Handlungsfeld Naturschutz
Ziel / Nutzen: Verständnis für komplexe Zusammenhänge sowie der Einfluss des Klimawandels auf die Artenvitalität und -vielfalt erhöhen. Möglichkeiten für einen gezielten Schutz von Arten unter Berücksichtigung von Klimafolgen ableiten.
Beschreibung: Ein umfassendes Monitoring soll die vorhandene Artenvielfalt und ihre Veränderungen dokumentieren und repräsentative Einschätzungen der Populationsentwicklung ermöglichen. Die LUBW führt seit 2018 ein landesweites Insektenmonitoring durch mit dem Ziel, Trendaussagen zu Insektenbeständen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu ermöglichen. Die LUBW beteiligt sich am landesweiten Stichprobenmonitoring für Arten der Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Richtlinie, um landesweite Aussagen über den Erhaltungszustand dieser Arten treffen zu können. Ein umfassendes Monitoring sollte die bestehende Artenvielfalt und deren Veränderung dokumentieren sowie repräsentative Einschätzungen zur Bestandsentwicklung erlauben. So werden auftretende Veränderungen von Beständen, zum Beispiel durch Artenverlust oder -gewinn, erfasst und Rückschlüsse auf Ursachen von Veränderungen ermöglicht. Die Fischereiforschungsstelle betreibt das landesweite Fischartenmonitoring im Rahmen der FFH-Richtlinie. Für ausgewählte Arten wurde die Stichprobengröße erhöht, um auch statistisch belastbare Aussagen für das Land treffen zu können.
Die LUBW beteiligt sich ferner beim bundesweiten Monitoring häufiger, mittelhäufiger und seltener Brutvögel (MsB und MhB) und hat seit 2018 den Bearbeitungsumfang erhöht, um die Aussagekraft insgesamt zu verbessern. Ergänzend dazu startete 2018 auch das Monitoring mittelhäufiger und seltener Brutvögel (MsB) einschließlich Greifvogelmonitoring, um belastbare Trendaussagen für weitere Arten mit besonderer Verantwortung für BW mittelfristig zu ermöglichen.
Seit rund 30 Jahren werden im Rahmen des landesweiten Artenschutzprogramms (ASP) vom Aussterben bedrohte Arten regelmäßig erhoben, um bei Verschlechterungen mit gezielten Schutzmaßnahmen gegenwirken zu können.
Zuständigkeit: Naturschutzverwaltung
Beteiligung: Landwirtschaft, Fischereiforschungsstelle, Wildforschungsstelle, Vogelmonitoring: Ornithologische Fachverbände (NABU-Vogelschutzzentrum Mössingen und OGBW), Vereine, Verbände, Ehrenamt
Umsetzungbeginn (-abschluss): siehe oben: 1992 ASP, 2007 FFH, 2018 Insekten, Ausbau MhB, 2020 MsB
Ziel / Nutzen: Ziel der Maßnahmen ist es, die Ausbreitungs- und Wanderungsbewegungen von Arten im Zusammenhang mit klimatischen Veränderungsprozessen zu ermöglichen.
Beschreibung: Um die Ausbreitungs- und Wanderungsbewegungen von Arten im Zusammenhang mit klimatischen Veränderungsprozessen zu ermöglichen, sollen Maßnahmen in die Wege geleitet werden, die den landesweiten Biotopverbund weiter ausbauen, Wanderkorridore schaffen und die Durchlässigkeit der Landschaft erhöhen. Dies soll Ausweichbewegungen bei Habitatveränderungen im Klimawandel und die Besiedlung neuer Habitate ermöglichen. Zu diesem Zweck soll auch das Landeskonzept Wiedervernetzung an Straßen in Baden-Württemberg sukzessive umgesetzt werden.
