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Änderung des Kommunal­abgabengesetzes und der Gemeindeordnung

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Das Kommunalabgabengesetz soll insbesondere an Änderungen der für das Verfahrensrecht relevanten Bestimmungen der Abgabenordnung angepasst werden. Daneben soll es durch die Änderung der Gemeindeordnung für die Gemeinden und für Ortsteile erleichtert werden, neben dem Gemeinde- beziehungsweise Ortsteilnamen auch eine sonstige Bezeichnung führen zu können. Weiter soll die Errichtung von selbstständigen Kommunalanstalten erleichtert werden.

Das Kommunalabgabengesetz soll an die Rechtsentwicklung angepasst werden. Die Notwendigkeit ergibt sich vor allem aus der Änderung von Bestimmungen, auf die das Kommunalabgabengesetz verweist, sowie aufgrund der Rechtsprechung. Dabei soll auch eine Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung erfolgen.

Zudem ist die Einführung einer zeitlichen Obergrenze zur Festsetzung von Anschluss- und Erschließungsbeiträgen vorgesehen. Mit den weiteren Änderungen des Kommunalabgabengesetzes soll Bedürfnissen der kommunalen Praxis Rechnung getragen sowie erforderliche Klarstellungen vorgenommen werden. Durch die Änderung der Gemeindeordnung soll es für die Gemeinden und für Ortsteile erleichtert werden, neben dem Gemeinde- beziehungsweise Ortsteilnamen auch eine sonstige Bezeichnung führen zu können. Weiter soll die Errichtung von selbstständigen Kommunalanstalten erleichtert werden.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 21. Februar 2020 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung (PDF)

Kommentare : zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung

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14. Kommentar von :Markus Stroh

KAG-Änderung nicht ausgegoren

Sehr geehrte Damen und Herren, die vorgelegte Änderung des Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg löst nicht alle bestehenden beitragsrechtlichen Problemstellungen für Erschließungs- und Anschlussbeiträge sowie auch indirekt für die Kostenerstattungsbeträge für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nach § 135 a-c BauGB(hergeleitet aus der

Sehr geehrte Damen und Herren,

die vorgelegte Änderung des Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg löst nicht alle bestehenden beitragsrechtlichen Problemstellungen für Erschließungs- und Anschlussbeiträge sowie auch indirekt für die Kostenerstattungsbeträge für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nach § 135 a-c BauGB(hergeleitet aus der bisher nicht klar geregelten Anwendung von Verfahrensrecht).

Wenn man sich die Regelungen des Entwurfes anschaut, tauchen unmittelbar Fragen auf.

Die Ergänzung des § 2 kann so nicht nachvollzogen werden, vor allem ist nicht erkennbar für welche Abgabenarten dieses Verfahren zur Anwendung kommen soll oder nicht.

Für die Änderung des bisherigen § 3 KAG in die §§ 3 und 3a wäre wirklich eine Gegenüberstellung der bisherigen zu den geänderten Reglungen hilfreich. So kann nur durch die selbstständige Erstellung einer Synopse sichergestellt werden, was genau sich geändert hat bzw. ergänzt wurde. Da hilft auch nicht wirklich die Rückmeldung des Staatsministeriums über den Kodex für das Erstellen von Gesetzen weiter. Dies ist selbst für Fachleute nicht ohne weiteres nachvollziehbar!

Die Ergänzung des § 20 KAG ist im Hinblick auf die ergangenen Entscheidungen des BVerfG und auch im laufenden Verfahren in Rheinland-Pfalz beim BVerfG nachvollziehbar. Jedoch verkennt diese allgemein pauschale Regelung Probleme, die erst an späterer Stelle in der Gesetzesanwendung für die Gemeinden entstehen.
So wird die Regelung des § 40 KAG nicht beachtet. Sog. Latent beitragspflichtige Grundstücke ist die Vorteilslage, wie in der Begründung des Gesetzes schon entstanden, kann aber aufgrund eines nicht ausräumbaren Hindernisses nicht mit einem Erschließungsbeitrag belegt werden. Es kann und wird in der Praxis Fälle geben, in denen die sachliche Beitragsschuld schon vor Jahren und Jahrzehnten für die Straße entstanden ist, aber bis zum heutigen Tag latent beitragspflichtige Grundstücke angrenzen und auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 40 KAG warten. Von daher ist die Begrenzung der Beitragserhebungsmöglichkeit nur auf 20 Jahre in diesen Fällen nicht zielführend und auch nicht das was die bisherige Rechtslage erwartet. So muss ein privater Grundstückseigentümer nur noch ein entsprechendes Hindernis selbst schaffen und dann 20 Jahre zuwarten um keinen Erschließungsbeitrag mehr entrichten zu müssen.

