Digitalisierung

Änderung des E-Government-Gesetzes

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Der Gesetzentwurf des Innenministeriums erweitert das E-Government-Gesetz Baden-Württemberg (EGovG BW) um Regelungen zur Umsetzung der E-Rechnungsrichtlinie, nimmt bundesrechtliche Entwicklungen zu offenen Daten auf und schafft in Anlehnung an das Onlinezugangsgesetz entsprechende Regelungen zum Servicekonto im baden-württembergischen Landesrecht.

Der neue § 4a EGovG BW soll die Rechtsgrundlage für die elektronische Rechnungsstellung in Baden-Württemberg schaffen. Diese soll grundsätzlich bei Auftragswerten sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Anwendung kommen. Der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen liegt derzeit bei 221.000 Euro Auftragsvolumen, bei Bauleistungen bei 5.548.000 Euro. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände erfolgt die Umsetzung lediglich nach den Vorgaben der EU-Richtlinie im Bereich oberhalb dieser Schwellenwerte. Außerdem soll die Ermächtigung für eine Rechtsverordnung geschaffen werden. In dieser werden die weiteren Regelungen technischer und organisatorischer Art enthalten sein.

Der neue § 10a EGovG BW bildet den rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung von Daten als offenen Daten. Behörden des Landes können so nach einheitlichen Bedingungen ihre Daten veröffentlichen. Damit wird auch der Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14. Oktober 2016 in Berlin umgesetzt, der die Länder auffordert, in ihrer Zuständigkeit Open-Data-Gesetze nach dem Beispiel des Bundes zu erlassen. Zugleich wird damit die Digitalisierungsstrategie digital@bw umgesetzt, die die Bereitstellung von Daten als offenen Daten ebenfalls als ein wichtiges Ziel beschreibt.

Die Erweiterung des § 15 EGovG BW um die Absätze 5 bis 11 schafft eine Rechtsgrundlage für Servicekonten in Anlehnung an die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes des Bundes. Mit Hilfe der Servicekonten werden sukzessive mehr und mehr Verwaltungsdienstleistungen elektronisch in Anspruch genommen werden können.

Mit Artikel 2 wird für die Behörden des Landes eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten als offene Daten eingeführt. Ab dem 1. Januar 2022 wird die Veröffentlichung der Daten, die nach dem 31. Dezember 2021 erfasst wurden, obligatorisch, sofern durch den Landtag die dazu nötigen Mittel bereitgestellt werden.

In Artikel 3 sind die Regelungen zum Inkrafttreten enthalten.

Der Gesetzentwurf wurde am 27. Februar 2018 vom Ministerrat zur Anhörung freigegeben. In den kommenden Wochen haben nun Verbände und Institutionen die Gelegenheit, sich zu dem Gesetzentwurf zu äußern.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 17. April 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des E-Government-Gesetzes und Begründung (PDF)

Aktuelles E-Government-Gesetz Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Änderung des E-Government-Gesetzes

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

4. Kommentar von :Ohne Name

Open Data als wichtige Grundlage für UN-Nachhaltigkeitsziele und deutsche Nachhaltigkeitsstrategie möglichst für Kommunen verpflichtend.

Die Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft hängt heute maßgeblich davon ab, wie es uns gelingt die Welt nachhaltiger, also zukunftsfähiger, zu gestalten. Kommunen bis Nationalstaaten bilden dabei Summanden einer globalen Verantwortung, die geeigneten Anstrengungen zu unternehmen, um zu einer globalen Nachhaltigkeitsökonomie beizutragen und



Die Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft hängt heute maßgeblich davon ab, wie es uns gelingt die Welt nachhaltiger, also zukunftsfähiger, zu gestalten.

Kommunen bis Nationalstaaten bilden dabei Summanden einer globalen Verantwortung, die geeigneten Anstrengungen zu unternehmen, um zu einer globalen Nachhaltigkeitsökonomie beizutragen und Daten zugänglich und offen nachnutzbar sowie möglichst standardisiert vorzuhalten (Open Data), damit Nachhaltigkeit supranational beobachtet und überprüft werden kann sowie ein globales Nachhaltigkeitsmanagement befördert werden kann. Dies bildet zudem eine wichtige Basis für ein allgemein evidenzbasiertes Politik- u. Verwaltungshandeln.

