Stellungnahme Gebäude
Themenbereiche
Stellungnahme zu Kommentar 1 („Innenraumluftqualität“)
Der Kommentar enthält einen Vorschlag, der zum Teil bereits als Maßnahme durchgeführt wird: :Wenn bei Neubauten größerer Nichtwohngebäude Klimaanlagen oder raumlufttechnische Anlagen mit Zu- und Abluftfunktion verbaut werden, müssen diese mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, es sei denn, die rückgewonnene Wärme kann nicht genutzt werden oder das Zu- und das Abluftsystem sind räumlich vollständig getrennt (siehe Paragraf 68 Gebäudeenergiegesetz). Bei Wohngebäuden und im Bestand ist eine Nachrüstung von Lüftungsanlagen häufig sehr aufwendig. Entsprechende Maßnahmen werden auf Bundesebene mit verschiedenen Fördermaßnahmen finanziell unterstützt. Die Umsetzung solcher Sanierungsmaßnahmen obliegt im Einzelfall den jeweiligen Eigentümern und ist bisher nicht verpflichtend.
Um auch ohne gesetzliche Verpflichtung das Thema voranzubringen, gibt es in Baden-Württemberg verschiedene Maßnahmen zur Sensibilisierung der Nutzergruppen für energiesparendes Verhalten. Dazu zählt beispielsweise das vom Umweltministerium geförderte Projekt „EDe Energie-Detektiv“, welches die Thematik an Schülerinnen und Schüler heranträgt.
Stellungnahme zu Kommentar 2 („Bauordnungsrechtliche Möglichkeiten für den Hausbau“)
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen geht davon aus, dass sich der Kommentar auf die KMR-Maßnahme „erweiterte bauordnungsrechtliche Möglichkeiten für den Holzbau“ bezieht. Mit dieser Maßnahme werden Einschränkungen (Hemmnisse) beseitigt, die aufgrund der technischen Entwicklungen im Holzbau nicht mehr begründet sind. Damit werden dem Holzbau neue Anwendungsbereiche in den Gebäudeklassen 4 und 5 und bei Sonderbauten unter Beibehaltung des bauordnungsrechtlichen Schutzniveaus eröffnet. Eine Bürokratisierung ist damit nicht verbunden. Die erweiterten Möglichkeiten bilden die Basis für einen vermehrten Einsatz von Baustoffen mit möglichst geringem Treibhausgaspotenzial (GWP) als Beitrag zum nachhaltigen Bauen.
Das Streben nach nachhaltiger Entwicklung und nachhaltigem Bauen erfordert die gleichzeitige Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte. Ökologische Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Ressourcenschonung sind vor diesem Hintergrund stets auch hinsichtlich der sozialen und wirtschaftlichen Folgen zu prüfen. Das ökologische Bauen und Wohnen muss bezahlbar bleiben.
Stellungnahme zu Kommentar 2 („Bauordnungsrechtliche Möglichkeiten für den Hausbau“) und Kommentar 5 („Kommunale FF-PV Vorgaben für Regionale Planungsoffensive“)
Ziel der Regionalen Planungsoffensive ist auf Basis eines planerischen Konzepts des jeweiligen Regionalverbandes die Sicherung von Flächen für die Erzeugung von Strom aus Windkraft und Solarenergie in den Regionen. Dieses soll Ende 2025 und damit sieben Jahre vor dem vom Bund vorgegebenen Zeitpunkt erreicht werden. Dieser ambitionierte Zeitplan erfordert eine entsprechende Fokussierung der Ressourcen der Regionalverbände.
Derzeit ist nicht absehbar, ob eine regionalplanerische Steuerung für den Auf- und Ausbau einer Wasserstoffinfrastruktur insbesondere hinsichtlich des der Regionalplanung zu Grunde zu legenden Maßstabs erforderlich werden wird. Unabhängig davon werden die Regionalverbände auch das Thema Wasserstoffinfrastruktur in ihren planerischen Überlegungen berücksichtigen.