Schaut man sich weiter die Begründung des Gesetzes an, so ist Voraussetzung für das Entstehen der Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht regelmäßig das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ein. Diese setzt nach § 41 Absatz 1 KAG, neben der Erfüllung in erster Linie rechtlicher Anforderungen (Vorliegen einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung, Rechtmäßigkeit der Herstellung nach §125 BauGB sowie Widmung), in tatsächlicher Hinsicht vor allem voraus, dass die Erschließungsanlage der - Merkmalsregelung in der Erschließungsbeitragssatzung entsprechend - im Sinne einer technischen Fertigstellungerstmalig endgültig hergestellt wird.
Nach diesen Ausführungen stellt sich dann die Frage inwiefern der Bürger erkennen kann, dass eine Straße hergestellt ist, wenn die Gemeinde aber in den Merkmalen der endgültigen Herstellung den Grunderwerb als solches geregelt hat und eine sachliche Beitragspflicht nach den vorgenannten Ausführungen nicht entstehen würde, aber da ja dann die Vorteilslage entsteht da die technische Herstellung erfolgt ist. Dies wäre im Sinne der jüngst ergangenen Rechtsprechung des VGH BW sowie des BVerwG und BVerfG. Aber die Gemeinden haben ggfs. Probleme beim Grunderwerb und ein einzelner Grundstückseigentümer könnte das Entstehen der Beitragsschuld und die Erhebung des Beitrags verhindern. Ist es dann nicht sinnvoll den Gemeinden die generelle Verpflichtung aufzuerlegen entweder auf den Grunderwerb zu verzichten oder diesen mittels Enteignung nach Abschluss der technischen Herstellung zeitnah durchzusetzen? Dies wäre dann aber auch im KAG zu regeln.

Weitergehend gilt dies auch für den Anschlussbeitrag, z.B. Grundstücke im Außenbereich angeschlossen wurden ohne die erforderliche Genehmigung und Anzeige durch den Anschließenden, die entsprechend der gängigen Satzungen erst die Beitragsschuld begründet. Was ist, wenn die Gemeinde einen Anschluss nicht erfährt? Dann wäre auch nach Entstehen der Vorteilslage durch den Anschluss auch nach 20 Jahren der Gemeinde das recht genommen Beiträge zu erheben. Für solche Tatbestände kann die Gemeinde aber ggfs. nichts. Sollte Sie dafür gemaßregelt werden durch eine Nichterhebungsmöglichkeit?

Würde man die einzelnen derzeit geltenden Regelungen im Beitragsrecht durchsehen und prüfen könnte man sicherlich noch weitere Punkte finden. Diese Punkte sind mir spontan ohne nähere Prüfung eingefallen.

Weiter problematisch ist der Umgang des Gesetzesentwurfs mit dem Urteil des VGH BW vom 10. Juli 2014 –2S 2228/13. Dort wurde festgehalten das größere KVP mit bepflanzter / gestalteter Mittelinsel eigene Anlagen seien. Der jetzige Entwurf greift dieses Thema nicht auf. Auch wird nirgends klargestellt, wo dann die Grenze zwischen dem KVP und der Straße ist. Die Ansicht der Judikatur ist nicht klar, aber auch nicht wie die Gemeinden dann die Abgrenzung vornehmen sollen. Ist die beginnende Aufweitung das Ende der Anbaustraße und Beginn des KVP? Oder erst der Rand der Kreisfahrbahn? Was ist mit KVP mit Tangente? Dies wäre im Vorfeld zu betrachten.
Weiter wären nach dieser Regelung die Kosten für einen KVP nicht beitragsfähig, wenn alle in den KVP einmündenden Erschließungsanlagen zeitgleich hergestellt werden. Ist dies wirklich so gewollt? Somit müsste unter anderem auch eine Änderung in § 33 KAG erfolgen.

Abschließend ist selbstverständlich anzumerken, dass durch diese Änderungen des KAGs die Regelungen im Beitragsrecht nicht einfacher anwendbar werden und auch nicht für den Bürger oder Beitragspflichtigen nachvollziehbarer.

