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Digitalisierung

Stellungnahme des Ministeriums

Zwischen dem 7. März und dem 17. April 2018 konnte die Bevölkerung auf dem Beteiligungsportal Kommentare zur Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg (EGovG BW) abgeben. Das Innenministerium nimmt nun Stellung zu den eingegangenen Kommentaren und zur parallel durchgeführten Anhörung. Im Anhörungszeitraum sind vier textliche Kommentare eingegangen, die insgesamt 57 Mal bewertet wurden (Unterstützung oder Ablehnung). Das Innenministerium hat die Hinweise der Bürgerinnen und Bürger ausgewertet.

Zu dem Gesetzentwurf wurden im Rahmen der Anhörung neben den kommunalen Landesverbänden insgesamt 38 Verbände und Institutionen zu einer Stellungnahme aufgefordert.

Der Gesetzentwurf wurde daraufhin wie folgt geändert:

  • Die Aufgaben des Dienstleistungsportals werden um den zentralen Dienst „Entgegennahme, formale Prüfung und Weiterleitung elektronischer Rechnungen“ erweitert (Artikel 1 § 15 Absatz 4).
  • Die Regelungen zur Zugangseröffnung nach § 3 a LVwVfG werden an die neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben angepasst und um eine Hinweispflicht zu den gesetzlichen Folgen ergänzt (Artikel 1 § 15 Absatz 8).
  • Die Speicherung von Identitätsdaten und Löschungsmöglichkeiten von Daten und Dokumenten im Servicekonto werden präziser gefasst (Artikel 1 § 15 Absatz 9)

Die Regelungen für offene Daten, die Teil der Anhörung waren, sind in dem Gesetzentwurf nicht mehr enthalten. Sie werden in einen eigenständigen Gesetzentwurf überführt.

Beteiligungsportal

Zu den eingegangenen Kommentaren im Beteiligungsportal zum Änderungsgesetz zum EGovG BW nimmt das Innenministerium darüber hinaus wie folgt Stellung:

1. Verpflichtende Nutzung von Standardprozessen im Dienstleistungsportal mit kommunaler Abweichungsmöglichkeit

Über das Bürgerportal wurde angeregt, dass Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern sie sich entscheiden, Online-Verwaltungsverfahren anzubieten, hierzu die zusammen mit den kommunalen Landesverbänden erstellten Standardprozesse im Dienstleistungsportal nutzen müssen. Lokale Anpassungen oder eigene Lösungen sollen auf eigene Kosten der jeweiligen Kommune im Dienstleistungsportal angeboten werden. Bisherige Online-Verfahren sollen mit geringem Aufwand an das Dienstleistungsportal angebunden werden.

Bewertung Innenministerium:

Auch die Verwaltungsleistungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind von den Regelungen des Onlinezugangsgesetzes erfasst und werden in digitaler Form angeboten werden müssen. Eine Verpflichtung der Gemeinden und Gemeindeverbände, dafür das Dienstleistungsportal zu nutzen, wäre aber ein starker Eingriff in deren grundgesetzlich geschützte Organisationshoheit. Das Land setzt daher auf eine intensive Zusammenarbeit mit den Gemeinden und ihren Verbänden zur Bereitstellung digitaler Verwaltungsleistungen als Standardprozesse auf dem Dienstleistungsportal. Dies kommt auch den diese Standardprozesse Nutzenden zugute, da die Standardprozesse konsequent nutzerorientiert gestaltet werden.

2. Kein Nutzerprofil durch Erhebung und Austausch der Nutzungsdaten des Servicekontos (Artikel 1 § 15)

Über das Beteiligungsportal wurde darauf hingewiesen, dass sichergestellt sein müsse, dass durch das Servicekonto kein Nutzungsprofil erstellt werden kann. Ein Austausch der Nutzungsdaten zwischen Behörden sei durch technisch-organisatorische Maßnahmen zu verhindern.

Bewertung Innenministerium:

Das Servicekonto als zentraler Dienst des Dienstleistungsportals dient der Identifizierung, Autorisierung und Nutzung der Funktionen des Dienstleistungsportals und seiner zentralen Dienste. Dabei werden technisch hohe Standards (zum Beispiel individuelle Verschlüsselung jedes Servicekontos, datensparsame Anbindung der diesen zentralen Dienst nutzenden Anwendungen) eingesetzt und organisatorisch alle weiteren Anwendungen ausgeschlossen. Eine Weitergabe personenbezogener und anderer Daten erfolgt ausschließlich innerhalb des geltenden Rechtsrahmens. Eine Konsolidierung und Erhebung einzelner oder gruppenbasierter Nutzungsdaten zum Beispiel in Form von Nutzerprofilen ist nicht erlaubt und wird technisch und organisatorisch verhindert.

Die Bewertungen der übrigen nicht berücksichtigten Anregungen und Hinweise aus der Anhörung finden sich in der Landtags-Drucksache 16/4537.

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