Mit dem Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes in Baden-Württemberg wird eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Einziehung von Sachen geschaffen, die Schülerinnen und Schüler in einer öffentlichen Schule in schulordnungswidriger Weise mitführen oder verwenden.
Die Erfüllung des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags setzt ein angemessenes Lernumfeld voraus (sogenannter „Schulfriede“). Schülerinnen und Schüler haben daher die Schulordnung einzuhalten. Mit der Regelungsänderung wird eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Einziehung von Sachen geschaffen, die Schülerinnen und Schüler in einer öffentlichen Schule in schulordnungswidriger Weise mitführen oder verwenden.
Nach dem Schulgesetz können Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen anderen Schulen desselben Schultyps zugewiesen werden. Aus Anlass gerichtlicher Entscheidungen und vor dem Hintergrund einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung werden die schulgesetzlichen Regelungen angepasst und ergänzt. Die auch weiterhin hohen gesetzlichen Voraussetzungen wahren die Grundrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler bei der Schulwahl.
Das Schulgesetz trifft auch Regelungen bezüglich den Zuschüssen zu den Sachkosten der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft. Mit der Änderung wird Regelungsbedarf umgesetzt, der sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ergab.
In Baden-Württemberg bestehen bisher zwei Deutsch-Französische Grundschulen. Die Einzelheiten hierzu wurden im Rahmen eines Schulversuches festgelegt. Da Schulversuche aber nur übergangsweise zu Erprobungszwecken stattfinden dürfen, werden die Grundlagen für die Deutsch-Französischen Schulen nunmehr im Schulgesetz bestimmt.
Die Neuregelungen sollen im Schuljahr 2018/2019 in Kraft treten.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 27. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Änderung des Schulgesetzes in Baden-Württemberg mit Begründung (PDF)
Kommentare : zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg
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Eine interessante Interpretation des Bildungsauftrages!
Die Änderung von § 23 II 1 SchulG stellt eine interessante Interpretation des Bildungsauftrages dar, die von einem obrigkeitstaatlichen Denken geprägt ist. Diese Interpretation des Bildungsauftrages und die konkrete Änderung der Rechtsvorschrift ist bedenklich und abzulehnen. Mit der Änderung wird den Schülern vermittelt, dass der Staat bei
Die Änderung von § 23 II 1 SchulG stellt eine interessante Interpretation des Bildungsauftrages dar, die von einem obrigkeitstaatlichen Denken geprägt ist.
Diese Interpretation des Bildungsauftrages und die konkrete Änderung der Rechtsvorschrift ist bedenklich und abzulehnen.
Mit der Änderung wird den Schülern vermittelt, dass der Staat bei einem winzigen (mutmaßlichen) Regelverstoß ohne gerichtliche Kontrolle massiv in
Grundrechte eingreifen darf und dabei nicht einmal die Mittel im Verhältnis zum Regelverstoß passend anwenden muss.
Anstelle eines mündlichen Verweises, eines Eintrags in der Schülerakte oder Strafarbeiten kann eine Lehrkraft einem Schüler
direkt das Eigentum entziehen. Hierfür bedarf es lediglich eines Verstoßes gegen die Schulordnung.
Eine solche Schulordnung ist in der Regel sehr unbestimmt, auch hinsichtlich der Definition von elektronischen Geräten.
Oft wird nur die Begrifflichkeit des elektronischen Gerätes verwendet, ohne dies näher auszuführen.
Somit fällt auch eine 20 Jahre alte Digitalarmbanduhr unter diese Definition und dürfte - ohne dass sie den Schulfrieden stört -
von einer Lehrkraft eingezogen werden.
Betrachtet man den Einzug von modernen elektronischen Geräten wie Mobiltelefon und Tabletts so ist auch das
Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme betroffen, da selbst gesperrte Geräte auf den Sperrbildschirmen
Informationen und Nachrichten anzeigen können.
Alle diese Probleme werden entweder nicht gesehen oder schlichtweg ignoriert. Auch handwerklich ist die Regelung schlecht. Der Begriff der Einziehung stammt aus dem Strafrecht
, ist in § 73ff. StGB geregelt und bezeichnet dort die Abschöpfung von Beute oder Gewinn aus Straftaten.
Somit ist vorliegend fraglich, ob hier gleiche Rechtsfolge eintreten soll. Also der dauerhafte Entzug von Eigentum. Hier würde es dem Land schon an der Gesetzgebungskompetenz fehlen,
da der Bund bereits abschließende Regelungen im Strafrecht zur Einziehung getroffen hat.
Sollte es sich nicht um die strafrechtliche Einziehung handeln, so bedarf der Eigentumsentzug eines richterlichen Beschlusses, der nur bei Gefahr im Verzug
nicht erforderlich sein darf.
Bei der Wegnahme von elektronischen Geräten sind diese versiegelt aufzubewahren, so wie die Strafprozessordnung das für beschlagnahmte Unterlagen vorsieht.
Der Regelung fehlt es an jeglicher Verhältnismäßigkeit, da nicht vorab andere erzieherische Maßnahmen versucht werden müssen.
Wie in einem anderen Kommentar schon angemerkt wurde, ist auch der Fall von volljährigen Schülern nicht geregelt.
