.
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16.) § 32 Abs. 2 Satz 2 beinhaltet mit der Funktionsprüfung der einzelnen Falle eine neu
Vorschrift, die der Überwachung bedarf. Das bedeutet eine Mehr an Bürokratie und
Überwachung.
17.) § 33 mit der Überschrift „Fütterung, Notzeit, Kirrung“ enthält in Absatz 1 eine
Inhaltsbeschreibung zur Hegepflicht (mit wesentlicher Erweiterung gegenüber dem
bisherigen Inhalt). Das scheint hier fehl am Platz und gehört aus Gründen der Übersicht
wohl eher in § 5 gestellt. Anderenfalls sollte zumindest die Überschrift ergänzt werden.
18.) § 33 Abs. 3 enthält eine begrüßenswerte neue Regelung zu Gunsten des Wildes.
Allerdings mangelt es völlig an der Definition von „Notzeiten“ und Vorgaben zum
Verfahren. In Absatz 7 fehlen entsprechende Ermächtigung.
19.) Entgegen den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu §§ 34 und 35 entlastet
der Wegfall des Abschussplans für Rehwild die uJB nicht wesentlich. Schon bisher hatten
die Jagdausübungsberechtigten einen Entwurf vorzulegen. Die uJB sind nach § 34 Abs. 3
Satz 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 2 auch zukünftig zur Kontrolle und
Überwachung verpflichtet (Zustandekommen der Vereinbarungen oder Zielsetzungen,
Berücksichtigung von Bejagungskonzepten, Einhaltung der Ziele des Gesetzes),
gegebenenfalls auch zur ersatzweisen Festsetzung eines Abschussplans. Es bleibt somit
weitgehend beim bisherigen Verwaltungsaufwand.
20.) Aus § 35 Abs. 5 Satz 1 ergibt sich eine Ausweitung der Anhörungspflicht der uJb zur
Festsetzung eines Abschussplans. Auch das bedeutet sachlichen und bürokratischen
Mehraufwand.
21.) § 35 Abs. 7 behält die Regelung zur Vorlage der Streckenliste bei der uJB auch für
Rehwild bei. Keine Entlastung der uJB!
22.) § 35 Abs. 9 Nr. 1 ermächtigt das MLR zum Erlass von Rechtsverordnungen u. a. zu
den Abschussplänen. Mehraufwand ist zu erwarten.
23.) § 35 Abs. 9Nr. 2 ermächtigt das MLR zum Erlass von Rechtsverordnungen über die
Erhebung und Verarbeitung von Daten über die Verhältnisse in den Jagdbezirken
(„Monitoring“). Auch hier kommen noch (umfangreiche) Aufgaben auf die uJB zu.
24.) Der Katalog der möglichen Anordnungen nach § 36 Abs. Abs. 1 wurde u. a. durch
neue Formulierungen („öffentliches Interesse“ anstelle von „allgemeinem Wohl“) und
Aufnahme neuer Sachverhalte wesentlich erweitert. Daraus ergeben sich neue Pflichten
für die Jäger und neuen Überwachungsaufgaben für die uJB.
25.) In § 36 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 werden den uJB im Zusammenhang mit dem
„Entwicklungsmanagement“ völlig neue Reglementierungs- und Durchsetzungsaufgaben
zugewiesen.
26.) Die neu formulierten Bestimmungen in § 38 Abs. 1 bringen den Jäger im Falle von
dem Schutzmanagement unterliegenden Arten (Satz 3) in einen sehr schwierige
Abwägungslage zwischen Naturschutz- und Tierschutzrecht. Selbst die
Gesetzesbegründung führt dazu aus: „In Anbetracht der tatsächlichen Schwierigkeiten
wird es in erster Linie darauf ankommen, wie die jagdausübungsberechtigte Person selbst
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die Situation einschätzt.“ Und diese muss sich dann dafür im Zweifelsfall ohne weitere
Hilfestellung seitens des Gesetzgebers vor Gericht verantworten! Die bewusste
Herstellung einer solchen rechtlichen Falle ist unzumutbar.