Im Übrigen befindet sich derzeit auf Bundesebene ein Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG) im Gesetzgebungsverfahren. Zweck dieses Gesetzes soll die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur insbesondere für die Erzeugung, die Speicherung und den Import von Wasserstoff sein. Nach Inkrafttreten des Gesetzes werden die Errichtung und der Betrieb im Gesetz näher bestimmter Anlagen und Leitungen zeitlich gestaffelt und befristet bis zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Mit dieser Änderung sollen entsprechende Anlagen als wichtiger Bestandteil des Klimaschutzes in die Grundsätze der Raumordnung aufgenommen werden. Auf diese Weise wird ein Gleichlauf mit dem bereits geregelten Ausbau der erneuerbaren Energien hergestellt.
Stellungnahme Kommentar 3 („Energieberatung“) und Kommentar 11 („Umfassende Verbraucherberatung in der Wärmewende“)
Der Bund führt eine Liste mit qualifizierten Energieeffizienzexpertinnen und -experten. Um dort aufgenommen zu werden, ist eine regelmäßige Weiterbildung vorgesehen. Dies soll die Qualifikation der Energieberatenden sicherstellen.
Verbraucherinnen und Verbraucher können sich auch bei den flächendeckenden regionalen Beratungsstellen, dem Programm „Zukunft Altbau“ und der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kostenlos und unabhängig beraten lassen. Das Umweltministerium fördert diese Beratungseinrichtungen finanziell.
Eine Vorschrift über die Inhalte der Energieberatung ist nicht vorgesehen.
Stellungnahme zu Kommentar 4 („Mehr Verantwortungspflichten für Hausverwaltungen“)
Das Umweltministerium ist kontinuierlich im Austausch mit den unteren Baurechtsbehörden, die für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zuständig sind. So werden Vollzugsprobleme frühzeitig angesprochen und möglichst einer Lösung zugeführt.
Stellungnahme zu Kommentar 6 („Flächenfraß“)
Ziel der Landesregierung ist es, die Flächenneuinanspruchnahme deutlich zu verringern. Zur Erreichung dieses Ziels verfolgt die Landesregierung eine Zwei-Säulen-Strategie, welche die Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans (LEP) und ein den LEP flankierendes Maßnahmenbündel (Aktionsplan Flächensparen) umfasst.
Bereits heute ist der Vorrang der Innenentwicklung vor der Flächeninanspruchnahme im Außenbereich wichtiger Bestandteil bauplanungsrechtlicher sowie raumordnungsrechtlicher Regelungen und hierauf beruhender Planungen. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen unterstützt bereits jetzt unter anderem Kommunen, Landkreise und Träger der Regionalplanung mit seinem Förderprogramm „Flächen gewinnen durch Innenentwicklung“ bei einer effizienten Flächennutzung im Innenbereich. Die Forderung einer starren Vorgabe der Außenentwicklung nur noch bei vorheriger Entsiegelung anderer Flächen im Verhältnis mindestens eins zu eins bedeutet einen Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinden und wird von der Landesregierung nicht unterstützt.
Die formellen und materiellen Vorschriften des Baugesetzbuchs geben den Rahmen für das Flächensparen in der kommunalen Bauleitplanung vor. Der zentrale Ansatzpunkt zu einer weiteren Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme ist die Stärkung der Innenentwicklung. Nach Paragraf 1a Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) muss mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Vor zusätzlicher Inanspruchnahme von Flächen für eine bauliche Nutzung soll Maßnahmen der Innenentwicklung, wie der Nachverdichtung und der Wiedernutzbarmachung von Flächen, Vorrang gegeben werden. Einer bedarfsgerechten Baulandentwicklung, die in vielen Kommunen, besonders in den Ballungsräumen in Baden-Württemberg, vor allem für den Wohnungsbau erforderlich ist, kann allerdings auch die Bodenschutzklausel des Baugesetzbuchs nicht entgegengehalten werden.