Weiterhin unterstützt eine offene Verwaltungskultur wie Open Government das globale Wissensmanagement - auch im Sinne einer intermunizipalen Entwicklungszusammenarbeit.
Die Bundesregierung nimmt seit Dezember 2016 an der Open Government Partnership teil und hat hierzu in 2017 den 1. Nationalen Aktionsplan verabschiedet, der in einigen Verpflichtungen sowohl das Thema Nachhaltigkeit als auch die Länder und Kommunen mit dem Thema Open Government adressiert. (s.u.)

Daher spielen Daten für Nachhaltigkeit eine immanente operative Rolle und somit sollten alle Daten, die hierfür eine Grundlage bilden, unbedingt auch auf kommunaler Ebene verpflichtend als Open Data (nach Open-Data-Definition) bereitgestellt werden, damit sie nicht nur technisch und semantisch sowie methodisch sondern auch nutzungsrechtlich interoperabel weltweit in Analysesysteme verarbeitet werden können. Zudem gilt auch ein besonderes Augenmerk auf Daten, die als Open Data in digitalen Lösungen genutzt werden können und die allgemein durch ihren damit entfalteten Nutzen Nachhaltigkeit unterstützen.

Am 25. September 2015 wurden auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2015 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York die 17 „Ziele für nachhaltige Entwicklung“ (SDG) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen entsprechend verabschiedet. Die 169 globalen Zielvorgaben der 2030-Agenda müssen national umgesetzt werden.
Basis für die Umsetzung der SDGs in Deutschland ist die im Januar 2017 von der Bundesregierung verabschiedete Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie.

Die Umsetzung der 2030-Agenda für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und ihrer 17 globalen Nachhaltigkeitsziele, der 17 Sustainable Development Goals (SDG) auf kommunaler Ebene stellt Städte vor die große Herausforderung zur Entwicklung entsprechender Indikatorensysteme. Weltweit finden Prozesse statt, die sich dieser Fragestellung widmen und auf der Suche nach geeigneten, zu den jeweiligen Standorten und ihren Spezifika passenden Kennzahlen sind. Eine weitere Komplexität besteht darin, dass sich zunächst auf Ebene der Staaten, prognostisch eventuell sogar global eine Vergleichbarkeit der Städte herausbildet, die sich über geeignete Indikatorensets generieren lässt. Die Umsetzung der SDG auf kommunaler Ebene ist ein langfristiger Prozess, der auf eine Datengrundlage aufbauen sollte, die ein indiaktorenbasiertes Nachhaltigkeitsmanagement über längere Zeiträume ermöglicht und den Kommunen zugleich Raum für Gestaltung ihrer kommunalen Nachhaltigkeitsstrategien lässt. Ein globales Konsortium arbeitet beispielsweise an einem SDG-Index, über den der Status von bislang 149 Ländern bei der Umsetzung der SDGs verglichen werden kann.

Weiterhin kann mit den entsprechenden Open Data eine verbesserte Grundlage für Prequalifizierungs-Instrumente in Vergabeverfahren (PQ), z.B. EEE, der kommunalen Bilanz zu Gemeinwohl (-Ökonomie) (GW(Ö)) oder das allgemeine Qualitätsmanagement (QM) der öffentlichen Verwaltung geschaffen werden.

Weil die Bedeutung von Open Government für die Erreichung vieler Nachhaltigkeitsziele eine wichtige Rolle spielt, hat die Open Government Partnership im Rahmen dieses UN-Weltgipfels unmittelbar erklärt, die SDGs in ihren Kriterien intensiv zu berücksichtigen – insbesondere SDG 16. Dem wurde auch bei der Gestaltung des Nationalen Aktionsplans in Deutschland sorge getragen

SDG-Relevanz im 1. Nationaler Aktionsplan Open Government Partnership Deutschland
der Bundesregierung durch die Verpflichtungen 5 und 8:

Verpflichtung 5: Finanztransparenz - Implementierung des EITI-Standards Beschreibung: Erfüllung des Standards der internationalen "Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft" (Extractive Industries Transparency Initiative – EITI) in Deutschland mit Hilfe einer Multi-Stakeholder-Gruppe (MSG) - zusammengesetzt aus den betroffenen Ressorts, den Ländern, Kommunen, der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft. Kern der nationalen Umsetzung (D-EITI) ist ein jährlicher Bericht, in dem Zahlungen rohstofffördernder Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen staatlicher Stellen abgeglichen werden.

