Soweit die Kommentare Änderungsvorschläge zum vorgelegten Gesetzentwurf enthielten, nehmen nimmt das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wie folgt Stellung.
- Die im Gesetzentwurf in Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1 vorgesehene, weit reichende Unbeachtlichkeit der fehlenden Beteiligung öffentlicher Stellen wurde als Fehlerquelle kritisiert, da das Gebot der umfassenden planerischen Abwägung verletzt werden könnte. Das Anliegen wurde aufgegriffen, der Gesetzentwurf wurde in diesem Punkt geändert und mit dem Wortlaut des Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) harmonisiert.
- Die Anregung, das Rechtsinstitut des raumordnerischen oder landesplanerischen Vertrags ausführlicher zu regeln, wurde nicht aufgegriffen. Die bestehende Regelung in Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 1 ROG, die auch für das Land gilt, ist ausreichend.
- Die in einem Kommentar geäußerte Ansicht, dass die Digitalisierung und Beschleunigung der Verfahren zur Politikverdrossenheit und Ohnmachtsgefühlen bei den Bürgerinnen und Bürgern beitrage, wird nicht geteilt. Die Kritik wurde jedoch insoweit aufgegriffen, als auf eine eigene Landesregelung zur Beteiligungsfrist verzichtet wird. Damit gilt künftig die Regelung des Paragraf 9 Absatz 2 ROG. Die Beteiligungsfrist muss also künftig mindestens einen Monat lang sein und soll drei Monate nicht überschreiten. Somit bleibt es dem jeweiligen Planungsträger überlassen, die Frist zur Öffentlichkeitsbeteiligung abhängig vom Verfahrensumfang angemessen festzulegen.
Nach Ansicht der Landesregierung kann die Verwaltung durch digitale Beteiligungsformen viel mehr Menschen erreichen als über die klassischen Formen, wo die Bürger zu den Öffnungszeiten aufs Rathaus kommen mussten, um Pläne anzusehen. Auch die Einwendungen sollen deshalb künftig, wenn irgend möglich, ausschließlich digital erfolgen. Dafür sollen die Regionalverbände bei der Veröffentlichung von Raumordnungsplänen ein Online-Formular anbieten. Inhaltlich vorstrukturierte Online-Formulare werden es den Bürgerinnen und Bürgern erleichtern, ihre Einwendungen abzugeben. Aber auch eine einfache E-Mail ist weiterhin möglich. - Für die (ganz wenigen) Menschen, die elektronische Kommunikation nicht nutzen können oder wollen, gibt es daneben weiterhin die Möglichkeit, ihre Stellungnahme direkt bei der Stelle vorzubringen, die den Planentwurf veröffentlicht hat. Bürgerinnen und Bürger können während der Sprechzeiten zur Planungsbehörde kommen und ihr Anliegen mündlich vortragen. Dies wird dort verschriftet und dann in den Planungsprozess eingespeist. Auf diese Weise bleibt ein analoger Zugangsweg erhalten.
- Weiterhin wurde kritisiert, dass der Entwurf keine konkrete zahlenmäßige Vorgabe zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme enthält. Dazu ist zu sagen, dass nach dem System des Raumordnungsrechts konkrete Vorgaben wie zum Beispiel eine zahlenmäßige Begrenzung des jährlichen Flächenverbrauchs nicht durch eine gesetzliche Regelung, sondern nur durch Festlegung in einem Raumordnungsplan geregelt werden können. Die Novelle des Landesplanungsgesetzes hat sich bewusst auf Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren beschränkt. Die Themen „Ressourcenschutz“ und „Begrenzung des Flächenverbrauchs“ werden aber im neuen Landesentwicklungsplan angepackt. Dort sollen auch die Ziele für die Verringerung des Flächenverbrauchs wirksam und rechtssicher umgesetzt werden.