27.) In § 38 Abs. 2 besteht ein Widerspruch zwischen Text und Begründung. Der Text
spricht von „für eine Nachsuche zu sorgen“ die Begründung von einer Verpflichtung zur
Nachsuche. im Übrigen ist die Verpflichtung in dieser Schärfe neu und zwingt den Jäger
praktisch dazu, zu jeder Zeit eine Nachsuche veranlassen zu können, auch wenn er nicht
selbst den Tatbestand ausgelöst hat. Das erscheint doch sehr weitgehend.
28.) § 39 kann in Verbindung mit § 38 Abs. 2 so verstanden werden, dass die Wildfolge
erfolgen muss, wenn der Reviernachbar nicht erreichbar oder verhindert ist. Das erscheint
sehr weitgehend, vor allem dann, wenn das Wild durch Verkehrsunfall verletzt wurde.
29.) Zu § 41 Abs. 2 stellt sich die Frage, ob der Begriff „im Feld“ eindeutig definiert ist.
30.) Die neu einzuführende Abstimmungspflicht in § 42 Abs. 1 dient sicherlich nicht dem
Bürokratieabbau.
31.) Zu § 42 Abs. 4 Nr. 1 besteht eine Differenz zwischen der Begründung und dem Text
des Gesetzentwurfs. Laut Begründung sei nun die „Fortpflanzungsstätte“ als taugliches
Schutzgebiet aufgenommen, im Gesetzestext fehlt dieser Begriff. Im Übrigen mangelt es
an einer eindeutigen Definition des Begriffs „Fortpflanzungsstätte“. Geht es Balz- und
Brunftplätze?
32.) § 42 Abs. 5 könnte für viel Arbeit bei den Naturschutzbehörden sorgen, nachdem er
für alle (auch die bestehenden?) Schutzgebiete, also auch für Landschaftsschutzgebiete
Anwendung findet. Ist hier eine Neuüberprüfung aller bestehenden Verordnungen zu
erwarten? Vermisst wird eine Einvernehmensregelung mit den Jagdbehörden.
33.) § 42 Abs. 6 benötigt eine Definition des Begriffs „Querungshilfen“ und ein Abgrenzung
zu anderen Bauwerken, die das Wild zur Querung von Straßen und sonstigen
Verkehrswegen nutzen kann. Darüber hinaus steht die Bestimmung im Widerspruch zur
teilweise angestrebten Reduzierung von Schalenwild, die an solchen Stellen besonders
erfolgreich erfolgen könnte.
34.) § 43 verpflichtet die jagdausübungsberechtigten Personen, der uJB über „ihre
Beobachtungen zu Wildtieren und zu den Verhältnissen im jeweiligen Jagdbezirk und
Jagdjahr, insbesondere zu Bestand, Lebensraum und Zustand zu berichten.“ Das ist neue
Bürokratie pur. Die Forderung geht von der unrealistischen Annahme aus, dass aus
einfachen Wildbeobachtungen unterschiedlichster Personen unter unterschiedlichsten
Voraussetzungen sinnvolle Rückschlüsse auf Populationsstärken und -entwicklungen
möglich wären, die zu genaueren Beurteilungen und fundierten Grundlagen für ein
exaktes Management führen können. Viel Aufwand, viel Bürokratie, und wenig Zugewinn
an tatsächlich nützlichem Wissen. Oder anders ausgedrückt: hochgradig
unwissenschaftlich.
35.) § 45 Abs. 1 fordert jagdausübungsberechtigte Personen auf, besondere
Hegemaßnahmen zu Gunsten von dem Entwicklungs- oder dem Schutzmanagement
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unterliegenden Arten zu ergreifen. Absatz 2 ermächtigt die uJB zu entsprechenden
Anordnungen. Auch hier entsteht zwangsläufig weiterer Aufwand.
Soweit Arten des Schutzmanagements betroffen sind, ist auch hier darauf hinzuweisen,
dass diese dem Jagdausübungsrecht völlig entzogen sind und die Maßnahmen nach
Naturschutzrecht erfolgen. Es stellt sich daher Frage, inwieweit diese Verpflichtungen
überhaupt noch angemessen sind. Sie werden von den Betroffenen auf jeden Fall eher als
Zwangsmaßnahme und Schikane empfunden werden. Auf das Beispiel Kormoran (siehe
Nr. 7) sei hier nochmals verwiesen.