Markus Stroh
Dipl. Verw.-wirt(FH)

13. Kommentar von :ohne Name 8688

KAG-Änderungsentwurf missachtet verfassungsgerichtliche Vorgaben

Der Gesetzentwurf verfehlt von vornherein seine bereits im Vorblatt erklärte Zielsetzung der Einführung einer klaren und in der Praxis umsetzbaren – an die jeweilige Vorteilslage anknüpfenden – zeitlichen Obergrenze von 20 Jahren zur Festsetzung von Anschluss- und Erschließungsbeiträgen, nach deren Ablauf eine Abgabenerhe-bung grundsätzlich

Der Gesetzentwurf verfehlt von vornherein seine bereits im Vorblatt erklärte Zielsetzung der Einführung einer klaren und in der Praxis umsetzbaren – an die jeweilige Vorteilslage anknüpfenden – zeitlichen Obergrenze von 20 Jahren zur Festsetzung von Anschluss- und Erschließungsbeiträgen, nach deren Ablauf eine Abgabenerhe-bung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll.

Dies gründet darauf, dass die geplante Fassung des neuen § 20 Absatz 5 Satz 1 bereits in sich unklar ist, welche bestimmt:
„(5) Die Festsetzung eines Beitrags ist ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig.“

Der zentrale Begriff, um den es hierbei in der neueren Entwicklung des Erschließungsbeitragsrechts in Baden-Württemberg entscheidend geht, ist die Vorteilslage.

Hierfür ist – exemplarisch für den Bau von Ortsstraßen – vorauszuschicken:

Gemäß BVerwG 9 C 4.13, Urteil vom 12.11.2014, Tz. 12 ist ein Grundstück

„durch eine Anbaustraße regelmäßig erschlossen, wenn sie die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus zu betreten.
Erschlossen sind danach die unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbstständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke, die von der Anlage in der für die vorgenannte Nutzung erforderlichen Weise - gegebenenfalls nach Ausräumung bestehender, aber mit zumutbarem Aufwand zu beseitigender Hindernisse - erreicht werden können (m.w.N.).“
… Die durch die Anlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit vermittelte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit ist der Erschließungsvorteil, welcher die anteilige Auferlegung des hierfür notwendigen Aufwands rechtfertigt.“ (Tz. 11)

Somit vermittelt eine Straße schon mit der (erstmaligen) Erreichbarkeit und baulichen oder gewerblichen Ausnutzbarkeit den Anliegergrundstücken unbestreitbar einen tatsächlichen Erschließungsvorteil.

Aus einem bestehenden tatsächlichen Erschließungsvorteil folgt weiter zwingend, dass mit seinem Entstehen auch eine tatsächliche Vorteilslage entstanden sein muss.

Dafür, was unter der Vorteilslage zu verstehen ist, gibt es jedoch zwei völlig unterschiedliche Ansätze:

a) Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg

Wie in der Entwurfsbegründung auf S. 46 wiedergegeben, stellte der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 19. September 2018 – 2 S 1116/18 fest, dass eine Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht regelmäßig erst mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht eintrete.

Die sog. sachliche Beitragspflicht tritt nach bisheriger ständiger Rechtsprechung mit dem Eingang der letzten Straßenbau-Unternehmerrechnung bei der Gemeinde ein.

Hiervon ausgehend folgert der VGH Baden-Württemberg, dass für Straßenanlieger eine maßgebliche Vorteilslage also erst dann entstehen könne, wenn bei der Gemeinde die letzte Unternehmerrechnung für eine (aktuelle) Straßensanierung eingegangen ist.

Diese gerichtliche „Feststellung“ (de facto richtigerweise: Unterstellung) entbehrt jedoch jeglicher Logik:

Es ist nicht im entferntesten nachvollziehbar, weshalb Straßenanliegern ein baulicher und verkehrlicher Nutzungsvorteil an einer vielleicht schon seit über 100 Jahren bestehenden und befahrenen Straße erst genau in demjenigen Zeitpunkt zukommen soll, in dem bei der Gemeinde eine (letzte) Bauunternehmer-Rechnung für eine aktuelle Sanierungsmaßnahme eingeht.

Schon allein unter diesem Gesichtspunkt ist es absurd, dass gemäß dieser vom VGH nicht näher begründeten und auch durch nichts begründbaren Unterstellung eine Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht regelmäßig erst mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gegeben sein soll.

b) Auslegung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hatte hingegen schon zuvor mit Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 unter Tz. 41 ausgeführt, das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit schütze davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge nicht unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können.

