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Vorschlag 1

Bachelorabsolventen

Einführung einer Promotionsvereinbarung

Die Landesregierung schlägt die Einführung einer Promotionsvereinbarung vor, die zwischen dem Promovenden und der Betreuerin oder dem Betreuer zu Beginn des Promotionsverfahrens, nämlich unmittelbar nach der Betreuungszusage, abgeschlossen wird und die beiderseitigen Rechte und Pflichten festhält. 

In den Betreuungsvereinbarungen soll geregelt werden: 

  • die Betreuungsintensität und die zeitliche Festlegung von Betreuungsgesprächen
  • Zeitpläne, die in regelmäßigen Zeitabständen fortgeschrieben werden,
  • die beiderseitige Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis,
  • die (bei der Abgabe der Dissertation festzulegende) Dauer der Korrektur und des Bewertungsverfahrens

Der Abschluss und die Mindestinhalte der Promotionsvereinbarung sollen im Landeshochschulgesetz vorgegeben werden. Die Festlegung weiterer Regelungsinhalte bleibt den Hochschulen überlassen. 

Verbessert werden soll zudem die Betreuung für sogenannte externe Doktorandinnen und Doktoranden. Für sie sollen in der Promotionsvereinbarung geregelt werden, wie die Integration in die Hochschule oder bestehende Betreuungsgruppen gesichert wird.

Fachspezifische Obergrenzen für Betreuungsverhältnisse

Gute Betreuung braucht vor allem Zeit. Aus diesem Grund soll der Promotionsausschuss in Zukunft darauf achten, dass dem Doktorvater bzw. der Doktormutter eine angemessene Betreuung auch tatsächlich möglich ist. Das kann dabei nur im Einzelfall nach den Besonderheiten des jeweiligen Fachs entschieden werden. Es sollen daher keine zahlenmäßige Vorgaben festgelegt werden, wie viele Doktoranden ein Betreuer übernehmen darf, aber Obergrenzen geschaffen werden, bei deren Erreichen gegenüber dem Promotionsausschuss darzulegen ist, ob eine angemessene Betreuung noch möglich ist. 

Abgeschafft werden soll in diesem Zusammenhang auch die Honorierung hoher Promovierendenzahlen bei der sog. leistungsorientierten Mittelvergabe.

Fragen:

  • Was halten Sie von der Einführung solcher Promotionsvereinbarungen?
  • Ist der Mindestregelungskatalog aus Ihrer Sicht ausreichend?
  • Welche weiteren Inhalte halten Sie für sinnvoll?
  • Welche Betreuungsrelationen sind in Ihrem Fach üblich bzw. aus Ihrer Sicht sinnvoll?

Kommentare : zu Vorschlag 1

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

6. Kommentar von :Ohne Name

Kreativität ist nicht regelbar / Quantität ist nicht Qualität

Promotionsvereinbarungen: Der tiefere Sinn einer Promotion ist die eigenständige Erarbeitung eines wissenschaftlichen Beitrags. Kreativität ist nicht planbar. Feste Zielvereinbarungen konterkarieren die der Promotion zugrundeliegende Idee. Sicherlich ist eine Abstimmung mit dem Doktorvater wünschenswert aber ein Feedback zur eigenen Arbeit oder

Promotionsvereinbarungen: Der tiefere Sinn einer Promotion ist die eigenständige Erarbeitung eines wissenschaftlichen Beitrags. Kreativität ist nicht planbar. Feste Zielvereinbarungen konterkarieren die der Promotion zugrundeliegende Idee. Sicherlich ist eine Abstimmung mit dem Doktorvater wünschenswert aber ein Feedback zur eigenen Arbeit oder inhaltliche Diskussionen finden normalerweise stärker auf Konferenzen oder Kongressen statt.

Mindestregelungskatalog: Selbstverständlich gibt es bereits klare Regelungen, wie Doktorarbeiten aussehen sollten und die akademische Selbstkontrolle funktioniert üblicherweise gut genug. Eine weitere Formalisierung schade sicherlich stärker dem Doktoranden und schränkt Freiheitsgrade dieser ein. Für Kreativität gibt es keine sinnvollen quantifizierbaren Größen und die Beurteilung der Arbeiten erfolgt ja bereits durch Fachleute auf diesem Gebiet.