Zudem treffen die Gemeinden ihre konkreten Planungsentscheidungen selbst, da sie nach Paragraf 2 Absatz 1 BauGB die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen haben. Denn die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen – dazu zählen der Flächennutzungsplan und die daraus zu entwickelnden Bebauungspläne – gehört zu den nach Artikel 28 Grundgesetz (GG) garantierten Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde. Dies bedeutet, dass die Gemeinden – vertreten durch den von der Bürgerschaft gewählten Gemeinderat – die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet im Rahmen der zu beachtenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Bauplanungsrechts, aber auch des Umweltrechts, selbst bestimmen. Welche Inhalte sie letztlich in ihren Bauleitplänen darstellen beziehungsweise festsetzen, entscheiden sie im Rahmen der Abwägung nach Paragraf 1 Absatz 7 BauGB bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne in eigener Verantwortung. In diese Abwägung sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege einzustellen, aber beispielsweise auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und mithin die Bevölkerungsentwicklung oder aber auch die Belange der Wirtschaft und Landwirtschaft. Alle Belange stehen sich in der Abwägung grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Vorrang einzelner Belange, wie etwa dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden, kann deshalb nicht verlangt werden. Allerdings müssen alle Belange in die Abwägung eingestellt und ihrer Gewichtigkeit entsprechend behandelt werden.
Zum Vorschlag, ein Wohnraumkataster vorzuschreiben, ist anzumerken, dass die Regelungskompetenz im Bauplanungsrecht beim Bund liegt. Leerstandskataster können jedoch auf kommunaler Ebene eingeführt werden (kommunale Planungshoheit). Alle darüberhinausgehenden Informationen zu den Wohnungseigentümern dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erhoben werden.
Zum Vorschlag, eine Mindestgeschosszahl vorzugeben, ist anzuführen, dass mit dem Baulandmobilisierungsgesetz, in Kraft getreten am 23. Juni 2021, die bisherigen Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung nach Paragraf 17 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), die nur unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden durften, als Orientierungswerte ausgestaltet wurden. Mit der Umwandlung der bisherigen Obergrenzen in Orientierungswerte erfolgte für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen ein Systemwechsel. Die durch die Obergrenzen bestimmten höchstzulässigen Werte des Maßes der Nutzung waren grundsätzlich einzuhalten. Ein Abweichen im Rahmen der Innenentwicklung in Richtung einer höheren Dichte war zulässig, nach der Gesetzessystematik aber eine begründungsbedürftige Ausnahme. Dieser Ausnahmecharakter ist entfallen, sodass Überschreitungen des Maßes der baulichen Nutzung seither unter erleichterten Begründungsanforderungen festgesetzt werden können.
Die gemeindliche Entscheidung in den Bebauungsplänen über das zulässige und unzulässige Maß der baulichen Nutzung ist ein wesentliches Element des städtebaulichen Entwicklungsprinzips. Dieses erfordert die Einbindung der Bauleitplanung in die Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde. Allerdings folgt aus dem Entwicklungsprinzip nicht, dass die Bauleitplanung selbst schon über die Durchführung der in ihr vorgesehenen baulichen Nutzung entscheidet. Diese wesentliche Einschränkung folgt aus der nur vorbereitenden und leitenden Aufgabe der Bauleitplanung, wonach der Bauleitplanung grundsätzlich nur die Funktion einer „Angebotsplanung“ zukommt.
Zum Vorschlag, die Öffentlichkeit frühzeitig zu beteiligen, ist anzumerken, dass im Bauleitplanverfahren der Bundesgesetzgeber nach Paragraf 3 BauGB eine zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit vorsieht. Ziel ist einerseits die Information der Öffentlichkeit und andererseits eine vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der von der Planung berührten Belange. Die frühzeitige Beteiligung wird zu einem frühen Planungsstadium durchgeführt und vermittelt daher einen Vorentwurf der Bauleitplanung. Ziel ist eine möglichst frühzeitige Information der Bürgerinnen und Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, über Planungsalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets gegebenenfalls in Betracht kommen sowie über die vorausichtlichen Auswirkungen der Planung. Darüber hinaus soll der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden. Die Form der frühzeitigen Beteiligung hat der Bundesgesetzgeber indes – im Gegenteil zur Planoffenlage – bewusst offen gelassen.
Zum Vorschlag der Einbindung der Naturschutzverbände ist anzumerken, dass das Ziel der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Bauleitplanverfahren nach Paragraf 4 BauGB eine umfassende Erhebung aller von der Planung berührten Belange ist, um diese als Abwägungsmaterial in die Abwägung einzustellen. Eine Herausstellung einzelner Behörden und Träger öffentlicher Belange ist vor dem Hintergrund des Abwägungsgebots, in dessen Rahmen sich alle privaten und öffentlichen Belange gleichrangig gegenüberstehen, nicht zielführend. Die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange sollen sich daher auch auf Informationen beschränken, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.