Auch fehlen Vorgaben für die Dauer der Wegnahme, der Rechtsmittel, der Formvorschriften (es dürfte sich regelmäßig um einen Verwaltungsakt handeln), der Hinzuziehung der Erziehungsberechtigten.
Alles in allem ist diese neue Regelung strikt abzulehnen, da sie gesellschaftliche das falsche Signal sendet und darüber hinaus mit großer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig ist!
Als sinnvoll erachte ich es hingegen, die "Einziehung" von fremden Eigentum zu untersagen.
Einziehung von Sachen
In einer Folgeverordnung muss gleichzeitig konkretisiert werden, was das bedeutet, z.B. - Waffen und leicht als Waffe zu benutzende Gegenstände - Sachen auf denen verfassungswidrige oder diskriminierende Symbole, Abkürzungen, Bilder oder Texte zu sehen sind - Eingeschaltete und offen getragene Mobiltelefone. a) Mobiltelefone sind das wichtigste
In einer Folgeverordnung muss gleichzeitig konkretisiert werden, was das bedeutet, z.B.
- Waffen und leicht als Waffe zu benutzende Gegenstände
- Sachen auf denen verfassungswidrige oder diskriminierende Symbole, Abkürzungen, Bilder oder Texte zu sehen sind
- Eingeschaltete und offen getragene Mobiltelefone. a) Mobiltelefone sind das wichtigste Medium beim Mobbing von Mitschülern. Dabei werden grundlegende Persönlichkeitsrechte betroffener Schüler missachtet. b) Mobiltelefone stören massiv den Unterricht, beeinträchtigen den Lernerfolg und das Schulklima c) Mobiltelefone sind das häufigst benutzte Medium beim Betrug.
Falls ein Lehrer ausnahmsweise Mobiltelefone im Unterricht verwendet, kann er dies vor der Klasse begründen. Auch die beste Medienerziehung war bisher im Bereich Mobiltelefon völlig erfolgslos, so meine Erfahrung als Lehrer mit 43 Dienstjahren!
Das Schulgesetz gilt auch für volljährige Schüler. Auch sie daddeln, mobben und betrügen mit dem Handy! Aber sie dürfen es nach dem Einzug selber nach Schulschluss wieder abholen (bei der Schulleitung, auf dem Sekretariat oder bei der einziehenden Lehrkraft).
Für Schülerinnen, die als Feuerwehrangehörige oder Sanitäter aktiv sind, können alternativ andere Alarmierungsmöglichkeiten eingeführt werden (Funk, Durchsage ...) oder eine auf Widerruf erteilte Ausnahme vom Handyverbot.
Einzug von Gegenständen
Ich bin der Meinung das der Vorschlag zum Einzug von Gegenstände folgende Sachverhalte nicht ausreichend klärt: 1. Sollen Gegenstände von Volljährigen auch eingezogen werden? Gegenüber Volljährigen ist kein Erziehungsauftrag mehr vorhanden und deswegen darf der Einzug von Gegenstände für diese Gruppe nicht erlaubt sein.( Rechtlich müsste man das
Ich bin der Meinung das der Vorschlag zum Einzug von Gegenstände folgende Sachverhalte nicht ausreichend klärt:
1. Sollen Gegenstände von Volljährigen auch eingezogen werden?
Gegenüber Volljährigen ist kein Erziehungsauftrag mehr vorhanden und deswegen darf der Einzug von Gegenstände für diese Gruppe nicht erlaubt sein.( Rechtlich müsste man das als Unterschlagung einstufen)
2. Was passiert mit Personen die bei einer BOS tätig sind und Schüler sind ?
Beispielsweise falls Handys auf dem Schulgelände komplett verboten sind, wie sollen diese Helfer dann alarmiert werden, falls diese keinen Funkmelder bekommen haben und über Handy alarmiert werden?
Ich sehe da die Einsatzbereitschaft in so einem Fall gefährdet.
3. Wie lange dürfen Gegenstände eingezogen werden?
Es muss eine feste Frist im Gesetz stehen. Ansonsten lässt man den Schulen freie Hand und das im unbegrenzten Maßen.
4. Wer haftet, wenn die Lehrkraft das Handy während dem Einzug beschädigt?
Wer trägt die Beweislast?
Das ist nicht geregelt.
5. Wer regelt die Möglichkeit der Beschwerde, falls die Maßnahme unverhältnismäßig ist?
Wann wird die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit überschritten?
Eine pauschale Erlaubnis Gegenstände einzuziehen, ohne die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, halte ich für einen Rechtsstaat nicht hinnehmbar.. Spätestens seit auch Kinder und Jugendliche Grundrechte haben, muss die Verhältnismäßigkeit im Abhängigkeit vom Alter und Reifegrad beachtet werden. Dies ist im vorliegenden Gesetz nicht enthalten. Ansonsten zeigen wir unseren Kindern, dass diese überall Grundrechte haben, nur nicht in Schulen. Die Verhältnismäßigkeitprüfung muss durchgeführt werden. Diese Prüfung kann auch in einem öffentlich ausgehängtem Standardverfahrensplan bei Störung des Schulfriedens , im Voraus erörtert und festgelegt werden mit aktiver Zustimmung des Elternberates.
Ich sehe da viele Probleme und nur unbefriedigende Antworten bisher. Diese Punkte müssen, um rechtliche Klarheit zu erhalten, im neuen Gesetz klar und deutlich geregelt werden.