Der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP/DVP zur Änderung des Gesetzes für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz – WTPG vom 20. Mai 2014) verfolgt das Ziel, durch regulatorische Erleichterungen die Dynamik der Schaffung neuer Angebote im Bereich ambulant betreuter Wohnformen zu erhöhen sowie den bürokratischen Aufwand zu verringern.
Der Gesetzentwurf beinhaltet folgende Regelungsschwerpunkte:
- Verbot der Einrichtung einer ambulant betreuten Wohnform unter dem Dach einer stationären Einrichtung;
- Verbot von mehr als zwei Wohngemeinschaften des gleichen Anbieters in unmittelbarer räumlicher Nähe;
- Restriktive Möglichkeit des Anbietens von Pflegeleistungen durch den Anbieter der ambulant betreuten Wohngemeinschaft;
- Verpflichtende fachliche Qualifizierungen für zusätzlich erforderliche Beschäftigte bei einer Anzahl von Bewohnerinnen und Bewohnern von mehr als acht;
- Pflicht von Präsenzkräften von zusätzlich mindestens 12 Stunden bei einer Anzahl von Bewohnerinnen und Bewohnern von mehr als acht;
- Doppelprüfungen durch Heimaufsicht und Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK);
- Flexibilisierung der Erprobungsregelung.
Gesetzentwurf der Fraktion FDP/DVP zur Änderung des Gesetzes für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (PDF)
Landesrecht Baden-Württemberg: Aktuelles Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege
Landtag Baden-Württemberg: Bericht der Landesregierung nach § 34 Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege und zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Sie konnten den Gesetzentwurf der FDP/DVP-Fraktion bis zum 12. Juli 2018 kommentieren.
Kommentare : zur Änderung des Gesetzes für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege
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zu beachtende Punkte:
- Wenn ambulante Pflege unter dem Dach der stationären Pflege stattfinden kann, sollte dies nicht nur organisatorisch und wirtschaftlich getrennt sein, sondern auch räumlich. In stationären Pflegeeinrichtungen wird häufig das Wohngruppenkonzept gelebt. Ein ambulanter Pflegedienst bedeutet aber ständig kommende und gehende Pflegekräfte. Dieser
- Wenn ambulante Pflege unter dem Dach der stationären Pflege stattfinden kann, sollte dies nicht nur organisatorisch und wirtschaftlich getrennt sein, sondern auch räumlich. In stationären Pflegeeinrichtungen wird häufig das Wohngruppenkonzept gelebt. Ein ambulanter Pflegedienst bedeutet aber ständig kommende und gehende Pflegekräfte. Dieser Betrieb widerspricht dem Grundgedanken einer Wohngruppe und muss deshalb räumlich so installiert sein, dass eine Wohngruppe nicht durch den ambulanten Betrieb gestört ist.
- Vermeidung von Doppelprüfungen durch Heimaufsicht und MDK
Die Reduzierung und dadurch auch den Abbau von Bürokratie halten wir grundsätzlich für richtig.
Allerdings sind die Prüfungen von MDK und Heimaufsicht doch auch unterschiedlicher Natur. MDK prüft Vertragsrecht und Heimaufsicht Ordnungsrecht. Bereits in der Vergangenheit waren Ansätze vorhanden, diese Doppelprüfungen zu reduzieren. Allerdings war die Erkenntnis, dass der Aufwand beim MDK gewaltig ist, die Planung der Heimaufsichten zu berücksichtigen und auch die Heimaufsichten waren mit den gemeinsamen Prüfungen nicht wirklich zufrieden.
- Lockerung der Qualifizierung ab acht Bewohnern
Bei der in der Öffentlichkeit aktuell dargestellten Personalsituation im Pflegebereich kann die Lockerung der Qualifizierung und Anwesenheit von Personal eine Entspannung der Kostensituation bringen. Es besteht hier die Gefahr, dass eine Pflege „light“ entsteht, die zwar für den Betreiber einfacher zu erfüllen und evtl. günstiger, aber aus unserer Sicht nicht wünschenswert ist.