Der verfehlten Sichtweise des VGH Baden-Württemberg ist das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschluss 9 C 8.18 vom 06.09.2018 entgegengetreten. Unter Tz. 17 führt es präzisierend aus: Für den Zeitpunkt maßgeblich, in dem eine beitragsrelevante Vorteilslage entsteht, ist

„stets der tatsächliche Abschluss der Vorteilserlangung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08); rechtliche Gesichtspunkte können dessen Bestimmung ergänzen, ihn jedoch nicht ersetzen. Insofern geht, wie auch der vorliegende Fall zeigt (…), die Annahme fehl, im Erschließungsbeitragsrecht falle die tatsächliche Vorteilserlangung stets mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zusammen.“

Dies bedeutet im Klartext: Es kommt nicht auf eine (nicht begründbare) erst für die Gegenwart von einem Gericht fiktiv unterstellte Vorteilslage an, sondern darauf, wann Straßenanlieger den baulichen und verkehrlichen Nutzungsvorteil bereits erstmals tatsächlich erlangten. Dies kann aber viele Jahrzehnte zurückliegen.

Mit dem an das Bundesverfassungsgericht gerichteten Vorlagebeschluss 9 C 5/17 vom 06.09.2018 forderte deshalb das Bundesverwaltungsgericht, dass nur eine absolute, d.h. [allein] an den Zeitpunkt der Erlangung des Vorteils anknüpfende abgabenrechtliche Ausschlussfrist (Tz. 26) als gesetzliche Regelung der Abgabenerhebung eine hinreichend bestimmte zeitliche Grenze zu setzen vermag, wie sie vom Rechtsstaatlichkeitsgebot gefordert wird. Dazu der Vorlagebeschluss unter Tz. 16:

„Die verfassungsrechtliche Grenze der Beitragserhebung … knüpft allein an den seit der Entstehung der Vorteilslage verstrichenen Zeitraum an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08).“

Gemäß Tz. 54-55 muss ein Vorteilsempfänger ferner

„selbst feststellen können, bis zu welchem Zeitpunkt er mit seiner Heranziehung rechnen muss. Dies wiederum setzt die Erkennbarkeit des Zeitpunkts voraus, in dem der beitragsrechtliche Vorteil entsteht und die Frist für eine mögliche Inanspruchnahme zu laufen beginnt.“

Diese zwingend erforderliche Erkennbarkeit des Anknüpfungszeitpunkts für den Beginn der mit dem Gesetzentwurf geplanten 20-jährigen Ausschlussfrist präzisiert das OVG Nordrhein-Westfalen mit Urteil 15 A 1812/16 vom 24.11.17, wonach der Begriff der Vorteilslage dahingehend zu verstehen sein muss,

„dass sich deren Bestehen für den Beitragspflichtigen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes ohne Weiteres ergeben muss.“

Dieses Gebot lässt sich wiederum in dem von Verfassungs wegen erforderlichen Maß überhaupt nicht erfüllen, denn gerade die Frage der Fertigstellung einer Anlage ist

„selbst für mit der Materie vertraute Fachleute schwierig zu beantworten.“ (VG Köln, Urteil vom 27.08.2019 – 17 K 10264/17, Tz. 111).

Wenn aber selbst ausgewiesene Fachleute nicht einmal ohne Weiteres erkennen können, wann die maßgebliche Vorteilslage eingetreten ist, kann dies erst recht keinem Laien zugemutet werden.

Genau dies versucht jedoch der VGH Baden-Württemberg mit der unhaltbaren Anforderung, wonach für den Eintritt der Vorteilslage maßgeblich sei, ob eine beitragsfähige Erschließungsanlage technisch dem (Aus-)Bauprogramm der Gemeinde entsprechend vollständig und endgültig hergestellt ist. Das für diesen Vergleich maßgeb-liche (Aus-)Bauprogramm ergebe sich dabei regelmäßig aus den (veröffentlichten) Ausbauplänen und der (veröffentlichten) Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung.

Der VGH mutet damit jedem Straßenanlieger die für ihn objektiv unerfüllbare Obliegenheit zu, zwischen einem – bei Altstraßen meist vor vielen Jahrzehnten – (möglicherweise oder vielleicht auch doch nicht veröffentlichten) technischen (Aus-)Bauprogramm der Gemeinde und dem tatsächlich baulich ausgeführten damaligen Istzustand einer Straße eine vergleichende Analyse vorzunehmen.

