Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg
Die Änderungen des Klimaschutzgesetzes
Ein zentrales Element der Änderungen ist die Festlegung eines Klimaschutzziels für das Jahr 2030 als Zwischenziel auf dem Weg zur Erreichung des langfristigen Klimaschutzziels 2050. Auf Basis des Zielgerüsts aus dem internationalen Übereinkommen von Paris, den Klimaschutzzielen auf EU- und Bundesebene, dem Klimaschutzziel für 2050 nach Paragraph 4 Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) sowie unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen und Potentiale in Baden-Württemberg wird ein Klimaschutzziel von mindestens 42 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber 1990 bis zum Jahr 2030 als Zwischenziel im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg festgelegt.
Bei einer drohenden Verfehlung von Klimaschutzzielen soll ein Mechanismus ausgelöst werden, mit dem anhand von neuen Maßnahmenvorschlägen der Zielpfad wieder erreicht werden soll.
Die Grundsätze des nachhaltigen Bauens werden im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg gestärkt.
Mit dem Ziel, den kommunalen Energieverbrauch zu senken und insbesondere die Liegenschaften energieeffizienter zu betreiben, erfassen die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Energieverbräuche.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sollen über eine Vereinbarung zwischen Land und kommunalen Landesverbänden (Klimaschutzpakt) bei dem freiwilligen Ziel einer klimaneutralen Kommunalverwaltung bis 2040 unterstützt werden.
Die kommunale Wärmeplanung verfolgt das Ziel, durch eine systematische Untersuchung auf kommunaler Ebene Handlungsmöglichkeiten zur Erreichung der Klimaschutzziele im Wärmebereich aufzuzeigen. Ein kommunaler Wärmeplan ist ein Strategieinstrument für eine effiziente, klimaneutrale Wärmeversorgung, unterstützt die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Klimaschutz und erfüllt eine Informationsfunktion für die Allgemeinheit. Stadtkreise und Große Kreisstädte werden zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans bis zum 31. Dezember 2023 verpflichtet.
Das Instrument der Klimamobilitätspläne soll auf Ebene der Kommunen ein Handlungskonzept zur dauerhaften und erheblichen Verminderung von Treibhausgasemissionen ermöglichen.
Unternehmen sollen auf freiwilliger Basis mit dem Land Klimaschutzvereinbarungen abschließen können. Dadurch sollen sie zu zusätzlichen Klimaschutzaktivitäten motiviert werden.
Durch die Einführung einer Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden soll der Photovoltaikausbau im Gebäudesektor gezielt verstärkt werden. Die hieran angelehnte Pflicht zur Parkplatzüberdachung mit Photovoltaikanlagen soll darüber hinaus eine effiziente Nutzung offener Stellplatzflächen zugunsten des Klimaschutzes gewährleisten und einen Anreiz zur weitergehenden Sektorkopplung setzen.
Die Regierungspräsidien sollen bei bestimmten Bauleitplanverfahren zur Regelung von Standorten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien als Träger öffentlicher Belange für den Klimaschutz beteiligt werden.
Im Bereich Klimawandelanpassung wird festgelegt, dass die Anpassungsstrategie, die 2015 erstmalig erstellt wurde, in fünfjährigem Turnus erarbeitet wird.
Kommentare : zum Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg
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Weiterentwicklung des Klimaschutzes
Im Gesetzentwurf wird in § 7c Nummer 2 bei der Aufgabestellung "Potenzialanalyse" neben der Erfassung der Potenziale an erneuerbaren erneuerbaren Energien und Abwärme, die für eine klimaneutrale Wärmeversorgung zur Verfügung stehen, auch noch Kraft-Wärme-Kopplung genannt. Letzteres gehört da nicht hin. KWK ist eine Technologie für die
Im Gesetzentwurf wird in § 7c Nummer 2 bei der Aufgabestellung "Potenzialanalyse" neben der Erfassung der Potenziale an erneuerbaren erneuerbaren Energien und Abwärme, die für eine klimaneutrale Wärmeversorgung zur Verfügung stehen, auch noch Kraft-Wärme-Kopplung genannt. Letzteres gehört da nicht hin. KWK ist eine Technologie für die Energieumwandlung und keine Wärmeenergiequelle. Wichtig wäre jedoch, dass die Verpflichtung zur Benennung der lokal verfügbaren Potenziale an erneuerbaren Energien und Abwärme erweitert wird um die Verpflichtung zur Benennung von wesentlichen Voraussetzungen für deren Nutzung. Damit stoßen wir dann auf all jene Hindernisse, die uns daran hindern, bereits heute und recht bald die gegebenen Potenziale für eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu nutzen. Und genau damit, wie wir miteinander diese Hindernisse überwinden, müssen wir uns intensiv und ehrlich auseinandersetzen. Ohne die Verpflichtung zur Benennung der Nutzungsvoraussetzungen bzw. Nutzungshindernisse bleiben die kommunalen Wärmepläne zu sehr an der Oberfläche hängen.