Betreuungsrelationen: In unserem Fach (Informatik) ist es üblich, auf Konferenzen und Workshops zu publizieren und die eigenen Ideen durch externe Gutachterkomitees prüfen zu lassen. Doktorarbeiten werden üblicherweise nicht eingereicht ohne dass ein Großteil des Inhalts durch peer-reviewed Publikationen abgedeckt ist.

Honorierung hoher Promovierendenzahlen: Dies sollte unbedingt abgeschafft werden. Dies gilt nicht nur für diesen "Key Performance Indicator" sondern ebenso für viele andere. Das grundlegende Übel ist, dass Klasse nicht Masse ist. Es ist ein Irrglaube, durch hohe Zahlen gute Qualität zu erzielen.

Ich habe promoviert, mich habilitiert und einen Ruf auf eine Professur angenommen und habe daher eine gewisse Erfahrung in diesem Bereich.

2. Kommentar von :Ohne Name

Zu Vorschlag 1

Zur Promotionsvereinbarung: Aus der Praxis sehe ich durchaus Vorteile aus einer Promotionsvereinbarung, da es für beide Seiten ein bindendes Regelwerk etabliert, welches beispielsweise einen zeitlichen Rahmen für die Promotion vorgibt. Es wäre eventuell sogar sinnvoll "Meilensteine" vor beginn festzulgen. Natürlich können diese dann nachträglich

Zur Promotionsvereinbarung:

Aus der Praxis sehe ich durchaus Vorteile aus einer Promotionsvereinbarung, da es für beide Seiten ein bindendes Regelwerk etabliert, welches beispielsweise einen zeitlichen Rahmen für die Promotion vorgibt. Es wäre eventuell sogar sinnvoll "Meilensteine" vor beginn festzulgen. Natürlich können diese dann nachträglich verändert werden (falls notwendig). Diese Änderung würde dann wieder festgehalten werden + Begründung der Änderung --> somit hätten alle Beteiligten eine sehr hohe Transparenz über den Fortschitt der Arbeit und wie dieser Zustande kam.

Es ist natürlich traurig, dass die Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis explizit festgehalten werden muss, zumal schon der Doktorand versichert, die Arbeit selbständig erstellt und alle Quellen korrekt angegeben zu haben. Noch mehr würde ich die Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis vom Doktorvater bzw. Doktormutter erwarten. Im Umkehrschluß könnte natürlich auch argumentiert werden, dass der/die Betreuer eine "Teilschuld" träfe, sollten bei der Korrektur Plagiate nicht entdeckt werden (schließlich muss der Korrektor selbst, die Einhaltung der Regeln im "Ernstfall" nachweisen).
Dies zieht mit sicherheit einen höheren Aufwand nach sich, sollte die Umsetzung, wie von mir verstanden, gemeint sein.
Die Dauer der Korrektur festzulegen macht durchaus Sinn (wie bereits in ihrer Ausarbeitung erwähnt) ist es hierbei wohl wichtig, dass der Betreuer/in auch genügend Zeit für die Korrektur bzw. für die Betreuung während der Arbeit aufbringen kann.

Zu: ist der Mindestregelungskatalog aus Ihrer Sicht ausreichend?

Das vermag ich nicht zu sagen, ich gehe aber davon aus, da die Hoschulen selbst den Katalog noch erweitern können, werden diese noch weitere Elemente hinzufügen. Ein Grund hierfür wird aus meiner Sicht mit Sicherheit sein, dass die Hoschulen sich möglichst vor Plagiaten schützen wollen. Es bliebe dann abzuwarten, welche zusätzlichen Elemente die Hochschulen diesem noch hinzufügen.
Eventuell kann aus diesen dann eine weitere Empfehlung ermittelt werden.
Zu beachten wäre allerdings, dass die Regelung und Reglementierung nicht eher zur Behinderung der forschenden Tätigkeit führt.




