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Schülerinnen und Schüler verfolgen den Unterricht bei ihrer Lehrerin. (Bild: dpa)

Schule

Änderung des Schulgesetzes

Die Gesetzesänderung betrifft das Schulgesetz für Baden-Württemberg sowie das Landespflegegesetz.

Mit den Änderungen des Schulgesetzes (SchG) sollen an Ganztagsschulen nach § 4a SchG mit Blick auf den künftigen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung zwei zusätzliche Zeitmodelle (fünf Tage in der Woche mit sieben oder acht Zeitstunden) eingeführt werden. Vor der Einrichtung einer Ganztagsschule soll ferner die Zustimmung der Schulkonferenz durch eine Anhörung ersetzt werden.

Darüber hinaus sollen Verordnungsermächtigungen gesetzlich verankert werden, damit das Kultusministerium auf Verordnungsebene unter anderem, Regelungen zum Notenschutz bei vermindertem Teilleistungsvermögen, zu Inhalt, Umfang und Grenzen des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot, zu Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht über Betreuungsangebote nach § 8b SchulG sowie zur Erhebung, Bereitstellung und Nutzung von Daten treffen kann.

Außerdem sollen die Rechtsgrundlagen für zentrale Erhebungen zur datengestützten Qualitätsentwicklung an Schulen, für die Übermittlung von Informationen zu Schulabgängerinnen und Schulabgängern ohne konkrete berufliche Anschlussperspektive an die Agenturen für Arbeit und für die digitale Bewerbung um einen Schulplatz sowie die digitale Schulanmeldung geschaffen werden.

Darüber hinaus sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bereitstellung und Nutzung der Digitalen Bildungsplattform an den öffentlichen Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums gesetzlich verankert und der rechtssichere Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen ermöglicht werden.

Mit dem Angebot einer Digitalen Bildungsplattform sollen die Schulen die Möglichkeit erhalten, für alle Schülerinnen und Schüler grundlegende und gleiche digitale Unterrichtswerkzeuge zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig sollen die Schulen durch die zentrale Bereitstellung von IT-Angeboten von administrativen Aufgaben entlastet und einheitlich hohe Datenschutzstandards gesetzt werden.

Digitale Lehr- und Lernformen sollen den Präsenzunterricht ergänzen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch ganz oder teilweise ersetzen können. Durch den Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen kann die Differenzierung und Individualisierung im Unterricht sowie die Übernahme von Eigenverantwortung bei den Lernprozessen gestärkt werden.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 2. August 2023, 17 Uhr, kommentieren.

Änderung des Schulgesetzes und des Landespflegegesetzes (PDF)

Kommentare : zur Änderung des Schulgesetzes

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

17. Kommentar von :ohne Name 4328

Keine kommerziellen Cloudspeicher für Schülerdaten

Den Schulen sollte verboten werden, kommerzielle Cloudspeicher und Dienstleistungen (sog. Schul-Apps) zu nutzen, um dort personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern (Leistungsdaten, Noten, Krankmeldungen usw.) zu speichern. Auch wenn es rechtlich als Auftragsverarbeitung mit entsprechendem Vertrag möglich wäre, sind nach meiner Erfahrung

Den Schulen sollte verboten werden, kommerzielle Cloudspeicher und Dienstleistungen (sog. Schul-Apps) zu nutzen, um dort personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern (Leistungsdaten, Noten, Krankmeldungen usw.) zu speichern. Auch wenn es rechtlich als Auftragsverarbeitung mit entsprechendem Vertrag möglich wäre, sind nach meiner Erfahrung die technisch-organisatorischen Maßnahmen der Anbieter oft nicht ausreichend. Außerdem können die Schulen die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht beurteilen. Zudem glaube ich nicht, dass die Schulen jeweils eine Datenschutzfolgenabschätzung durchführen (geschweige denn aufgrund der Komplexität durchführen könnten). Und aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern durch die DSGVO sollten solche sensiblen Daten nur lokal oder auf staatlichen Cloudsystem gespeichert werden dürfen. Durch die Corona-Pandemie sind Tausende Schul-Apps in Garagenfirmen entstanden, die ihr Geld oft damit verdienen, Daten an Facebook/Meta und andere Datensammler zu übermitteln. Das sollte im Schulbereich nicht zulässig sein.

