Die rechtzeitige Erkennung von Anzeichen für Kindeswohlgefährdungen bei Kindern und Jugendlichen durch Ärztinnen und Ärzte ist von entscheidender Bedeutung, um den Opfern frühzeitig Schutz und Hilfe zukommen zu lassen. Der interkollegiale Austausch zwischen Ärztinnen und Ärzten könnte hierbei einen wichtigen Beitrag für die Früherkennung leisten. Derzeit seien die gesetzlichen Regelungen über Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht jedoch nicht eindeutig, sodass viele Ärztinnen und Ärzte den Informationsaustausch bei gewichtigen Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdungen scheuen würden. Durch Paragraf 4 Absatz 6 im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) aus dem Jahr 2021 wird eine landesrechtliche Regelung des interkollegialen Austausches zwischen Ärztinnen und Ärzten im Kinderschutzfall ermöglicht.
Durch den neuen Paragraf 30b im Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Heilberufe (Heilberufe-Kammergesetz) soll es Ärztinnen und Ärzten ermöglicht werden, sich bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung untereinander auszutauschen, ohne dabei ihre Schweigepflicht zu verletzen. Dies würde Rechts- und Handlungssicherheit schaffen, insbesondere auch in Fällen, in denen Eltern nicht zur Kooperation bereit sind. Selbstverständlich müssten Ärztinnen und Ärzte weiterhin abwägen, ob ein Austausch im Einzelfall erforderlich ist. Die Regelung würde dabei den interkollegialen Austausch im Vorstadium zu weiteren Maßnahmen nach Paragraf 4 KKG ermöglichen, wie zum Beispiel die anonyme Fachberatung durch das Jugendamt. Die Information an das Jugendamt bei Kindeswohlgefährdung bliebe ein eigenständiger Akt. Der interkollegiale Austausch würde folglich keine Aushebelung der jugendamtlichen Befugnisse darstellen und die Letztentscheidungsbefugnis verbliebe bei den Jugendämtern.
Landtag Baden-Württemberg: Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes (PDF)
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