Diese Zumutung wird Straßenanliegern ernsthaft angesonnen, obwohl

– der „in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgang“ (s. die Formel des Bundesverfassungsgerichts) einer Straßenherstellung allenfalls – wenn überhaupt – nur in gemeindlichen Archiven dokumentiert sein kann,

– zu deren Akten die Betroffenen keinen oder allenfalls nur eingeschränkten Zugang haben und Gemeinden ihnen auch nicht selten den Zugang rechtswidrig verwehren,

– wobei in aller Regel auch dann nur Planungsakten vorhanden sein dürften, nicht aber exakte Bestandsaufnahmen darüber, ob jede Einzelheit auch plangemäß ausgeführt wurde,

– Straßenanlieger regelmäßig nicht über die erforderliche ingenieurtechnische Fachqualifikation im Straßenbau und zusätzlich über kommunalabgabenrechtliche Kenntnis verfügen, obgleich sie nur mit ihr zutreffend beurteilen könnten, ob alle bautechnischen Vorgaben bis ins Detail plangemäß erfüllt wurden,

– und dies alles bei Straßen, die in manchen Fällen seit weit über 100 Jahren in Betrieb sind und über die schon zwei Weltkriege hinweggezogen sind!

Deshalb hat das VG Köln (s. o. Tz. 115) erkannt, dass eine nicht erkennbare Abweichung eines einstmaligen StraßenIstzustandes vom (Aus-)Bauprogramm nicht „gewissermaßen durch die Hintertür zum Aufschub des Eintritts der Vorteilslage führen“ darf und „eine andere Betrachtungsweise zugleich bedeuten würde, dass der Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit […] letztlich leer liefe“. Anderenfalls hätte es die Gemeinde nämlich für die Beitragserhebung in der Hand, den Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage zeitlich hinauszuschieben und gegebenen-falls mit dem Entstehen der Beitragspflicht zusammenfallen zu lassen.

Der vorliegende KAG-Änderungsentwurf hat jedoch offensichtlich einen solchen Leerlauf der verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes zur Folge.

Dies geschieht durch eine (wohl kaum zufällige) Weglassung des entscheidenden Attributs „tatsächliche“ für den Begriff der Vorteilslage.

Damit dürfte der Gesetzgeber ganz offensichtlich der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (die ein Laie nicht kennen kann) folgen, welche für die Bestimmung des Eintretens der Vorteilslage nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vorteilserlangung (so dagegen das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht) abstellen will, sondern auf den – letztlich willkürlich wählbaren – Zeitpunkt eines Entstehenlassens der sachlichen Beitragspflicht.

Im Klartext: Die Gemeinden sollen nach diesem Änderungsentwurf auch künftig ebenso wie bisher ungehindert nach Belieben bestimmen können, wann sie eine Sanierungsmaßnahme für eine ältere Bestandsstraße angehen und Erschließungsbeiträge dafür erheben wollen.

Zugleich hat dies zur Folge, dass die neu einzuführende 20-jährige Ausschlussfrist keinerlei Wirkung entfalten wird:

Wenn die maßgebliche Vorteilslage überhaupt erst in dem Zeitpunkt entstehen und damit die Ausschlussfrist in Gang setzen soll, in welchem die Gemeinde die fragliche Sanierungsmaßnahme bereits abgeschlossen hat und nun die Beitragserhebung angeht, wird nämlich niemals ein 20-Jahres-Zeitraum zwischen dem Eintreten der Vorteilslage und der Beitragserhebung verstreichen können. Die Frist läuft damit in der Praxis leer.

Abzustellen ist daher allein auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintretens der Vorteilslage in einer Weise, die jeder potentiell Beitragspflichtige aus der Perspektive seines objektiven Empfängerhorizonts ohne Weiteres erkennen können muss (s. a. S. 46 der Entwurfsbegründung).

Wenn aber für einen potentiell Beitragspflichtigen ohne weiteres erkennbar ist, dass die Ausbauarbeiten an einer Straße vor mehr als 20 Jahren offensichtlich beendet waren, die Straße seither ungehindert vom Verkehr befahren wurde und der erreichte Ausbauzustand von der Gemeinde auch ersichtlich als endgültig angesehen wurde (vgl. VG Köln Tz. 115), dann war auch schon damals die maßgebliche Vorteils-lage tatsächlich eingetreten, ohne dass es des Hinzutretens weiterer Voraussetzungen noch bedurft hätte.