Weiterentwicklung des Klimaschutzes
Im Gesetzentwurf fehlt unter § 7d eine Bestimmung zur Einbindung der lokalen Bürgerschaft und Wirtschaft sowie der allgemeinen Öffentlichkeit in die Erstellung des kommunalen Wärmeplans. Ohne eine solche Einbindung wird nur Papier produziert und keine Umsetzung erreicht. Klagen, wonach die Wärmewende im Gebäudesektor zu wenig vorankommt, haben wir
Im Gesetzentwurf fehlt unter § 7d eine Bestimmung zur Einbindung der lokalen Bürgerschaft und Wirtschaft sowie der allgemeinen Öffentlichkeit in die Erstellung des kommunalen Wärmeplans. Ohne eine solche Einbindung wird nur Papier produziert und keine Umsetzung erreicht. Klagen, wonach die Wärmewende im Gebäudesektor zu wenig vorankommt, haben wir genug, und Papiere wurden auch schon genug produziert. Es ist jetzt mehr Interaktion zwischen den Gemeindever-waltungen und der Bürgerschaft und Wirtschaft angesagt, denn in der Hand der Bürger und Wirtschaft befindet sich das Gros des Gebäudeeigentums, das künftig klimafreundlich mit Wärme versorgt werden soll. diese Interaktion mag mühsam sein, aber anders geht es nicht.
Wir sollten endlich handeln
Der größte Teil der in diesem Gesetzt festgeschrieben Maßnahmen zum Klimaschutz besteht aus der Erstellung nicht selten freiwilliger Pläne, die Vorschläge zur Einsparung von C02 machen sollen. Eine Pflicht zur Umsetzung scheint aber in keinem Fall zu bestehen. Auch finanzielle Anreize zur Umsetzung der Pläne sind nur für den Bereich des
Der größte Teil der in diesem Gesetzt festgeschrieben Maßnahmen zum Klimaschutz besteht aus der Erstellung nicht selten freiwilliger Pläne, die Vorschläge zur Einsparung von C02 machen sollen. Eine Pflicht zur Umsetzung scheint aber in keinem Fall zu bestehen. Auch finanzielle Anreize zur Umsetzung der Pläne sind nur für den Bereich des nachhaltigen Bauens zu erkennen. .
Von einer freiwilligen Umsetzung von Plänen zur Energieeinsparung auf kommunaler Ebene ist aus meiner Sicht kaum auszugehen. Dazu reich eine Betrachtung des schlechten energetischen Standards typischer Gebäude der öffentlichen Hand in Deutschland. Es ist nicht das fehlende Wissen über die schlechte Energieeffizienz die hier Modernisierungen verhindern, es ist eine Mischung aus akutem Geldmangel, Missmanagement durch Behörden und Prestigestreben, die die energetische Modernisierung verhindert.
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Nimmt man die konkreten und verpflichtenden Maßnahmen des Gesetzes (PV-Pflicht und Kompensation von Flügen) zusammen, dann zeigt eine kurze Überschlagrechnung hier eine erwartete CO2-Einsparung von ca. 10 Mio. Tonnen in den nächsten 10 Jahren. Dies entspricht lediglich ca. 1-2 % des CO2-Ausstoßes von BaWü im selben Zeitraum und entspricht der Größenordnung der zusätzlichen Emissionen durch die Abschaltung von Neckarwestheim.
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Es ist offensichtlich, dass mit diesen begrüßenswerten 1-2 % die angestrebte CO2-Einsparung von 42 % gegenüber 1990 bis 2030 kaum zu erreichen ist, zumal wir gegenwärtig erst ca. 17 %-Punkte erreicht haben. Das Gesetz sollte hier deutlich konkretere verpflichtende Maßnahmen enthalten.
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Einige Ideen:
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- Jährlich steigende CO2 – Steuer / Abgabe für Landes-, Bundes- und kommunale Einrichtungen, durch die ein Fonds gebildet wird, der dann die energetische Sanierung von öffentlichen Gebäuden unterstützt.
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- Verpflichtender Passivhausstandart für alle Neubauten in BaWü, PV- oder Solarthermie Pflicht für alle Neubauten, Verbot von Gasheizungen zu Heizzwecken in Neubauten.
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- CO2-Gesamtbilanzierung bei Neubauten und Gesetzen des Landes mit der Verpflichtung der Kompensation durch energetische Sanierung anderer Landesgebäude / weitere Gesetze.
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- Unterstützung von privaten Hauseigentümern und Unternehmen bei der energetischen Sanierung.
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- Netzausbau durch landeseigene „Transnet BW“ stark beschleunigen, indem Einspruchmöglichkeiten stark eingeschränkt werden.
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- Durch EnBW CO2-neutrale Energiequellen europaweit für BaWü erschließen.
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- Unterstützung der Forschung zu Maßnahmen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes in der Industrie
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- Beeinflussung der Bundesregierung bezüglich der Einführung einer signifikanten und gleichmäßigen CO2-Steuer auf alle energieintensiven Güter zur lokalen Verwendung, z.B. Zement, Stahl, Alu, Strom, Gas, Kohle, Öl, Kerosin, Benzin.
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Entscheidend ist, dass vor allem bei Neubauten schnell gehandelt wird, da hier Emissionen für Jahrzehnte bzw. Jahrhunderte zementiert werden. Das 42%-Ziel ist ambitioniert, aber erreichbar, wenn wirklich gehandelt wird. Es ist erschreckend zu sehen, wie schnell 10^11 Euro zur Abfederung einer temporären Corona bedingten Wirtschaftskrise investiert werden, während die Regierung des ersten grünen Ministerpräsidenten im Bereich Klimaschutz Gesetzte schreibt, die vor allem offensichtlich „nichts kosten“ sollen.
Handwerklich-gesetzgeberisch verbesserungsfähig
EIne Bestimmung wie § 8a Abs. 5 "5) Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung, so ist diese Pflicht bestmöglich mit der Pflichterfüllung nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 3 in Einklang zu bringen" ist nicht geeignet, einem erkennbaren gesetzgeberischen Zielkonflikt zu lösen. Sie ist eigentlich nur ein Achselzucken des
EIne Bestimmung wie § 8a Abs. 5
"5) Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung, so ist diese Pflicht bestmöglich mit der Pflichterfüllung nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 3 in Einklang zu bringen"
ist nicht geeignet, einem erkennbaren gesetzgeberischen Zielkonflikt zu lösen. Sie ist eigentlich nur ein Achselzucken des Gesetzgebers.
Wichtige Ergänzungen
Der Entwurf greift einige wichtige Punkte wie die Kompensation von Dienstreisen auf. Jedoch sind eine grundsätzliche PV-Nutzungspflicht für alle Neubauten und eine Nahverkehrsabgabe (wie sie schon seit Jahren vom Herrn Untersteller befürwortet wird) unabdingbar, um dem Klimawandel wirksam entgegenzutreten. Der kommunale Klimaschutz ist auf diese
Der Entwurf greift einige wichtige Punkte wie die Kompensation von Dienstreisen auf. Jedoch sind eine grundsätzliche PV-Nutzungspflicht für alle Neubauten und eine Nahverkehrsabgabe (wie sie schon seit Jahren vom Herrn Untersteller befürwortet wird) unabdingbar, um dem Klimawandel wirksam entgegenzutreten. Der kommunale Klimaschutz ist auf diese gesetzlichen Grundlagen angewiesen.
Pflicht PV-Anlagen
Hier wird eine große Chance verspielt, indem nicht auch neue Wohngebäude einbezogen werden. Es dürfte heute überhaupt keine Neubauten mehr geben, die nicht über eine PV-Anlage eigenen Strom produzieren und nutzen. Nur Nichtwohngebäude ist wohl der politische Kompromiss. Aber warum gibt es dieses 5%-Schlupfloch?
42% spinnt ihr??
Das ihr Ziele in der Politik allgemein nicht einhalten ist ja nichts neues, aber wenn ihr die Ziele so niedrig haltet das man es kaum Schaft schlechter zu sein ist echt erbärmlich.. versucht doch klimaneutral oder sogar Klimapositiv bis 2030 zu sein, das würde von ergeiz zeugen, das jetzt muss man echt nicht ernst nehmen..
Klimamobiltätspläne verpflichtend machen und konkretisieren
Im Gesetzesentwurf heißt es "§ 7f Klimamobilitätspläne: (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Klimamobilitätspläne aufstellen, welche Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft festlegen." Mein
Im Gesetzesentwurf heißt es
"§ 7f Klimamobilitätspläne: (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Klimamobilitätspläne aufstellen, welche Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft festlegen."
Mein Vorschlag wäre, hier das "können" durch "müssen" zu ersetzen (oder eine andere Formulierung, die eine Verbindlichkeit umschreibt.
Zudem halte ich es für uanbdingbar, diese Klimamobilitätspläne konkretisieren, z.B.
1. durch jährliche verpflichtende Aufstellung der aktuellen prozentualen Verteilung des Verkehrsraums auf die einzelnen Verkehrsträger
2. durch konkrete Zielsetzung der Umverteilung dieses Verkehrsraums zugunsten des Umweltverbundes (Fuß/Rad/ÖPNV), bspw. durch Vorgabe einer konkreten Steigerung auf XY Prozent.
3. durch die Verpflichtung zur Nennung und Umsetzung gezielter Maßnahmen, die geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen. Diese Maßnahmen können natürlich nicht im Gesetz verankert werden, angedacht sind aber solche wie z.B.
- Infrastrukturmaßnahmen (Trassenbau/Radwege/Abstellmöglichkeiten/Fußgängerzonen);
- finanzielle Förderung des Umweltverbundes;
- Maßnahmen zur Eindämmung des motorisierten Individualverkehrs (CityMaut, Parkraummanagement, Pflicht zum Nachweis von Stellraum vor Anschaffung etc.)
4. Pflicht zum Einbezug von Bürger*innen und regelmäßige verpflichtende Berichterstattung (z.B. quartalsweise Rechenschaftsberichte) über den Planungs- und Ausführungstand der Klimamobilitätspläne sowie den aktuellen Modal Split
Klimamobiltätspläne verpflichtend machen und konkretisieren