Verpflichtung 8: Stärkung der Bürgerbeteiligung bei umweltpolitisch relevanten Entscheidungsprozessen und in der Stadtentwicklung. Bürgerbeteiligung auf Bundesebene vorantreiben u.a. durch den Ausbau informeller Beteiligungsprozesse z. B. bei der Fortschreibung des Klimaschutzplans 2050, ProgRess III, Umsetzung des Integrierten Umweltprogramms 2030 (IUP), Beteiligung an der UN-Klimakonferenz 2017 (Beteiligung Jugendlicher unter Einbeziehung von Schulklassen); neue Dialoge zur Politikberatung bei relevanten Entscheidungsprozessen der 19. Legislaturperiode; Mitwirkung in Netzwerken und Gremien; Thementreiber

Oliver Rack
Arbeitskreis Open Government Partnership
Open Data Rhein-Neckar

3. Kommentar von :Prof. Dr. Jörn von Lucke, Zeppelin Universität

Kommentierung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg

Sehr geehrte Damen und Herren, nach Durchsicht des Gesetzesentwurfs zur Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg vom 16. Februar 2018 möchte ich als Professor für Verwaltungsinformatik und Wirtschaftsinformatik der Zeppelin Universität folgende Anmerkungen einbringen. Inhaltlich befürworte ich die mit dem Änderungsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Durchsicht des Gesetzesentwurfs zur Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg vom 16. Februar 2018 möchte ich als Professor für Verwaltungsinformatik und Wirtschaftsinformatik der Zeppelin Universität folgende Anmerkungen einbringen.

Inhaltlich befürworte ich die mit dem Änderungsgesetz beabsichtigten Maßnahmen. Sie sind wichtige Schritte zur Realisierung von Electronic Government und Open Government in Baden-Württemberg.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden im Kontext von Open Data explizit jedoch nur „die Behörden des Landes“ („auf seiner Ebene“) angesprochen.

Staatsorganisationsrechtlich, etwa im Falle des Online-Zugangsgesetzes, kann man unter dem Begriff des „Landes“ auch die Kommunen (Landkreise, kreisfreien Städte sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden) subsummieren, vgl. Herrmann/Stöber NVwZ 2017, S. 1401-1403. Dies wird in diesem Fall aber nicht gemacht. Gemeinden und Gemeindeverbände werden explizit ausgenommen (§4a (2), §10a (1)). Grund für diese Selbstbeschränkung ist die Sorge vor dem Konnexivitätsprinzip (Art. 71 Abs. 3 BWVerf), demnach die Landesregierung befürchtet, durch gesetzlich bindende Vorgaben für die Kommunen auch für die damit verbundenen Investitionskosten sowie die Folgekosten direkt aus dem Landeshaushalt aufkommen zu müssen. Es ist davon auszugehen, dass über dieses Thema in den regierungsinternen Verhandlungen zur Erstellung dieses Gesetzesentwurfes bereits intensiv gerungen wurde und dieser Entwurf das Ergebnis der Verhandlungen unter Berücksichtigung von langfristigen Kostenanalysen darstellt.

Eine Umsetzung dieses Entwurfs wird jedoch Konsequenzen nach sich ziehen. Ohne gesetzliche Verpflichtung werden sich zahlreiche Kommunen im Land gar nicht erst mit einer Öffnung ihrer Datenbestände (Open Data) auseinandersetzen. Dies kann nicht beabsichtigt sein, denn offene Daten seien, so heißt es, ein „wesentlicher Baustein für ein bürgerfreundliches Baden-Württemberg mit einer innovativen, modernen Verwaltung“. Aus dem Gesetzesentwurf ergibt sich jedoch kein Ansatz, wie auch die Gemeinden und Gemeindeverbände zu Open Data verpflichtet werden können. Auch aus der Begründung zum Gesetz lässt sich keine Vorstellung ableiten, wie auf kommunaler Ebene mit offenen Daten künftig umzugehen ist. „Sonstige Behörden sind von den Open-Data-Regelungen nicht betroffen.“ Dies ist durchaus irritierend, da es sich ja um einen wesentlichen Baustein der Verwaltungsmodernisierung handeln soll. Vielmehr muss pragmatisch davon ausgegangen werden, dass ohne Verpflichtung nur wenige der Gemeinden im Lande in den kommenden Jahren über eine eigene Open Data Satzung nachdenken und diese verabschieden werden. Viele Aktivitäten werden so eher von engagierten Mitarbeitern, vom Zufall und von der lokalen Kassenlage der Städte und Gemeinden abhängen.

