Online-Kommentierung
Der Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes sieht ein verbindliches Klimaschutzziel für das Jahr 2030 vor, außerdem soll die Erfolgskontrolle der Klimaschutzmaßnahmen verankert werden.
Die Änderungen des Klimaschutzgesetzes
Ein zentrales Element der Änderungen ist die Festlegung eines Klimaschutzziels für das Jahr 2030 als Zwischenziel auf dem Weg zur Erreichung des langfristigen Klimaschutzziels 2050. Auf Basis des Zielgerüsts aus dem internationalen Übereinkommen von Paris, den Klimaschutzzielen auf EU- und Bundesebene, dem Klimaschutzziel für 2050 nach Paragraph 4 Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) sowie unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen und Potentiale in Baden-Württemberg wird ein Klimaschutzziel von mindestens 42 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber 1990 bis zum Jahr 2030 als Zwischenziel im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg festgelegt.
Bei einer drohenden Verfehlung von Klimaschutzzielen soll ein Mechanismus ausgelöst werden, mit dem anhand von neuen Maßnahmenvorschlägen der Zielpfad wieder erreicht werden soll.
Die Grundsätze des nachhaltigen Bauens werden im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg gestärkt.
Mit dem Ziel, den kommunalen Energieverbrauch zu senken und insbesondere die Liegenschaften energieeffizienter zu betreiben, erfassen die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Energieverbräuche.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sollen über eine Vereinbarung zwischen Land und kommunalen Landesverbänden (Klimaschutzpakt) bei dem freiwilligen Ziel einer klimaneutralen Kommunalverwaltung bis 2040 unterstützt werden.
Die kommunale Wärmeplanung verfolgt das Ziel, durch eine systematische Untersuchung auf kommunaler Ebene Handlungsmöglichkeiten zur Erreichung der Klimaschutzziele im Wärmebereich aufzuzeigen. Ein kommunaler Wärmeplan ist ein Strategieinstrument für eine effiziente, klimaneutrale Wärmeversorgung, unterstützt die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Klimaschutz und erfüllt eine Informationsfunktion für die Allgemeinheit. Stadtkreise und Große Kreisstädte werden zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans bis zum 31. Dezember 2023 verpflichtet.
Das Instrument der Klimamobilitätspläne soll auf Ebene der Kommunen ein Handlungskonzept zur dauerhaften und erheblichen Verminderung von Treibhausgasemissionen ermöglichen.
Unternehmen sollen auf freiwilliger Basis mit dem Land Klimaschutzvereinbarungen abschließen können. Dadurch sollen sie zu zusätzlichen Klimaschutzaktivitäten motiviert werden.
Durch die Einführung einer Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden soll der Photovoltaikausbau im Gebäudesektor gezielt verstärkt werden. Die hieran angelehnte Pflicht zur Parkplatzüberdachung mit Photovoltaikanlagen soll darüber hinaus eine effiziente Nutzung offener Stellplatzflächen zugunsten des Klimaschutzes gewährleisten und einen Anreiz zur weitergehenden Sektorkopplung setzen.
Die Regierungspräsidien sollen bei bestimmten Bauleitplanverfahren zur Regelung von Standorten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien als Träger öffentlicher Belange für den Klimaschutz beteiligt werden.
Im Bereich Klimawandelanpassung wird festgelegt, dass die Anpassungsstrategie, die 2015 erstmalig erstellt wurde, in fünfjährigem Turnus erarbeitet wird.


Kommentare : zum Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 7. Juli 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
warum nur solarstrom und keine solarwärme?
in §8a stehen nur fotovoltaik-anlagen. äußerst effektiv arbeitet bei mir aber eine luft-solar-anlage (kollektor) zur heizungsunterstützung und warmwasserbereitung ohne den umweg über den strom (umwandlungsverluste!). das ist auch bei gewerbebauten für prozesswärme sehr sinnvoll. warum wird nur noch auf strom gesetzt? kommt nach der öl-monokultur
in §8a stehen nur fotovoltaik-anlagen. äußerst effektiv arbeitet bei mir aber eine luft-solar-anlage (kollektor) zur heizungsunterstützung und warmwasserbereitung ohne den umweg über den strom (umwandlungsverluste!). das ist auch bei gewerbebauten für prozesswärme sehr sinnvoll. warum wird nur noch auf strom gesetzt? kommt nach der öl-monokultur nun dasselbe in strom?