16. Kommentar von :ohne Name 53689

Vetorecht Schulkonferenz

De Eltern müssen über ein Vetorecht der Schulkonferenz Einfluss auf relevante Änderungen der Schule wie die Schülerbetreuung (Halbtages- oder Ganztagesschule) haben. Bestehende Horte sollten Bestandsschutz genießen und nicht das Interesse der Kommunen, den Schulbetrieb so günstig wie möglich zu gestalten.

15. Kommentar von :HaJo (B90-Grüne)

Digitale Bildungsplattform, Sinnhaftigket verifizieren

"Schweden, Frankreich, Finnland und die Niederlande, Länder, die bei der Digitalisierung des Erziehungswesens vorne dran waren, ziehen jetzt die Reißleine. Die Regierungen machen v.a. die Vorschulen bildschirmfrei. In Schweden gab ein Gutachten des Karolinska-Institutes (= Universität) den Ausschlag." Einige Kernsätze aus dem Gutachten: -

"Schweden, Frankreich, Finnland und die Niederlande, Länder, die bei der Digitalisierung des Erziehungswesens vorne dran waren, ziehen jetzt die Reißleine. Die Regierungen machen v.a. die Vorschulen bildschirmfrei. In Schweden gab ein Gutachten des Karolinska-Institutes (= Universität) den Ausschlag."

Einige Kernsätze aus dem Gutachten:

- „Wie wir weiter unten ausführlicher erläutern, zeigt die Forschung, dass die Digitalisierung der Schulen in dem Ausmaß, wie sie in Schweden bereits stattgefunden hat, viele Nachteile mit sich bringt, und dass eine verstärkte Digitalisierung weitere negative Folgen haben könnte.“
- "Es gibt eindeutige wissenschaftliche Belege dafür, dass digitale Werkzeuge das Lernen der Schüler eher beeinträchtigen als verbessern."
- „Wichtige schulpolitische Entscheidungen sollten nicht getroffen werden, ohne dass man vorher weiß, was die Forschung sagt.“
- „Das Wissen über die negativen Auswirkungen der Digitalisierung ist also schon seit vielen Jahren vorhanden, aber die schwedische Bildungsbehörde scheint sich dessen nicht bewusst zu sein.“
- "Wir verweisen auf eine kürzlich veröffentlichte Zusammenfassung des schwedischen Medienrats (Nutley & Thorell, 2022), in der ein positiver Zusammenhang zwischen der Bildschirmzeit und verschiedenen Aspekten der psychischen Gesundheit (z. B. Depressionen, Angst­zustände, Konzentrationsprobleme, geringes Selbstwertgefühl, Essstörungen, Schlafprobleme) und der körperlichen Gesundheit (z. B. Fettleibigkeit, Kurzsichtigkeit, schlechtere motorische Fähigkeiten) beschrieben wird."
...
- "Wir sind der Meinung, dass der Schwerpunkt wieder auf den Wissenserwerb über gedruckte Schul­bücher und das Fachwissen des Lehrers gelegt werden sollte, ..."
 
Zitate aus einem Bericht, den man hier komplett nachlesen kann:
https://www.diagnose-funk.org/aktuelles/artikel-archiv/detail?newsid=1991

14. Kommentar von :HaJo (B90-Grüne)

Digitale Bildungsplattform, Bezug zur DSGVO betonen

in § 155a, Abs. (3) oder Abs. (5) sollte meines Erachtens nach der Hinweis erfolgen, dass personenbezogene Daten immer gemäß den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu behandeln sind. Insbesondere wenn es sich um die Weitergabe dieser Daten an Dritte handelt.

13. Kommentar von :ohne Name 53447

Aushebelung Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist die einzige Möglichkeit für Eltern um überhaupt einen Einfluss auf relevante Änderungen der Schule zu haben. Hier soll nun jegliche Mitsprache abgeschafft werden um Schulen in Eigenregie in Ganztagsschulen umwandeln zu können.