Stellungnahme zu Kommentar 7 („Grauwasserkonzepte“)
Grundsätzlich ist Grauwassernutzung wie auch Regenwassernutzung eine Möglichkeit, Trinkwasser zu sparen. Der Einsatz von Grauwasser muss aber unter Beachtung der geltenden Regeln, insbesondere der Hygieneanforderungen, erfolgen. Das Umweltministerium sieht derzeit keine Möglichkeit, private Eigentümerinnen und Eigentümer zu fördern, um einen Anreiz zur Grauwassernutzung zu geben.
Stellungnahme zu Kommentar 8 („Mehr Stellflächen beim Wohnungsbau“)
Die Landesregierung hat sich den Abbau von Bürokratie zum Ziel gesetzt. Hierzu gehört auch, nur dann rechtliche Vorgaben zu machen, wenn hierfür ein unabwendbares Bedürfnis besteht. Eine gesetzliche Vorgabe, wonach zwingend mehr Stellplätze vorzusehen sind, hält die Landesregierung nicht für notwendig, vielmehr besteht bereits nach aktueller Gesetzeslage die Möglichkeit, dass die Kommunen im Bedarfsfall mehr Stellplätze festsetzen kann.
Stellungnahme zu Kommentar 9 („Innenentwicklung, Mikroklima, Abrisse, Flächenverbrauch, Wohnraumschaffung“)
Im Kommentar werden verschiedene Aspekte angesprochen, die nachfolgend beleuchtet werden:
Das Förderprogramm „Flächen gewinnen durch Innenentwicklung“ des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen unterstützt unter anderem Kommunen, Landkreise und Träger der Regionalplanung dabei, Maßnahmen der dreifachen Innenentwicklung umzusetzen. Diese trägt nicht nur dazu bei, die Neuinanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zu reduzieren, sondern kann auch Impulse für eine Verbesserung der Bestandsstruktur, der Aufenthaltsqualität und der Erreichbarkeit von Infrastruktureinrichtungen geben. Zudem leistet sie einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz, zur Anpassung an den Klimawandel und zu einer ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft.
Klimaschutz und Klimaanpassung sind nach Paragraf 1 (5) BauGB Planungsziele für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung. Dabei gilt es darauf zu achten, dass die einzelnen Maßnahmen der Stadt- und Ortsentwicklung mit konkurrierenden Planungszielen und Leitbildern abgestimmt werden. Eine solche Konkurrenz kann zum Beispiel zwischen der Freihaltung von Kaltluftschneisen und der Sicherung von Grünflächen als Kaltluftentstehungsgebiete einerseits und dem Leitbild der Innenentwicklung und Nachverdichtung andererseits bestehen. Um zunehmenden Wärmeinseleffekten entgegenzuwirken, gilt es Frischluftschneisen, Freiräume und multifunktionale Flächennutzungen zu sichern sowie ressourcenbewusste lokale Kühlwirkungen, zum Beispiel durch grün-blaue Infrastruktur und Verschattungen zu ermöglichen.
Im Rahmen der Patenschaft BW wurden darüber hinaus unter anderem die Themen Bauen im Bestand, Innenentwicklung und Nachverdichtung im Rahmen des dritten Projektaufrufs „Lücken: Nutzen“ aufgegriffen und es gibt beispielgebende Projekte, die sich damit auseinandersetzen.
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen unterstützt unter anderem Kommunen, Landkreise und Träger der Regionalplanung im Rahmen des oben genannten Förderprogramms „Flächen gewinnen durch Innenentwicklung“ auch bei der effizienten Flächennutzung von Gewerbeflächen. Insbesondere die durch das Programm geförderte Stelle einer kommunalen Flächenmanagerin beziehungsweise eines kommunalen Flächenmanagers trägt dazu bei, Innenentwicklungspotenziale vor Ort zu identifizieren und zu aktivieren.
Eine effiziente Nutzung von Flächen durch mehrgeschossiges Bauen und Aufstockungen ist aus Gründen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung zu befürworten. Dies gilt auch für gewerblich genutzte Bauvorhaben, Einzelhandelsflächen und Parkplätze beziehungsweise Parkhäuser. Insbesondere in integrierten Lagen kann die Aufstockung von Bestandsimmobilien die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum ermöglichen und einen Beitrag zur nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege leisten.