Auch hier ist weiterer Bürokratismus gesetzt und sind weitere Belastungen der uJB
vorgesehen.
36.) § 47 begründet eine weitere neuen Aufgabe für die uJB mit weiterem Bürokratismus,
die zwangsweise Einrichtung von Hegegemeinschaften. Dabei wird Letzteren die
Einbeziehung „betroffener Interessengruppen, Verbände und Einrichtungen“ vorgegeben.
Die Aufsicht über die Hegegemeinschaften obliegt den uJB. Ebenso gegebenenfalls der
Erlass einer Satzung im Zuge der Ersatzvornahme.
An dieser Stelle soll nun doch nochmals auf die Saldierung der Ent- und
Belastungen der uJB in Abschnitt IV der Gesetzesbegründung hingewiesen werden,
die da lautet: „ausgeglichen“!
37.) Durch § 48 werden „anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer“ neu
eingeführt. Ihre wichtigste Aufgabe ist es offenbar (§ 48 Abs. 2 Satz 5), einen eigenen
Bericht über die in den Jagdbezirken, in denen sie beauftragt sind, vorkommenden
Wildarten gemäß § 43 bei der uJB abzugeben. Daneben sollen sie öffentlichen Stellen und
privaten Personen bei Fragen um die Jagd und Hege als Ansprechpartner dienen. In sehr
engem Rahmen und mit entsprechenden behördlichen Ausnahmegenehmigungen dürfen
sie wildernde Hunde und in Schutzgebieten streunende Hauskatzen töten.
Nun stellt sich die Frage, welcher Jagdausübungsberechtigte Interesse an solchen Helfern
haben könnte, die nicht mit den bestellten Jagdaufsehern nach bestehendem Recht zu
vergleichen sind, denn die Jagdschutzfunktionen sollen fast völlig entfallen. Eventuelle
Abstimmungen mit den Behördenvertretern wird die jagdausübungsberechtigte Person im
Regelfall lieber selbst bestreiten. Und die Pflicht der „anerkannten Wildtierschützerinnen
und Wildtierschützer“, einen eigenen Bericht zu den Zuständen im Revier abzugeben,
wird auch nicht dazu beitragen können, Bedarf an solchen Mitjägern zu wecken. Dieser
Bericht enthält auch für die uJB mehr Steine als Brot. Denn deckt er sich mit dem Bericht
der jagdausübungsberechtigten Person, dann macht er nur Arbeit und bringt keine neuen
Erkenntnisse. Weicht er davon ab oder ihm widerspricht sogar, dann müsste die uJB
klären, welchem Bericht zu trauen ist. Insgesamt resultiert also ein Mehr an Bürokratie,
praktisch kein Nutzen für den Revierinhaber, aber zusätzlich Belastung für die uJB .
38.) Durch das Entfallen der Jagdschutzberechtigungen nach § 25 Abs. 1 BJagdG gehen
alle diesbezüglichen Aufgaben auf die zuständigen Behörden über, die dadurch zusätzlich
belastet werden. Auch entfällt damit die Wilderei-präventive Wirkung des bisherigen
Jagdschutzes. Mehr Staat, weniger Selbstverantwortung.
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39.) § 50 betrifft Anzeigepflichten bei Wildtierseuchen. Unklar ist, wieso die Anzeige bei
der uJB und nicht beim für Tierseuchen zuständigen Veterinäramt erfolgen muss. Die uJB
werden zusätzlich belastet, die Veterinärbehörden erfahren keine Entlastung.
40.) § 50 Abs. 2 bestimmt, dass die jagdausübungsberechtigten Personen und die
anerkannten Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer die Beseitigung
seuchenverdächtiger Wildtierkadaver zu „veranlassen“ haben. Dagegen spricht die
Begründung in Abschnitt VI von einer Beseitigungspflicht. Die Zuständigkeit für die
Beseitigung von (seuchenverdächtigen) Tierkadavern ist im Tierkörperbeseitigungsgesetz
geregelt. Darauf wäre zur Klarstellung hinzuweisen. Die derzeit vorgesehen Formulierung
ist verwirrend bis irreführend.