Dieser Anforderung wird der KAG-Änderungsentwurf in keiner Weise gerecht, denn solange Gerichte Straßenanlieger auch künftig noch mit der plötzlichen Feststellung überraschen dürfen, dass bei ihrer schon seit 50, 100 oder 140 Jahren in Betrieb befindlichen Straße noch niemals eine Vorteilslage für die Anlieger bestanden habe, wird auch niemals das verfassungsrechtliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit erfüllbar sein.

Der KAG-Änderungsentwurf enthält mit der bisherigen Ausgestaltung der 20-jährigen Ausschlussfrist lediglich ein bloßes Etikett zur Beruhigung potentieller künftiger Erschließungsbeitragspflichtiger, welches das mit ihm verbundene Versprechen niemals wird einlösen können.

Zur Aufnahme in das KAG zwingend zu fordern ist daher eine exakte gesetzliche Definition der tatsächlichen Vorteilslage unter Berücksichtigung des Umstandes, dass deren Erkennbarkeit sich unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizontes eines Beitragspflichtigen ohne Weiteres ergeben (haben) muss.

Sollte die KAG-Änderungsnovelle in diesem Punkt unverändert verabschiedet werden, wird sie den gegenwärtigen verfassungswidrigen Rechtszustand nicht beseitigen, sondern kraft Gesetzes sogar noch zementieren.


Rechtsanwalt Johannes Mascha
Schwäbisch Gmünd

12. Kommentar von :ohne Name 8688
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11. Kommentar von :ohne Name 8688
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10. Kommentar von :Dieter Schäfer, Bad Herrenalb

Das A und O ist eindeutige Rechtssicherheit!

Wenn der Gesetzgeber unnötige Rechtsstreitigkeiten im Vorfeld vermeiden und Gerichte entlasten will, muss er klare Regelungen schaffen! Dazu gehört i.S. des Erschliessungsbeitragsrechts auch die Bestimmung einer zeitlichen Höchstgrenze für die Dauer der Fertigstellung der Anlage als spätester Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen

Wenn der Gesetzgeber unnötige Rechtsstreitigkeiten im Vorfeld vermeiden und Gerichte entlasten will, muss er klare Regelungen schaffen!

Dazu gehört i.S. des Erschliessungsbeitragsrechts auch die Bestimmung einer zeitlichen Höchstgrenze für die Dauer der Fertigstellung der Anlage als spätester Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragsschuld, dies unabhängig von der tatsächlichen Fertigstellung. Hier wären 10 Jahre (anlehnend an die allgemein bekannte Aufbewahrungspflicht, siehe auch entsprechende Fristregelung Regelung in Nordrhein-Westfalen!) eine überschaubare Zeit, in der die einzelne Kommune die Herstellung (Fertigstellung) abschliessen muss und die Zeitabwicklung auch für den einzelnen Bürger noch nachvollziehbar ist.

Dazu ist der Beginn der Frist ebenfalls klar zu definieren. Dies könnte (beispielhaft) der Beginn der Bauarbeiten oder schon das Datum der genehmigten Planung sein.

Nur so entsteht für den Bürger Rechtssicherheit.

Im Eingang dieses Beteiligungsportal-Themas heisst es, Verbände und Organisationen, die von dieser Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom zuständigen Ministerium um eine schriftliche Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung).

Nach Auskunft vom Innenministerium, Ref. 23, Abt.2, ist eine Beteiligung von Privatpersonen an dieser „Verbandsanhörung“ nicht vorgesehen, man hätte als solcher die Möglichkeit, sich aktiv über das Beteiligungsportal des Landes zu beteiligen – was nun hier von einigen Bürgern wahrgenommen wurde.

Hier entsteht die Frage, inwieweit sichergestellt ist, dass nicht nur kommunale Landesverbände sondern auch Interessenverbände der Abgabenschuldner (z.B. der Verbraucherverbände) angehört werden?

Desweiteren fragt man sich natürlich auch, inwieweit und ob überhaupt die hier von Bürgern vorgebrachten Kommentare weiter verwendet werden.

Vielen Dank.