Zugleich ist die Aufstockung bestehender Immobilien in vielen Fällen konstruktiv und statisch problematisch. Es wird davon ausgegangen, dass die „Aufstockung“ oftmals im Fall bestehender Supermärkte nur durch einen Abbruch (Rückbau) und Neubau ermöglicht werden kann. Weiterhin besteht bei einer Nutzungsmischung von Gewerbe beziehungsweise Einzelhandel und Wohnen die Gefahr von Immissionskonflikten (zum Beispiel aufgrund von Lärm- und Lichtbelastung).
Grundsätzlich obliegt die Umsetzung den Städten und Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit sowie den Bauherrinnen und Bauherren. Die Aufstockung beziehungsweise der Abbruch und Neubau eines bestehenden gewerblichen Bauvorhabens beziehungsweise eines Lebensmittelmarktes mit Geschosswohnungen ist bauplanungsrechtlich in der Regel unzulässig in Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, in denen das Wohnen nach der Art der baulichen Nutzung ausgeschlossen ist, etwa in Gewerbe- oder Industriegebieten. Auch die in den Bebauungsplänen festgesetzten Grenzen zum Maß der baulichen Nutzung oder das bauplanungsrechtliche Einfügungsgebot können der Realisierbarkeit von Aufstockungen entgegenstehen. In diesem Fall müsste die Gemeinde erst die Voraussetzungen im Rahmen ihrer Planungshoheit durch die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans schaffen.
Bestandserhalt und -entwicklung als übergeordnetes Ziel findet sich in verschiedenen Maßnahmen des KMR wieder. Die Privilegierung von Sanierung gegenüber dem Abbruch und Neubau eines Gebäudes spiegelt sich in entsprechenden Fördermaßnahmen insbesondere des Bundes wider. Auf das Positionspapier der Bauministerkonferenz, das im Vorwort zur Stellungnahme erwähnt wird, sei an dieser Stelle hingewiesen.
Stellungnahme zu Kommentar 10 („Preisausschreiben für die sauberste, klimaneutralste, ... Straße / Quartier / ...?“)
Der öffentlichen Bewusstseinsbildung für zukunftsfähiges Planen und Bauen kommt eine große Bedeutung zu. Die Sichtbarkeit nachhaltiger Quartiersplanungen ist der Landesregierung daher ein großes Anliegen. Unter anderem mit den folgenden Formaten der Baukultur-Initiative Baden-Württemberg wird die Weiterentwicklung und Transformation grüner, gerechter und produktiver Städte unterstützt und befördert:
Am 25. Juni 2024 wurde der dritte Staatspreis Baukultur im Rahmen einer feierlichen Zeremonie vergeben. Nominiert für die neun Auszeichnungen waren 27 Projekte, deren Auswahl durch eine unabhängige Jury erfolgt ist. Zudem wurde erstmals ein Publikumspreis vergeben.
Im Rahmen der regionalen Baukulturinitiative Hohenlohe-Tauberfranken wurden am 2. April 2023 insgesamt 44 Bau- und Planungsprojekte, die Antworten auf wesentliche Fragen des zukunftsgerechten Planens und Bauens geben, ausgezeichnet. Die Projekte sind Teil einer Wanderausstellung, die ein Jahr lang an unterschiedlichen Veranstaltungsorten in der Region gezeigt wurde.
Zudem unterstützt das Land Baden-Württemberg Städte und Gemeinden, die beschlossen haben, einen Gestaltungsbeirat erstmals einzusetzen, einen bestehenden Beirat neu auszurichten oder die Arbeit ihres Gestaltungsbeirats durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zu begleiten. Seit 2015 wurden 43 Kommunen mit insgesamt rund 1,96 Millionen Euro gefördert.
Zusätzlich ist geplant, dass sich die Patenschaft Innovativ Wohnen BW weiterentwickelt und die Themen „Quartier“ und „Genossenschaftliche Planungsansätze“ mit einbezieht. Dadurch werden der Gemeinschaftsgedanke, die bürgerschaftliche Beteiligung sowie die soziale Komponente aufgegriffen.