Nicht zeitgemäße Klimaschutzziele
Mit der vorliegende Novelle des KSG-BW werden die unzureichenden Klimaschutzziele fortgeschrieben. 42% CO2-Reduktion bis 2030 und 90% bis 2050 im Vergleich mit 1990 ist viel zu wenig, um einen ausreichenden Anteil des Landes Baden-Württemberg zur Erreichung des gloabalen 1,5 Grad Ziels beizusteuern. Die Ziele müssten viel ambitionierter sein. In
Mit der vorliegende Novelle des KSG-BW werden die unzureichenden Klimaschutzziele fortgeschrieben. 42% CO2-Reduktion bis 2030 und 90% bis 2050 im Vergleich mit 1990 ist viel zu wenig, um einen ausreichenden Anteil des Landes Baden-Württemberg zur Erreichung des gloabalen 1,5 Grad Ziels beizusteuern. Die Ziele müssten viel ambitionierter sein. In wissenschaftlichen Beiträgen wird davon ausgegangen, dass das Deutschland zustehende Budget an CO2-Emissionen bei linearer Degression höchstens noch bis Mitte der 2030-er Jahre reicht. Auch Baden-Württemberg muss bis spätestens 2040 klimaneutral sein. Die Ziele sollten in der Novelle des Gesetzes an die tatsächlichen Anforderungen angepasst werden, auch unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen und Potentiale in Baden-Württemberg.
Was soll das?
Wir machen seid 2 Jahren Protest mit richtig vielen Menschen und setzen immer wieder Zeichen fürs Klima und ihr nehmt uns wie es scheint nicht ernst. Bitte tut mehr
§ 4 Klimaschutzziele
Um eine wirkliche Chance zu haben, die Klimaschutzziele zu erreichen, sollten die auf Bundes- und Landesebene vereinbarten Ziele zu den Treibhausgas-Reduktionen auch verbindlich auf die Kommunen heruntergebrochen werden. Dazu gehören dann mindestens: (1) Verbindliche Aufnahme der aktuellen THG-Emissionen der Kommunen (2) Verbindliche Pläne
Um eine wirkliche Chance zu haben, die Klimaschutzziele zu erreichen, sollten die auf Bundes- und Landesebene vereinbarten Ziele zu den Treibhausgas-Reduktionen auch verbindlich auf die Kommunen heruntergebrochen werden.
Dazu gehören dann mindestens:
(1) Verbindliche Aufnahme der aktuellen THG-Emissionen der Kommunen
(2) Verbindliche Pläne zur Reduktion der THG-Emissionen der Kommunen
(3) Periodisches Verfolgen der Zielerreichung der Kommunen
(4) Verpflichtung zur Nachsteuerung bei Nichterreichung von Zielen
Eine bessere Begründung für das Gesetz - und ihre Folgen
Die grundlegende Kritik der meisten Kommentare, dass das Gesetz unzureichend ist, um die Klimakrise wirksam zu bekämpfen, teile ich. Deswegen spreche ich mich dafür aus, dass das Gesetz noch einmal grundlegend überarbeitet und nachgeschärft wird, und zwar möglichst schnell, denn die Zeit drängt! Ich möchte im Folgenden aber im Detail auf einen
Die grundlegende Kritik der meisten Kommentare, dass das Gesetz unzureichend ist, um die Klimakrise wirksam zu bekämpfen, teile ich. Deswegen spreche ich mich dafür aus, dass das Gesetz noch einmal grundlegend überarbeitet und nachgeschärft wird, und zwar möglichst schnell, denn die Zeit drängt!
Ich möchte im Folgenden aber im Detail auf einen Teil der Gesetzesbegründung eingehen, der vollkommen unzureichend ist und weit reichende Folgen für die Gestaltung des Gesetzes hat.
