Online-Kommentierung
Im Zuge der Gesetzesänderung sollen die bisherigen Vorschriften zur Gewährung und Förderung einer Leitungszeit für Leitungen von Kindertageseinrichtungen neu erlassen werden.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das vorliegende Gesetz knüpft an das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung vom 4. Juli 2023 (Gesetzblatt Seite 258) an, das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (Gesetzblatt 2024 Nummer 114, Seite 11) geändert worden ist. Die mit diesem Gesetz erlassenen Rechtsgrundlagen für eine Förderung der Leitungszeit für Leitungen von Kindertageseinrichtungen im Rahmen des KiTa-Qualitätsgesetzes vom 20. Dezember 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 2.791), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nummer 361, Seite 2) geändert worden ist, werden zum 1. November 2025 aufgehoben.
Aufgrund des Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21. November 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nummer 361) kann die Maßnahme zur Förderung einer Leitungszeit für Leitungen in Kindertagesstätten in den Jahren 2025 und 2026 weitergeführt werden.
Die seinerzeit mit Inkrafttreten des KiTa-Qualitätsgesetzes geschaffenen landesrechtlichen Regelungen zur Förderung der Leitungszeit sollen daher mit diesem Gesetz ohne wesentliche inhaltliche Änderungen erneut erlassen werden.
Mit einer Mittelzuführung zur Finanzausgleichsmasse werden die Voraussetzungen geschaffen, die Zuweisungen an die Gemeinden zur Förderung der pädagogischen Leitungszeit in Kindertageseinrichtungen weiterhin über Paragraf 29 e des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) abzuwickeln.
Mit der Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) wird die Verordnungsermächtigung in Paragraf 2a Absatz 4 KiTaG um die Möglichkeit erweitert, die Inhalte der von der Leitung der Tageseinrichtung wahrzunehmenden pädagogischen Leitungsaufgaben, den zeitlichen Umfang der Gewährung von Leitungszeit für die Leitung der Tageseinrichtung für pädagogische Leitungsaufgaben, die Höhe des Ausgleichs an Gemeinden für die gewährte Leitungszeit und die Verteilung dieses Ausgleichs zu regeln.
Freie Träger von Kindertageseinrichtungen erhalten nach Paragraf 8 KiTaG einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Gewährung von Leitungszeit für die Leitung der Tageseinrichtung für pädagogische Leitungsaufgaben nach der geänderten Kindertagesstättenverordnung ergibt. Den freien und privat-gewerblichen Trägern sind diese entstehenden Kosten von der Standortgemeinde in vollem Umfang zu erstatten.
Mit der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes werden der Finanzausgleichsmasse die zum finanziellen Ausgleich der kommunalen Mehraufwendungen aus der Fortführung der Gewährung von Leitungszeit notwendigen Mittel zugeführt sowie als notwendige Folgeanpassungen die Verteilung auf die Finanzausgleichsmassen A und B angepasst und die Ermittlung der Nettobetriebsausgaben für die Förderung der Kleinkindbetreuung aktualisiert.
Ergänzend zur angesichts der Grundsteuerreform geschaffenen Übergangsregelung des Paragraf 39 Absatz 44 FAG wird außerdem sichergestellt, dass Sockelgarantiegemeinden auch dann Mehrzuweisungen nach Paragraf 5 Absatz 3 FAG erhalten, wenn in einem Übergangszeitraum von 2026 bis 2029 die Hebesätze nach der Grundsteuerreform unter den für das Jahr 2024 geltenden Anrechnungshebesätzen nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FAG liegen. Darüber hinaus wird die Regelung zum Schullastenausgleich für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen in Paragraf 19 Absatz 1 Satz 1 FAG um eine nicht benötigte Alternative bereinigt.
Mit der Änderung der Kindertagesstättenverordnung wird von der in Paragraf 2a Absatz 4 Nummern 3 bis 5 KiTaG erneut erlassenen Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht.
Keine.
Die Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung von Leitungszeit für die Leitungen von Kindertageseinrichtungen zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben werden über zusätzliche Umsatzsteueranteile finanziert, die dem Land für die Umsetzung Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung nach dessen Artikel 3 und 4 zufließen und auf die Jahre 2025 und 2026 beschränkt sind. Dementsprechend sind die entsprechenden rechtlichen Regelungen zur Umsetzung im Land befristet.
Die Höhe des Ausgleichsbetrags an die Gemeinden nach Paragraf 29 e FAG wird in der auf Grundlage des Paragraf 2a Absatz 4 Nummer 5 KiTaG zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung werden lediglich bestehende Regelungen ohne wesentliche inhaltliche Änderungen fortgesetzt. Zusätzliche Bürokratiebelastungen oder Beeinträchtigungen der Vollzugstauglichkeit entstehen hierdurch nicht.
Durch das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung wird dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung Rechnung getragen. Seit dem Jahr 2019 unterstützt das Land im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe Leitungen von Kindertageseinrichtungen (Kitas) bei ihrer Arbeit in den Kitas in Baden-Württemberg. Dafür wird eine sogenannte Leitungszeit für pädagogische Leitungsaufgaben finanziert. Diese trägt dazu bei, dass Kita-Leitungen ihre pädagogischen Aufgaben besser wahrnehmen können. Damit wird ein weiterer Beitrag zur Verbesserung der Bildungschancen von Kindern und damit zur Chancengleichheit geleistet.
Die Fortsetzung der Förderung der Leitungszeit wird durch verwaltungsinterne Verfahren umgesetzt, die etabliert sind. Es sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, die die Digitaltauglichkeit betreffen.
Es entstehen keine Kosten für Private.
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