41.) Zwischen § 51 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 7 Satz 3 dürfte es an der Abstimmung
mangeln. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso § 51 Abs. 1 Satz 1 (Verbot der Störung) nicht
bei Arten gelten sollte, die dem Schutzmanagement unterliegen.
42.) § 55 Abs. 3 erweitert den Katalog der Flächen, bei deren Schädigung durch Wild
Ersatz zu leisten ist, um Streuobstwiesen. Im „Streuobstland Baden-Württemberg“
kommen somit erhebliche Flächen hinzu. Das wird nicht ohne Beteiligung der Gerichte
ablaufen. Auch hier entsteht Mehraufwand.
43.) Die Abschaffung des Kollegialorgans des Kreisjagdamts wird der Akzeptanz der
Entscheidungen der neuen uJB abträglich sein, denn sie reduziert die bislang praktizierte
und bewährte Beteiligung und Selbstverantwortung der betroffenen Bürger. Und dies in
einem Bereich, wo es bei den Entscheidungen häufig auf die praktische Erfahrung und
Kenntnisse der örtlichen und sachlichen Verhältnisse ankommt. Anstelle einer
„effizienteren Verwaltungsarbeit“ ist also eher mit vermehrtem Unverständnis und
Widerständen seitens der betroffenen Bürger zu rechnen.
44.) Der nach § 59 neu zusammengesetzte Beirat wird durch die Erweiterung von bisher
insgesamt 19 auf zukünftig insgesamt 26 Personen nicht an Effektivität gewinnen. Hinzu
kommt die Erweiterung hinsichtlich der zu beteiligenden Vereinigungen der Jägerinnen
und Jäger, zumal diese nicht an irgendwelche Mindestanteile vertretener Personen
gebunden ist und gemäß den Anerkennungskriterien nach § 64 des Entwurfs nicht einmal
mehrheitlich aus jagdausübungsberechtigten Personen bestehen muss. Hier sind
Streitigkeiten und Probleme vorprogammiert.
Die Jägerschaft strebt immer erfolgreicher die Zunahme der Zahl der Jägerinnen an.
Dennoch stellt die Vorgabe, dass bei den Beiratsmitgliedern ein Frauenanteil von 50
Prozent anzustreben ist, zumindest auf absehbare Zeit eine einseitige Bevorzugung der
Frauen dar, deren Anteil an der Jägerschaft noch weit unter diesem Anteil liegt.
Weitere Kriterien für die Auswahl der Mitglieder des Beirats an der obersten Jagdbehörde
bei konkurrierenden Bewerbungen werden vermisst. Ganz im Gegensatz dazu steht die
Regelung in § 60 Abs. 2 zur Berufung in den Beirat bei der uJB.
45.) § 60 regelt den neu einzurichtenden Beirat bei den uJB. Auch hier kommt es im
Prinzip zu einer Aufblähung, und zwar von bislang sechs Personen des bestehenden
Kollegialorgans auf 12 Personen des Beirats.
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46.) § 61 erweitert die bisherigen Aufgaben der Wildtierbeauftragten, die sich bisher
hinsichtlich des Monitorings auf seltene Arten konzentriert haben, auf ein Monitoring aller
Wildtiere. Neu hinzu kommen „die Aufstellung abgestimmter Konzepte sowie deren
Umsetzung, insbesondere im Bereich der Bejagung, zu koordinieren und zu betreuen“ und
„Maßnahmen im Bereich des Wildtiermonitorings zu unterstützen und zu koordinieren“. Es
erscheint fraglich, dass diese Aufgabenerweiterung mit dem vorhandenen Personal zu
bewältigen ist.
47.) § 64 regelt die Anerkennung von Vereinigungen und die Übertragung von Aufgaben.
Dabei fällt auf, dass zwar hinsichtlich der Mitsprache bei der Verwendung der Mittel aus
der Jagdabgabe ein Mindestkriterium hinsichtlich des anteiligen Aufkommens festgesetzt
werden soll (§ 28 Abs. 1 Satz 3), aber keines hinsichtlich der Mitgliederzahl mit Jagdschein
bei der Anerkennung der Vereinigungen. Der Wegfall einer Mindestzahl kann zukünftig zu
einer Vielzahl von Anerkennungen und damit zu erheblichen Mehrbelastungen der uJB
führen.