9. Kommentar von :ohne Name 8681

Verständlicher "Entwurf" für jedermann

Ich bin empört über die Antwort des Staatsministeriums. Ich bin seit 40 Jahren als Juristin tätig, wenn auch nicht im öffentlichen Recht, geschweige denn im Erschließungsrecht. Selbst mir fällt es trotz Bemühen schwer, mich in die Feinheiten der Rechtsprechung und deren Auswüchse einzulesen und sie zu verstehen. Was wollen Sie mit Ihrem

Ich bin empört über die Antwort des Staatsministeriums.
Ich bin seit 40 Jahren als Juristin tätig, wenn auch nicht im öffentlichen Recht, geschweige denn im Erschließungsrecht. Selbst mir fällt es trotz Bemühen schwer, mich in die Feinheiten der Rechtsprechung und deren Auswüchse einzulesen und sie zu verstehen.

Was wollen Sie mit Ihrem Beteiligungsportal? Den Bürger beteiligen oder ein Fachpodium unter juristischen Spezialisten?

Ihre Antwort weist das Datum 01.01.1970, 01.00 Uhr aus. Stammt dieser Text aus dieser Zeit? Dann kann ich es zumindest nachvollziehen.

Mein Fazit zu diesem Kommentar mit allem Respekt: Da waren bürokratische Dumpfbacken am Werk.

8. Kommentar von :Dieter Schäfer, Bad Herrenalb

Verständlicher "Entwurf" für jedermann

Vielen Dank für die ausführliche Antwort vom Staatsministerium. Es bleibt dennoch unverständlich, warum ein x-seitenlanger Gesetzentwurf nicht im Korrektur-Modus dargestellt werden kann – also die Textteile wie auch immer kenntlich gemacht sind, die zur Vorform verändert sind. Gerade ein Beteiligungsportal sollte darauf abzielen, dass jeder

Vielen Dank für die ausführliche Antwort vom Staatsministerium.

Es bleibt dennoch unverständlich, warum ein x-seitenlanger Gesetzentwurf nicht im Korrektur-Modus dargestellt werden kann – also die Textteile wie auch immer kenntlich gemacht sind, die zur Vorform verändert sind.

Gerade ein Beteiligungsportal sollte darauf abzielen, dass jeder Normalbürger schon mal ohne grossen Aufwand die vorgenommenen Entwurfs-Abänderungen erkennt – und sich auch gerne beteiligt, statt nach x-seitenlangem Lesen genervt das Handtuch zu schmeissen und die betreffende Website zu schliessen.

Das „Fach-Chinesisch“ wäre eine andere Überlegung wert, nämlich die einer kommentierenden Hilfestellung eines kompetenten Juristen aus ihrem Hause – ähnlich den Kommentaren von Palandt zum BGB und andere, mit dem Zweck des Verständnisses für jedermann.

Das wäre ein gewisser Aufwand, aber dem ehrlichen Gedanken einer ernstgemeinten Einladung zur Beteiligung geschuldet. Ich denke dabei auch an die Abgeordneten, welche auch nicht zu jedem Gesetzentwurf Fachmann sein können.

Meine Hauptkritik an den Entwurf selbst ist, dass ich zum Erschliessungsbeitragsrecht nirgends die Festlegung auf einen überschaubaren Zeitrahmen erkennen kann, zu dem eine Erschliessung unabhängig von wirksamer oder unwirksamer Satzung abgeschlossen sein muss.

Eine Zeitvorgabe auf zum Beispiel max 10 Jahre würde dazu führen, dass sich jeder noch erinnern kann und die einzelne Kommune alles daran setzen würde, zeit- und erinnerungsnah endgültig herzustellen und abzurechnen. Es kann ausserdem nicht Aufgabe eines einzelnen Bürger sein, die jeweilige Satzung seiner Heimat-Kommune auf Rechtsmässigkeit zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

7. Kommentar von :Kuntz Dietrich, 78176 Blumberg

Bewertungen mit "Daumen nach unten"

Sehr geehrte anonyme Bewerter,
bestimmt haben Sie gute Gründe für Ihre ablehnende Auffassung. Diese Gründe könnten uns alle zu einer objektiveren Erkenntnislage führen. Schreiben Sie doch auch einen Kommentar (bitte mit Namen). Gerne würde ich eine Diskussion eingehen.
freundliche Grüße

6. Kommentar von :Kuntz Dietrich, 78176 Blumberg
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5. Kommentar von :ohne Name 8681

Änderung des § 20 KAG

Auf den ersten Blick liest sich die geplante Ergänzung in § 20 Absatz 5 KAG für den juristischen Laien hoffnungsvoll, sieht man von der unangemessen langen Ausschlussfrist von 20 Jahren einmal ab. Geplante Ergänzung in § 20 V KAG zu den Erschließungsbeiträgen: „Die Festsetzung eines Beitrags ist ohne Rücksicht auf die Entstehung der

Auf den ersten Blick liest sich die geplante Ergänzung in § 20 Absatz 5 KAG für den juristischen Laien hoffnungsvoll, sieht man von der unangemessen langen Ausschlussfrist von 20 Jahren einmal ab.

