Umweltverwaltungsgesetz

Stellungnahme des Ministeriums

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Mehr als 1.800 Klicks zum Umweltverwaltungsgesetz und interessante Kommentare von Bürgerinnen und Bürgern

Parallel zur Verbandsanhörung, deren wesentliche Ergebnisse und deren Umsetzung im überarbeiteten Entwurf Sie in unten stehendem Link finden, konnte in der Zeit vom 18.12.2013 bis 31.01.2014 die Öffentlichkeit den Entwurf des Umweltverwaltungsgesetzes in der 2. Säule „Kommentieren“ des Beteiligungsportals der Landesregierung als Ganzes kommentieren. Eine Kommentierung einzelner Paragraphen war angesichts des großen Umfangs des Gesetzes und der zu beachtenden Zusammenhänge zwischen den Vorschriften nicht vorgesehen.

Die Resonanz war trotz der komplexen Materie, deren Durchdringung ein hohes Maß an Fachwissen erfordert, und des großen Umfangs des Gesetzes, sehr gut – auch im Vergleich zur Anzahl der Kommentare, die Gesetzentwürfe in der bisherigen Plattform service-bw erhalten hatten. Dies wird insbesondere darin deutlich, dass eine Vielzahl von Personen sich zwar nicht durch eine eigenständige textliche Kommentierung, aber durch eine Äußerung zur Kommentierung (Dafür oder Dagegen) beteiligten. Bei einzelnen der 14 ausführlichen Kommentare waren knapp 500 Äußerungen zu verzeichnen. Insgesamt ergab sich eine Gesamtzahl von mehr als 1800 Klicks, die sich mit dem Entwurf und dessen Kommentierungen beschäftigten.

Inhaltliche Auswertung

Überblick

Insgesamt lässt sich sagen, dass teilweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gesetzentwurf erfolgt ist, während sich ein anderer Teil der Kommentare allgemein mit der Politik des Gehörtwerdens und dem Beteiligungsportal an sich befasste. Erfreulich war, dass teilweise auch auf Kommentare anderer Nutzer reagiert wurde, so dass sich eine – von erheblichem Fachwissen geprägte – Diskussion über Einzelthemen wie Fracking entwickelte.

Einzelauswertung und Bewertung der ausführlichen Kommentare

1. Allgemeine Kritik an der Politik des Gehörtwerdens

Die ersten beiden sowie ein weiterer Kommentar befassten sich nicht mit dem Gesetzentwurf selbst, sondern übten allgemeine Kritik an der Politik des „Gehörtwerdens“ der Landesregierung und am Beteiligungsportal.

Ein Beitrag kritisierte die Verwaltung und die Schaffung neuer Gesetze pauschal und in unsachlicher Form, ohne sich mit den Inhalten des Gesetzes auseinanderzusetzen.

Bewertung

Es ist bedauerlich, dass die Verfasser die Möglichkeit, sich sachlich zum Gesetzentwurf zu äußern, nicht genutzt haben; dies in der unzutreffenden Annahme, dass die Bürgermeinung sowieso nicht berücksichtigt werde. Dass das Ministerium sich näher mit dieser auseinandersetzt, lässt sich dieser Auswertung selbst entnehmen.

2. Kritik an der vorgesehenen verstärkten Verbandsbeteiligung

Ein Beitrag übte Kritik an der vorgesehenen verstärkten Verbandsbeteiligung, da diese oft Einzelinteressen verfolgten; besser sei die Einbeziehung unabhängiger Fachgremien und Institutionen wie Landesämter.