48.) § 38 Abs. 1 Satz 2 LJagdG soll zukünftig entfallen (Antrag, dass ein Jagdschein aus
bestimmten Gründen nicht erteilt, für ungültig erklärt und eingezogen wird). Laut
Begründung zu § 64 Abs. 2 und 3 des Entwurfs deshalb, weil davon auszugehen ist, dass
die uJB entsprechende Anregungen zur Aufnahme eines Verwaltungsverfahrens ohne
Einschränkung entgegennimmt. Damit wird das Antragsrecht praktisch auf jedermann
ausgedehnt. Daraus können sich bei Streitigkeiten erheblich Belastungen für die uJB
ergeben.
49.) § 66 enthält Strafvorschriften. Die neue, umfassendere Formulierung von Absatz 1
Nr. 1 erscheint überzogen, da sie bereits das „Aufsuchen“ unter Strafandrohung stellt. Sie
erscheint ferner problematisch hinsichtlich des Nachweises, dass es sich beim Tatbestand
um ein Aufsuchen mit dem Zweck des Erlegens gehandelt hat. Sie sollte entsprechend
eingeschränkt werden.
50.) Eine weitere Zunahme an Bürokratie und Belastungen der Jäger und der Behörden
sind aus den ca. 20 im Gesetzentwurf verstreuten Ermächtigungen für den Erlass von
Rechtsverordnungen zu erwarten.
Arten-/Bodenbrüterschutz mit Fallen- und Baujagd
Raubwildjagd, im Speziellen auch mit Fallen- und Baubejagung, ist allerbester Artenschutz. Beruhend auf dieser Erkenntnis beinhaltet das von der EU finanzierte Schutzprojekt des Fördervereines Großtrappenschutz e.V. zum Erhalt der Großtrappen im Fiener Bruch seit 2011 die Durchführung einer intensiven Raubwildbejagung im sachsen-anhaltischen
Raubwildjagd, im Speziellen auch mit Fallen- und Baubejagung, ist allerbester Artenschutz.
Beruhend auf dieser Erkenntnis beinhaltet das von der EU finanzierte Schutzprojekt des Fördervereines Großtrappenschutz e.V. zum Erhalt der Großtrappen im Fiener Bruch seit 2011 die Durchführung einer intensiven Raubwildbejagung im sachsen-anhaltischen Teil des Gebietes.
Seither resultierende Streckenzahlen zeigen, dass die Kombination aus Fang-, Ansitz- und Baujagd bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Raubwildstrecke im Lebensraum der Großtrappen geführt hat.
Zahlreiche Raubwildsichtungen während der Brutsaison 2012 ließen den Förderverein die Raubwildbejagung im Fiener Bruch noch weiter intensivieren. Im aktuellen Projektjahr 2013/14 wurde die Anzahl der Fallen auf 117 Fangeinrichtungen erhöht.
Um die örtlichen Jäger bei der zeit-und arbeitsintensiven Fangjagd zu unterstützen, wurde im Oktober 2013 im Schutzprojekt zusätzlich eine halbe Berufsjägerstelle geschaffen.
lesen Sie hier mehr dazu:
http://info.grosstrappe.de/ursachen-fuer-den-bestandsrueckgang-praedation/
Anwenderverbände stellen sich gegen das Gesetz - Warum wohl?
Alle wesentlichen Verbände und Organisationen, die zukünftig das Gesetz anwenden müssen, stellen sich gegen den Gesetzentwurf. Dies wären: - der Landesjagdverband Baden-Württemberg - der Landesbauernverband in Baden-Württemberg - der badische landwirtschaftliche Hauptverband - der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer
Alle wesentlichen Verbände und Organisationen, die zukünftig das Gesetz anwenden müssen, stellen sich gegen den Gesetzentwurf.
Dies wären:
- der Landesjagdverband Baden-Württemberg
- der Landesbauernverband in Baden-Württemberg
- der badische landwirtschaftliche Hauptverband
- der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer Baden-Württemberg
- die Forstkammer Baden-Württemberg
- der Grundbesitzerverband Baden-Württemberg
- der Gemeindetag
- als auch der Landkreistag.
