Öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Die Sülchenkirche in Rottenburg am Neckar.

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Der Gesetzentwurf soll Klarheit schaffen, unter welchen Bedingungen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verliehen und nötigenfalls entzogen werden.

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Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften enthält im Wesentlichen das neue Gesetz über den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften für Baden-Württemberg (Körperschaftsstatusgesetz – KStatusG).

Das Gesetz verschafft Klarheit, unter welchen Bedingungen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verliehen werden und nötigenfalls entzogen beziehungsweise wie Untergliederungen einer Körperschaft öffentlichen Rechts ihrerseits als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden können. Es konkretisiert damit die Vorgaben aus Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung. Zu diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben existieren bislang für das Land Baden-Württemberg keine zusammenhängenden konkretisierenden Regelungen, auch nicht hinsichtlich des Verfahrens der Verleihung und eines Entzugs.

Durch das Gesetz findet eine umfassende Rechtsbereinigung statt. Aufgehoben werden alt-württembergische Sonderregelungen wie das Evangelische Kirchengemeindegesetz vom 22. Juli 1906 und das Katholische Pfarrgemeindegesetz vom 22. Juli 1906 sowie zahlreiche überholte Vorschriften aus dem Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1922. Normen, die weitergelten sollen und in einem Zusammenhang mit dem Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen, werden in das neue Körperschaftsstatusgesetz überführt.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

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