GESETZESBEGRÜNDUNG:
S. 3:
"Auf Basis des Zielgerüsts aus dem internationalen Übereinkommen von Paris, den Klimaschutzzielen auf EU- und Bundesebene, dem Klimaschutzziel für 2050 nach § 4 KSG BW sowie unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen und Potentiale in Baden-Württemberg wird ein Klimaschutzziel von mindestens 42 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber 1990 bis zum Jahr 2030 als Zwischenziel im Klimaschutzgesetz Baden-Württem-berg festgelegt. "
Diese Begründung ist sehr unvollständig und irreführend. Sie suggeriert, dass es für die Pariser Klimaziele vollkommen in Ordnung wäre, wenn Baden-Württemberg bis zum Jahr 2030 eine Treibhausgasreduktion von 42% gegenüber 1990 erreichen würde. Das ist aber nach dem Sonderbericht des IPCC „1,5 °C Globale Erwärmung“ von 2018 nur zutreffend unter der Annahme, dass andere Staaten und Regionen der Welt wesentlich weniger Treibhausgase ausstoßen als Baden-Württemberg und/oder ihre Emissionen viel schneller reduzieren. Eine Begründung eines Reduktionsziels, die diese Bezeichnung auch verdient, muss eine Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand des Wissens zu diesem Thema beinhalten - also eine Auseinandersetzung mit dem globalen Restemissionsbudget, mit verschiedenen Zielen der Erderwärmung und mit verschiedenen Wahrscheinlichkeiten, zu denen diese erreicht werden können. Da es sich um ein globales Restemissionsbudget handelt, muss außerdem eine Auseinandersetzung mit der Frage stattfinden, wie viel dieses Restbudgets man sich für das eigene Land heraus nimmt und mit welcher Begründung. Der Term "strukturelle Voraussetzung" ist hier viel zu unspezifisch. Bitte formulieren Sie genau aus, welche Voraussetzungen Baden-Württemberg hat und welche Schlüsse Sie daraus ziehen.
Das mag Ihnen an dieser Stelle wie eine überzogene Forderung vorkommen, aber Sie haben schon selbst in Ihrer Begründung erkannt: Bei diesem Gesetz haben Sie sich nicht nur vor Ihren aktuellen Wähler*innen zu verantworten, sondern auch eine "Verpflichtung gegenüber den aktuellen, jüngeren und künftigen Generationen" wenn man es genau nimmt, sogar nicht nur in Baden-Württemberg, sondern auf der ganzen Welt. So gesehen können wir es uns nicht leisten, solche wichtigen Aspekte wie die Folgen des Gesetzes so unzureichend zu behandeln.
Diese Verpflichtung gegenüber kommenden Generationen stellt im Übrigen auch Sie als Gesetzgeber vor ein grundlegendes Legitimationsproblem: Sie treffen eine Entscheidung, die viele andere Orte auf der Erde und auch viele kommende Generationen betreffen wird. Gewählt wurden Sie aber nur von den Wähler*innen in Baden-Württemberg in der Gegenwart. Wenn Sie den Willen dieser anderen Erdenbewohner*innen bei Ihrer Entscheidung nicht mindestens genauso stark gewichten wie den, den Ihre Wähler*innen eventuell ausdrücken wollten, würde das gegen eine grundlegende Begründung von Demokratie verstoßen (dass diejenigen, die Betroffen sind, auch selbst über sich bestimmen) und käme im Schlimmsten Fall sogar einer Diktatur der Gegenwart über die Zukunft (und den Rest der Welt) gleich. Ich bitte Sie: Seien Sie gerecht gegenüber allen Betroffenen! Werfen Sie nicht dieses Prinzip der Gerechtigkeit über Bord, das Demokratien besser macht als Diktaturen!
Was daraus bei der Formulierung des Gesetzes vermutlich folgt, ist weitreichend. Ich vermute, dass die Klimaschutzziele stark angezogen werden müssen, weil mir keine gute Begründung dafür einfällt, dass Baden-Württemberger mehr Recht auf THG-Emissionen haben als andere Menschen, und Verträge, die das regeln, gibt es wohl noch kaum. Daraus wiederum folgt, dass Sie in allen Bereichen des Gesetzes weitere Maßnahmen einführen müssten, und ja: es würde dann wahrscheinlich auch sehr viel Geld kosten oder unsere Gesellschaft stark verändern. Das müsste alles in dieses Gesetz, damit es kein manifestiertes Unrecht wird.
§4: Ziel -42 % bis 2030
Das Ziel ist zu schwach und reicht nicht aus, um das Pariser Klimaschutzabkommen zu erfüllen. Hier sollte zwingend nachjustiert werden. Entsprechend des Budgetansatzes ist Klimaneutralität (Nettonull) bis 2035 angemessen.