Wurde eigentlich schon mal darüber nachgedacht, warum das so ist? Möglicherweise, weil es zu viele Kritikpunkte am Gesetz gibt?
Spätestens jetzt müsste eigentlich dem verträumtesten Politiker klar sein, dass dieser Gesetzentwurf rein ideologisch ist und ein massives Problem mit der Realität und der zukünftigen Akzeptanz hat.
Von sämtlichen vorgenannten Verbänden betreibt nur der erstgenannte aktiv die Jagd.
Ich glaube auch kaum, dass man allen anderen hier genannten Verbänden fehlenden Praxisbezug unterstellen kann.
Ganz im Gegenteil darf man bei ihnen Realitäts- und Praxisnähe voraussetzen.
Wann wird das endlich berücksichtigt?
Änderung Landesjagdgesetz
Als Mitglied eines anerkannten Naturschutzverbandes (Jagdverband) sehe ich mit Befremden, daß andere Naturschutzverbände (NABU und Tierschutzbund) uns ausgebildete Jägerschaft zukünftig nach ihrem Gutdünken lenken und kontrollieren. Mann sieht aus der Vergangenheit deren Einfluß auf die Naturschutzbehörde. Zudem ist es unhaltbar daß zukünftig
Als Mitglied eines anerkannten Naturschutzverbandes (Jagdverband) sehe ich mit Befremden, daß andere Naturschutzverbände (NABU und Tierschutzbund) uns ausgebildete Jägerschaft zukünftig nach ihrem Gutdünken lenken und kontrollieren. Mann sieht aus der Vergangenheit deren Einfluß auf die Naturschutzbehörde. Zudem ist es unhaltbar daß zukünftig Änderungen, ohne Einflußmöglichkeiten der Betroffenen, über den Verordungsweg vorgenommen werden können.
Das allerschlimmste ist für mich die idiologische Betrachtungsweise dieses Entwurfes der in keiner Weise die Belange der zu schützenden und zu erhaltenden Tierwelt berücksichtigt. Ob jagdbar oder nicht.
Wir Jäger haben einen Nachweis von Sach und Fachkenntnis erbringen müssen. Ein Nachweis an diesen Kenntnisen ist bei manch anderen Naturschutzverbänden anscheinend nicht notwendig, um Gültigkeit ihrer Ansprüche zu erlangen.
Verbot der Fallenjagd - such die Maus
Da die Jagd mit Totfangfallen verboten werden soll, und maßgeblich immer wieder auf den Tier- und Naturschutz hingewiesen wird, stellt sich jedem Jäger mit Sicherheit die Frage, WER und vor allem WIE den nicht zur Fallenjagd ausgebildeten und auch nicht staatlich geprüften Hausfrauen erklärt wird, dass Sie mit dem in Kraft treten des neunen
Da die Jagd mit Totfangfallen verboten werden soll, und maßgeblich immer wieder auf den Tier- und Naturschutz hingewiesen wird, stellt sich jedem Jäger mit Sicherheit die Frage,
WER und vor allem WIE den nicht zur Fallenjagd ausgebildeten und auch nicht staatlich geprüften Hausfrauen erklärt wird, dass Sie mit dem in Kraft treten des neunen Landesjagdgesetzes doch wohl hoffentlich auch keine handelsüblichen Mausefallen mehr benutzen können um die so ungeliebte, kleine Hausmaus zur Strecke zu bringen im Sinne der allgemeinen Hygiene im Haushalt und zur Vorbeugung von Krankheiten, da die Maus zum einen der Gattung der Wirbeltiere zugeordnet wird, und zum anderen auch noch dem Naturschutz untersteht...
WMH
Sandra Schult
Jägerin
für die Jagdgegner
in einem Land wo Land und Forstwirtschaft betrieben wird geht ohne die Jagd nichts. wie sollte man die Felder schützen ? wie soll ein Nutzwald hochkommen ? Sagen Sie jetzt nicht in Genf wird nicht gejagt ! denn dort werden auch ca. 500 Wildtiere erlegt . viele meinen das die sogenannten Hobby Jäger einfach rumballern so zum Spass. Wir richten
in einem Land wo Land und Forstwirtschaft betrieben wird geht ohne die Jagd nichts.
wie sollte man die Felder schützen ?
wie soll ein Nutzwald hochkommen ?