12. Kommentar von :ohne Name 4501

Diverse Anmerkungen

1. Ich vermisse eine Vorschrift, dass Schulen nur Anwendungen und Apps (z.B. auf Tablets) nutzen dürfen, die vom Kultusministerium auf Antrag des Herstellers oder Anbieters der Anwendung/App für den Einsatz in Schulen genehmigt wurden. Hier müssen die gleichen Regeln wie für die Zulassung von Schulbüchern gelten. Anwendungen und Apps sollten zudem

1. Ich vermisse eine Vorschrift, dass Schulen nur Anwendungen und Apps (z.B. auf Tablets) nutzen dürfen, die vom Kultusministerium auf Antrag des Herstellers oder Anbieters der Anwendung/App für den Einsatz in Schulen genehmigt wurden. Hier müssen die gleichen Regeln wie für die Zulassung von Schulbüchern gelten. Anwendungen und Apps sollten zudem gemäß Art. 42 DSGVO datenschutzrechtlich zertifiziert sein müssen. Auch sind die Apps inhaltlich im pädagogischen Sinne zu prüfen. Es kann nicht sein, dass für Schulbücher andere Regeln gelten als für Apps. Außerdem ist zu prüfen, inwieweit Apps Schüler durch eingeblendete Werbung manipulieren, z.B. bei der Verwendung von YouTube und ähnlichen Produkten.
Der zuweilen lasche Einsatz von Produkten in Schulen, die Daten ohne Rechtsgrundlage an andere Stellen oder gar in das Nicht-EU-Ausland übermitteln, muss klar untersagt sein. Das darf nicht in der freien Entscheidung von Lehrkräften liegen. Andererseits ist eine Prüfung auf Datenschutzkonformität durch jede einzelne Schule nicht zumutbar und sollte zentral durch Erstellung einer Liste von genehmigten Produkten erfolgen - auch im Sinne der Wirtschaftlichkeit.
In der Gesetzesbegründung suggeriert die Formulierung "Auswahl und Einsatz der konkreten digitalen Lehr- und Lernformen liegen [...] in der pädagogischen Eigenverantwortung der Lehrkräfte", dass diese völlig frei über diese Formen entscheiden können. Es sollte dringend präzisiert werden, dass - sofern dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden - dies nur mit Zustimmung der Schulleitung und nach erfolgter Prüfung der Datenschutzkonformität der Formen möglich ist.

2. Ich vermisse eine Regelung, ob Schüler und Lehrkräfte auch private digitale Endgeräte einsetzen dürfen. Aus Sicherheitsgründen sollten bei einem Distanzunterricht zu Hause nur schulische Geräte zugelassen sein. Auch vermisse ich eine Regelung für die Kosten bzw. Kostenübernahme von (schnellen) Internetzugängen oder z.B. SIM-Karten in Tablets für Schüler und Lehrkräfte im Falle von Distanzunterricht.

3. Ich vermisse Regelungen für eine datenschutzkonforme Kommunikation über die Digitale Bildungsplattform mit den Erziehungsberechtigten. Sollen oder dürfen diese z.B. eigene Accounts besitzen, um mit Schulleitungen oder Lehrkräften kommunizieren zu können? Bislang werden die Erziehungsberechtigten im Zusammenhang der Digitalen Bildungsplattform nicht erwähnt.

4. In § 115a Abs. 5 sollte ergänzt werden, dass stets mindestens Sicherheitsmaßnahmen nach dem IT-Grundschutz des BSI auf dem Basis-Niveau ergriffen werden müssen. Dies ist notwendig, um der besonderen Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten Minderjähriger (DSGVO Art. 8 bzw. EG 38) Rechnung zu tragen.

5. Für den Distanzunterricht fehlen Regelungen, ob Ton- und Videoübertragungen auch von den in der Schule im Präsenzunterricht verbliebenen Schülern zulässig sind. Es finden sich nur Regelungen für die Übertragung von der häuslichen Wohnung in die Schule.

6. Hilfreich könnte eine Ergänzung in § 23 Abs. 1 sein. Dort heißt es "Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten". Eine Ergänzung, dass Schulen als Verantwortliche rechtsgültige Verträge zur Auftragsverarbeitung nach 28 DSGVO abschließen dürfen, hilft Auftragsverarbeitern für mehr Klarheit und größerer Rechtssicherheit.