4 Zielsetzung
Ziel muss es sein, die überlebenswichtige 1,5 Grad Grenze einzuhalten. Das wird mit dem Gesetz nicht erreicht. Um die 1,5 Grad Grenze einzuhalten, bleiben BW ab 1.1.20 noch 420 Mt CO2-Äq. Dies entspricht der Klimaneutralität ab 2030! Die klimaneutrale Landesverwaltung als Vorbild darf nicht erst 2040 erreicht werden. Dies ist viel zu spät.
Ziel muss es sein, die überlebenswichtige 1,5 Grad Grenze einzuhalten. Das wird mit dem Gesetz nicht erreicht.
Um die 1,5 Grad Grenze einzuhalten, bleiben BW ab 1.1.20 noch 420 Mt CO2-Äq. Dies entspricht der Klimaneutralität ab 2030!
Die klimaneutrale Landesverwaltung als Vorbild darf nicht erst 2040 erreicht werden. Dies ist viel zu spät. Um dem gewünschten Vorbildcharakter gerecht zu werden muss sie 2025 erreicht werden.
Kompensation außerhalb BWs sind auszuschließen.
unter- unterambitioniert
Unglaublich! Ein Gesetz dass sogar das völlig unzureichende Klimapäckchen der Bundesregierung noch unterbietet! Dass man es überhaupt wagt das Abkommen von Paris bei der Zielsetzung zu erwähnen ist eine Frechheit! Anscheinend werden Gesetze in Baden-Württemberg weiter von der Industrie diktiert, anders kann man sich das Zustandekommen dieses
Unglaublich! Ein Gesetz dass sogar das völlig unzureichende Klimapäckchen der Bundesregierung noch unterbietet! Dass man es überhaupt wagt das Abkommen von Paris bei der Zielsetzung zu erwähnen ist eine Frechheit! Anscheinend werden Gesetze in Baden-Württemberg weiter von der Industrie diktiert, anders kann man sich das Zustandekommen dieses ausgestreckten Mittelfingers in Gesetzesform gegenüber der nachfolgenden Generationen nicht erklären. Wozu haben wir eigentlich einen grünen Ministerpräsidenten?
Klimaschutzziel
Das Klimaschutzziel und das Zwischenziel 2030 müssen mit dem Parisabkommen im Einklang sein. Das muss in den Text aufgenommen werden.
Alle Teilaspekte des Gesetzes müssen konform zu den Zielen des Parisabkommens sein und einer wissenschaftlichen Prüfung standhalten.
Dies ist kein Klimaschutzgesetz
Ich schätze, dass BaWü als eines der ersten Bundesländer ein Klimaschutzgesetz hatte - das zeigt enormes Potenzial. Allerdings kommt nun diese Novelle, auch weil die Ziele des letzten weitestgehend verfehlt wurden. Statt Emmissionssenkung im Verkehr, Emmissionserhöhung, und gerade einmal drei Windräder im ganzen Land in ganz 2019 gebaut - und dies
Ich schätze, dass BaWü als eines der ersten Bundesländer ein Klimaschutzgesetz hatte - das zeigt enormes Potenzial. Allerdings kommt nun diese Novelle, auch weil die Ziele des letzten weitestgehend verfehlt wurden. Statt Emmissionssenkung im Verkehr, Emmissionserhöhung, und gerade einmal drei Windräder im ganzen Land in ganz 2019 gebaut - und dies sind nur Beispiele.
Ein Gesetz, das eine Treibhausgasreduktion von 42% bis 2030 anstrebt, ist faktisch kein Klimaschutzgesetz. Es ignoriert Empfehlungen der Wissenschaft und macht das Pariser Abkommen mit der 1,5 Grad Grenze unmöglich.
1,5 Grad sind (über-)lebensnotwendig, und an sich schon zu viel. 2030 muss das Land klimaneutra sein, um adäquat Paris umzusetzen und Verantwortung zu zeigen für kommende Generationen und betroffene Menschen besonders im Globalen Süden.
Dh ein Klimaschutzgesetz kann erst eines sein und als solches annehmbar, wenn die Zielsetzung die richtige - dh die von den Expert*innen aus der Wissenschaft dringend empfohlene- ist.