Frühkindliche Bildung

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Im Zuge der Gesetzesänderung sollen die bisherigen Vorschriften zur Gewährung und Förderung einer Leitungszeit für Leitungen von Kindertageseinrichtungen neu erlassen werden.

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Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes, der Kindertagesstättenverordnung und weiterer Vorschriften werden die bisherigen Vorschriften zur Gewährung und Förderung einer Leitungszeit für Leitungen von Kindertageseinrichtungen ohne substantielle inhaltliche Änderungen neu erlassen.

Die Kita-Leitung ist die Schlüsselstelle für die Qualität in der Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder in der Einrichtung. Der Wandel in den Aufgaben von Kindertageseinrichtungen bedeutet eine zunehmende Komplexität in den Anforderungen, die an die Leitung gestellt werden. Die Stärkung von Qualität in der pädagogischen Ausgestaltung frühkindlicher Bildung in Kindertageseinrichtungen beginnt mit der Stärkung der Leitung. Deshalb wurde im Rahmen des „Gute-Kita-Gesetzes“ eine Pflicht zur Gewährung pädagogischer Leitungszeit und eine Förderung dieser Freistellung eingeführt. Aktuell ist diese Maßnahme bis zum 31. Oktober 2025 befristet.

Im Rahmen des inzwischen auf Bundesebene verkündeten Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und des Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung kann eine Förderung einer Leitungszeit für Leitungen in Kindertagesstätten nun bis Ende 2026 geplant werden.

Mit einer Mittelzuführung zur Finanzausgleichsmasse werden die Voraussetzungen geschaffen, die Zuweisungen an die Gemeinden zur Förderung der pädagogischen Leitungszeit in Kindertageseinrichtungen weiterhin über Paragraf 29 e des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) abzuwickeln. Zu weiteren Einzelheiten zu den Regelungen zur Leitungszeit wird auf den angeschlossenen Gesetzentwurf verwiesen.

Ergänzend sind folgende Änderungen des Finanzausgleichgesetzes in dem Gesetzentwurf enthalten:

Zu der angesichts der Grundsteuerreform geschaffenen Übergangsregelung des Paragraf 39 Absatz 44 FAG wird außerdem sichergestellt, dass Sockelgarantiegemeinden auch dann Mehrzuweisungen nach Paragraf 5 Absatz 3 FAG erhalten, wenn in einem Übergangszeitraum von 2026 bis 2029 die Hebesätze nach der Grundsteuerreform unter den bisher geltenden Anrechnungshebesätzen nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FAG liegen. 

Darüber hinaus wird die Regelung zum Schullastenausgleich für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen in Paragraf 19 Absatz 1 Satz 1 FAG um eine nicht benötigte Alternative bereinigt.

Mit der Änderung des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung wird eine Bereinigung des Normenbestands vorgenommen.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

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Sie können den Gesetzentwurf bis zum 30. April 2025 kommentieren.

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