In diesem Beteiligungsverfahren geht es um den Lärmaktionsplan des Landes Baden-Württemberg. Alle Bürgerinnen und Bürger des Landes sind eingeladen, den Entwurf dieses Lärmaktionsplans zu kommentieren: was ist gut gelungen, was sollte verbessert werden? Gibt es Lob oder Kritik? Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldungen! Diese helfen uns, Baden-Württemberg noch leiser und lebenswerter zu machen
Der Lärmaktionsplan Baden-Württemberg wird vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg erstellt und umfasst ausschließlich Lärm von Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. Ziel der Maßnahmen des Lärmaktionsplans ist es, den Lärm an diesen Lärmquellen zu mindern. Der Landes-Lärmaktionsplan behandelt hingegen keine kommunalen Lärmprobleme und kann keine lärmreduzierenden Maßnahmen ergreifen, für die die Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer Lärmaktionsplanung zuständig sind. Insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen können daher nicht Gegenstand des Lärmaktionsplans Baden-Württemberg sein.
Neben den zahlreichen Lärmaktionsplänen engagierter Städte und Gemeinden im Land stellen insbesondere auch die Ballungsräume Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim, Reutlingen, Stuttgart und Ulm sowie das Regierungspräsidium Stuttgart für den Flughafen Stuttgart Lärmaktionspläne in eigener Zuständigkeit auf. Den Lärmaktionsplan für Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit erstellt das Eisenbahn-Bundesamt.
Andere Lärmarten – Nachbarschaftslärm, Fluglärm, Industrielärm etc. – sind ebenfalls nicht Gegenstand des Lärmaktionsplans Baden-Württemberg. Eine Übersicht der Ansprechpartner bei Lärmbelästigung findet sich hier.
Die folgende Tabelle zeigt, worum es im Lärmaktionsplan Baden-Württemberg genau geht:
Was der Plan behandelt | Was der Plan nicht behandelt |
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Lärm an Hauptverkehrsstraßen (das heißt Autobahnen, Bundesstraßen und Landesstraßen mit über drei Millionen Fahrzeugen pro Jahr), soweit es sich nicht um Maßnahmen in kommunaler Zuständigkeit handelt |
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Lärm an Haupteisenbahnstrecken mit über 30.000 Zügen pro Jahr, soweit es sich nicht um Maßnahmen in Bundeshoheit handelt | Lärm an Eisenbahnstrecken mit weniger als 30.000 Zügen pro Jahr |
Fluglärm | |
Lärm von Gewerbe- und Industrieanlagen | |
Baustellenlärm | |
Freizeit- und Sportlärm | |
Lärm von Gaststätten, Diskotheken | |
Nachbarschaftslärm |
Grundsätzlich sind in Deutschland die Städte und Gemeinden für die Lärmaktionsplanung zuständig. Nicht überall, wo es notwendig ist, sind Lärmaktionspläne erstellt worden. Die Europäische Kommission hat daher ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Im weiteren Verlauf dieses Verfahrens drohen hohe Strafzahlungen.
Baden-Württemberg hält an der Zuständigkeit der Städte und Gemeinden fest, weil engagierte Kommunen mithilfe einer Lärmaktionsplanung wirksame Lärmschutzmaßnahmen vor Ort umsetzen. Dies kommt den Bürgerinnen und Bürgern dieser Kommunen zugute.
Mit dem Landes-Lärmaktionsplan sorgt das Land für eine flächendeckende Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben und trägt so dazu bei, das Vertragsverletzungsverfahren beizulegen. Die Lärmaktionsplanung in Baden-Württemberg steht fortan auf zwei Säulen: Der Lärmaktionsplanung der Städte und Gemeinden mit wirksamen Maßnahmen vor Ort und der Lärmaktionsplanung des Landes mit überörtlichen Maßnahmen.
Die eingehenden Kommentare und Stellungnahmen sind uns wichtig. Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg wird diese daher prüfen und ausloten, ob die Vorschläge übernommen werden können oder ob dem beispielsweise rechtliche Gründe entgegenstehen. Als Ergebnis der Prüfung ist es möglich, dass das Ministerium für Verkehr den Entwurf des Lärmaktionsplans Baden-Württemberg überarbeitet.
Der endgültige Lärmaktionsplan wird anschließend durch das Ministerium für Verkehr veröffentlicht und tritt in Kraft. Dies muss bis spätestens 18. Juli 2024 erfolgen. Das Ministerium für Verkehr wird den Lärmaktionsplan Baden-Württemberg auch an die Europäische Kommission melden.
Übrigens: Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird im endgültigen Lärmaktionsplan Baden-Württemberg in einem eigenen Kapitel dokumentiert – zum Beispiel, dass eine Maßnahme nun neu aufgenommen wurde. Es wird bei Bedarf auch erläutert, warum eine während der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagene Maßnahme nicht übernommen werden konnte.
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