7. Kommentar von :Ohne Name

Promotionsvereinbarung ja, aber flexibler zeitlicher Rahmen

In meinem Feld, der Biologie, sollten Dissertationen nur eingereicht werden dürfen, wenn das zugrundeliegende Forschungsvorhaben auch zu mindestens einer Publikation in einer Fachzeitschrift geführt hat oder eine solche zumindest eingereicht ist. Denn die Publikation in peer-reviewten Journalen ist in der Naturwissenschaft schließlich das primäre

In meinem Feld, der Biologie, sollten Dissertationen nur eingereicht werden dürfen, wenn das zugrundeliegende Forschungsvorhaben auch zu mindestens einer Publikation in einer Fachzeitschrift geführt hat oder eine solche zumindest eingereicht ist. Denn die Publikation in peer-reviewten Journalen ist in der Naturwissenschaft schließlich das primäre Ziel von Forschung. Durch den peer review wird auch die Qualität der Arbeit entscheidend geprüft und Fälschungen bzw. Plagiate hoffentlich entdeckt falls diese den Betreuern nicht aufgefallen sind. Da Forschung aber nicht berechenbar ist und der Publikationsprozess auch leider allzu oft stochastische Anteile hat, bei gleicher Qualität der Arbeit diese also manchmal sehr rasch zur Publikation akzeptiert wird und in andren Fällen dies aber sehr lange dauern kann und aufwändige Revisionen erfordert, lässt sich in unsrem Feld nicht vorhersehen, ob 2 oder evtl. 5 Jahre nötig sind, bis ein Projekt abgeschlossen, nämlich die Daten publiziert sind. Daher sind Vereinbarungen die zB eine 3 jährige Höchstdauer der Promotionen festschreiben würden, kontraporduktiv, weil schließlich das Interesse jedes ernsthaft an Wissenschaft interessierten Promovenden sowie seines Betreuers sein muss, die Arbeit zu publizieren. Ich finde solche Vereinbarungen also grundsätzlich sinnvoll, wenn sie primär die Art der Betreuung betreffen, aber wie gesagt starre Zeitpläne unrealistisch und kontraproduktiv.

Prof. Gilbert Weidinger
Uni Ulm

11. Kommentar von :Ohne Name

@Andreas G

Wenn die "Gegenleistung" das Abhalten von Lehrveranstaltungen oder allgemeine Institutsaufgaben sind, dann muss man festhalten, dass dies der Alltag von "internen" Doktoranden ist. Im Sinne der Gleichbehandlung (externe Doktoranden verdienen meist auch noch besser) ist so eine Forderung also meiner Ansicht nach prinzipiell legitim. Und: anders

Wenn die "Gegenleistung" das Abhalten von Lehrveranstaltungen oder allgemeine Institutsaufgaben sind, dann muss man festhalten, dass dies der Alltag von "internen" Doktoranden ist. Im Sinne der Gleichbehandlung (externe Doktoranden verdienen meist auch noch besser) ist so eine Forderung also meiner Ansicht nach prinzipiell legitim. Und: anders funktioniert Wissenschaft bei uns nicht. Wir brauchen die jungen Wissenschaftler in der Lehre, nicht nur als Arbeitskraft, sondern insbesondere als Fachleute für ihr Forschungsgebiet. Forschende Lehre hatte Wilhelm v. Humboldt damals gefordert und wir schreiben uns das heute noch auf die Fahnen. Wenn wir das ernst meinen, müssen die Doktoranden einfach mal ein Praktikum oder ein Labor bremsen.

3. Kommentar von :Ohne Name

Promotionsvereinbarung / Obergrenzen

Ich sehe die frühe Festlegung von Zeitplänen im Rahmen von Betreuungsvereinbarungen kritisch, weil Forschung (wenn sie die Grundlage einer Dissertation sein soll) immer von der Finanzierung abhängt und es meiner Erfahrung nach gar nicht sichergestellt werden kann, dass eine ausreichende Finanzierung für die gesamte Laufzeit einer Promotion

Ich sehe die frühe Festlegung von Zeitplänen im Rahmen von Betreuungsvereinbarungen kritisch, weil Forschung (wenn sie die Grundlage einer Dissertation sein soll) immer von der Finanzierung abhängt und es meiner Erfahrung nach gar nicht sichergestellt werden kann, dass eine ausreichende Finanzierung für die gesamte Laufzeit einer Promotion vorhanden ist. Die Folge ist, dass nicht selten die Froschungsschwerpunkte sich im Laufe der wissenschaftlichen Tätigkeit verschieben, weil die Bewilligung von Forschungsfinanzierungen dies erfordern. Ein Zwang zu einer frühen Festlegung auf ein konkretes Promotionsvorhaben wäre außerdem für alle diejenigen nachteilig, die zunächst ohne eine konkrete Promotionsabsicht eine wissenschaftliche Tätigkeit beginnen und sich erst später zu einer Promotion entschließen.
Desweiteren bin ich der Überzeugung, dass es zwar eine Festlegung von Betreuer und Betreutem auf die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis geben muss, aber dies ist meiner Ansicht nach besser in einer universitätsweiten (oder fachgebietsweiten) Regelung (z.B. Satzung) aufgehoben, als in einer Betreuungsvereinbarung. Das selbe gilt für die Korrekturdauer.

Wenn es konkrete Hinweise darauf gäbe, dass Promotionen vor allem in solchen Fällen schief gehen, in denen ein Professor sehr viele Doktoranden betreut, könnte ich die Forderung nach Obergrenzen verstehen. Ich habe aber nicht die Wahrnehmung, dass dies so ist (Fachgebiet Maschinenbau), daher halte ich Betreuungsobergrenzen nur für einschränkend, ohne einen tatsächlichen Vorteil zu bieten.

5. Kommentar von :JueM

Kein Mehrwert

Die vorgeschlagene Promotionsvereinbarung ist nicht in allen Fächern sinnvoll. Im Prinzip werden die Inhalte schon immer in meinem Fach angewendet. Dann ist der Mehraufwand durch die Vereinbarung nur noch Bürokratie ohne Zusatznutzen. Zeitpläne ergeben sich bei uns in der Regel durch die Projekte, die die Promotionsstellen finanzieren. Die

Die vorgeschlagene Promotionsvereinbarung ist nicht in allen Fächern sinnvoll. Im Prinzip werden die Inhalte schon immer in meinem Fach angewendet. Dann ist der Mehraufwand durch die Vereinbarung nur noch Bürokratie ohne Zusatznutzen. Zeitpläne ergeben sich bei uns in der Regel durch die Projekte, die die Promotionsstellen finanzieren. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis ist schon jetzt bei der Annahme als Promotionsstudent Voraussetzung. Die Dauer des Korrekturverfahrens ist in unserer Promotionsordnung hinterlegt.

In unserem Fach liegt das Betreuungsverhältnis bei max 8:1, durchschnittlich eher 2:1. Das Maximum wird nur erreicht, wenn noch ein "Alter" da ist und bereits ein "Neuer" beginnt.

4. Kommentar von :Ohne Name

Erneuerung

Vielleicht könnte man Promotionsvereinbarungen zeitlich befristen, so dass sie nach Ablauf einer gewissen Zeit erneuert werden müssen.

10. Kommentar von :Ohne Name

Promotionsvereinbarung / Betreuungsrelation

Zu Promotionsvereinbarungen: Sicherlich nicht schädlich, aber im Zweifelsfall auch kaum nützlich, zumindest solange diese PVs keine Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen einer Seite (insbes. durch den/die BetreuerIn) vorsehen. Wenn das nicht der Fall ist, können PVs maximal eine appellative Wirkung haben. Jede Überfrachtung mit administrativen

Zu Promotionsvereinbarungen: Sicherlich nicht schädlich, aber im Zweifelsfall auch kaum nützlich, zumindest solange diese PVs keine Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen einer Seite (insbes. durch den/die BetreuerIn) vorsehen. Wenn das nicht der Fall ist, können PVs maximal eine appellative Wirkung haben. Jede Überfrachtung mit administrativen Details wie detaillierten Zeitplänen o.ä. wird dann aber dazu führen, dass das Instrument bloß als lästiger Verwaltungsvorgang wahrgenommen wird. Der/die DoktorandIn denkt sich fiktive Zeitpläne aus, der/die ProfessorIn unterschreibt.