Sagen Sie jetzt nicht in Genf wird nicht gejagt ! denn dort werden auch ca. 500 Wildtiere erlegt .
viele meinen das die sogenannten Hobby Jäger einfach rumballern so zum Spass. Wir richten uns nach einem Staatlichen Abschußplan der alle drei Jahre nach einem Verbissgutachten
von staatlichen Beamten gemacht wird . Wir Hobbyjäger sehen die Jagd nicht als Sport
sondern als Wild-Naturschutz .
Fütterungsverbot : die Rehe und das Rotwild würden mit sicherheit überleben aber den
schaden an Jungbäumen und Schälschäden an älteren Bäumen wären untragbar .
Was sollen diese Wildtiere bei 30-50 cm Schnee auch sonst finden .
Füchse soll man nicht schießen ? in meinem Revier gibts noch Auerwild in anderen Revieren
Hasen und Rebhühner die ohne Fuchsbejagung keine Chance haben
ich sehe das mit diesem neuen Gesetz wieder mal was schlechtes für die Wildtiere
kommt und viele gute Jäger die Lust an Hege und Pflege verlieren .
zu 1028
möglicherweise ist dies dasselbe Grundprinzip, wie wenn sich Tierschutzaktivisten mit unzähligen Accounts anmelden und immer den gleichen Text kopieren, um "Masse" zu erzeugen
zu Beitrag 1024
In vielen Beiträgen sieht man ja deutlich, wie die Jäger um den Erhalt ihres, für mich, tierschutzfeindlichen Jagdgesetzes kämpfen. Immer wieder das gleiche, sie seien die wahren Natur- und Tierschützer und das wird mit jahrzehntealten Begründungen, die schon lange wiederlegt sind, mühlenartig hier weiter vertreten. Das Jäger sich jetzt aber als
In vielen Beiträgen sieht man ja deutlich, wie die Jäger um den Erhalt ihres, für mich, tierschutzfeindlichen Jagdgesetzes kämpfen. Immer wieder das gleiche, sie seien die wahren Natur- und Tierschützer und das wird mit jahrzehntealten Begründungen, die schon lange wiederlegt sind, mühlenartig hier weiter vertreten.
Das Jäger sich jetzt aber als "nichtjagende Bürgerinitiative" ausgeben und mit den gleichen alten Argumenten der konservativen Jägerschaft um den Erhalt dieses tierschutzfeindlichen Jagdgesetzes kämpfen lässt mich doch sehr wundern!
mangelhafte Beteiligung des LJV am Verfahren
Der Nabu behauptet heute in der Presse, die Jägerschaft hätte ein Mitspracherecht gehabt. Das stimmt nur zum Teil. In den vergangenen Monaten wurde der LJV vom Ministerium nicht mehr zu den Gesprächen eingeladen, während die Naturschutzverbände tagein und tagaus gingen. Kritik ist bei den Grünen nicht erwünscht. Auch die geplanten 30
Der Nabu behauptet heute in der Presse, die Jägerschaft hätte ein Mitspracherecht gehabt. Das stimmt nur zum Teil. In den vergangenen Monaten wurde der LJV vom Ministerium nicht mehr zu den Gesprächen eingeladen, während die Naturschutzverbände tagein und tagaus gingen. Kritik ist bei den Grünen nicht erwünscht.
Auch die geplanten 30 Ermächtigungen, die die Behörden ermächtigen, am Landtag vorbei, weitere Verschärfungen und Verbote zu erlassen, halte ich für verfassungswidrig.
Das bekannteste Ermächtigungsgesetz ist das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich aus dem Jahre 1933. Es diente nicht dazu, die Republik handlungsfähig zu machen, sondern sie abzuschaffen. Ich sehe hier durchaus Parallelen und habe Angst vor einem grünen Faschismus. Es geht nicht mehr um den Schutz der Wildtiere, sondern um Idealismus und das Verbot der Jagd auf Tiere.
Die zu erwartenden Schäden in der Landwirtschaft werden dann bezahlte Tierbekämpfer erledigt, die dann wie in den Niederlanden Gänse mit Gift, oder in der Schweiz Wildschweine mit Lampen und Nachtsichttechnik erledigen.