Als weitere Folge dieser haushaltsrechtlich relevanten Selbstbeschränkung des Landes ist zu erwarten, dass alle 1110 Kommunen in Baden-Württemberg eigenständige Investitionsentscheidungen zu Datenkatalogen und Datenportalen treffen werden, sofern sie sie treffen. Zwar können sie das neue Datenportal Baden-Württemberg (§15 (4) 6. EGovG neu) im Rahmen des Dienstleistungsportals zur Erfassung ihrer kommunalen Datenbestände nutzen. Sie müssen es aber nicht und könnten sich auch für ganz andere Lösungen entscheiden. Aus den Ausschreibungen auf kommunaler Ebene werden unterschiedliche Anbieter als Sieger hervorgehen. Konsequenz wären unterschiedliche Lösungen mit unterschiedlichen Standards sowie hohe Interoperabilitätsherausforderungen mit Folgekosten für Land und Kommunen. Eine flächendeckende hochwertige Umsetzung von Open Data auf Basis einer gemeinsamen Infrastruktur wäre so kaum zu erwarten. Hinweise auf einzuhaltende Interoperabilitätsstandards (zum Beispiel durch Nutzung offener Standards und Schnittstellen) oder eine koordinierende Stelle zur (freiwilligen) Umsetzung von Open Data ergeben sich nicht aus dem Gesetzestext. Sie könnten natürlich Teil einer Open Data Verordnung der Landesregierung sein, die im Anschluss vorbereitet werden würde.

Die Landesregierung sollte aus meiner Sicht das Konnexivitätsprinzip nicht als Gefahr für den Haushaltsplan des Landes betrachten, sondern es als Chance mit Vorgaben zu Interoperabilität und gemeinsam genutzten Diensten begreifen, um flächendeckend die Qualität der Umsetzung zu maximieren und die Gesamtbetriebskosten (Total-Cost-of-Ownership, TCO) für Land und Kommunen dauerhaft niedrig zu halten.

Dies kann etwa durch eine gesetzliche Regelung erreicht werden, nach der das Land den Behörden des Landes und den Behörden der Kommunen eine mandantenfähige, skalierbare digitale Basisinfrastruktur (etwa zu Open Data, zur E-Rechnungsstellung oder zur E-Akte, siehe §15 (3) Satz 2) bereitstellt und dafür auch die laufenden Kosten übernimmt. Dadurch können Interoperabilitätsherausforderungen durch unterschiedliche Systeme mit all ihren Folgekosten bewältigt oder zumindest erheblich reduziert werden.

Dennoch mag es politische Gründe geben, auf andere IT-Systeme zu setzen. Gerade mit Blick auf die kommunale Selbstverwaltung muss zugleich geregelt sein, dass die Behörden der Kommunen auf freiwilliger Basis auch andere, interoperable Systeme zur Aufgabenerfüllung einsetzen dürfen. In diesem Falle müssen sie (und damit der kommunale Steuerzahler) aber auch für alle zusätzlich entstehenden Kosten selbst aufkommen.

Der Hinweis in Artikel 3 (3) ÄndG, demnach das Inkrafttreten des Gesetzes 2022 von der Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel durch den Landtag abhängt, sorgt für Irritationen. Diese Formulierungen werden mit Blick auf einen im März 2021 zu wählenden 17. Landtag und dessen Vorstellungen zu einem Landeshaushaltsgesetz 2022 getroffen. Sie erwecken allerdings den Eindruck und die Sorge, dass derzeit nicht verbindlich geplant werden kann und die Bedeutung offener Daten „für ein bürgerfreundliches Baden-Württemberg mit einer innovativen, modernen Verwaltung“ 2021 von der Zusammensetzung des künftigen Landtages von Baden-Württemberg abhängig sein werden. Dies ist nicht im Sinne der Bürger und der Abgeordneten des 16. Landtages.