Stellungnahme zu Kommentar 13 („Bauen mit Holz“)
Zu dem im Kommentar beschriebenen Problem, dass allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abPs) nur noch während ihrer Geltungsdauer in Verbindung mit der Holzbau-Richtlinie (Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise Baden-Württemberg) angewendet werden können und immer mehr Geltungsdauern ablaufen, wurde in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) des Jahres 2024 eine Übergangsregelung geschaffen. Die Regelung ermöglicht, Nachweise (genauer: Klassifizierungen) der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen aus abPs weiterhin nutzen zu können, auch wenn die Geltungsdauer der abPs abgelaufen ist. Gegenwärtig können solche abPs weder verlängert noch erteilt werden. Die Übergangsregelung erleichtert die Anwendung der Holzbau-Richtlinie erheblich und schafft den zeitlichen Raum, um noch offene Fragen zum künftigen Umgang mit abPs im Kontext mit der Holzbau-Richtlinie klären zu können. Gleichwohl resultiert aus der Übergangsregelung kein Sicherheitsdefizit. Die VwV TB ist am 1. August 2024 in Kraft getreten.
Das im Kommentar erwähnte Gerichtsurteil über die Wirksamkeit des TVOC-Wertes (Total Volatile Organic Compounds) wird inhaltlich nicht korrekt wiedergegeben. Mit den Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wurden die VOC-Summengrenzwerte (TVOC) für Span- und OSB-Platten auf Grundlage der Gefahrenabwehr für rechtlich unwirksam erklärt. Es wurde hingegen nicht erklärt, dass der TVOC-Wert für die Bewertung der Innenraumluftqualität ungeeignet ist.
Die TVOC-Konzentration ist ein relevanter Indikator zur Einordnung der Gesamtbelastung und der möglichen Exposition der Raumnutzenden gegenüber VOC und wird bei der Bewertung von Bauproduktemissionen auf Basis einer Prüfkammeremissionsmessung grundsätzlich berücksichtigt. Zudem ist anzumerken, dass allein auf Basis der Summe der Konzentrationen von flüchtigen organischen Verbindungen aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzung der auftretenden Stoffe und Stoffgemische sowie ihrer unterschiedlichen Wirkungscharakteristika, keine gesundheitliche Bewertung möglich ist. Das Konzept zur gesundheitlichen Bewertung von Bauproduktemissionen umfasst aus diesem Grund insgesamt fünf relevante Parameter, die in die Bewertung einbezogen werden.
Unter dem Mandat/366 der Europäischen Kommission sind wesentliche Grundlagen, wie das horizontale Referenzverfahren (EN 16516) zur Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen auf Basis einer Prüfkammeremissionsmessung erarbeitet worden, welches diese relevanten Parameter ebenfalls berücksichtigt und eine entsprechende Leistungsausweisung ermöglicht. Zur Vervollständigung des harmonisierten Konzeptes mangelt es aktuell lediglich an einem VOC-Kassenkonzept von der Europäischen Kommission zur harmonisierten Ausweisung von Produktleistungen zur Bauproduktemission.
Die NIK-Werte für Terpene sind seit Jahren identisch zu den 2013/2014 abgeleiteten EU-LCI-Werten für Terpene. Mit der neuen Version der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen weicht die im bauaufsichtlichen Kontext zugrunde gelegte NIK-Liste (Stand Oktober 2022) lediglich bezüglich des 2022 aktualisierten EU-LCI-Wertes für 3-Caren ab. Aufgrund der kontinuierlichen Harmonisierungsbestrebungen der beteiligten Gremien wird stets die Übernahme der EU-LCI-Werte (aktuell Stand Dezember 2022) angestrebt.
Der Kommentar enthält auch Kritik an der bisherigen Praxis von Typengenehmigungen. Die Prüfung der Standortsituation und Rahmenbedingungen ist zur Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele erforderlich.