Zuständigkeit: Naturschutz-, Wasserwirtschaftsbehörden, Forst-, Landwirtschafts-, Flurneuordnungs- und Straßenbaubehörden, ForstBW, Kommunen
Beteiligung: Kommunen, Waldbesitzende, Naturschutzverbände, Landnutzende und Landbesitzende, Regionalverbände
Umsetzungbeginn (-abschluss): Fortlaufend
Ziel / Nutzen: Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die Biodiversität, die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft durch invasive gebietsfremde Arten. (invasive alien species = IAS)
Beschreibung: Um negative Auswirkungen durch IAS (invasive alien species, zu Deutsch invasive gebietsfremde Arten) zu unterbinden, soll ein Management der IAS vorgenommen werden. Dazu gehört eine Vielzahl von Maßnahmen, beginnend bei der Prävention (um Freisetzung beziehungsweise Einbringung zur verhindern) bis hin zur Tilgung von Beständen bzw. zum Management weit verbreiteter und etablierter IAS. Zu diesem Zweck soll die Umsetzung der EU-VO 1143/2014 zum Umgang mit ausgewählten IAS (Unionsliste) umgesetzt werden
Zuständigkeit: Je nach Betroffenheit ist das entsprechende Ressort zuständig
Beteiligung: Fischereibehörden, Jagdbehörden, Naturschutzbehörden, Kommunen, Gesundheitsämter
Umsetzungbeginn (-abschluss): Fortlaufend
Ziel / Nutzen:
- Aktive Förderung sensibler Lebensräume
- Vermeidung von Eingriffen (zum Beispiel Entwässerung/Wegebau)
Beschreibung: Neben den Mooren, den Feuchtgebieten und den Weichholz- und Hartholz-Auenwäldern in naturnahen Auen sind weitere Lebensräume besonders durch die klimatischen Veränderungen gefährdet: unter anderem Schlucht- und Hangmischwälder, Moorwälder sowie natürliche montane Bodensaure Nadelwälder, nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche Stillgewässer, temporäre Stillgewässer, dystrophe Seen oder Fließgewässer mit flutender Wasservegetation und Oberläufe von Mittelgebirgsbächen. Diese Lebensräume sind zu sichern, indem der Nährstoffeintrag minimiert, ein naturnaher Wasserhaushalt erhalten oder wiederhergestellt und gegebenenfalls eine Nutzung, welche die Lebensraumqualität erhält, gewährleistet wird. Eine weitere Maßnahme ist die Neuentwicklung von Lebensräumen an zukunftsfähigen Standorten (zum Beispiel künftig in eher schattiger Exposition statt voll südexponiert).
Zu Feuchtlebensräumen siehe auch gesondertes Maßnahmenblatt „Erhalt, Schutz und Wiederherstellung von Feuchtgebieten” (PDF, Seite 214).
Zuständigkeit: Naturschutz-, Wasserwirtschaftsbehörden, Forst-, Landwirtschafts, Straßenbau-, und Bodenschutzbehörden, Flurneuordnungsbehörden, Behörden mit Zuständigkeit für Emissionen und Klimaschutz
Beteiligung: Landschaftserhaltungsverbände, Landnutzender, Wasserversorgender, Wasser- und Bodenverbände, Kommunen, Naturschutzverbände und Fachverbände für bestimmte Artengruppen, Regionalverbände, Einrichtungen mit Expertenwissen , Fischereibehörden
Umsetzungbeginn (-abschluss): Fortlaufend
Ziel / Nutzen: Einsparung von Treibhausgas(THG)-Emissionen aus organischen Böden
Beschreibung: Vereinbarung von Bund und Ländern zum Klimaschutz durch Schutz organischer Böden und der Einsparung von mindestens fünf Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxid(CO2)-Äquivalenten (von 53 Mio Tonnen) bis 2030. Dazu werden verschiedene Teilziele und Maßnahmen festgelegt.
Es soll ein torferhaltendes Management der organischen Böden mittel- bis langfristig sowie auf ungenutzten Böden die Wiederherstellung moortypischer Wasserstände und Erreichen einer Netto-Festlegung von Kohlenstoff angestrebt werden. Eine weitere Verschlechterung der Situation von Torfböden soll vermieden werden.
Ziel:
Fauna-Flora-Habitat(FFH)- und Vogelschutz(VS)-Richtlinie(RL)
- Herstellung eines günstigen Erhaltungszustandes sowie Einhaltung des Verschlechterungsverbots von/ für Arten und Lebensraumtypen der FFH- und VS-RL
Biodiversitätsstrategie 2030 der Europäischen Union (EU)
- Eine der darin enthaltenen zentralen Verpflichtungen bis 2030 ist, dass bedeutende Gebiete mit geschädigten und kohlenstoffreichen Ökosystemen wiederhergestellt werden, Lebensräume und Arten keine Verschlechterung der Erhaltungstendenzen und des Erhaltungszustands aufweisen und mindestens 30 Prozent dieser Lebensräume und Arten einen günstigen Erhaltungszustand oder zumindest einen positiven Trend verzeichnen sollen. (EHZ-Verbesserungsziele)
Beschreibung: Umsetzung von Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen aus den Managementplänen der jeweiligen Natura 2000-Gebiete zur Herstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Ökosysteme leisten wichtige Dienste für die Gesellschaft, wie zum Beispiel in den Bereichen Klimaregulierung, Kohlenstoffbindung und -speicherung, Hochwasserschutz, Wasseraufbereitung, Wasserversorgung und Bodenerosionsschutz. Um diese Art von Leistungen für die Gesellschaft zu sichern, bedarf es widerstandsfähiger Ökosysteme, die in der Lage sind, die Auswirkungen des Klimawandels zu verkraften.