Mit freundlichem Gruß

Jörn von Lucke

___________________________________________

Zeppelin Universität
zwischen
Wirtschaft Kultur Politik

Prof. Dr. Jörn von Lucke

Professor und Direktor
Lehrstuhl für Verwaltungs- und Wirtschaftsinformatik
The Open Government Institute (TOGI)

Am Seemooser Horn 20
D-88045 Friedrichshafen | Bodensee

Tel +49 7541 6009-1471
Email joern.vonlucke@zu.de

2. Kommentar von :Ohne Name

Verpflichtende Nutzung von service-bw-Prozessen für Kommunen

Anpassung oder neuer Absatz von § 15 ohne Konnexität auszulösen. Vorschlag Gesetzestext: Sofern Gemeinden Prozesse beziehungsweise Verwaltungsleistungen online anbieten, muss hierfür das ...Portal des Landes genutzt werden. Das Land erstellt in Zusammenarbeit mit den kommunalen Landesverbänden entsprechende standardisierte Prozesse, die

Anpassung oder neuer Absatz von § 15 ohne Konnexität auszulösen.

Vorschlag Gesetzestext:
Sofern Gemeinden Prozesse beziehungsweise Verwaltungsleistungen online anbieten, muss hierfür das ...Portal des Landes genutzt werden. Das Land erstellt in Zusammenarbeit mit den kommunalen Landesverbänden entsprechende standardisierte Prozesse, die Gemeinden kostenlos über das ...Portal des Landes nutzen können. Lokale Anpassungen oder Eigenlösungen können auf Kosten der jeweiligen Gemeinde mit einem Zugang zum ...Portal des Landes genutzt werden.

Bereits (vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes) online angebotene Verwaltungsleistungen der Gemeinden können wie bisher ohne Anbindung an das ...Portal des Landes fortgeführt werden. Eine Anbindung an das ...Portal des Landes soll mit möglichst geringen Aufwand für die Gemeinden angestrebt werden.

Begründung:
Sofern Freiwilligkeit besteht bei der Nutzung von standardisierten Lösungen, bleibt der vorhandene Flickenteppich mit Insellösungen vorhanden. Gerade die Gemeinden bieten die meisten Verwaltungsleistungen an. Daher wäre es im Sinne eines effektiven E-Governments vorteilhaft, wenn ein Zwang Richtung Nutzung des ...Portals des Landes erreicht wird. Durch den Bestandschutz bisheriger Lösungen und durch die Bestimmung, dass nur eine Verpflichtung eintrifft, wenn die Gemeinden die Verwaltungsleistungen online anbieten, entsteht keine Konnexität.
Weiterhin wird das Recht auf Eigenlösungen beziehungsweise lokale Anpassungen (Customizing) ermöglicht, sofern der standardisierte Zugang über das ...Portal des Landes genutzt wird. Der Bürger/Antragsteller bzw. das Unternehmen hat hierdurch immer den gleichen Zugang über das ...Portal des Landes (integriert in der Homepage der jeweiligen Gemeinde).

1. Kommentar von :ohne Name 4328

Sorge wegen Möglichkeit der Erstellung von Nutzerprofilen bei nur einem einzigen Serivekonto

"Auf Basis des vorliegenden Gesetzentwurfs wird Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen ferner ermöglicht, mit einem einzigen Servicekonto Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen in Anspruch zu nehmen." Es muss sichergestellt sein, dass hier kein Nutzerprofil erstellt werden kann. Gerade wenn Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und

"Auf Basis des vorliegenden Gesetzentwurfs wird Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen ferner ermöglicht, mit einem einzigen Servicekonto Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen in Anspruch zu nehmen."

Es muss sichergestellt sein, dass hier kein Nutzerprofil erstellt werden kann. Gerade wenn Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen, also aller Verwaltungsebenen beteiligt sind, kann durch ein einzelnes Servicekonto der gläserne Bürger entstehen. Es muss dringend dafür Sorge getragen werden, dass durch strenge technisch-organisatorische Maßnahmen kein Austausch der Nutzungsdaten zwischen Behörden erfolgen darf und kann. Es dürfen keine Nutzungsprofile erstellt werden und keine "Vorratsdatenspeicherung" erfolgen. Eine Durchrasterung der Interessen eines Bürgers darf werden rechtlich noch technisch möglich sein.