Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg
Die Änderungen des Klimaschutzgesetzes
Ein zentrales Element der Änderungen ist die Festlegung eines Klimaschutzziels für das Jahr 2030 als Zwischenziel auf dem Weg zur Erreichung des langfristigen Klimaschutzziels 2050. Auf Basis des Zielgerüsts aus dem internationalen Übereinkommen von Paris, den Klimaschutzzielen auf EU- und Bundesebene, dem Klimaschutzziel für 2050 nach Paragraph 4 Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) sowie unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen und Potentiale in Baden-Württemberg wird ein Klimaschutzziel von mindestens 42 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber 1990 bis zum Jahr 2030 als Zwischenziel im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg festgelegt.
Bei einer drohenden Verfehlung von Klimaschutzzielen soll ein Mechanismus ausgelöst werden, mit dem anhand von neuen Maßnahmenvorschlägen der Zielpfad wieder erreicht werden soll.
Die Grundsätze des nachhaltigen Bauens werden im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg gestärkt.
Mit dem Ziel, den kommunalen Energieverbrauch zu senken und insbesondere die Liegenschaften energieeffizienter zu betreiben, erfassen die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Energieverbräuche.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sollen über eine Vereinbarung zwischen Land und kommunalen Landesverbänden (Klimaschutzpakt) bei dem freiwilligen Ziel einer klimaneutralen Kommunalverwaltung bis 2040 unterstützt werden.
Die kommunale Wärmeplanung verfolgt das Ziel, durch eine systematische Untersuchung auf kommunaler Ebene Handlungsmöglichkeiten zur Erreichung der Klimaschutzziele im Wärmebereich aufzuzeigen. Ein kommunaler Wärmeplan ist ein Strategieinstrument für eine effiziente, klimaneutrale Wärmeversorgung, unterstützt die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Klimaschutz und erfüllt eine Informationsfunktion für die Allgemeinheit. Stadtkreise und Große Kreisstädte werden zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans bis zum 31. Dezember 2023 verpflichtet.
Das Instrument der Klimamobilitätspläne soll auf Ebene der Kommunen ein Handlungskonzept zur dauerhaften und erheblichen Verminderung von Treibhausgasemissionen ermöglichen.
Unternehmen sollen auf freiwilliger Basis mit dem Land Klimaschutzvereinbarungen abschließen können. Dadurch sollen sie zu zusätzlichen Klimaschutzaktivitäten motiviert werden.
Durch die Einführung einer Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden soll der Photovoltaikausbau im Gebäudesektor gezielt verstärkt werden. Die hieran angelehnte Pflicht zur Parkplatzüberdachung mit Photovoltaikanlagen soll darüber hinaus eine effiziente Nutzung offener Stellplatzflächen zugunsten des Klimaschutzes gewährleisten und einen Anreiz zur weitergehenden Sektorkopplung setzen.
Die Regierungspräsidien sollen bei bestimmten Bauleitplanverfahren zur Regelung von Standorten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien als Träger öffentlicher Belange für den Klimaschutz beteiligt werden.
Im Bereich Klimawandelanpassung wird festgelegt, dass die Anpassungsstrategie, die 2015 erstmalig erstellt wurde, in fünfjährigem Turnus erarbeitet wird.
Kommentare : zum Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg
Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Photovoltaik und Eigenverbrauch
- keine Deckelung beim PV-Ausbau (ggf Bundesregelung übergehen) - jeder Neubau, auch privat, muss PV-Anlage bekommen, Vorschrift Bebaunungspläne mit aufnehmen - Grenze von 10 kWp abschaffen - Förderung von Agro-PV nach Vorbild von Gmeinde Heggelbach (Fraunhofer) - Förderung von Speichern verschiedenster Form: Elektrospeicher, Quartiersspeicher,
- keine Deckelung beim PV-Ausbau (ggf Bundesregelung übergehen)
- jeder Neubau, auch privat, muss PV-Anlage bekommen, Vorschrift Bebaunungspläne mit aufnehmen
- Grenze von 10 kWp abschaffen
- Förderung von Agro-PV nach Vorbild von Gmeinde Heggelbach (Fraunhofer)
- Förderung von Speichern verschiedenster Form: Elektrospeicher, Quartiersspeicher, Pump-Wasserspeicher (gepumpt aus Ökostrom)
- deshalb Förderung von Micro-Grid-Lösungen und Zusage der Eigenvermarktung in Kommune wo erzeugt / ins Netz
- EnBW und angeschlossene Geselschaften (wie hier die ODR) aktivieren um diese Micro-Grids aktiv aufzubauen und zu betreiben (zukünftiges Geschäftsmodell erhält Arbeitsplätze)
§ 8b Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Parkplatzflächen
Ich denke, dass auch in diesem Punkt eine zusätzliche Nachrüstungspflicht sinnvoll und notwendig wäre. Bei Parkplatzflächen sollte es m.E. wenig bauliche Gegebenheiten geben, die eine Nachrüstung verhindern bzw. wirtschaftlich total unattraktiv machen.
§ 8a Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen
Warum wurden Wohngebäude von der PV-Pflicht ausgenommen? Noch im Dezember 2019 wurde die CDU in der Presse (u.a. Stuttgarter Zeitung) wie folgt zitiert: „In der Regel, sollten Kommunen eine Pflicht zur Installation von Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern von neuen Wohn- und Nicht-Wohngebäuden einführen.“ Umweltminister Franz Untersteller
Warum wurden Wohngebäude von der PV-Pflicht ausgenommen?
Noch im Dezember 2019 wurde die CDU in der Presse (u.a. Stuttgarter Zeitung) wie folgt zitiert: „In der Regel, sollten Kommunen eine Pflicht zur Installation von Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern von neuen Wohn- und Nicht-Wohngebäuden einführen.“
Umweltminister Franz Untersteller (Grüne) deutete die CDU-Positionen per Pressemitteilung als Unterstützung für sein Vorhaben, landesweit eine Pflicht für Photovoltaik-Anlagen bei Neubauten einzuführen. „Es ist gut zu wissen, dass wir die CDU bei diesem Plan an unserer Seite haben“, sagte Untersteller.
Außerdem denke ich, dass eine zeitlich gestaffelte Nachrüstungspflicht, mindestens für Nicht-Wohngebäude, sinnvoll und notwendig wäre. Insbesondere die energie-intensiven Betriebe sollten dabei in erster Linie zu dieser Nachrüstung verpflichtet werden.
PV-Pflicht auf neugebauten Nicht-Wohngebäuden und Parkplätzen
Ich finde das zwar schon mal einen richtigen Ansatz - allerdings geht dieser bei weitem nicht genügend auf die Herausforderungen und Notwendigkeiten ein. Meines Erachtens muss es eben auch insbesondere bei bereits versiegelten Flächen darum gehen, diese einer sinnvollen PV-Nutzung zuzuführen und nicht nur die Neuerschließung mit PV zu entschärfen.
Ich finde das zwar schon mal einen richtigen Ansatz - allerdings geht dieser bei weitem nicht genügend auf die Herausforderungen und Notwendigkeiten ein. Meines Erachtens muss es eben auch insbesondere bei bereits versiegelten Flächen darum gehen, diese einer sinnvollen PV-Nutzung zuzuführen und nicht nur die Neuerschließung mit PV zu entschärfen. Besonders mit bestehende Parkplatzflächen liessen sich wohl ein deutlich größeres Solar-Potential erschliessen.