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Schülerinnen und Schüler verfolgen den Unterricht bei ihrer Lehrerin. (Bild: dpa)

Schule / Pflege

Stellungnahme des Ministeriums

Das Kultusministerium dankt für die eingegangenen Kommentare und nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Zur Ausweitung des Ganztagsangebots und zur Verfahrensänderung im Rahmen der Beantragung einer Ganztagsschule nach Paragraph 4a des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG)

Das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) vom 2. Oktober 2021 sieht ab dem Schuljahr 2026/2027 einen bundesweiten Anspruch auf ganztägige Förderung dieser Kinder vor. Deshalb soll der Ausbau der Ganztagsschulen beschleunigt werden. Land und Kommunen sehen die Erfüllung des Rechtsanspruchs als gemeinsame Aufgabe an, zu der jeder beitragen muss, um bestmögliche Angebote zur ganztägigen Bildung und Betreuung bereitzustellen.

Mit der Anhörung der Schulkonferenz wird die Entscheidungsbefugnis des Schulträgers im Hinblick auf die Stellung eines Antrags auf Einrichtung einer Ganztagsgrundschule gestärkt. Grundlage für die Entscheidung, eine Ganztagsschule einzurichten, und nach wie vor auch Voraussetzung für die Antragstellung ist der tatsächliche Bedarf, der faktenbasiert nachgewiesen werden muss. Über den Antrag des Schulträgers auf Einrichtung entscheidet wie bisher das Regierungspräsidium als obere Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung erfolgt weiterhin auf Basis eines pädagogischen Konzepts, das von der Schule erstellt wird, und im Rahmen der für die Einrichtung von Ganztagsschulen zu Verfügung gestellten Ressourcen. Dass zukünftig Schulträger gegen den Willen der Schulgemeinschaft agieren, ist daher unwahrscheinlich.

Sofern die Eltern das Ganztagsangebot der örtlichen Schule nicht in Anspruch nehmen möchten, besteht bei Ganztagsschulen in der sogenannten Wahlform die Möglichkeit, sich gegen eine Teilnahme zu entscheiden. In der sogenannten verbindlichen Form (alle Schülerinnen und Schüler der Schule nehmen am Ganztagesbetrieb teil) besteht die Möglichkeit, den Wechsel auf eine Schule in einem anderen Schulbezirk zu beantragen (Paragraph 76 Absatz 2 SchG).

Zur Digitalen Bildungsplattform sowie zum Einsatz digitaler Medien und digitaler Lehr- und Lernangebote

Zukunftsgerechte Bildung umfasst auch die Option, neue Wege im Bereich der Digitalisierung und mit der Digitalisierung gehen zu können. Insofern ist es ein wichtiges Anliegen, den Schülerinnen und Schülern diese Möglichkeiten zu eröffnen und Chancen zu gestalten. Die Änderung des Schulgesetzes ist ein wichtiger Schritt, um die Umsetzung an den Schulen in einem rechtssicheren Raum zu ermöglichen.

Hierbei wird auch Vorsorge dafür getroffen, dass in künftigen Situationen, in denen Präsenzunterricht nicht oder nicht in geeignetem Umfang möglich ist, Fernunterricht dem Unterrichtsausfall vorzuziehen ist. Die Chancen, die sich daraus in Summe für die Schülerinnen und Schüler ergeben, sollen genutzt werden.

Bildung soll auch in schwierigen oder besonderen Situationen möglich sein. Fernunterricht soll deshalb in bestimmten Konstellationen an die Stelle des Präsenzunterrichts treten dürfen. Die Änderung des Schulgesetzes schafft die Voraussetzungen dafür.

Bei der Entscheidung über den Einsatz informationstechnisch gestützter Systeme ist von der Schule zu berücksichtigen, ob eine Umsetzung personell, sachlich und technisch möglich und in angemessenem Umfang realisierbar ist.

Dem Datenschutz, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird durch verschiedene Regelungen und Maßnahmen Rechnung getragen. Zusätzlich ist geplant, weitere Schutzmaßnahmen im Rahmen der noch zu erstellenden Rechtsverordnung für diese besonderen Situationen vorzusehen.