7. Auch eine Ergänzung in § 32 Abs. 1 könnte hilfreich sein: Die staatliche Schulaufsicht sollte explizit auch die datenschutzrechtliche Aufsicht umfassen, so dass nicht nur die Datenschutzaufsichtsbehörde, sondern auch eine Schulaufsichtsbehörde eine nicht datenschutzkonforme Verarbeitung (z.B. Facebook, Instagram, MS 365) einer oder mehrerer Schulen untersagen könnte. Bislang ist unklar, ob die Fach- und Dienstaufsicht nach § 32 SchG im Rahmen der Schulaufsicht auch die (dienstrechtliche, nicht die im Sinne der DSGVO) Datenschutzaufsicht umfasst.

8. Überlegenswert wäre zudem eine grundsätzliche Änderung in der Verantwortlichkeit der Schulen. Ist die Trennung in Landes- und Kommunalverwaltung noch zeitgemäß? Gerade im IT-Bereich der Schulen existieren unnötige Parallelstrukturen. Jeder Schulträger befasst sich mit den gleichen Problemen. Jede Software und App muss z.B. tausendfach im Land auf Datenschutzkonformität geprüft und angeschafft werden. Das IT-Personal ist auch Sache des Schulträgers. Ein Austausch oder eine Betreuung mehrerer Schulen ist schulträgerübergreifend nicht möglich. Auch können keine zentralen Systeme (z.B. MDM) genutzt werden. Das ist auf Dauer höchst unwirtschaftlich.
Wäre es nicht sinnvoller, grundsätzlich die Schulträgerschaft auch in die Verantwortung des Landes übergehen zu lassen? Für den finanziellen Ausgleich sollten die Kommunen dann für jeden Schüler einen bestimmten Betrag an das Land zahlen. Aber dann wäre grundsätzlich das Land für alle öffentlichen Schulen zuständig. Hier fände ich eine Diskussion sinnvoll.

9. Ein Hinweis, ob und inwieweit der Landesbeauftragte für Datenschutz bereits beratend bei der Änderung des Schulgesetzes mitgewirkt hat, wäre hilfreich.

11. Kommentar von :ohne Name 12864

Infektionsschutz

Es braucht im Schulgesetz eine Regelung für Online Unterricht für Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen, etwa wegen erhöhter Vulnerabilität, nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können. Zusätzlich braucht es eine verpflichtende Luftreinigung in allen Schulen, um die Gesundheit von Schüler_innen und Lehrkräften zu schützen. Es schadet der

Es braucht im Schulgesetz eine Regelung für Online Unterricht für Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen, etwa wegen erhöhter Vulnerabilität, nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können. Zusätzlich braucht es eine verpflichtende Luftreinigung in allen Schulen, um die Gesundheit von Schüler_innen und Lehrkräften zu schützen. Es schadet der Bildung, wenn es im Winter zu massiven Ausfällen kommt.

10. Kommentar von :ohne Name 53294

Anzahl Lehrerdeputate

Der erhöhte Aufwand an Lehrerdeputate für den Ganztagesunterricht ist in keinster Weise zu rechtfertigen. Schön jetzt ist die Grundversorgung mit Unterricht durch fehlende Lehrkräfte nicht gewährleistet. Lieber eine funktionierende und gute Vormittagsbetreuung mit qualifiziertem Unterricht ,anstelle einer Ganztagesschule für ein paar wenige. Mit

Der erhöhte Aufwand an Lehrerdeputate für den Ganztagesunterricht ist in keinster Weise zu rechtfertigen.
Schön jetzt ist die Grundversorgung mit Unterricht durch fehlende Lehrkräfte nicht gewährleistet.
Lieber eine funktionierende und gute Vormittagsbetreuung mit qualifiziertem Unterricht ,anstelle einer Ganztagesschule für ein paar wenige.
Mit Fachkräften anderer Art, Kooperationen mit Vereinen könnte eine solide Nachmittagsbetreuung stattfinden und die Lehrerdeputate blieben für die Grundversorgung in Sachen Bildung erhalten.
Es ist höchst unattraktiv für Lehrkräfte, sie so einzusetzen.

