Änderung des Landesbeamtengesetzes

Stellungnahme des Innenministeriums zu den Kommentaren

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Zwischen dem 3. August und dem 15. September 2015 konnte die Bevölkerung den Gesetzentwurf zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften im Beteiligungsportal kommentieren. Insgesamt sind bis zum Ablauf der Kommentierungsphase sechs Kommentare eingegangen. Die Anregungen und Hinweise der Bürgerinnen und Bürger wurden im Einzelnen vom Innenministerium geprüft. Die Schwerpunkte der Kommentierungen lagen bei den Themenbereichen Rückführung der Sonderaltersgrenze im Einsatzdienst der Feuerwehr und Ausweitung der Möglichkeiten der freiwilligen Weiterarbeit.

Das Innenministerium nimmt (in zusammengefasster Form) wie folgt Stellung:

Die freiwillige Weiterarbeit über die allgemeine Regelaltersgrenze hinaus soll künftig für Beamtinnen und Beamte in Baden-Württemberg bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres möglich sein, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die Landesregierung räumt aufgrund der Erfahrungen seit Inkrafttreten der Dienstrechtsreform zum 1. Januar 2011 (Dienstrechtsreformgesetz vom 9. November 2010, Gesetzblatt S. 793) bei der erneuten Abwägung verschiedener Zielsetzungen der freiwilligen Weiterarbeit personalwirtschaftlichen Erfordernissen einen anderen Stellenwert ein. Durch den Vorbehalt des dienstlichen Interesses wird die Organisationshoheit des Dienstherrn gestärkt, ohne dass dadurch die Offensive für freiwillige Weiterarbeit aufgegeben oder Chancen für Nachwuchskräfte abgeschnitten werden. Die freiwillige Hinausschiebung der Altersgrenze bleibt für Beamtinnen und Beamte weiterhin attraktiv.

Zu der Frage, wann die Hinausschiebung der Altersgrenze im dienstlichen Interesse liegt, existiert eine umfassende Rechtsprechung. Das dienstliche Interesse bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung.

Die geforderte Anpassung des Pensionseintrittsalters der Beamtinnen und Beamten an die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist bereits seit der Dienstrechtsreform erfolgt. Mit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes zum 1. Januar 2011 wurden die entsprechenden Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungs- und zeitgleich auf die Beamtinnen und Beamten übertragen und die Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand schrittweise angehoben und mit einer Initiative für die freiwillige Weiterarbeit seinerzeit bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs verbunden.

Die Anmerkung, wonach das Land als Dienstherr im Gegensatz zu den Kommunen nicht ausreichend für künftige Pensionslasten vorsorge, trifft nicht zu: Das Land hat in Pensionsfonds, in die laufend eingezahlt wird, Pensionsrückstellungen in Milliardenhöhe gebildet. Im Übrigen hat sich das einheitliche Beamtenrecht für Land und Kommunen bewährt, denn es dient flexiblen Personalaustauschmöglichkeiten.

Zu der Frage, ob die Polizei nicht ähnlichen körperlichen und psychischen Belastungen ausgesetzt sei, wie die Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der kommunalen Berufsfeuerwehren, deren Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auf die Vollendung des 60. Lebensjahres zurückgeführt werde, ist Folgendes zu sagen: Die Landesregierung hat bei der Überprüfung der Einsatz- und Sonderbelastungen und der damit verbundenen Frage einer Rückführung der Sonderaltersgrenzen vergleichend auch den Polizeivollzugsdienst einbezogen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass Polizeibeamtinnen und –beamte dienstlich einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt sind, die einen früheren Ruhestandseintritt rechtfertigt, der nach einer Übergangszeit bei der Vollendung des 62. Lebensjahres liegt. Zu den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr bestehen jedoch markante Unterschiede, insbesondere hohe Dauerbelastungen während der gesamten Berufslaufbahn, ausgeprägte Beanspruchungen und Anforderungen selbst noch in höherem Lebensalter sowie fehlende rückwärtige Verwendungsmöglichkeiten.

Im Übrigen wird auf die Auswertung der formellen Anhörung zum Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 15/7552) verwiesen.

Das baden-württembergische Innenministerium in Stuttgart.

Ministerium : Innenministerium Baden-Württemberg