Geplante Ergänzung in § 20 V KAG zu den Erschließungsbeiträgen:

„Die Festsetzung eines Beitrags ist ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig.“

Abgesehen von den Verweisen auf die Abgabenordnung sind die Gründe für den interessierten Bürger ein Irrgarten, in dem er sich gar nicht mehr zurechtfinden, geschweige denn die Begründungen nachvollziehen kann.
Wann entsteht eine Vorteilslage? An welche Voraussetzungen ist diese zukünftig geknüpft?

Der juristisch unkundige Anlieger atmet beim Lesen erst einmal auf, denkt er doch, die „Vorteilslage“ besteht schon dann, wenn seine Straße über eine Kanalisation, alle Anschlussleistungen und einen Straßenbelag verfügt.

Ich lese in den Gründen von der Aufgabe an die bisherige Anknüpfung an eine wirksame Satzung, die es bekanntermaßen seit den 60er Jahren jahrzehntelang in vielen Gemeinden nicht gab, bis auch die letzten Gemeinden im Laufe der Jahrzehnte dazulernten und nachbesserten. Es ist daher unwahrscheinlich, dass sich die Gerichte auch heute noch in der Mehrzahl der Fälle mit unwirksamen Satzungen herumschlagen müssen. Vielmehr liegt das Problem heute in der Mehrzahl daran, dass Gemeinden seit den 60er Jahren Gemeindestraßen „hergerichtet“ haben, also Kanalisation, Entwässerung etc. einschließlich Straßenbelag vorhanden sind, aber heute darauf bestehen, dass das noch keine Ersterschließung bedeute und die Kosten von den Anliegern einfordern wollen.

Ich lese weiter in den Gründen:

„Im Erschließungsrecht kommt es für die Bestimmung des Eintritts der Vorteilslage maßgeblich darauf an, ob eine beitragsfähige Erschließungsanlage technisch entsprechend dem (Aus-) Bauprogramm der Gemeinde vollständig und endgültig hergestellt ist.“

Zwar sei der Begriff der „technischen Fertigstellung“ aus der „Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts des Beitragspflichtigen zu bestimmen“. Was genau das heißt, bleibt aber offen und nach wie den Gerichten überlassen, die eh damit überlastet werden, weil die Landesgesetzgeber sich nicht rührten.

Wie sieht der Gesetzgeber in diesen Fällen das Problem, dass ein Großteil von Teil-Erschließungsmaßnahmen seit den 60/70er Jahren bestehen und jedem Anlieger den Eindruck vermitteln, dass seine Straße ersterschlossen, also vollständig und endgültig hergestellt ist? Können diese Anlieger dann auch noch herangezogen werden, weil die Gemeinde es 50 Jahre oder länger verschlampt hat, die Straße endgültig fertigzustellen?

Solange Ersterschließungsbeiträge an für den Anlieger Bürger gar nicht nachvollziehbare Voraussetzungen geknüpft sind, nämlich
• Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 BauGB
• Widmung und
• vollständige und endgültige Herstellung der Erschließung,
wird sich gar nichts ändern und die Gerichte werden weiterhin damit befasst/überlastet sein/werden.

Die jetzt geplante und schon viele Jahre überfällige Änderung/Ergänzung enthält allenfalls eine Klarstellung für durch Zeitablauf nicht mehr aktuelle Rechtstreitigkeiten. Das Problem für diejenigen Anlieger, die sich seit den 60/0er Jahren in einer ersterschlossenen Straße wähnten, ist damit aber nicht gelöst. Die Gemeinden können auch heute noch jahrzehntelange Schlamperei und Untätigkeit auf dem Rücken des Anliegers ausbaden und ihm in Rechnung stellen.

Mein Fazit: Der Bürger steht genauso nass da wie in den letzten Jahrzehnten. Die Gemeinden können schlampen wie sie wollen und die Fertigstellung von Ersterschließungen beliebig hinausschieben. Selbst dann können sie den Bürger noch in die Pflicht nehmen und abrechnen.

Wie gedenkt der Gesetzgeber diese Fälle zu regeln und klarzustellen, in welchem Zeitrahmen eine Ersterschließung endgültig fertigzustellen ist?