Bewertung

Bei der Stärkung der Beteiligungsmöglichkeiten von Verbänden geht es um deren bessere und rechtzeitige Information im Rahmen von Verwaltungsverfahren. Im Verwaltungsverfahren bringen die Umweltverbände im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ihren – verschiedene Fachgebiete abdeckenden –Sachverstand vor allem zur Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange und mithin zugunsten des Staatsziels Umweltschutz (vgl. Art. 20a GG) ein. Auch in der europäischen Gesetzgebung und in der Aarhus-Konvention wird der Beteiligung der Verbände eine bedeutende Rolle beim Umweltschutz zugewiesen. Der geforderte und nötige Interessenausgleich wird durch die Genehmigungsbehörden, die die Genehmigungsentscheidung, ggf. mit Auflagen bzw. Abwägungsentscheidung bei Planfeststellungen im Einklang mit dem geltenden Recht treffen, herbeigeführt. Sie sind auch mit den entsprechenden Fachleuten verschiedener Ausrichtungen besetzt; daneben werden im Rahmen der Verfahren weitere sachkundige Personen angehört.

3. Fracking-Kommentare

Fünf Beiträge beschäftigten sich mit „Fracking“.

Der Ausgangsbeitrag verlangte die landesrechtliche Einführung einer verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für alle Fracking-Vorhaben im Umweltverwaltungsgesetz, da die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) Fracking nicht erfasse. Ein Nutzer reagierte hierauf, so dass sich eine Grundsatzdiskussion über das Für und Wider von Fracking entwickelte.

Bewertung

Die baden-württembergische Landesregierung lehnt angesichts der Risiken, die aktuell in ihrer Tragweite noch gar nicht absehbar sind und auch nicht bewertet werden können, den Einsatz der Frackingmethode zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl aus unkonventionellen Lagerstätten ab.

Auf einen Antrag der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD hin hat der Landtag in der Sitzung am 10. April 2014 die Landesregierung ersucht, sich auf Bundesebene weiterhin aktiv dafür einzusetzen, dass das Bergrecht dahingehend geändert wird, dass in Deutschland keine Bohrungen mit Anwendung der Fracking-Methode zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten mit umwelttoxischen Stoffen zulässig sind und dass eine gesetzliche Regelung geschaffen wird, die eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit entsprechender Bürgerbeteiligung vor jeder Zulassung von Maßnahmen zur Auf­suchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten mittels Fracking vorsieht. Die Umweltministerkonferenz hat am 9. Mai 2014 einen wegweisenden Beschluss gefasst, wonach das Fracking zur Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen aus unkonventionellen Lagerstätten unter Einsatz umwelttoxischer Substanzen zu verbieten ist. Des Weiteren spricht sie sich für eine Novellierung des Bundesbergrechts im Hinblick auf Transparenz und Beteiligungsrechte Dritter sowie bei der Berücksichtigung umweltrelevanter Standards aus. Im Anschluss daran fordert eine gemeinsame Bundesratsinitiative von BW, Hessen und Schleswig-Holstein die Einführung einer obligatorischen UVP-Pflicht für alle Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen sowie zur Verpressung des Rückflusses von Lagerstättenwasser. Auch eine Bundesratsinitiative Niedersachsens hat zum Ziel, Frackingvorhaben obligatorisch uvp-pflichtig zu machen. Desweiteren haben sich BMUB und BMWi am 4. Juli 2014 auf gemeinsame Eckpunkte für eine geplante Fracking-Regelung geeinigt, ebenfalls u. a. mit dem Ziel, bei allen Tiefbohrungen eine UVP-Pflicht einzuführen. Die UVP-V Bergbau soll entsprechend geändert werden.

Aufgrund dieser aktuellen Entwicklungen auf Bundesebene erscheint die Verankerung einer UVP-Pflicht für Fracking im Umweltverwaltungsgesetz derzeit nicht notwendig. Darüber hinaus wird mit der Novelle des baden-württembergischen Wassergesetzes (§ 43 Abs. 2 S. 2 WG) bereits sicher gestellt, dass tiefe Bohrungen, wie sie für Fracking genutzt werden, dem wasserrechtlichen Rechtsregime einschließlich des Besorgnisgrundsatzes unterworfen sind. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist dabei immer dann erforderlich, wenn Bohrungen in den Grundwasserleiter eindringen oder diesen durchstoßen. Aufgrund dieser Norm kann auch der Einsatz wassergefährdender Stoffe (z.B. Frackflüssigkeit) in den Bohrungen betrachtet und ausgeschlossen werden.

4. Kommentar zu Verzögerungen bei den Verfahren

Ein Beitrag warnte davor, dass ein weiter gezogener Kreis von Beteiligten zu Verzögerungen bei den Verfahren führen könne und führte als Beispiel hierfür die Landesbauordnung (LBO) an. Gleichzeitig lobte der Beitrag Scoping-Termine in Form von Vorantragskonferenzen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens, regte aber eine Konzentration auf unmittelbar Betroffene an.

Bewertung

Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach Umweltverwaltungsgesetz ändert nichts am Kreis der zu beteiligenden Öffentlichkeit im förmlichen Verfahren. Sie ist davon zu trennen. Vorhaben, die nur einer Baugenehmigung bedürfen, ohne UVP-pflichtig zu sein, werden davon nicht erfasst.

Auch ändert sich durch die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nichts am nach § 2a der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) vorgesehenen Scoping-Termin und dem Kreis der hier hinzuziehbaren Dritten.

Generell sind in einer saldierenden Betrachtung keine Verfahrensverzögerungen durch eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung zu erwarten, da der Aufwand einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung, wenn diese sachgerecht durchgeführt wird, das Risiko von Verfahrensverzögerungen durch viele Einwendungen im förmlichen Verfahren mindert.

5. Neuregelungen im Bereich des Zugangs zu Umweltinformationen

Ein Beitrag begrüßte ausdrücklich die im Gesetzentwurf vorgesehenen Neuregelungen im Bereich des Zugangs zu Umweltinformationen und übte Kritik an der bisher aus seiner Sicht mangelhaften Vollzugspraxis.

Bewertung

Wir freuen uns über die positive Resonanz zu den Regelungen zum Umweltinformationsrecht. Begleitend zu der im Gesetzentwurf vorgesehenen Stärkung des Umweltinformationsanspruchs und der Verbreitung von Umweltinformationen werden wir uns auch weiterhin aktiv für eine bessere Kenntnis von Rechten – seitens Bürgerinnen und Bürger – und Pflichten seitens der informationspflichtigen Stellen und deren ordnungsgemäßer Erfüllung einsetzen. Der im Sommer 2012 vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft veranstaltete Kongress „Umweltinformation - Durch transparentes Verwaltungshandeln auf dem Weg zur Bürgergesellschaft", bei dem Interessierten die Rechtsprechung und praktische Handhabe des Umweltinformationsrechts erläutert wurde, ist ein Beispiel für dieses Bemühen um einen effektiven Vollzug der Regelungen, auch unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen in der einem schnellen Wandel unterliegenden stark europarechtlich geprägten Rechtsprechung.

6. Gesetzliche Definition der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Zwei Beiträge setzten sich kontrovers mit dem Thema der Aufnahme einer gesetzlichen Definition der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Hinblick auf die Ablehnungsgründe gegenüber Anträgen auf Übermittlung von Umweltinformationen auseinander.

Bewertung

Soweit hier von einem Kommentator die Aufnahme einer Definition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in das Umweltinformationsgesetz verlangt wird, ist der Landesgesetzgeber insoweit unzuständig, er könnte rein kompetenzrechtlich betrachtet nur in Teil 3 des Umweltverwaltungsgesetzes, der Umweltinformationen betrifft, eine Definition aufnehmen. Allerdings ist der Sache nach von einer derartigen Regelung abzuraten, da der Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses auch in anderen – gerade nicht der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterfallenden – Regelungszusammenhängen vorkommt (z. B. § 172 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz, § 17 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Eine landesrechtliche Definition würde somit die einheitliche Interpretation dieses Begriffs in Frage stellen, der im Übrigen durch die Rechtsprechung genügend konturiert erscheint. Des Weiteren ist zu bedenken, dass eine starre Regelung, zumal in Form etwa einer Auflistung dessen, was Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind, künftigen Entwicklungen nicht ausreichend Rechnung tragen würde. Daher wird von der Aufnahme einer Definition in den Entwurf abgesehen.