Zu dem im Kommentar enthaltenen Vorschlag, das Wohnraumförderprogramm „Wohnungsbau Baden-Württemberg“, zusätzlich so auszurichten, dass auch eine gezielte Förderung kohlenstoffbindender und nachwachsender Rohstoffe (im Kommentar wird Holz genannt) erfolgt, ist Folgendes anzumerken:
Es ist grundsätzlich richtig, dass Holz als biogener Baustoff ökologische Vorteile im Hinblick auf die Umweltwirkungen, insbesondere durch die Einspeicherung von CO₂ bietet. Diese Vorteile kommen zum Tragen, wenn der Baustoff lange in der Gebäudestruktur verbleibt, wenn also die Dauerhaftigkeit und damit eine lange Lebensdauer des Gebäudes sichergestellt sind. Dies erfordert neben dem materialgerechten Einsatz insbesondere bauliche Holzschutzmaßnahmen, was unter Beachtung der technischen Regeln und etablierten Grundprinzipien für den baulichen Holzschutz grundsätzlich umsetzbar ist.
CO₂-Emissionen können allein oder gemeinsam mit anderen negativen Umweltwirkungen über Ökobilanzen ermittelt werden. Bei der Ökobilanzierung kommen die ökologischen Vorteile von Baustoffen aus kohlenstoffbindenden und nachwachsenden Rohstoffen (wie Holz) zum Tragen.
Bei Gebäuden treten generell Umweltwirkungen und speziell CO₂-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus auf. Der Lebenszyklus umfasst die Herstellung und den Transport der eingesetzten Produkte und technischen Anlagenteile, die Errichtung, die Nutzung und den späteren Rückbau der Gebäude sowie die daran anschließende Verwertung und Entsorgung der Produkte und technischen Anlagenteile. Während der Nutzung sind aus ökobilanzieller Sicht im Wesentlichen die Instandhaltung der Gebäude sowie Heizung, Lüftung, Klimatisierung, Trinkwasserbereitung und Beleuchtung von Bedeutung
Die Wahl der Baustoffe für die tragenden und raumabschließenden Bauteile eines Gebäudes beeinflusst ganz wesentlich den Aufbau der Bauteile und die benötigten Baustoffmengen, weil sich die Konstruktionsprinzipien für die verschiedenen Baustoffe vielfach grundlegend unterscheiden. Die unterschiedlichen Baustoffmengen und Bauteilaufbauten und die unterschiedlichen Ökobilanzdaten der Baustoffe wirken sich dann auf die Ökobilanz des Gebäudes aus.
Da ein Gebäude aus einer Vielzahl von unterschiedlichen Produkten und technischen Anlagenteilen mit objektspezifischen Mengenanteilen besteht und die Nutzung zu berücksichtigen ist, lassen sich Ökobilanzen für Gebäude nicht auf Ökobilanzen von Bauweisen oder Baustoffen reduzieren. Vielmehr sind zur Ermittlung der Umweltwirkungen beziehungsweise der Treibhausgasemissionen jeweils das gesamte Gebäude in seinen wesentlichen Teilen und die Nutzung des Gebäudes zu modellieren. Dies gilt sowohl für neu errichtete Gebäude als auch für bestehende Gebäude, die saniert werden. Bei bestehenden Gebäuden können je nach Betrachtungsweise die bis zum Zeitpunkt einer Sanierung gebäudeseitig entstandenen Treibhausgasemissionen, die sogenannten grauen Emissionen, in der Ökobilanz rechnerisch unberücksichtigt bleiben. Denn diese Emissionen sind bereits in der Atmosphäre, die ursächliche verbrauchte Energie, die sogenannte graue Energie, kann als im Gebäude „gespeichert“ betrachtet werden. Bei einer solchen Betrachtungsweise können gegebenenfalls ökologische Vorteile von Baumaßnahmen im Bestand gegenüber Neubaumaßnahmen identifiziert und bewertet werden.
Das Wohnraumförderprogramm „Wohnungsbau Baden-Württemberg“ wird vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (MLW) verantwortet. Das MLW ist oberste Baurechtsbehörde nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Da die LBO keine bestimmten Baustoffe präferiert und die ökologischen Vor- und Nachteile der verschiedenen Baustoffe in der Ökobilanzierung zum Tragen kommen, verfolgt das MLW einen baustoffneutralen und technologieoffenen Ansatz, so auch im genannten Förderprogramm. Jeder Baustoff soll gemäß seinen Eigenschaften optimal zum Einsatz kommen und sich in technischer, wirtschaftlicher und ökobilanzieller Gesamtbetrachtung am Markt behaupten.