Im Übrigen ist mE die maximale Dauer der Korrektur (sowie etwaige Abhilfemaßnahmen) sinnvoller in den Promotionsordnungen fakultätsweit zu regeln. Hier wäre ggf. auch eine entsprechende Regelung per LHG geboten. Und da niemand gern die Fakultät oder den/die BetreuerIn wg. Nichtkorrektur verklagt, böte es sich an, bei Überschreiten bestimmter Maximalfristen über die Einleitung entsprechender Verfahren von Amts wegen/durch die Hochschulleitung nachzudenken.

Der Schlüssel für ein gelingendes Promotionsverhältnis scheint mir – zumindest in meinem Fach (Rechtswissenschaft) – daher auch eher in einer relativ engen Fassung der Betreuungsrelation zu liegen. Die genaue Zahl kann in der Tat nur fachspezifisch festgelegt werden. Allerdings ist der Vorschlag, von der einmal festgelegten Zahl dann vom Promotionsausschuss Dispens erlangen zu können, nicht unproblematisch. An der Fakultät, an der ich tätig bin, finden in den Sitzungen des Promotionsausschusses routinemäßig Massen-Dispense von den Voraussetzungen der Promotionsordnung statt. Auch hier müsste eine kluge Regelung gefunden werden, die entsprechendes Verhalten verhindert. Was mglw. helfen könnte, aber sicherlich schwierig durchzusetzen wäre, wäre die Durchsetzung des Promotionsausschusses mit Vertretern anderer Fachbereiche. Einfacher wäre, wie gesagt, die Festlegung fester Grenzen, die natürlich die Fakultät mit einer Änderung der PromO auch wieder modifizieren könnte. Für mein Fach würde ich eine Obergrenze bei der Betreuung von 10 DoktorandInnen sehen.

8. Kommentar von :Ohne Name

Einführung einer Promotionsvereinbarung

Eine Promotionsvereinbarung ist prinzipiell nichts Neues und gibt es an vielen Fakultäten (zumindest im Bereich der Psychologie) schon länger. In die Promotionsordnungen dieser Fakultäten sind dann i.d.R. auch festgelegte Korrekturzeiten usw. integriert. Das Festlegen von Mindestinhalten, finde ich, ist zwar eine prinzipiell gute Idee, allerdings

Eine Promotionsvereinbarung ist prinzipiell nichts Neues und gibt es an vielen Fakultäten (zumindest im Bereich der Psychologie) schon länger. In die Promotionsordnungen dieser Fakultäten sind dann i.d.R. auch festgelegte Korrekturzeiten usw. integriert. Das Festlegen von Mindestinhalten, finde ich, ist zwar eine prinzipiell gute Idee, allerdings ist diese Vereinbarung im Zweifelsfall nicht mehr Wert als das Papier auf dem sie steht. Es gibt Professoren, welche die Betreuung von Doktoranden sehr ernst nehmen. Bei diesen ändert sich mit einer Vereinbarung nichts. Es gibt aber auch andere, bei denen faktisch keine Betreuung stattfindet und bei denen der Doktorand sich selbst überlassen wird. Bei diesen wird auch eine solche Vereinbarung nicht helfen. Die Option des Doktoranden ist es seinen Professor gegebenenfalls auf diese Vereinbarung hinzuweisen und, evtl., im nächsten Schritt einen Ombudsmann aufzusuchen. Leider befindet man sich aber als Doktorand in einem absoluten Abhängigkeitsverhältnis von seinem Prof. Verscherzt man es sich mit ihm und möchte er jemanden nicht promovieren, wird derjenige auch nicht promoviert werden. Daher würde ich persönlich zumindest vom Aufsuchen eines Ombudsmanns absehen, auch wenn es eine solche Person gäbe. Gute wissenschaftliche Leistungen sind nämlich nicht ausreichend für eine Promotion, sondern das Wohlwollen des Prof. ist mindestens genau so entscheidend. An diesem Punkt sehe ich Handlungsbedarf und würde mir das Erarbeiten eines Konzeptes wünschen.

Eine Verpflichtung zur guten wissenschaftlichen Praxis finde ich hingegen absolut notwendig. Um dies einzuhalten und Plagiate zu vermeiden fände ich es sinnvoll, dass immer eines der beiden Gutachten von einer externen Universität stammt, zu der der Prof. keinerlei Beziehungen hat. Alternativ wäre es möglich nur noch Promotionen zu ermöglichen, die in großen Teilen publiziert wurden. Hier übernimmt dann das Peer-Review-System diese Aufgabe. Ansonsten kann ein Prof. sicherlich nicht garantieren, dass in einer Promotion alles zu 100% korrekt ist (z.B. Zitationen). Wenn jemand aber promoviert wird, bei dem dutzende von Seiten plagiiert sind, muss man sich schon die Frage stellen, ob der Prof. diesen Mensch hätte promovieren dürfen, da er scheinbar keine Ahnung hatte worüber dieser schreibt, oder die Promotion nie gelesen hat. Daher fände ich es auch gut, wenn Profs. sich zur Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis verpflichten müssen.

Wichtig finde ich den Umgang mit externen Doktoranden. Ich kenne mehrere, die sich auf diesem Wege promoviert haben, bzw. aktuell noch dabei sind. Leider kenne ich auch einige, denen dieser Weg nicht offen stand. Diese mussten sich von Professoren, die diese angefragt hatten, teilweise dreiste Absagen anhören. Diese gingen prinzipiell in die Richtung, dass man als Prof. einen Doktoranden promoviert und, dass, dieser dafür eine Gegenleistung bringen müsse. Damit meinten diese aber nicht wissenschaftliches Arbeiten, sondern das Halten von Lehrveranstaltungen, das wahrnehmen Verwaltungsaufgaben, die Rekrutierung und Datenerhebung für den Prof. und Habilitanten, die keinen Zusammenhang zum wissenschaftlichen Thema des Doktoranden hatten. Daher fände ich es hilfreich eine Regelung zu finden, die eine Fakultät verpflichtet, allen externen Interessenten die Möglichkeit zu geben zu promovieren/ als Doktorand anzunehmen. Eine Promotion sollte nur abgelehnt werden dürfen, wenn die wissenschaftliche Arbeit hinter dem zurück bleibt, was Standard ist. In diesem Zusammenhang wäre es auch sinnvoll einen Zweitgutachter zu haben, zu dem der eigentliche Prof. keinerlei Beziehung pflegt. Die Erwartungen hinsichtlich wissenschaftlicher Leistung sollten also gleich sein wie für interne Doktoranden, allerdings sollte nicht ein „Klinkenputzen“ etc. nötig sein, um mit dem Wohlwollen des Profs. promoviert zu werden.

Eine Betreuungsobergrenze finde ich nicht sinnvoll und besonders in großen Abteilungen hinderlich. Die Betreuung ist oft bei einem erfahrenen Post-Doc gut aufgehoben, wie es in der Praxis i.d.R. gehandhabt wird. Dieses Verhältnis wäre daher interessanter, wenn auch abhängig vom jeweiligen Fach (in der Psychologie vllt. 2-4 Doktoranden auf einen Post-Doc).

9. Kommentar von :Ohne Name

Promotionsvereinbarung

Klare Regeln sind wichtig, so ist zumindest einmal schriftlich festgehalten, was welche Seite erwartet keiner kann sich später herausreden er hätte von wichtigen Maßstäben zur anfertigung der Arbeit nichts gewusst. Oft wird vieles nur im Vorbeigehen geregelt, da ist ein Zusammensetzen mit einem Katalog ganz sinnvoll. Zeitpläne sind wichtig als

Klare Regeln sind wichtig, so ist zumindest einmal schriftlich festgehalten, was welche Seite erwartet keiner kann sich später herausreden er hätte von wichtigen Maßstäben zur anfertigung der Arbeit nichts gewusst. Oft wird vieles nur im Vorbeigehen geregelt, da ist ein Zusammensetzen mit einem Katalog ganz sinnvoll.
Zeitpläne sind wichtig als Orientierungshilfe, sie müssen ja nicht in Beton gegossen werden
Ich bin für die Einführung von Promovendenobergrenzen bei Professoren*innen: Mehr als 50 Promovenden sind z.B. nicht betreubar.