Durch das Erreichen der aufgeführten Ziele wird die Resilienz der FFH-Arten und Lebensraumtypen (LRT) gegenüber sich ändernde Umwelt-/ beziehungsweise Klimabedingungen gestärkt. In Zukunft wird es bei einer Fortschreibung der Managementpläne auch darum gehen, ob und wie die darin enthaltenen Maßnahmen auf veränderte Umweltbedingungen angepasst werden müssen. Dabei wird ebenfalls der Zustand der FFH-Arten und -LRT erfasst und evaluiert.
Ziel / Nutzen: Stabilisierung bedrohter Lebensräume, Verbesserung der Überlebenschancen von klimasensitiven und gefährdeten Arten
Beschreibung: Zur Stabilisierung bedrohter Lebensräume sollen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Schutzgebietsnetzes als Ganzes und von einzelnen Schutzgebieten ergriffen werden. Ferner wird die Umsetzung von Pflegemaßnahmen sowie die wiederholte Überprüfung der Management- oder Pflegemaßnahmen und ihrer Wirkungen angestrebt.
Zuständigkeit: Naturschutzbehörden, Wasserwirtschaftsbehörden, Landesforstverwaltung, Kommunen
Beteiligung: Kommunen, Regionalverbände, Landschaftserhaltungsverbände, Landwirtschafts- und Forstbehörden, ForstBW, Waldbesitzender, Landnutzender, Straßenbaubehörden, Wassergewinnungsverbände, Naturschutz- und Fachverbände für bestimmte Artengruppen
Umsetzungbeginn (-abschluss): Fortlaufend
Kommentare : zum Handlungsfeld Naturschutz
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Auch im Kleinen denken
Wie wäre es mit einer Förderung für Privatpersonen die einen naturnahen Garten haben? Und wenn die Förderung nur Ehre und Anerkennung ist, ist es schon ein grosses Zeichen. Gartenteiche, "wilde Ecken", heimische Pflanzen im Blumenbeet, Vogelhäuser, Insektenhotels... All das was gut und wichtig ist machen die Menschen aus der eigenen Tasche und
Wie wäre es mit einer Förderung für Privatpersonen die einen naturnahen Garten haben?
Und wenn die Förderung nur Ehre und Anerkennung ist, ist es schon ein grosses Zeichen.
Gartenteiche, "wilde Ecken", heimische Pflanzen im Blumenbeet, Vogelhäuser, Insektenhotels... All das was gut und wichtig ist machen die Menschen aus der eigenen Tasche und aus eigenem Antrieb. Leider machen es sehr viele nicht.
Handlungsfeld Naturschutz
Der Verknüpfung der div. genannten Maßnahmen mit dem Städtebaurecht, mit den Stadtentwicklungsämtern, mit den Regelungen bei Flächennutzungsplänen und mit der Öko-Punkt-Verordnung (oder Gesetz ?) ist ganz wichtig, damit die Kommunen diese unaufschiebbaren Klimaschutz- und Klimaanpassungsregeln nicht weiterhin unterlaufen können. Es ist sogar
Der Verknüpfung der div. genannten Maßnahmen mit dem Städtebaurecht, mit den Stadtentwicklungsämtern, mit den Regelungen bei Flächennutzungsplänen und mit der Öko-Punkt-Verordnung (oder Gesetz ?) ist ganz wichtig, damit die Kommunen diese unaufschiebbaren Klimaschutz- und Klimaanpassungsregeln nicht weiterhin unterlaufen können.
Es ist sogar notwendig, die seit einem bestimmten Datum in der Vergangenheit beschlossenen kommunalen Pläne (z.B. FNP, B-Pläne) einer neuen Prüfung gem. dem neuen Klimaschutzgesetz zu unterziehen, um krasse Widersprüche zu beseitigen. Oftmals sind diese Pläne ja immer noch Pläne, deren Umsetzung noch gar nicht oder nur sehr partiell erfolgt ist.
Wenn so eine neuerliche Prüfung und Korrektur der div. übergeordneten und Fachpläne bei den Kommunen oder Regionalverbänden nicht stattfindet, ist das Erreichen der beschlossenen Emissionsziele bis 2030 völlig unmöglich. Das ist doch jetzt schon deutlich erkennbar, da die beschlossenen Pläne eine langfristige Gültigkeitsdauer haben !
Fensterreden und "großartige" Gesetze schreiben, ist das Eine; die mangelnde Umsetzung (auch wenn das Geld dafür nicht fehlt) ist das Andere, was täglich in unserem Land passiert. (Der Klimawandel geschieht viel schneller und nachhaltiger!)