9. Kommentar von :Steph

115b verhöhnt Kinder wie Lehrkräfte

"sofern der Präsenzunterricht für einzelne oder mehrere Schülerinnen und Schüler aus rechtlichen, tatsächlichen oder organisatorischen Gründen ganz oder teilweise nicht durchführbar..." 1) "...wenn Schülerinnen und Schüler aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen oder aus Gründen, die sich aus der besonderen Beschulung oder

"sofern der Präsenzunterricht für einzelne oder mehrere Schülerinnen und Schüler aus rechtlichen, tatsächlichen oder organisatorischen Gründen ganz oder teilweise nicht durchführbar..."
1) "...wenn Schülerinnen und Schüler aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen oder aus Gründen, die sich aus der besonderen Beschulung oder Talentförderung ergeben, an der regulären Teilnahme am Präsenzunterricht nach Absatz 1 verhindert sind."
=> für einzelne soll also ergänzend, d.h. zusätzlich zum regulären Unterricht noch digital unterrichtet werden? Ohne diesen Mehraufwand zeitlich oder finanziell zu vergüten? Dies macht den Lehr-Job noch unattraktiver und führt zu vermehrt inneren Kündigungen oder Burnout.
Gegenvorschlag: Digitaler Unterricht für längerfristig zu Hause bleibende Kinder wird von eigens eingestellten Lehrkräften durchgeführt, z.B. von einer Krankheitsreserve. Dies ist ja ortsungebunden und kann zentral durchgeführt werden, d.h. Einführung von landesweit agierenden Digitalkursen, wenn Kinder nicht präsent sein können. Dies ist aber eine Notlösung für einzelne Härtefälle!!!
2) "...Sicherstellung der Beschulung von Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte oder die Sicherstellung des schulübergreifenden Unterrichts in Fächern mit geringer Schülerzahl...."
=> Wenn also Personal fehlt, soll dies digital aufgefangen werden? Also drittklassiger Unterricht als Feigenblatt statt offizieller Entfall (auf Arbeitszeitkosten von Lehrer:innen)? Covid hat gezeigt, wie wichtig Präsenz ist, wie persönliche und geistige Entwicklung unter Homeschooling gelitten hat. Macht den Lehrer:innenjob attraktiver (s.o.) und versucht nicht Personalmangel via Moodle zu kaschieren! Arme Kinder!!!

8. Kommentar von :obereraumfahrtbehoerde

Schulgesetz

Ich kann die Priorisierung dieser Änderungen nicht folgen. Vielmehr sind dringend: Das Foto oben zeigt genau, warum Schule nicht mehr funktioniert. Eine Lehrkraft steht vor einer Klasse, weil sie über die Wissenshoheit verfügt. Schüler empfangen Unterricht. Die Lehrerin erteilt Unterricht und vermittelt Stoff. Das Schulgesetz sollte

Ich kann die Priorisierung dieser Änderungen nicht folgen.
Vielmehr sind dringend:
Das Foto oben zeigt genau, warum Schule nicht mehr funktioniert. Eine Lehrkraft steht vor einer Klasse, weil sie über die Wissenshoheit verfügt. Schüler empfangen Unterricht. Die Lehrerin erteilt Unterricht und vermittelt Stoff.
Das Schulgesetz sollte dahingehend verändert werden, so dass junge Menschen befähigt werden, future skills anzuwenden. Sie müssen Riesenaufgaben bewältigen, denn der Planet kollabiert. Deshalb:
Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) wirkungsvoll als verbindlichen Lerninhalt zu verankern,
damit sich Schüler*innen auf die großen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts vorbereiten
können
• Lehrpläne und Lerninhalte schüler*innenorientiert und diskriminierungskritisch zu überarbeiten,
um Freiräume für die intellektuelle, emotionale und soziale Entwicklung der
Schüler*innen zu schaffen und die Bildungsqualität zu erhöhen
Anerkennen, dass Lernen nicht nur im Schulgebäude stattfindet, dass Lernen nicht Aufgaben erledigen und mit Stoff fertig sein ist.
• alternative Leistungsbewertungen zu ermöglichen
• Schulentwicklung gemeinsam zu gestalten, auf Nachhaltigkeit auszurichten und durch passende Aus- und Weiterbildung zu unterstützen
• multiprofessionelle Teams als festen Bestandteil in allen Schulen zu verankern und zu finanzieren

Streichung von Schulbesuchsverordnung §2Absatz (1) "Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen."