Das Ministerium des Inneren, für Digitialisierung und Kommunen nimmt zu den eingegangenen Kommentaren wie folgt Stellung:
Im Rahmen der Anhörung vorgetragene Anregungen und Einwände haben zu geringfügigen Änderungen am Verordnungsentwurf geführt. Die Regelungen zur Barrierefreiheit wurden durch einen Verweis auf die Vorgaben des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes konsistenter gestaltet sowie das Inkrafttreten der Verordnung einheitlich festgelegt. Weitere Änderungen dienen der Klarstellung oder sind redaktioneller Natur. Außerdem wurde die Begründung an mehreren Stellen präzisiert und es wurden Erläuterungen hinzugefügt.
Zu Kommentar 1
Ab dem 1. Januar 2026 ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 110a Absatz 1 Satz 1 die elektronische Aktenführung verbindlich vorgeschrieben. Um diese bundesrechtlich vorgegebene Digitalisierung der Aktenführung in den Bußgeldbehörden möglich zu machen, hat die Landesregierung die vorliegende Verordnung erlassen. Damit nimmt sie ihre Ermächtigung nach § 110a Absatz 2 Satz 1 OWiG wahr, für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln. Mit dem frühzeitigen Erlass der Verordnung erhalten die Bußgeldbehörden sowie die Hersteller von entsprechenden Softwarelösungen eine möglichst große Rechtssicherheit und Planbarkeit der technischen Anforderungen für ihre jeweiligen Softwarelösungen. Die Standards werden somit mit der vorliegenden Verordnung gesetzt und sollen bis zum Inkrafttreten der verbindlichen Aktenführung in allen Bußgeldbehörden nicht mehr geändert werden.
Zu Kommentar 2
Durch die ab dem 1. Januar 2026 in § 110a Absatz 1 Satz 1 OWiG verbindlich vorgeschriebene elektronische Aktenführung wird die Papieraktenführung abgelöst. Der seit dem 1. Januar 2022 verpflichtende elektronische Rechtsverkehr zwischen Behörden und Gerichten ist ein weiterer Baustein für eine umfassende Digitalisierung von Verwaltung und Rechtswesen.
Zu Kommentar 3
Die Arbeitsfähigkeit der Behörden und Gerichte muss auch in dem Fall gewährleistet sein, dass es zu technischen Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kommt. Aus diesem Grund können die jeweils aktenführenden oder aktenbearbeitenden Stellen, in der Regel durch die jeweilige Gerichtsbeziehungsweise Behördenleitung die Führung von Ersatzakten in Papierform anordnen. Dabei sind Art und Dauer der Störung zu dokumentieren. Bei anhaltenden technischen Störungen ist die jeweils zuständige Fachaufsichtsbehörde zu unterrichten. Ab welcher Dauer eine anhaltende technische Störung anzunehmen ist, kann von der jeweils zuständigen Fachaufsichtsbehörde auch konkret in Stunden oder Tagen bestimmt werden. Die Anordnungsbefugnis kann auf andere Stellen übertragen. Die Übertragung der Papierakte nach Behebung der Störung folgt dann nach den allgemein geltenden Regeln. Dabei können nach Behebung der Störung wieder vorhandene elektronische Dokumente genutzt werden.
Die Einsichtsmöglichkeiten in die Akte richten sich nach den allgemeinen Vorschriften zur Akteneinsicht (§ 49 OWiG) sowie nach der Strafakteneinsichtsverordnung, die nach ihrem § 1 Absatz 2 Nummer 1 auch auf Bußgeldakten anzuwenden ist.
Die Verordnung macht keine technischen Vorgaben für die Softwareentwicklungsverfahren der speziellen IT-Anwendungen für die elektronische Bußgeldaktenführung oder der in der Behörde generell eingesetzten Vorgangsbearbeitungs- und Dokumentenmanagementsysteme. Sie ist insoweit technikoffen. Im Hinblick auf den Einsatz von Open Source in der Landesverwaltung verweisen wir auf die Antwort der Landesregierung zum Antrag „Open Source in der Verwaltungsdigitalisierung“, LT-Drs. 16/9175.